LVwG N LVwG-AV-456/001-2017

LVwG-AV-456/001-2017Landesverwaltungsgericht27.06.2017

Regest

Gemeinderecht; Finanzen; Tourismusabgabe; Ortsklassen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-456/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.456.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren der KR MR, vertreten durch RA Mag. Michael Luszczak, ***, ***, aufgrund des Vorlageantrages vom 21. Juni 2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8. Juni 2017, Zahl STA-0416/2017, über die Beschwerde vom 23. März 2017 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 22. Februar 2017, Zahl MEL-941-001/2017, mit dem der Beschwerdeführer für die zu entrichtende Nächtigungstaxe (Nachforderung im Ausmaß von € 230,40) persönlich haftbar gemacht worden war, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit Abgabenerklärung vom 7. Februar 2017 wurde von KR MR (in der Folge: Beschwerdeführer) die Nächtigungstaxe für den Monat Jänner 2017 mit € 144,- bekannt gegeben. Der Berechnung wurde dabei die Nächtigungstaxe auf Basis der Ortsklasse II (i.e. € 1 pro Nächtigung) zugrunde gelegt. Gleichzeitig wurde die bescheidmäßige Festsetzung der Nächtigungstaxe für Jänner 2017 beantragt.

1.2.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22. Februar 2017, Zahl MEL-941-001/2017, wurde der Beschwerdeführer für die zu entrichtende Nächtigungstaxe (Nachforderung im Ausmaß von € 230,40) persönlich haftbar gemacht. Die der geltend gemachten Haftung zugrundeliegende Berechnung der Nächtigungstaxe beruhten dabei auf folgenden Bemessungsgrundlagen:

Kalendermonat

Gesamtzahl an Nächtigungen

gemäß § 12 Abs. 5 NÖ Tourismusgesetz 2010 befreite Nächtigungen

verbleibende Anzahl abgabepflichtiger Nächtigungen

mal Nächtigungstaxe pro Nächtigung

= Summe der Nächtigungstaxe für Jänner 2017

Jänner 2017

144

144

€ 1,60

€ 230,40

Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Selbstberechnungserklärung die Nächtigungstaxe für den Monat Jänner 2017 mit € 144.- bekannt gegeben habe. Der Berechnung sei dabei die Ortsklasse II zugrunde gelegt worden, obwohl die Stadtgemeinde *** in die Ortsklasse I eingestuft sei. Alle Aufforderungen, die richtige Höhe der Nächtigungstaxe abzuführen, wären ins Leere gegangen. Nachdem der Sachverhalt (Anzahl ermittelter abgabepflichtiger Nächtigungen, Höhe der Nächtigungstaxe) die Rechtsfolge - nämlich die Haftung für eine Nächtigungstaxe auf abgabepflichtige Nächtigungen - nach sich zu ziehen habe und die Selbstberechnung des Einhebungspflichtigen nicht oder nicht zutreffend erfolgte, sei die Haftung für die Nächtigungstaxe nach den Verfahrensvorschriften der BAO

bescheidmäßig auszusprechen gewesen. Nachdem die Gästerechnungen offenbar vollständig entrichtet worden sein dürften, sei von einer uneingeschränkten persönlichen Haftung des Einhebungspflichtigen hinsichtlich der Nächtigungstaxe auszugehen. Gemäß § 1 der Verordnung über die Wertsicherung der Nächtigungstaxe idF LGBI. Nr. 60/2015 betrage die Höhe der Nächtigungstaxe ab 1. Jänner 2017 für Gemeinden der Ortsklasse l pro Person und Nächtigung € 1,60. Gemäß § 1 der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung) idF LGBI. 7400/1-0 sei *** eine Gemeinde der Ortsklasse I. Bei 144 abgabepflichtigen Nächtigungen ergebe sich somit eine Nächtigungstaxe für den Monat Jänner 2017 in der Höhe von € 230,40.- (144 x € 1,60 = € 230,40).

1.3. Beschwerdeverfahren:

1.3.1.

