LVwG N LVwG-AV-662/001-2014

LVwG-AV-662/001-2014Landesverwaltungsgericht22.06.2017

Regest

Umweltrecht; Abfallrecht; Ablagerung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-662/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.662.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der SS, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 9. Juli 2014, Zl. WTW3-U-1210/001, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 , zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, der Bescheid vom 9. Juli 2014, Zl. WTW3-U-1210/001, bestätigt und festgestellt, dass der bezeichnete Bescheid rechtmäßig war.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 9. Juli 2014, Zl. WTW3-U-1210/001, wurde die Beschwerdeführerin zur Durchführung folgender Maßnahmen verpflichtet:

1. der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagerte Sperrmüll (Holzabfälle, ein Einkaufswagen, Ziegeln, Dachschindeln, ein altes Rad und Metallabfälle) ist nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 bis spätestens 30. September 2014 nachweislich zu entsorgen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.

2. auch die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagerten Bauholzteile und der Strauchschnitt mit Sperrmüllteilen, sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bis spätestens 30. September 2014 nachweislich zu entsorgen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.

3. die Entsorgungsnachweise bzw. der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung sind der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya bis längstens zum 15. Oktober 2014 vorzulegen.

Zusätzlich wurden der Beschwerdeführerin Kommissionsgebühren in der Höhe von € 55,20 vorgeschrieben.

Die Verpflichtung zur Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen ergaben sich aufgrund der Erhebungen der technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde und einem Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.

Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, sowie das Orts-und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.

Zusätzlich wurde ausgeführt, dass Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie bereits seit 2007 versuchte den wahren Verursacher der Ablagerungen zu deren Beseitigung zu verpflichten. Sie sehe daher keine Veranlassung irgendwelche Strafzahlungen zu übernehmen, da sie nicht die Verursacherin der beanstandeten Ablagerungen sei. Es sei ihr unverständlich, warum trotz ihrer wiederholten Hinweise auf einen bestehenden Akt lautend auf den wahren Verursacher mit Beseitigungsauftrag, den ehemaligen Pächter der Liegenschaft, der betreffende Akt – obwohl unerledigt –angeblich nicht auffindbar ist.

Ihrer Beschwerde beigelegt wurden ein Polizeibericht mit Fotos der Aufbauten, die die beanstandeten Ablagerungen betreffen.

Bei den beanstandeten Holzteilen handle es sich um die vom Verursacher der Ablagerungen zwar abgebauten, aber lediglich abgelagerten Bauteile von der im Polizeibericht erwähnten Holzhütte und Unterstand. Wie ihr von einem Gutachter aufgetragen worden sei, habe sie nun Teile der gelagerten Holzteile wieder verwendet und sie beabsichtige, den wiederverwendbaren Rest des Bauholzes für Bauten eines am Grundstück zu errichtenden Schweinegeheges zu verwenden. Der beanstandete Reisighaufen wurde bei einer Brauchtumsveranstaltung verbrannt, Sessel und kleiner Polsteraufsatz seien ordnungsgemäß im Restmüll entfernt worden. Die vom wahren Verursacher gelagerten Eisenteile und der verbliebene Einkaufswagen stehen in ihrer eigenen Verwendung bzw. werden als Sperrmüll abgeholt. Fotos der verbliebenen Holzablagerungen legte sie ihre Beschwerde bei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

In der gegenständlichen Rechtssache wurde für den 19. Mai 2017 am Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

Mit dieser Anberaumung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert vorhandene Entsorgungsnachweise, deren Vorlage mit Bescheid vom 9. Juli 2014 vorgeschrieben wurden, zur Verhandlung mitzubringen. Mit dieser Verhandlungsausschreibung wurde der Beschwerdeführerin die aktuelle Stellungnahme der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 10. April 2017 übermittelt, welche von der belangten Behörde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gesendet wurde.

Aus diesem Bericht geht hervor, dass bei der Erhebung durch die technische Gewässeraufsicht der belangten Behörde festgestellt wurde, dass sämtliche Maßnahmen aus dem Bescheid vom 9. Juli 2014 erfüllt wurden und diesbezüglich keine weiteren Beanstandungen vorliegen.

In ihrer Eingabe vom 11. Mai 2017 gab die Beschwerdeführerin an, dass bei dem landwirtschaftlichen Betrieb mit Weidehaltung, der mitten im Umbau ist und aufgrund der Verzögerung in den nötigen Renovierungsarbeiten sowie aufgrund der kleinteiligen landwirtschaftlichen Nutzung ohne Maschinen vorübergehende Lagerungen von Arbeitsmaterial unvermeidbar seien.

Des Weiteren führte sie aus, dass die ehemaligen Holzaufbauten des Pächters, welche zur Entsorgung vorgeschrieben wurden, als Brennholz verwendet wurden und deshalb Entsorgungsnachweise nicht vorgelegt werden können.

Des Weiteren gab sie im Zuge eines Telefongespräches bekannt, dass der Einkaufswagen und sämtliche Eisenteile beim örtlichen Altstoffsammelzentrum entsorgt wurden und hierbei ebenfalls keine Entsorgungsbestätigung erhalten wurde.

Der Stellungnahme wurden Fotos beigelegt, die belegen, dass die mit Bescheid vom 9. Juli 2014 aufgetragenen Verpflichtungen erfüllt wurden.

Ebenfalls beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe die Aussetzung der Verhandlung, dass als Verzicht auf die öffentliche mündliche Verhandlung zu werten ist.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 9. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, den auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, gelagerten Sperrmüll (Holzabfälle einen Einkaufswagen, Ziegeln, Dachschindeln, ein altes Rad und Metallabfälle nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 bis spätestens 30. September 2014 nachweislich zu entsorgen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Des Weiteren wurde sie verpflichtet auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, gelagerte Bauholzteile und Strauchschnitt mit Sperrmüllteilen nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bis spätestens 30. September 2014 nachweislich zu entsorgen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.

