LVwG N LVwG-AV-85/001-2017

LVwG-AV-85/001-2017Landesverwaltungsgericht03.07.2017

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-85/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.85.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des HW, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21. Dezember 2016, Zl. LFS3W06158/003, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde der GW, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21. Dezember 2016, Zl. LFS3W06158/003, betreffend Waffengesetz den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des HW vom 29. Juli 2016 auf Rückstellung von Waffen als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde dies damit, dass der Antrag einerseits verspätet eingebracht worden sei und andererseits das Eigentum an den Waffen nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es zwar richtig sei, dass das Waffengesetz eine Frist von sechs Monaten festlege, in welcher der Eigentümer sein Eigentum reklamieren darf, jedoch sei das Waffenverbotsverfahren auf Grund einer Vorstellung bis zur Beendigung des Gerichtsverfahrens ausgesetzt worden und hätte diese Frist nicht einberechnet werden dürfen. Jedenfalls habe Herr HW bereits gegenüber den Beamten sein Eigentum beansprucht. Weder er noch seine Gattin seien zur Frage des Eigentums näher befragt worden. Es handle sich daher um eine Enteignung der Waffen, welche einen sehr hohen ideellen Liebhaberwert hätten.

Frau GW trete diesem Rechtsmittel aus Gründen der Vorsicht vollinhaltlich bei.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Am 08. Oktober 2015 fand eine waffenrechtliche Überprüfung gemäß § 25 Waffengesetz bei Frau GW statt. Auf Grund einer festgestellten nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe erließ die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 ein Waffenverbot gegenüber Frau GW. Am 22. Oktober 2015 erfolge die Sicherstellung der Waffen auf Grund des verhängten Waffenverbotes. Weiters war zuvor auch schon über Herrn HW ein Waffenverbot verhängt worden und zwar mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. Juni 2015. Dieses wurde wiederum mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 23. Juni 2016 aufgehoben.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Gemäß § 12 Abs. 2 Waffengesetz sind die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen Waffen und Munition unverzüglich sicher zu stellen.

Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munitionen gelten nach § 12 Abs. 5 Waffengesetz trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen, wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

Die hier verfahrensgegenständlichen Waffen wurden anlässlich der Verhängung des Waffenverbotes an Frau GW sichergestellt. Weder während des gegen Frau GW noch während des gegen Herrn HW geführten Verfahrens betreffend Waffenverbot und auch nicht anlässlich der Sicherstellung der Waffen am 22. Oktober 2015, wurde von einem der beiden Beteiligten jemals behauptet, dass die Waffen im Eigentum des HW stehen würden. Erst anlässlich des nunmehr gestellten Antrages wird diese Behauptung offenbar erstmalig aufgestellt. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein derartiges Vorbringen, würde es den Tatsachen entsprechen, bereits anlässlich der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebracht worden wäre.

Es kann daher der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Auffassung vertritt, es handle sich hier lediglich um eine Schutzbehauptung, um wieder in den Besitz der Waffen zu gelangen.

Weiters mutet es seltsam an, wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, Eigentümer der am 22. Oktober 2015 sichergestellten Waffen zu sein, wo doch zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Waffenverbot auch gegen Herrn HW bestanden hat.

Zusammenfassend erweist sich daher das Vorbringen des Herrn HW, er sei Eigentümer der gegenständlich sichergestellten Waffen, als vollkommen unglaubwürdig, sodass schon aus diesem Grund der Antrag auf Rückstellung der Waffen von der Behörde zu Recht abgewiesen wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde lediglich gegenüber Herrn HW auf Grund seines gestellten Antrages erlassen. Gemäß § 8 AVG sind Parteien des Verfahren Personen, die vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses am Verfahren beteiligt sind.

Am gegenständlichen Beschwerdeverfahren kommt Frau GW somit keine Parteistellung zu, weshalb die Beschwerde, soweit sie in ihrem Namen eingebracht wurde, als unzulässig zurückzuweisen war.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten gewesen wäre.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

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