Mit Schreiben vom 23. März 2017 erhob die Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese damit, dass im Jahre 2014 im Gemeinderat ein Antrag auf Abstufung der Ortsklasse I in Ortklasse II eingebracht worden sei, da auf Basis des § 3 Abs. 3 lit. b NÖ Tourismusgesetz im Falle der vorliegenden Kennziffern ex lege eine Umstufung von Ortsklasse I auf Ortsklasse II zu erfolgen habe. Die Einwohnerzahl habe im Mai 2015 7.410, die Nächtigungszahl im Jahr zuvor 13.665 betragen. Die durchschnittlichen Nächtigungszahlen hätten von 2010 bis 2014 16.210 pro Jahr betragen, das sei das mehr als zweifache des Medians. Die Nächtigungsintensität sei mit 1,84 anzusehen, der tourismusspezifische Umsatz liege bei insgesamt € 2,1 Millionen. Aufgrund dieser Umstände sei vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** dem Antrag, eine Umstufung in Ortsklasse II vorzunehmen, stattgegeben worden. Dieser Beschluss sei dem Amt der niederösterreichischen Landesregierung zugestellt worden. 2015 wäre trotz der korrekten Berechnung der Mediane einer Umstufung durch das Land Niederösterreich nicht erfolgt. Im Februar 2016 sei eine landesweite Neueinteilung der Ortsklassen vorgenommen worden. Aus der Neuermittlung der Tourismusbedeutung habe sich anhand der Tourismusmaßzahlen-Studie von 2016 für die Stadtgemeinde *** eine Umstufung in Ortsklasse ll mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2017 ergeben. Die nun berechnete Ortsklasse wäre somit niedriger als die derzeit aktuelle Einstufung. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung habe dies mitgeteilt und um Stellungnahme bis spätestens 7. März 2016 ersucht. Wenn bis dahin keine Stellungnahme einlangte, werde davon ausgegangen, dass gegen die Rückstufung der Gemeinde keine Einwände bestehen würden. In diesem Fall werde die zuvor bekannt gegebene Umstufung ab 1. Jänner 2017 mittels Änderung dieser Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen wirksam. lm Oktober 2016 sei die Stadtgemeinde *** vom Amt der niederösterreichischen Landesregierung darüber informiert worden, dass keine Verordnung erlassen werde und es dadurch beim Ist-Stand aus 2011 bleibe. Die Beschwerde richte sich gegen die Festsetzung der Nächtigungstaxe gemäß Ortsklasse I und die damit verbundene Nachforderung im Ausmaß von € 230,40 für den Monat Jänner 2017. Gemäß dem niederösterreichischen Tourismusgesetz 2010 wäre die nächste Aktualisierung der Tourismusmaßzahlen im Jahr 2016 durchzuführen gewesen. Diese Aktualisierung sei durchgeführt worden und hätte eine Einstufung in Ortsklasse II ergeben. Entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des § 3 niederösterreichisches Tourismusgesetz 2010 sei eine entsprechende Verordnung der niederösterreichischen Landesregierung nicht erlassen worden, weshalb diese als gesetzwidrig zu beurteilen sei. Weiters wird ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt und die Überprüfung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung LGBL7400/1-0 idgF. zufolge Unterlassung der gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 gebotenen Aktualisierung durch Antrag auf Normenkontrolle und Vorlage des Aktes beim Verfassungsgerichtshof angeregt.

1.3.2.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Juni 2017 wurde diese Beschwerde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, Zahl STA-0416/2017, als unbegründet abgewiesen. Die Begründung entspricht dabei im Wesentlichen jener des angefochtenen Bescheides vom 22. Februar 2017.

1.3.3.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 10. Jänner 2017, in welchem zur Begründung auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 23. März 2017 verwiesen wird. Weiters wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen und somit auf diese verzichtet.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten der Abgabenbehörde.

1.5. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass im Betrieb des Beschwerdeführers (Hotel ***) im Jänner 2017 unbestritten 144 Nächtigungen erfolgt sind.

Die Stadtgemeinde *** ist in der Ortsklasse I eingestuft.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Tourismusgesetz 2010 idF LGBl. 7400-2:

Gliederung der Gemeinden

§ 3. (1) Ortsklassen

Die Gemeinden des Landes Niederösterreich werden durch Verordnung der Landesregierung nach ihrer Tourismusbedeutung wie folgt gegliedert:

Gemeinden der Ortsklasse I

Gemeinden der Ortsklasse II

Gemeinden der Ortsklasse III

(2) Umstufung

Die Landesregierung hat die Bedeutung der Gemeinde für den Tourismus alle fünf Jahre festzulegen und sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung in eine der Ortsklassen gemäß § 3 Abs. 1 einzustufen. Die Bedeutung einer Gemeinde wird durch eine Gesamtbetrachtung der Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 4 und dem Tourismusangebot mit wirtschaftlicher Bedeutung einer Gemeinde festgestellt. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.

