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LVwG-AV-443/003-2014•LVwG N LVwG-AV-443/003-2014
LVwG-AV-443/003-2014Landesverwaltungsgericht13.06.2017
Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Zusammenlegungsverfahren;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch den Senatsvorsitzenden und Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, die Richter Mag. Franz Kramer und Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die als Beschwerde zu behandelnden Berufung von MP und RP, ***, ***, gegen den von der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) erlassenen Zusammenlegungsplan vom 24. Juni 2013, ABB-Z-99/0068, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als das Abfindungsgrundstück *** wegen Ertragswertänderung wie aus angeschlossenem Abfindungsausweis und Lageplan, die wesentliche Bestandteile dieses Erkenntnisses bilden, ersichtlich, nachbewertet wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 19 Abs. 1, 17 Abs. 1, 5 und 6, 21 Abs. 1 bis 3 Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 - FLG
§§ 24 Abs. 1, 28 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGVG
Art. 133 Abs. 4 und 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die NÖ ABB hat mit Bescheid vom 24. Juni 2013 im Zusammenlegungsverfahren *** den Zusammenlegungsplan erlassen. Darin wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern u. a. das Abfindungsgrundstück *** zugeteilt. Abfindungsgrundstück *** steht im Eigentum einer anderen Verfahrenspartei, ihre vom Wasserabfluss betroffenen Wiesenparzellen *** und *** liegen im ausgeschlossenen Gebiet.
In der rechtzeitig als Beschwerde zu behandelndem Berufung wurde wörtlich ausgeführt:
„Innerhalb offener Frist erheben wir Berufung gegen den Zusammenlegungsplan vom 24.05.2013 und begründen dies damit:
Punkt 1:
Der gesamte östliche Teil unseres Grundstückes *** in der Riede *** ist seit der provisorischen Übergabe mehrmals und teilweise intensiv von Wassererosion betroffen. Durch die Entfernung der Feldraine hangaufwärts bzw. südlich unseres Grundstückes und der Entfernung eines von der Natur aus wasserführenden bzw. ableitenden Weges sowie die Veränderung der Bewirtschaftungsrichtung im östlichen Teil des Grundstückes wurde die Flussrichtung des Wasser in dieser Riede komplett verändert. Das Wasser vom oberliegenden Grundstück *** fließt ungehindert auch bei schon kleineren Niederschlagsereignissen quer über unser Grundstück ab und hinterlässt teilweise sogar sehr tiefe Gräben quer über unser ganzes Grundstück. Dadurch wird jährlich wertvoller Oberboden und Humus abgetragen. Wir bewirtschafteten vor der Kommassierung in dieser Riede 2 größere Feldstücke (jeweils 3ha) doch diese waren von einer derartigen Überflutung vorher nie betroffen, da von der Natur her ein sehr guter Wasserrückhalt gegeben war (Weg, Raine)
Unser Vorschlag wäre zwischen den Feldstücken *** und *** einen grasbestockten Rain anzulegen. Da in dem Kommassierungsgebiet mehrere Grünstreifen vorhanden sind, die überhaupt keine wasserrückhaltende Funktion aufweisen, dürfte eine Verlegung bzw. Neuerrichtung dieses gewünschten Grünstreifens ohne zusätzlichen Grundaufwand kein Problem darstellen.
Punkt 2:
ln der Riede *** fließt vom Grundstück *** das Oberflächenwasser im Bereich der Altparzelle *** seit der provisorischen Übergabe in unsere nicht im Z- Gebiet liegende Wiese Parz. Nr. *** und *** die dadurch vernässt wird.
Wir hatten diesbezüglich auch schon Kontakt mit den zuständigen Beamten der Agrarbehörde und dem Obmann der Z- Gemeinschaft aufgenommen, von denen wir bis dato nur eine mündliche Zusage zu einer Lösung dieses Problems haben. Es wurden jedoch noch keine Maßnahmen gesetzt.
