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LVwG-AV-217/004-2016•LVwG N LVwG-AV-217/004-2016
LVwG-AV-217/004-2016Landesverwaltungsgericht05.07.2017
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Verlässlichkeitsprüfung; Waffenpass;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn AH, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 11. Februar 2016, Zl. HLS3-W-1619/001, betreffend die Abweisung des am 26. Jänner 2016 gestellten Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B, eingeschränkt auf die Ausübung seiner Funktion als Jagdaufseher stattzugeben ist.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B abgewiesen und dazu begründend ausgeführt, dass auf Basis des festgestellten Sachverhaltes und der bestehenden Rechtssituation ein Bedarf an den beantragten Schusswaffen, welcher die Ausstellung des Waffenpasses ermögliche, nicht erkannt werden könne. Dies weil es den Beschwerdeführer nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass er in seiner Funktion als Jagdaufseher außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder eingefriedeter Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt wäre, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.
Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Erfolg versagt und der Verwaltungsgerichtshof nach erhobener ordentlicher Revision die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, dies unter Hinweis auf die §§ 64 und 72 NÖ Jagdgesetz, welche die Stellung und Zuständigkeit eines Jagdaufsehers für die effektive Erfüllung der Aufgaben des Jagdschutzes regeln und aus welchen sich die ausdrücklich verankerte Zuständigkeit zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe ableitet, diese Bestimmungen sohin einen Waffengebrauch begründen und einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B belegen.
In seiner Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren aus dem Blickwinkel des Waffengesetzes die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 8 WaffG zu überprüfen. Dies unter Hinweis darauf, dass keine waffenrechtliche Bindung an die jagdrechtliche Beurteilung der Jagdbehörde dahingehend bestehe, dass eine als Jagdaufseher bestätigte und beeidigte Person im Sinne des § 67 Abs. 1 Z 5 NÖ Jagdgesetz vertrauenswürdig sei.
Die Bestellung des Beschwerdeführers als Jagdaufseher, als welchem ihm die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn einen Ausweis für den Dienst als beeidete Wache nach § 67 NÖ Jagdgesetz ausgestellt hat, ist unstrittig. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH am 3. Mai 2017,
Ro 2017/03/0004, leitet sich aus dieser Funktion nach den §§ 64 und 72 NÖ Jagdgesetz für die effektive Erfüllung der Aufgaben des Jagdschutzes ein waffenrechtlicher Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B ab.
Hinsichtlich der nach § 8 WaffG vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen vorzunehmenden Verlässlichkeitsüberprüfung ist im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ im Sinne des § 8 WaffG ist die gesamte Geistes- und Sinneshaltung zu berücksichtigen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Hier leitet der Verwaltungsgerichtshof nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit den anzulegenden strengen Maßstab ab (VwGH am 29.10.2009, 2008/03/0099).
Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Nach Abs. 2 leg.cit ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Gemäß Abs. 3 leg.cit gilt ein Mensch nicht als verlässlich im Fall einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Ziffer 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
Gemäß Abs. 4 leg.cit liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des
Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe – außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerspruch der bedingten Strafen Nachsicht erfolgte.
Gemäß Abs. 5 leg.cit gilt ein Mensch nicht als verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
Gemäß Abs. 6 leg.cit gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund ist jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur aufgrund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Ziffer 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
Gemäß Abs. 7 leg.cit hat bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
Unabhängig von der nicht bestehenden waffenrechtlichen Bindung an die jagdrechtliche Beurteilung der Jagdbehörde betreffend die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne der zitierten Bestimmung des WaffG ist der Beschwerdeführer als Inhaber einer Jagdkarte jedenfalls von der Einholung eines Gutachtens im Sinn des § 8 Abs. 7 WaffG befreit. Ebenso ist ihm als Inhaber einer Jagdkarte die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen zwangsläufig zuzubilligen, weshalb von der Einholung einer diesbezüglichen Bescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, sohin der Vorlage einer etwaigen Bestätigung eines Gewerbetreibenden, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde, abzusehen war.
Entsprechend dem vom Landesverwaltungsgericht beigeschafften Auszug etwaiger Verwaltungsvorstrafen weist der Beschwerdeführer keinerlei Vormerkungen auf, sowie er laut dem vorgelegten Auszug aus dem Strafregister ebenfalls vollkommen unbescholten ist und ausgehend von dem angeforderten Bericht der Polizeiinspektion *** nach durchgeführter Überprüfung die waffenrechtliche Verlässlichkeit gemäß § 8 WaffG aufweist.
Da sohin keinerlei Umstände festzustellen waren, welche die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nach § 8 WaffG in Frage stellen könnten, war der erhobenen Beschwerde der Erfolg nicht zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern basiert auf dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2017/03/0004 vom
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