(3) Außerordentliche Umstufungen

a) Außerordentliche Höherstufung

Eine Gemeinde einer Ortsklasse II oder III ist auf ihren begründeten Antrag (Gemeinderatsbeschluss) unabhängig von den Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. 4 in die Ortsklasse I oder II höher zu stufen, wenn

  • sie eine Qualifizierung des Tourismusangebotes beabsichtigt und damit eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus für die Gemeinde zu erwarten ist oder

  • ihr Tourismusangebot regionales Potential aufweist oder

  • der Ausflugstourismus dieser Gemeinde eine wesentliche Rolle spielt und

  • sie direkt oder indirekt an der regionalen Tourismusdestination beteiligt ist.

b) Außerordentliche Abstufung

Eine Gemeinde kann auf ihren begründeten Antrag (Gemeinderatsbeschluss) unabhängig von den Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. 4 von der Landesregierung durch Verordnung in eine niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die beantragte Ortsklasse dem tatsächlichen Tourismusangebot mit wirtschaftlicher Bedeutung der Gemeinde entspricht.

(4) Anhörungen

Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere folgende Einrichtungen zu hören:

  • die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich,

  • die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich,

  • die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer,

  • die Interessenvertretungen für die Gemeinden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung,

  • die regionale Tourismusdestination sowie

  • die Landestourismusorganisation.

Feststellung der Tourismusbedeutung von Gemeinden nach Maßzahlen

§ 4. (1) Maßzahlen

Die Tourismusbedeutung einer Gemeinde ist alle fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anhand folgender Maßzahlen festzustellen:

a) Nächtigungszahl

Fünfjähriger Durchschnittswert der Zahl der Nächtigungen von Gästen in einer Gemeinde.

b) Nächtigungsintensität

Der auf jeden Einwohner der Gemeinde entfallende Anteil an der Nächtigungszahl (gemäß lit.a) dieser Gemeinde.

c) Spezifischer Tourismusumsatz

Anteil des gesamten steuerpflichtigen Umsatzes aller Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe in der Gemeinde pro Einwohner.

(2) Median

Die Maßzahlen einer Gemeinde sind gemäß Abs. 3 und Abs. 4 in Beziehung zu den entsprechenden Maßzahlen der anderen NÖ Gemeinden zu setzen. Dabei ist unter dem Median jener Wert zu verstehen, der von der einen Hälfte der NÖ Gemeinden nicht erreicht und von der anderen Hälfte der NÖ Gemeinden überschritten wird.

(3) Maßzahlen für die Einstufung in Ortsklasse I

Gemeinden der Ortsklasse I müssen mindestens zwei der folgenden Werte erreichen:

  • Nächtigungszahl (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.a):

das Zweifache des Medians

  • Nächtigungsintensität (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.b):

das Zweifache des Medians

  • Spezifischer Tourismusumsatz (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.c):

den Median

(4) Maßzahlen für die Einstufung in Ortsklasse II

Gemeinden der Ortsklasse II müssen mindestens zwei der folgenden Werte erreichen:

  • Nächtigungszahl (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.a):

50 % des Medians

  • Nächtigungsintensität (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.b):

50 % des Medians

  • Spezifischer Tourismusumsatz (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.c):

50 % des Medians

(5) Einstufung in die Ortsklasse III

Gemeinden der Ortsklasse III sind solche, welche nicht die Mindestwerte gemäß Abs. 3 bzw. Abs. 4 erreichen.

Nächtigungstaxen

§12. (1) Abgabenform

Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(2) Aufteilung der Abgabenerträge

35 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe gebühren der Gemeinde und 65 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.

(3) Zweckwidmung

a) Die Ertragsanteile der Gemeinde aus der Nächtigungstaxe sind zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Hierüber ist die Gemeindebevölkerung gemäß § 9 lit.d) einmal jährlich in schriftlicher Form zu informieren. Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

b) Die Ertragsanteile des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe sind für Maßnahmen zur Weiterentwicklung, Förderung und Vermarktung des landesweiten und des regionalen Tourismus zur Verfügung zu stellen.

(4) Abgabenpflicht

a) Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die im Gebiet einer Gemeinde des Landes Niederösterreich in Gästeunterkünften nächtigen (Gast).

b) Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt dienen, insbesondere

im Rahmen der gewerblichen Beherbergung,

im Rahmen der Privatzimmervermietung im Sinne des Artikel III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974,

in Kur- und Erholungsheimen,

in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. 7600, anerkannten Kurorten,

in Ferienwohnungen,

auf Campingplätzen oder

im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer.