Wir ersuchen sie, uns bei Begutachtungen bzw. Neuplanungen mit einzubeziehen, um eine sinnhafte und wirkungsvolle Lösung zu erzielen.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Im Zug des vom LVwG geführten Ermittlungsverfahrens wurden ein agrartechnisches und ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt, die wie folgt lauten:
Agrartechnisches Gutachten:
„Befund und Gutachten
In der Rechtssache:Zusammenlegungsverfahren ***
Aktenzeichen:LVwG-443/003
Beschwerdeführer:MP und RP
gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde
Zahl:ABB-Z-99/0068vom:24.06.2013
Zusammenlegungsplan
Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zu den nachstehend genannten Fragen zu erstatten.
Einhaltung der beiden gesetzlichen Parameter bei der Erstellung der Abfindung
Ist aus kulturtechnischer Sicht eine ergänzende GA bei Grundstück *** zur Hintanhaltung von Vernässungen erforderlich?
Treten auf den im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Grundstücken *** und *** Wasserschäden verursacht durch das Z-Verfahren auf?
Die Beschwerdeführer sind Partei im Verfahren unter der ONr. ***.
In der Beschwerde wird ausgeführt:
Ihr Abfindungsgrundstück *** sei durch den Entfall der zuvor südlich davon gelegenen Feldraine und der Änderung der Bewirtschaftungsrichtung im östlichen Teil des Grundstückes schon mehrmals von teilweise intensiver Wassererosion betroffen gewesen. Es wird die Anordnung eines Wassererosionsstreifens südlich ihres Grundstückes ohne zusätzlichen Grundbedarf - nämlich durch Reduzierung der Fläche anderer Grünstreifen - gefordert.
Vom nicht in ihrem Eigentum befindlichen Abfindungsgrundstück *** fließe Oberflächenwasser auf ihre im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Wiesenparzellen *** und *** und verursache dort Vernässungen. Kontakte zum Operationsleiter bzw. dem Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft hätten bis jetzt nur zu mündlichen Zusagen zur Lösung des Problems geführt. Es seien jedoch keine Maßnahmen gesetzt worden.
Es wurden die vom Landesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen verwendet. Am 15.Juli 2014 wurden Vorort-Erhebungen im Beisein des Erstberufungswerbers und seines Sohnes durchgeführt. In der Folge wurden zusätzliche Unterlagen für die Bearbeitung von der Erstbehörde angefordert.
Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung:
Auf Basis der vorgelegten Aktenteile (Kopien: Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sowie Abfindungsausweis und Anteilsberechnung für die ONr *** - MP, RP je ½) wurde ermittelt:
Die Beschwerdeführer brachten 21 Grundstücke im Ausmaß von 20,8876 ha und einem Wert von 164.030,70 Punkten in das Verfahren ein.
Unter Berücksichtigung von Bewirtschaftungshindernissen und eines Zugangs von ONr *** (Teilflächen von Parz.Nr. ***) ergibt sich ein maßgeblicher Besitzstand von 20,9378 ha und 163.825,70 Wertpunkten.
Sie bekamen dafür 11 Abfindungen im Ausmaß von 19,3504 ha und 155.363,35 Wertpunkten (unter Berücksichtigung vier beitragsfrei gestellter unvermessen zugeteilter Grundstücke und Bonifikationen wegen Bewirtschaftungshindernissen und Lage neben Bodenschutz und 154.315,35 Wertpunkten).
Drei Abfindungen sind Ergänzungsflächen zu anschließenden Eigengrundstücken im ausgeschlossenen Gebiet (zwei davon an unveränderter Stelle), zwei Wiesengrundstücke sind nur durch einen Wiesenweg getrennt.
Die Abfindung weicht unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und Maßnahmen im öffentlichen Interesse vom Abfindungsanspruch um 100,58 Punkte ab. Das sind 0,06% (gesetzliche Grenze = 5%, das wären im vorliegenden Fall maximal 7.720,80 Punkte).
Das Flächen-Wertverhältnis der Grundabfindung liegt mit 1,254 m²/Punkt gegenüber 1,278 des eingebrachten Altstandes innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von 10% (= 1,150 und 1,406 m²/Punkt).
Abfindungsgrundstück ***:
Im Altstand befand sich in dem von Süden nach Norden geneigten Ried in einer Entfernung von ca. 50 Meter westlich entlang der Landesstraße *** ein Weg.
Der höchstgelegene Bereich des Riedes im Südosten war kleinstrukturiert bewirtschaftet.
