LVwG N LVwG-AV-487/001-2017

LVwG-AV-487/001-2017Landesverwaltungsgericht28.06.2017

Regest

Gemeinderecht; Finanzen; Unzuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-487/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.487.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der SH und des Ing. GH, beide wohnhaft in ***, ***, vom 11. April 2017 gegen einen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 14. März 2017, Zahl: AUF-19/1/2016, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 7. September 2016, Zahl: AUF-19/2016, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe für das Grundstück Nr. ***, KG ***, keine Folge gegeben wurde,

1. zu Recht erkannt: Der Beschwerde der SH wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben

2. und Folgendes beschlossen: Die Beschwerde des Ing. GH wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkt 1) und gegen diesen Beschluss (Spruchpunkt 2) ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 260, 278, 279 iVm 288 Abs. 1 BAO

Art. 133 Abs. 4, Art. 133 Abs. 9 B-VG

§ 25a VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Frau SH und Herr Ing. GH (in der Folge: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 5. November 1996, AZ: 509/7, wurde den Beschwerdeführern aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Aufschließungsabgabe im Betrag von ATS 89.471,- vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 beantragten die Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Gartenhütte auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15. Juni 2015, Aktenzeichen BAU-14/2015, wurde den Beschwerdeführern die beantragte baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Gartenhütte erteilt.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 7. September 2016, Zahl: AUF-19/2016, wurde den Beschwerdeführern eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von € 3.246,95 vorgeschrieben. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden die Baulandfläche von 833 m², ein Bauklassenkoeffizient alt von 1,00, ein Bauklassenkoeffizient neu von 1,25, somit eine Bauklassendifferenz von 0,25 sowie der nunmehr geltende Einheitssatz von € 450,00.

Der Bescheid war adressiert an „Ing. GH und SH“. Die einzige Bescheidausfertigung enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung wurde verfügt an „Ing. GH und SH“, die Übernahme des Schriftstückes erfolgte entsprechend dem RSbRückschein am 9. September 2016 durch Frau SaH.

Mit Schreiben vom 27. September 2016 erhoben beide Beschwerdeführer gemeinsam dagegen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung.

Der Tatbestand „Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder großvolumigen Anlage“ sei beim Bau dieser Gartenhütte nicht gegeben.

Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** in seiner Sitzung vom 21. November 2016 behandelt.

Unter Tagesordnungspunkt 3 ist im Sitzungsprotokoll dazu Folgendes festgehalten:

„Der Bürgermeister berichtete über die Berufung der Ehegatten H aus der

*** gegen die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur

Aufschließungsabgabe. Die Vorschreibung erfolgte auf Grund der Errichtung

eines mit Bescheid genehmigten Gartenhauses gemäß ä 39 Abs. 3 der NÖ

Bauordnung 2014. Nach Einholung neuerlicher Rechtsauskünfte wurde vom

Gemeindevorstand einstimmig beschlossen, die Berufung abzuweisen, da die

Vorschreibung der Abgabe auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen

vorzunehmen war.“

Aufgrund dieses Beschlusses wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 14. März 2017 ausgefertigt.

Mit dieser Berufungsentscheidung wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid des Bürgermeisters bestätigt.

Die Begründung lautete wie folgt:

„Mit Abgabebescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 07.09.2016 wurde Herrn/Frau Ing. GH und SH für ihre in der Gemeinde *** gelegene Liegenschaft *** eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid haben Herr/Frau Ing. GH und SH die gegenständliche Berufung erhoben, welche mit Datum 27.09.2016 am Gemeindeamt einlangte.

Gemäß § 39 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, in der geltenden Fassung, hat die Gemeinde dem Eigentümer einer Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn auf dem Bauplatz ein Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage bescheidmäßig bewilligt worden ist und bei der ursprünglichen Berechnung kein oder ein niedriger Bauklassenkoeffizient angewendet worden ist.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15.06.2015, GZ. BAU-14/2015, wurde der Neubau einer Gartenhütte auf dem Grundstück ***, ***, bewilligt. Mit 27.09.2016 wurde der Baubehörde die Fertigstellung gemeldet.

Da für diese Liegenschaft bei der mit Abgabenbescheid vom 05.11.1996, AZ. 509/7, vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe der Bauklassenkoeffizient 1 angewendet worden ist, war eine Ergänzungsabgabe unter Heranziehung des Bauklassenkoeffizienten 1,25 gemäß § 39 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014 vorzuschreiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Die Bescheidausfertigung war adressiert an „Ing. GH und SH“ und enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „H Ing. GH und SH“. Am 20. März 2017 bestätigte Frau SH die Übernahme des Schriftstückes mit ihrer Unterschrift auf dem RSb-Rückschein.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die durch beide Beschwerdeführer gemeinsam eingebrachte Beschwerde vom 11. April 2017. Wie schon in der Berufung wurde vorgebracht, dass der Tatbestand „Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder großvolumigen Anlage“ beim Bau dieser Gartenhütte nicht gegeben sei.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem in Kopie angeschlossenen Abgabenakt der Gemeinde *** am 24. April 2017 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen. Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)nicht zulässig ist oder

b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:

Artikel 133.