Zusätzlich wurde sie verpflichtet diesbezüglich Entsorgungsnachweise bis längstens 15. Oktober 2014 vorzulegen.

Des Weiteren wurde sie verpflichtet, Kommissionsgebühren für Erhebungen der technischen Gewässeraufsicht vom 4. März 2013 und 17. September 2000 hierzu sowie für den Lokalaugenschein des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 17. Juni 2014, gesamt in der Höhe von € 55,20, zu bezahlen.

Bei den im Behandlungsauftrag angeführten Ablagerungen handelt es sich um Abfälle.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handelt es sich bei den ggst. Abfällen um Abfälle im subjektiven Sinn.

Mit Stellungnahme der technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde vom 10. April 2017 liegt die Bestätigung vor, dass der in beschwerdegezogene Bescheid als erfüllt anzusehen ist.

Entsorgungsbestätigungen, wie im Behandlungsauftrag der belangten Behörde vorgeschrieben, sind nicht vorgelegt worden und auch nicht vorhanden.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und ihrer Eingabe beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Mit Schreiben vom 10. April 2017 übermittelte die belangte Behörde einen Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin den ggst. Behandlungsauftrag insoweit erfüllt hat, indem sie die vorgeworfenen Abfallablagerungen entfernt hat.

Mit schriftlicher Eingabe beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 10. Mai 2017 konnte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegen, dass sie die Abfälle über das öffentliche örtliche Altstoffsammelzentrum entsorgt hat. Diesbezügliche Entsorgungsbestätigungen sind hierbei nicht zu erhalten. Die Glaubwürdigkeit ergibt sich dadurch, dass die Lagerungen bei der Erhebung nicht mehr vorgefunden wurden.

Die Abfalleigenschaft der Ablagerungen lässt sich daraus erkennen, dass die vorgefundene Lagerung nicht dem Sinn entspricht, dass dadurch eine Weiterverwendung möglich ist. Es ist dadurch die Entledigungsabsicht zu erkennen und der Abfall dadurch als solcher im subjektiven Sinn anzusprechen.

6. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 2 Abs. 1 u 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagen:

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

§ 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:

Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortennicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

§ 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:

Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

§ 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:

(1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

7. Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin ist Liegenschaftseigentümerin der betreffenden Liegenschaften.

Die ggst. Abfallablagerungen stammen unbestrittenerweise vom Pächter der Grundstücke und dieser ist für die Behörde nicht greifbar. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass sie sich gegen die Ablagerungen stellte, als diese vom vormaligen Pächter vorgenommen wurde. Sie unterlies es auch jedwede Abwehrmaßnahme zu unternehmen, um widerrechtliche Ablagerungen zu verhindern. Als Eigentümerin ist ihr auch vorzuwerfen, dass sie als solche von diesen Ablagerungen Kenntnis haben musste.

Aufgrund der Ablagerungsform der ggst. Abfälle durch den eigentlichen Verursacher ist davon auszugehen, dass sich dieser der diversen Abfälle bereits entledigt hat und waren daher die Ablagerungen zu diesem Zeitpunkt als Abfall im subjektiven Sinn anzusprechen.

Ist die Abfalleigenschaft im subjektiven Sinn aufgrund der Entledigungsabsicht gegeben, erübrigt sich eine weitere Prüfung, ob es sich auch um Abfälle im objektiven Sinn handelt, da der objektive Abfallbegriff i.S.d. § 2 Abs 1 Z. 2 AWG 2002 als Alternative zum subjektiven Abfallbegriff hinzukommt (vgl. VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079). Die Abfalleigenschaft ist bereits im Sinne des § 2 Abs. 1 Z.1 AWG 2002 durch Entledigungsabsicht erfüllt. Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179).

Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AWG 2002 ist eine bewegliche Sache dann Abfall, wenn sich der Besitzer dessen entledigen will oder bereits entledigt hat (subjektiver Abfall). Bewegliche Sachen sind auch dann Abfall, wenn deren Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfall gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 AWG 2002). Es wird hierbei darauf hingewiesen, dass Abfall nicht mit dem gemeingebräuchlichen Begriff “Müll“ gleichzusetzen ist. Sobald sich ein Besitzer einer Sache entledigen will, ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt und gilt somit diese bewegliche Sache als Abfall.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).

Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des

§ 15 Abs. 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für besonders kurzfristige Lagerungen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen.

Es ist auch unbeachtlich, ob die ggst. Ablagerungen einen finanziellen Wert darstellen. Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2005, GZ 2005/07/0076, entschieden, dass der Wert einer Sache, welche als Abfall eingestuft wurde, für die Abfalleigenschaft ohne Bedeutung ist, da § 2 Abs. 2 AWG 2002 ausdrücklich bestimmt, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein kann, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Der in beschwerdegezogene Bescheid war zu bestätigen und festzustellen, dass dieser rechtmäßig erlassen wurde, da trotz Bescheiderfüllung die Beschwerde durch die Beschwerdeführerin nicht zurückgezogen wurde.

Die erstinstanzliche Entscheidung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt wird. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung war der gesetzmäßige Zustand nicht gegeben, daher war die angeordnete abfallwirtschaftsrechtliche Verpflichtung notwendig (vgl. VwGH vom 19. September 1985, Zl. 82/06/0074; 26. September 1985, Zl. 83/06/0262; 8. Februar 1988, Zl. 87/10/0142).

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).

Eine bereits anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung konnte abberaumt werden, da die Beschwerdeführerin nachweisen konnte, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid erfüllt wurde.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.