Durch die nunmehrige Neueinteilung wurden die Grundstücke bis zum Parallelweg neben der Landesstraße verlängert und die Ackerrichtung zur durchgehenden Vereinheitlichung in diesem Bereich geringfügig gedreht. An die Abfindung der Beschwerdeführer grenzt südlich (höher gelegen) ein ca. 150 Meter breites Feldstück.
Zum Zeitpunkt der Erhebungen waren keine aktuellen Spuren von Abschwemmungen erkennbar.
Eine Abtretung von Grund für einen Erosionsschutzstreifen gem. §13(3) FLG lehnten die Beschwerdeführer kategorisch ab.
AG-Grundstücke *** und ***:
Lt. Auskunft des Operationsleiters kam es durch die teilweise Mitbewirtschaftung des am östlichen Rand der Abfindung *** gelegenen Gemeindegrundstückes zu der eingewendeten Wasserableitung. Das Problem sei mit den betroffenen Bewirtschaftern bereits im Beisein des Obmannes der Zusammenlegungsgemeinschaft besprochen und auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftungsgrenze hingewiesen worden.
Die Situation in der Natur stellte sich anlässlich der örtlichen Erhebungen in diesem Sinn dar.
Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung:
Wie aus der vorstehenden rechnerischen Überprüfung ersichtlich, wurde der Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer mit höchster Genauigkeit abgefunden.
Abfindungsgrundstück ***:
Eine Abschwemmungsgefährdung in diesem Bereich ist grundsätzlich nicht auszuschließen.
Eine solche entsteht speziell beim Zusammentreffen von Starkregenereignissen in einem Jahr mit entsprechendem Fruchtanbau (z.B. Hackfrucht) am oberliegenden Feld durch die nunmehr im Vergleich zum Altstand großflächigeren einheitlichen Neigungsflächen.
Einer von den Beschwerdeführern gewünschten „Aufteilung“ des nördlich gelegenen sechs Meter breiten Bodenschutzstreifens auf zwei jeweils 3 Meter breite Elemente steht neben der Rechtskraft des Planes der gemeinsamen Maßnahmen auch entgegen, dass diese Anlage in der gewählten Form auf Grund der in diesem Bereich vorhandenen Geländegegebenheiten (Quergefälle) sinnvoll erscheint.
Aus agrartechnischer Sicht wäre auch eine Abwertung eines entsprechenden Teiles der Abfindung der Beschwerdeführer denkbar. Sie hätten es damit in ihrer eigenen Möglichkeit, anlassbezogen (je nach Fruchtfolge am oberliegenden Grundstück) Sicherungsmaßnahmen entlang der Grenze zum Oberlieger durchzuführen.
AG-Grundstücke *** und ***:
Wie im Zuge der Erhebungen festgestellt, ist das Problem zwar in Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden, jedoch nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung sondern durch eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung. Nach Einhaltung der ausgewiesenen Bewirtschaftungsgrenzen ist davon auszugehen, dass das Problem nicht mehr auftreten wird.
Die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist gegeben.
Als Alternative zu einem zusätzlichen Erosionsschutzstreifen südlich des Grundstückes *** wäre eine Abwertung im südwestlichen Teil des Grundstückes möglich.
Die Probleme bei den Grundstücken *** und *** dürften bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung im beschriebenen Bereich nicht mehr auftreten.“
Landwirtschaftliches Gutachten:
„Befund und Gutachten
In der Rechtssache: ***, Zusammenlegung, Berufung gegen den Zusammenlegungsplan
Aktenzeichen:LvwG-AV-443/003 -2014
Beschwerdeführer:MP und RP, ***, ***
gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde
Zahl:ABB-Z-99/0068 vom: 24.06.2013
Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein landwirtschaftliches Gutachten zu der nachstehend genannten Frage zu erstatten:
Bewirtschaftbarkeit des Grundstücks Nr.***
Die Beschwerdeführer sind im Verfahren *** Parteien mit der Ordnungsnummer
ONr.***
Das Grundstück wurde am 15.Juli 2014 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Sohnes besichtigt. Eine weitere Besichtigung fand am 13. April 2015 statt.