(5) Befreiungen

Von der Entrichtung der Nächtigungstaxe sind befreit:

a) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,

b) Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden, nächtigen,

c) Personen, die aus Anlass des Schulbesuches nächtigen,

d) Personen, die in Ausübung des militärischen Präsenzdienstes oder des Zivildienstes nächtigen,

e) Personen, die als Lehrling gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes oder als Lehrling gemäß § 2 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030, nächtigen,

f) Personen, die als Fremde in Österreich gemäß Asylgesetz 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und in Gästeunterkünften nächtigen,

g) Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten,

h) Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 47 NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, nächtigen,

i) Personen, die in Schutzhütten im Sinne des § 111 Abs. 2 Ziffer 2 Gewerbeordnung 1994 mit überwiegendem Lagerbetrieb nächtigen.

Personen, die eine Befreiung von der Abgabenpflicht beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

(6) Abgabenhöhe

a) Die Höhe der Nächtigungstaxe beträgt für Gemeinden folgender Ortsklassen pro Person und Nächtigung:

Ortsklasse I – Kurorte: € 2,20

Ortsklasse I:€ 1,50

Ortklasse II - Kurorte:€ 1,30

Ortsklasse II:€ 1,00

Ortsklasse III:€ 0,50

b) Die Landesregierung hat die im Abs. 6 lit.a) genannten Beträge jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung anzupassen. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner verlautbarte endgültige Indexzahl. Eine erste Anpassung ist anhand eines Vergleichs der für den Monat Jänner des Jahres 2014 mit der für den Monat Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl durchzuführen. Die neuen Beträge sind nach mathematischen Rundungsregeln auf volle zehn Centbeträge zu runden.

(7) Abgabenerhöhung

Die Landesregierung kann auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) durch Verordnung für das Gebiet einer Gemeinde die Nächtigungstaxe bis zum 2-fachen der in Abs. 6 bestimmten Nächtigungstaxe erhöhen, sofern

a) die Aufwendungen für die Besorgung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Tourismus höher sind als die durchschnittlichen Aufwendungen der vorangegangenen fünf Jahre und

b) die Gemeinde direkt oder indirekt an der regionalen Tourismusdestination beteiligt ist.

Vom Abgabenmehrertrag ist für die Gemeinde ein Anteil von 35 % und für das Land Niederösterreich ein Anteil von 65 % vorgesehen.

(9) Abgabenschuld, Fälligkeit, Entrichtung, Einhebung, Abfuhr

a) Die Festsetzung der vom Gast im Sinne des Abs. 4 zu entrichtenden Nächtigungstaxe erfolgt durch Selbstberechnung gemäß der Bundesabgabenordnung.

b) Die Abgabenschuld beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen. Mit der letzten Nächtigung entsteht der Abgabenanspruch und ist die Abgabe fällig. Der Gast hat die Nächtigungstaxe spätestens am Tag der Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Bei entgeltlicher Beherbergung ist die Nächtigungstaxe gesondert in Anrechnung zu bringen; es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird.

c) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Nächtigungstaxe vom Gast im Sinne des Abs. 4 für die Gemeinde einzuheben (Einhebungspflichtiger). Mit der Entrichtung der Nächtigungstaxe an den Unterkunftgeber wird dieser Schuldner. Der Unterkunftgeber hat bis zum 15. des Folgemonats die im vorangegangenen Monat eingehobenen Nächtigungstaxen an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung abzuführen.

d) Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Nächtigungstaxen gemäß Abs. 2 an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung abzuführen.

(10) Pauschalierung

a) Bei mehrmaligem vorübergehendem Aufenthalt von derselben Person während eines Kalenderjahres in derselben Gästeunterkunft oder auf demselben Campingplatz kann der Unterkunftgeber (Betreiber eines Campingplatzes) die Nächtigungstaxe in pauschalierter Form innerhalb der Abfuhrfrist gemäß Abs. 9 lit.b) abrechnen und abführen, wobei eine Aufenthaltsdauer von zwei Monaten im Kalenderjahr zugrunde zu legen ist.

b) An den Abfuhrfristen zwischen Unterkunftgeber und Gemeinde bzw. Gemeinde und dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ändert sich nichts.

(11) Haftung

Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung und Abfuhr der Nächtigungstaxe.

