Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-AV-495/001-2017•LVwG N LVwG-AV-495/001-2017
LVwG-AV-495/001-2017Landesverwaltungsgericht13.06.2017
Gemeinderecht; Finanzen; Abgabenschuld; Zahlungsaufschub;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn TR und Frau PR, beide vertreten durch RA Dr. Wolfgang Kunert, ***, ***, vom 13. April 2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 7. März 2017, ohne Zahl, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14. Dezember 2016 betreffend Festsetzung von Stundungszinsen als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die im erstinstanzlichen Bescheid vorgenommene Vorschreibung der Stundungszinsen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2014 (auf Basis eines gestundeten Betrages von € 6.231,78) erfolgt und der Zinsbetrag mit € 1.495,63 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Grundsätzliche Feststellungen:
Herr TR und Frau PR (in der Folge: Beschwerdeführer) sind grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, das topographisch in der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, zusammengefasst ist.
1.2. Behördliches Verfahren betreffend die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe:
Mit einer als „Abgabenbescheid“ titulierten Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 2010 wurde den Beschwerdeführern auf Grund ihres schriftlichen Ansuchens vom 17. Februar 2010 um Bauplatzerklärung des Grundstückes Nr.***, KG ***, dieses Grundstück zum Bauplatz erklärt. Weiters wird im Spruch aus dem Anlass der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz (§ 12 NÖ Bauordnung 1996) gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 15.579,47 vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 suchten die Beschwerdeführer um Stundung (Ansuchen um „Gemeindewohnbauförderung“) an.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. Juli 2010 wurde den Beschwerdeführern auf Grund ihres Ansuchens vom 25. Juni 2010 eine Stundung bis 31. Dezember 2014, für jenen Teilbetrag der Aufschließungsabgabe gewährt, für den die Wohnbauförderung der Marktgemeinde vorgesehen sei:
Aufschließungsabgabe € 15.579,47
gestundete Wohnbauförderung 40 % der Gemeinde bis 31.12.2014€ 6.231,73
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31. März 2016, ohne Zahl, wurde gegenüber den Beschwerdeführer ausgesprochen, dass, da auf dem Grundstück Nr. *** KG *** bis zum 1. Dezember 2014 keine Hauptwohnsitzbegründung erfolgt sei, der gestundete Betrag auf die Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 6.231,78 fällig werde.
Mit Schreiben vom 14. April 2016 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese umfangreich.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23. Mai 2016, ohne Zahl, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. November 2016, Zl. LVwG-AV-1052/001-2016, wurde der Beschwerde Folge gegeben und im Ergebnis der (erstinstanzliche) Bescheid vom 31. März 2016 aufgehoben. Tragender Grund dieser Entscheidung war der Umstand, dass mit dem Ergehen des zweiten (Abgaben)bescheides (in Gestalt der Erledigung vom 31. März 2016) aber der erste Abgabenbescheid (i.e. die Erledigung vom 21. Juni 2010), der über dieselbe Sache (mit letztlich identen Vorschreibungsbeträgen) absprach, nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei. Dem zweiten Abgabenbescheid sei somit die materielle Rechtskraft des ersten Abgabenbescheides entgegengestanden.
1.3. Verfahren betreffend die Vorschreibung von Stundungszinsen:
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14. Dezember 2016 wurden gegenüber den Beschwerdeführern gemäß §§ 212 und 212b BAO für den Zeitraum von 26. Juli 2010 bis 31. Dezember 2014 für den mit Bescheid vom 1. Juli 2010 bewilligten Zahlungsaufschub Stundungszinsen im Betrag von € 1.655,57 festgesetzt. Begründend wird ausgeführt, dass gemäß §§ 212 und 212b BAO Stundungszinsen für jene Abgabenschulden von mehr als € 200,- vorzuschreiben wären, für die auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterung bzw. auf Grund einer bewilligten Zahlungserleichterung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei:
Datum Anfangsbestand Tage Zinssatz Zinsenbetrag
26.7. 2010 bis 31.12.2014 € 6.231,78 1594 6,00 % € 1.655,57
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich des Bescheides vom 21. Juni 2010 der Abgabenanspruch jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2015 gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt sei. Damit stelle sich die wesentliche Rechtsfrage, ob die Abgabenbehörde berechtigt sei, Anspruchszinsen für eine bereits verjährte Abgabe vorzuschreiben. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei diese Frage jedenfalls zu verneinen. Es widerspreche jeglicher Logik, dass Anspruchszinsen für eine bereits verjährte Forderung festgesetzt werden könnten. Der Bescheid sei deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 7. März 2017, ohne Zahl, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Stundung ist als Verlängerungshandlung der Behörde zu werten sei. Die Verjährung sei somit nicht unterbrochen, sondern im Beginn gehemmt und beginne erst mit Ende der Verlängerungshandlung zu laufen. Die Verjährung beginne daher erst mit 1. Jänner 2015 zu laufen. Eine Verjährung könne demgemäß frühestens ab 1. Jänner 2020 eintreten.