Das Abfindungsgrundstück Nr.*** mit einer Fläche von 6,2619 ha und parallelen Längsgrenzen weist eine leichte Querneigung in Richtung Norden auf.Nördlich des Grundstücks verläuft ein 6 m breiter Bodenschutzstreifen ( Grst.***), der zwei Schotterschlucker enthält. Diese schützen jedoch das nördlich davon gelegene Nachbargrundstück.
Südwestlich des Grundstücks befindet sich ein Rückhaltebecken mit einem anschließenden Grünstreifen etwa in rechtem Winkel zur Landesstraße, das das Wasser des Straßengrabens nördlich der Landesstraße auffangen soll. Auf dem Grünstreifen befindet sich ein Schotterschlucker zum Schutz des Grundstück *** mit einer Rohrverbidung zum Rückhaltebecken.
Im Bereich der Überfahrt von der Straße zum Grünstreifen Grst.*** wurde der Graben sehr flach ausgebaut, zusätzlich war das vom Grünstreifen in das Rückhaltebecken führende Abzugsrohr zu klein dimensioniert.
Laut Partei wurde das Grundstück *** in den letzten Jahren mehrmals durch Oberflächenwasser, das über den Grünstreifen gelangte, beeinträchtigt.
In seiner Stellungnahme schreibt der Operationsleiter, dass anlässlich einer Begehung mit dem Straßenmeister und dem kulturtechnischen Sachverständigen der NÖ ABB technische Verbesserungen in Aussicht gestellt wurden. Die Überfahrt zum Rückhaltebecken sollte verlegt werden und das Rohr bei der Überfahrt sollte größer dimensioniert werden.
In einem Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, 3. Teilplan, vom 12.07.2011, wurden die Erneuerung und die Vergrößerung der Rohrverbindung vom Schotterschlucker zum Rückhaltebecken angeordnet. Dieser Plan wurde rechtskräftig und in der Natur umgesetzt.
Das Grundstück *** weist sowohl eine beiderseitige leichte Längsneigung mit einer Muldenbildung etwa in der Mitte und eine leichte Querneigung auf. Bei Hackfruchtbau, z.B.Maiskultur, kann es zu Bodenerosion kommen. Schäden könnten durch Abschwemmung vom südlichen, höher gelegenen Nachbargrundstück entstehen.
Durch die Vergrößerung der Bearbeitungseinheiten ist dem Erosionsschutz mehr Aufmerksamkeit zu widmen.
Im Frühling 2015 konnte auf der damals unbebauten Fläche eine eher unregelmäßige Abtrocknung festgestellt werden, anlässlich der Begehung in der Natur wurden keine Schäden durch Erosion vorgefunden.
Da die Parteien P an nahezu derselben Stelle zwei Grundstücke eingebracht haben, ist die Zuteilung zumutbar. Das Grundstück ist ordnungsgemäß zu bewirtschaften, es kann jedoch abhängig von der Bewirtschaftung des Nachbargrundstücks zu vereinzelten Wassereinträgen kommen. Eine Grundabtretung zur Errichtung eines Erosionsschutzstreifens lehnen die Beschwerdeführer ab.
Geht man davon aus, dass die Parteien P selbst auf ihrer Fläche je nach Fruchtfolge Maßnahmen zum Erosionsschutz setzen könnten, könnte ein Streifen von 1 m auf die Klasse Hutweide abgewertet werden. Die Breite von 1 m ( Länge des Grundstücks ist ca. 578 m) würde ausreichen, da bei Anbau von z.B.Wintergetreide kein besonderer Erosionsschutz eingeplant werden müsste, in anderen Jahren mit Hackfruchtanbau dann 2 oder 3m breite Streifen angelegt werden könnten. Die Parteien könnten Streifen je nach Erfordernis an optimaler Stelle anlegen oder andere schützende Maßnahmen ergreifen, die Flächen würden jedoch in ihrem Eigentum verbleiben.