(12) Aufzeichnungen

a) Der Unterkunftgeber hat Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen eine möglichst einfache, kostensparende und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe sicherstellen. Jedenfalls haben die Unterkunftgeber zugleich mit der Abfuhr der Nächtigungstaxe an die Gemeinde über die Zahl der beherbergten Personen, die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen, sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge Meldung zu erstatten. Für diese Meldungen sind die von der Gemeinde zur Verfügung zu stellenden Unterlagen oder, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, die elektronische Datenübermittlung zu verwenden. Diese Angaben bei der Abrechnung stellen eine Abgabenerklärung dar.

b) Unterkunftgeber, die Betreiber eines Campingplatzes sind, haben ein Verzeichnis der Unterkünfte, die länger als zwei Monate in der Saison am Campingplatz auf- oder abgestellt werden, zu führen, aus dem der über die Unterkunft Verfügungsberechtigte, sofern vorhanden, ihr Kennzeichen, der Tag der Aufstellung und der Tag der Entfernung der Unterkunft, hervorgehen.

(13) Kontrolle durch die Gemeinde

Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde jedenfalls Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten Taxenbeträge zu führen. Diese Angaben bei der Abrechnung stellen eine Abgabenerklärung dar. Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Abgabenpflicht und Abgabenhöhe maßgebenden Umstände mitzuwirken. Die Unterkunftgeber haben der Gemeinde die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.

(14) Kontrolle durch das Land Niederösterreich

Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Unterkunftgeber haben den Organen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.

2.3. Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung) idF LGBl. 92/2015:

§ 1. Die nachstehend angeführten Gemeinden sind Gemeinden der Ortsklasse I:


3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass es außer Streit steht, dass im Jänner 2017 im Betrieb des Beschwerdeführers (*** in ***) 144 Nächtigungen erfolgt sind.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich im Wesentlichen darauf reduzieren, dass die Stadtgemeinde *** nach Ansicht des Beschwerdeführers seit Jänner 2017 in der Ortsklasse II eingestuft sein müsste, da die NÖ Landesregierung - entgegen der Vorgaben im NÖ Tourismusgesetz 2010 - keine Umstufung im Rahmen der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen vorgenommen hat.

3.1.2.

Nach den Bestimmungen des NÖ Tourismusgesetzes 2010 sind zur Förderung und Pflege des Tourismus zweckgebundene Tourismusabgaben (Nächtigungstaxen und Interessentenbeiträge) zu entrichten. Gemäß § 1 der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), gehört die Stadtgemeinde *** zu den Gemeinden der Ortsklasse I und ist die Nächtigungstaxe mit € 1,60 pro Person und Nächtigung zu berechnen.

Mit der Festlegung der Ortsklassen berücksichtigt der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die unterschiedliche "Nächtigungsintensität" in den Gebieten der verschiedenen Tourismusgemeinden. Indem er an diese Ortsklassen die Beitragsverpflichtung knüpft, geht er von der plausiblen Annahme aus, dass eine höhere Nächtigungsintensität einen höheren Nutzen aus dem Tourismus indiziert und daher höhere Beitragszahlungen rechtfertigt.

Ist die Gemeinde, in welcher der Abgabepflichtige seinen Beruf (hier: Hotelier) ausübt, einer bestimmten Ortsklasse zugeordnet worden, wird dadurch indiziert, dass in dieser Gemeinde in gewissem Umfang ein Tourismus stattfindet. Dieser Umstand reicht aus, für bestimmte Berufsgruppen einen mittelbaren Nutzen aus diesem Tourismus zu vermuten (vgl. VwGH vom 14. Juli 1994, Zl. 94/17/0226).

Die Einteilung von Gemeinden in Ortsklassen erfolgt nach einer -verfassungsrechtliche zulässigen - Durchschnittsbetrachtung. Die Abwägung des Verordnungsgebers erfolgt dabei u.a. hinsichtlich wirtschaftlicher Verflechtung, Nähe und Erreichbarkeit der einbezogenen Orte.

Ein Rechtsanspruch des einzelnen Unternehmers auf Umstufung seiner Sitzgemeinde in eine andere Ortsklasse ist im NÖ Tourismusgesetz 2010 nicht vorgesehen.

Vielmehr richtet sich das NÖ Tourismusgesetz 2010 in den Bestimmungen der

§§ 3 und 4 ausdrücklich an den Verordnungsgeber (NÖ Landesregierung), der die Bedeutung der Gemeinde für den Tourismus alle fünf Jahre festzulegen und sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung in eine der Ortsklassen gemäß

§ 3 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010 einzustufen hat. Die Bedeutung einer Gemeinde wird dabei durch eine Gesamtbetrachtung der Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 4 leg.cit. und dem Tourismusangebot mit wirtschaftlicher Bedeutung einer Gemeinde festgestellt.