Mit Schreiben vom 13. April 2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ein und begründeten diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom 19. Jänner 2017. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Entscheidung des
Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. November 2016 ergebe, dass für die für das Jahr 2010 vorgeschriebenen Zinsen jedenfalls Verjährung eingetreten sei. Dieser zutreffenden Rechtsansicht sei nichts hinzuzufügen. In der Folge wird begehrt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu Stundungszinsen lediglich für den Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31.Jänner 2014 festzusetzen bzw. ersucht, den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Weiters wird ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt.
1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 20. April 2017 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 212. (1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
a)solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b)soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
§ 212b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. Abweichend von § 212 Abs. 2 erster Satz sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
2. Abweichend von § 212 Abs. 2 letzter Satz hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von Amts wegen zu erfolgen.
§ 230.
…
(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist zum Teil begründet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14. Dezember 2016 betreffend die Vorschreibung von Stundungszinsen keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Fraglich ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde, ob die Vorschreibung von Stundungszinsen dem Grunde (und der Höhe) nach zu Recht erfolgte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (vgl. VwGH vom 30. Mai 1995, Zl. 95/13/0130, und vom 18. September 2003, Zl. 2002/16/0256). Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung von Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. VwGH vom 30. Mai 1995, Zl. 95/13/0130).
Eine formelle Abgabenzahlungsschuld besteht im konkreten Fall aufgrund des Abgabenbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 2010, mit welchem die Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden war. Dieser Bescheid gehört dem Rechtsbestand an und ist in Rechtskraft erwachsen. Allein der Bestand dieser Vorschreibung – mag sie zu Recht bestehen oder nicht – rechtfertigt im Falle eines Zahlungsaufschubes bereits die Vorschreibung von Stundungszinsen.
Gemäß § 212 Abs. 2 erster Satz lit. b BAO sind Stundungszinsen für die Zeit eines infolge einer erteilten Bewilligung einer Zahlungserleichterung eingetretenen Zahlungsaufschubes zu entrichten. Eine entsprechende Zahlungserleichterung (Stundung des Betrages von € 6.231,78) wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. Juli 2010 für den Zeitraum bis 31. Dezember 2014 bewilligt. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. Auch dieser Bescheid gehört dem Rechtsbestand an und ist in Rechtskraft erwachsen. Auch der Bestand dieser bewilligten Zahlungserleichterung begründet die Zinsenpflicht für den damit eingetretenen Zahlungsaufschub, mag dieser Bescheid nun inhaltlich richtig sein oder nicht.
Gemäß § 212 Abs. 2 erster Satz lit. a BAO sind Stundungszinsen bereits für die Zeit der Hemmung der Einbringung nach § 230 Abs. 3 BAO zu entrichten. Rechtzeitig (somit vor der Fälligkeit bzw. vor einem sonstigen Zahlungstermin) eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen haben die Hemmung der Einbringung (den Zahlungsaufschub) der betroffenen Abgabenschuld zur Folge. Nicht rechtzeitig eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen haben diese Rechtsfolge nicht, es sei denn die Abgabenbehörde hätte dem Ansuchen (zufolge § 92 Abs. 1 lit. a BAO) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nicht rechtzeitig eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen lösen somit keine Ansprüche auf Stundungszinsen aus.