Das Grundstück *** ist gut geformt und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Grundsätzlich kann es bei Hackfruchtanbau des Oberliegers südlich des Grundstücks und Starkregenereignissen zu Abschwemmungen kommen. Ein Erosionsschutzstreifen an der Grenze zu Grundstück *** wird von den Beschwerdeführern abgelehnt, da sie dafür Grund abtreten müssten. Die Schäden treten nur alle paar Jahre je nach Fruchtfolge auf und könnten durch die Abwertung eines Streifens abgegolten werden. Die Parteien P könnten dann auf ihrer Fläche je nach Jahreszeit und Fruchtfolge nötige Maßnahmen zum Schutz vor Oberflächenwasser setzen.“
Im Rahmen der Durchführung des Parteiengehörs gaben die Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab.
„Innerhalb offener Frist möchten wir zu den beiden Gutachten(erhalten am 15.09.2015) Stellung nehmen:
Im Gutachten von Herrn DI Sch müssen wir bezüglich der Frage zur Einhaltung der beiden gesetzlichen Parameter folgendes klarstellen:
Die genannten drei Abfindungen, welche als Ergänzungsflächen angesehen werden, sind keinesfalls miteinander bewirtschaftbar‚ da es sich einerseits um Ackerland und andererseits um Wald im ausgeschlossenen Gebiet handelt, dazwischen verläuft ein öffentlicher Weg. Ebenso ist uns unerklärlich, welche zwei Wiesengrundstücke "nur durch einen Wiesenweg" getrennt sind. Diesbezüglich wäre eine genauere Erklärung notwendig!
In der Beschreibung unserer Abfindungen ist klar ersichtlich, welch hohen Flächenverlust wir durch eine von uns ungewollte Kommassierung hinnehmen mussten. Bei einem Flächenverlust von über 7,5% (1,58ha) für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen sollten wir schon davon ausgehen können, das unsere Neugrundstücke entsprechend von Oberflächenwasser geschützt sind und lehnen deshalb wie schon richtig von den Gutachtern beschrieben eine zusätzliche Grundabtretung für einen Erosionsschutzstreifen an die Erhaltungsgemeinschaft kategorisch ab!
Zum Abfindungsgrundstück ***:
Selbst bei der gemeinsamen Begehung im Juli 2014 konnte uns von den Gutachtern nicht erklärt werden, warum ein 6m breiter Streifen unterhalb des Bewirtschaftungskomplexes hinsichtlich Wassererosion sinnvoller erscheinen sollte als eine Aufteilung auf zwei schmale Streifen. Es wurde lediglich auf die Rechtskraft des GMA-Planes hingewiesen. Doch in der landwirtschaftlichen Praxis ist uns ein rechtskräftiger GMA- Plan bei den heutzutage immer häufiger auftretenden Starkregenereignisse sehr wenig hilfreich. Das Wasser muss bereits oben am Hang ausreichend gebremst werden, nur so funktioniert effizienter Erosionsschutz!
Eine Abwertung eines Streifens auf die Klasse Hutweide ist für uns grundsätzlich ein denkbarer Lösungsansatz. Jedoch erscheint uns eine Abwertung von 1 m Breite als zu wenig, da es für uns denkbar ist, einen Schutzstreifen am südlichen Rand anzulegen, der jedoch mind. 2,5m breit sein muss damit dieser auch genug Schutz bieten und auch entsprechend maschinell gepflegt werden kann. Eine wie von Frau Dl S in deren Gutachten beschriebener ständiger, je nach Kultur wechselnder Standort bzw. Neuanlage dieser Fläche erscheint uns nicht hilfreich, da diverse Grünpflanzen zwei oder mehr Jahre benötigen um sich ausreichend zu verwurzeln und entsprechend Schutz gegen Erosion bieten zu können. Nicht umsonst müssen heutzutage Biodiversitätsflächen im neuen Öpul mehrjährig angelegt Werden und eine Mindestbreite von 2,5m aufweisen!
Zu unseren Grundstücken *** und ***:
Diesbezüglich müssen wir noch einmal das Gutachten von Herrn DI Sch richtig stellen:
Das am östlichen Rand der Abfindung *** gelegene, teilweise mitbewirtschaftete Grundstück ist kein Gemeindegrundstück, sondern eine Fläche der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und gehört der Erhaltungsgemeinschaft ***.