3.1.3.

Auch die – vom Beschwerdeführer mit Vehemenz herangezogenen – Maßzahlen in § 4 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010 sind ein Indikator für eine allfällige Umstufung. Allerdings ist auch dieser Bestimmung (ebenso wie in § 3 leg.cit.) kein Automatismus zu entnehmen, dass bei Erreichen bestimmter Zahlen eine Gemeinde zwingend durch Verordnung umzustufen ist – selbst unter Einhaltung aller vorgesehenen Konsultationen und Anhörungen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine öffentliche Abgabe wesentlich, dass nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung die Geldbeschaffung für eine Gebietskörperschaft "in der rechtlichen Art der Abgabenerhebung" stattfindet. Unwesentlich für die Qualifikation als öffentliche Abgabe ist demgegenüber Art und Zweck der Verwendung des beschafften Geldes für die Gebietskörperschaft. Insbesondere aber gliedert § 6 Abs1 des F-VG 1948 die Abgaben nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in verschiedene Haupt- und Unterformen. Allfällige wirtschaftliche Interessen der Fremdenverkehrsgemeinden, denen das Aufkommen aus den Nächtigungstaxen letztlich zugutekommt, müssen zurücktreten.

Daraus folgt, dass die NÖ Landesregierung auch von einer beabsichtigten (und in die Wege geleiteten) Umstufung von Gemeinden durchaus wieder Abstand nehmen konnte.

3.1.4.

Zum Vorbringen der Gesetzwidrigkeit bzw. der inhaltlichen Unrichtigkeit der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung) ist auszuführen, dass es dem erkennenden Gericht im Zuge des Beschwerdeverfahrens verwehrt ist, sich mit diesen Bedenken auseinander zu setzen und diese Rechtsvorschriften auf ihre Gesetzmäßigkeit bzw. inhaltliche Richtigkeit zu prüfen oder gar aufzuheben. Es liegt auch nicht in der Kompetenz des erkennenden Gerichts, die Einstufung der Gemeinde abzuändern.

Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind (Art 18 B-VG; VwGH vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0247) und daher § 12 NÖ Tourismusgesetz 2010 sowie die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung) - grundsätzlich - anzuwenden haben.

Für die Prüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit und die Prüfung von Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.

Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Gesetzwidrigkeit der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen anschließt und demgemäß kein Normprüfungsverfahren einleiten wird.

Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Verfassungsgerichtshof sich bereits mehrfach mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit von der erfolgten Einteilung von Gemeinden in Ortsklassen in verschiedenen Landes-Tourismusgesetzen auseinandergesetzt hat (vgl. VfGH vom 24. Februar 2016, Zl. E 1855/2014, VfSlg. 18.944 und VfSlg. 18.377) und diese letztlich nicht beanstandet hat.

Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, hinsichtlich dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren anzuregen.

3.1.5.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, erstreckt sich die Begründungspflicht einer Abgabenbehörde nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben (vgl. VwGH vom 22. Juni 1990, Zl. 90/17/0120). Die Abgabenbehörde war daher befugt, die genannte Ortsklassenverordnung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Mit dem Vorbringen hinsichtlich der Einreihung der Stadtgemeinde *** in die Ortsklasse I durch die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung) zeigt der Beschwerdeführer somit keinen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides auf (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2013, Zl. 2013/17/0684).

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Nächtigungstaxe ist die Zahl der abgabepflichtigen Nächtigungen. Aus der Abgabenerklärung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Zahl der abgabepflichtigen Nächtigungen im Jänner 144 betrug. Dieses selbst erklärte Ausmaß der Berechnungsgrundlage wurde auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Aufgrund der bekannt gegebenen Zahl der abgabepflichtigen Nächtigungen (144) und unter Anwendung der Nächtigungstaxe von € 1,60 pro Person und Nächtigung für eine Gemeinde der Ortsklasse I erweist sich der vorgeschriebene Betrag von € 230,40 für Jänner 2017 als zutreffend.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

3.1.6.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich im Vorlageantrag verzichtet. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.1.7. Zur beantragten Aussetzung der Einhebung:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Zufolge § 288 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden.

Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz (vgl. dazu VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde.

Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und sind die Beschwerdeführer gemäß § 50 BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. der Begründung dieses Erkenntnisses auch angeführt wird.

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