(…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

(…)

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Wie unter 3.2. näher dargestellt, wurde der angefochtene Berufungsbescheid nur gegenüber von Frau SH wirksam erlassen.

Ihre Beschwerde erweist sich als zulässig und fristgerecht eingebracht.

Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 7. September 2016 inhaltlich – durch Abweisung der Berufung (es wurde „der Berufung keine Folge gegeben“) – abgesprochen.

Wie oben unter 1. zum Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 21. November 2016 dargestellt, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung der von der Abgabenbehörde vorgelegten Aktenunterlagen festgestellt, dass der im Sitzungsprotokoll zu Tagesordnungspunkt 3, in welchem die Berufung der Beschwerdeführer behandelt worden ist, festgehaltene Beschluss nicht mit dem Inhalt der Bescheidausfertigung vom 14. März 2017 übereinstimmt.

Es kann dem Sitzungsprotokoll auch nicht entnommen werden, dass dieser Sitzung des Gemeindevorstandes ein Erledigungsentwurf vorlag bzw. dass der Gemeindevorstand die Begründung der Bescheidausfertigung beschlossen hat.

Es wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen, dass einerseits der Spruch des Bescheides durch einen Beschluss gedeckt ist und andererseits der Gemeindevorstand seine Entscheidung auch entsprechend begründet.

Spruch und maßgebliche Begründung der Berufungsentscheidung wären in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen gewesen, zumal der angefochtene Berufungsbescheid vom 14. März 2017, in welchem auf diesen Beschluss Bezug genommen wird und dem dieser Beschluss zugrunde liegt, sehr wohl einen (zumindest vom reinen Wortlaut her anderslautenden) Spruch und eine ausführliche Begründung enthält.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom 19. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Gemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH vom 12. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom 8. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom 29. Mai 1996, Zl. 93/13/0008).

Während der Spruch des angefochtenen Bescheides im protokollierten Beschluss des Gemeindevorstandes („… beschlossen, die Berufung abzuweisen …“) inhaltlich Deckung findet, trifft dies auf die in der Bescheidausfertigung ausgeführte Begründung nicht zu.

Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses vom 21. November 2016 ergangene Berufungsbescheid vom 14. März 2017, der eine nähere Begründung hinsichtlich des anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten enthält, entspricht somit nicht dem Gemeindevorstandsbeschluss vom 21. November 2016, der nur scheinbar („… da die Vorschreibung der Abgabe aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen war“) eine Begründung umfasst, sodass der angefochtene Berufungsbescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist.

Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom 23. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom 15. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführer betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß § 279 BAO – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137) – selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.

Da die in der Bescheidausfertigung enthaltene Begründung dieses Bescheides entsprechend dem Sitzungsprotokoll offensichtlich nicht Gegenstand der Beschlussfassung war, erweist sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig.

Aufgrund der Beschwerde von Frau SH war der angefochtene Berufungsbescheid daher gemäß Spruchteil 1 mit Erkenntnis aufzuheben, ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen.

3.2. Zu Spruchpunkt 2:

Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die gemäß § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen.

Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten.

Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.

Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321).

Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs. 1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320).

Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises gemäß § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen.

Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten.

Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken.

Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen.

Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Frau SH am 20. März 2017. Gegenüber von Frau SH als Adressatin der Berufungserledigung wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen.

Es ist wohl unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung an Herrn Ing. GH weitergegeben wurde und dieser die einzige Bescheidausfertigung auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den weiteren Bescheidadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken.

Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).

Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Frau SH, der diese Ausfertigung laut der von ihr unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Herrn Ing. GH vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Frau SH (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber Herrn Ing. GH wirksam wurde.

Dies bedeutet, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 14. März 2017, Zahl: AUF-19/1/2016 mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Herrn Ing. GH bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihm gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit seiner Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand.

Die Beschwerde von Herrn Ing. GH erweist sich als unzulässig und war daher gemäß Spruchteil 2 mit Beschluss zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Insbesondere liegt der Entscheidung zu beiden Spruchpunkten (1. und 2.) jeweils gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.

3.5. Ergänzendes:

Die Berufungsbehörde wird in weiterer Folge über die Berufung vom 2. September 2016 gegen den Abgabenbescheid der ersten Instanz zu entscheiden haben.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich des Abgabenbescheides der ersten Instanz mangels eines Hinweises auf die Rechtsfolge des § 101 BAO eine Zustellwirkung nur für einen der beiden Adressaten in Betracht kommt, nämlich für denjenigen dem das Schriftstück zuerst zugekommen ist, da die Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung bei einem einzigen Schriftstück nur gegenüber einem der Adressaten eintreten kann (vgl. die Ausführungen unter 3.2.).

Unvorgreiflich eines allfälligen weiteren Beschwerdeverfahrens wird festgehalten, dass im Allgemeinen die Errichtung einer baubewilligungspflichtigen Gartenhütte den Tatbestand des Neubaus eines Gebäudes erfüllen dürfte.

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