Stundungszinsen dürfen erst für die Zeit ab Wirksamkeit der Stundungsbewilligung (Bescheidzustellung) unter der Voraussetzung des tatsächlichen Hinausschiebens einer Zahlungsverpflichtung auf die Dauer der Zufristung verlangt werden. Der Zeitraum, für den Stundungszinsen zu entrichten sind, beginnt mit dem Tag der Bewilligung und endet mit dem festgesetzten Zahlungstag. (vgl. VwGH vom 27. September 1990, Zl. 90/16/0067).
Stundungszinsen sind daher dem Grunde nach im gegenständlichen Fall erst ab Erlassung des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 1. Juli 2010 zu entrichten gewesen. Zinsen sind nun im vorliegenden Fall (grundsätzlich) für den bewilligten Zahlungsaufschub ab 26. Juli 2010 (Zustellung des die Stundung bewilligenden Bescheides) bis zum 31. Dezember 2014 (Ende der im Bescheid verfügten Stundung) zu entrichten gewesen.
Bei der bescheidmäßigen Anforderung von Stundungszinsen erfolgt die Berechnung kontokorrentmäßig, tageweise (vgl. VwGH vom 27. September 1990, Zl. 90/16/0067). Das heißt, die Zinsen werden vom jeweils aushaftenden (geschuldeten) Betrag tageweise berechnet. Gemäß § 212b Z.1 BAO beträgt der Zinssatz für Gemeindeabgaben für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt € 200,- übersteigen, sechs Prozent pro Jahr.
Wie die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber richtig anführen, hat der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. Juli 2010 noch im gleichen Jahr (2010) den Abgabenanspruch (i.e. auf Vorschreibung von Stundungszinsen) ausgelöst. Der Anspruch auf Stundungszinsen setzt die Erlassung eines Bescheides über Zahlungserleichterungen (unter der Verpflichtung zur Leistung von Stundungszinsen) sowie die tatsächliche Inanspruchnahme des bewilligten Zahlungsaufschubes (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, S. 517; sowie VwGH vom 27. September 1990, Zl. 90/16/0067) voraus. Der Stundungszinsenanspruch selbst entsteht laufend während jener Zeit, in der der Abgabepflichtige den Zahlungsaufschub in Anspruch nimmt (vgl. VwGH vom 23. Juni 1994, Zl. 92/17/0166).
Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (vgl. VwGH vom 11. März 1992, Zl. 90/13/0239, 0240). Entscheidend ist lediglich, ob die festgesetzten Abgaben unberichtigt aushaften. Gegenstand des konkreten Verfahrens ist eben lediglich die Anforderung von Stundungszinsen und weder die (mit gesondertem Bescheid erfolgte und rechtskräftige) Vorschreibung der Aufschließungsabgabe noch die (ebenfalls mit gesondertem Bescheid erfolgte und rechtskräftige) Bewilligung der Zahlungserleichterung. Die Vorschreibung der Stundungszinsen liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörden, sondern ist die gesetzliche Folge eines Zahlungsaufschubes.
Die Verjährung des solcherart entstandenen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 207 ff. BAO. Demzufolge wäre im Sinne dieser Bestimmungen mit Ende des Jahres 2015 Verjährung hinsichtlich der Stundungszinsen für 2010 eingetreten, zumal keine Verlängerungshandlungen seitens der Abgabenbehörden ersichtlich sind.
Im Lichte dieser Ausführungen hatte eine Neuberechnung der Stundungszinsen zu erfolgen. Auf Basis einer (damals) aushaftende Abgabenschuld im Betrag von € 6.231,78, eines Zinssatzes von 6 % p.a. und eines - verjährungsbedingt bereinigten - Zeitraumes von 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2014 ergibt sich nunmehr einen Betrag von € 1.495,63.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu erörtern waren (vgl. EGMR vom 5. September 2002, 42057/98, Speil/Austria).
3.1.8. Zur beantragten Aussetzung der Einhebung:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Zufolge § 288 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden.
Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz (vgl. dazu VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde.
Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und sind die Beschwerdeführer gemäß § 50 BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.