Es wurde bereits mehrmals die Agrarbezirksbehörde sowie der Obmann der Erhaltungsgemeinschaft von. dem Problem bzw. dem Fehlverhalten des oberliegenden Bewirtschafters informiert, jedoch. bis dato ohne Erfolg! Dieser „Grünstreifen“ wurde seit der provisorischen Übergabe 2009 jetzt im September 2015 bereits zum 7mal mit diversen Ackerkulturen mitbearbeitet bzw. -bebaut und es fließt nach wie vor durch eine wie so oft versprochene jedoch bislang fehlende Wasserfurche Oberflächenwasser in unsere AG- Grundstücke.
Deshalb fordern wir eine verpflichtende Auflage auf dem Grundstück *** der Erhaltungsgemeinschaft, sei es eine Wassermulde oder eine Wasserfurche, um den Wasserverlauf wie vor der Zusammenlegung wieder herzustellen.“
Im Zug der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wurden die Gutachten erläutert. Die Beschwerdeführer erklärten hinsichtlich der Problematik der Wasserschäden auf ihren im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Wiesengrundstücken, dass der im ersten Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Errichtung vorgesehene Erosionsstreifen, der der Erhaltungsgemeinschaft *** in das Eigentum übertragen wurde, vom angrenzenden Grundeigentümer als Ackerfläche mitbewirtschaftet würde. Zum Beweis dieses Umstandes legten die Beschwerdeführer ein Foto des gegenständlichen Bereichs vor.
Der agrartechnische Sachverständige führte hiezu aus, dass bei Vorhandensein des Erosionsstreifens bei gleichzeitiger Ausbildung einer Furche in dessen Außenbereich Wasserschäden unwahrscheinlich sein werden.
Nach eingehender Diskussion der Sach- und Rechtslage erklärten sich die Beschwerdeführer mit der Abwertung eines zwei Meter breiten Streifens von ihrem Grundstück *** auf die gesamte Länge auf Hutweide einverstanden. Damit wäre die Beeinträchtigung rechtlich entsprechend berücksichtigt. Diese Lösungsvariante wurde auch von den beiden Sachverständigen unterstützt. Darüber hinaus steht es in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführer, abhängig vom Fruchtanbau des Oberliegers jeweils Schutzmaßnahmen selbst zu treffen.
Der Operationsleiter führte aus, dass im betreffenden Ried mehrere Raine im ersten Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Entfernung vorgesehen waren, wodurch das Niveau des Rieds bzw. das Gefällsverhältnis und somit das Einzugsgebiet verändert wurden.
Die in der Stellungnahme der Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der gemeinsamen Bewirtschaftung dreier Abfindungsgrundstücke und eines Wiesengrundflächen trennenden Weges wurden mit dem agrartechnischen Amtssachverständigen (einvernehmlich) geklärt.
Auszugehen ist davon, dass auf einem Teilbereich des Abfindungsgrundstücks *** abhängig vom Fruchtanbau des Oberliegers Wasserschäden auftreten können, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieses Abschnitts nicht möglich machen. Vergleichbare Flächen waren im Altstand nicht vorhanden.
Die Wasserproblematik auf den im ausgeschlossenen Wiesengrundstücken der Beschwerdeführer ist durch den Umstand bedingt, dass der bescheidmäßig vorgesehene Erosionsstreifen in der Natur (noch) nicht ausgebildet wurde, sondern vom angrenzenden Grundeigentümer als Ackerfläche mitbewirtschaftet wird.
Das LVwG folgt in seiner Entscheidung den beiden schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten, welchen sich schlussendlich auch die Beschwerdeführer anschlossen. So erklärten sie sich zur Abgeltung periodisch möglicher Wasserschäden auf dem Abfindungsgrundstück *** mit der Abwertung eines 2 m breiten Streifens entlang der betroffenen Grenze auf Hutweide einverstanden. Bei den auf Wiesengrundstücken im ausgeschlossenen Gebiet auftretenden Wasserschäden wurde von ihnen zur Kenntnis genommen, dass dieser Umstand im Wesentlichen durch das Nichtvorhandensein des oben erwähnten Erosionsstreifens und die ackermäßige Nutzung durch den Anrainer bedingt ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Gemäß § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
Gemäß § 17 Abs. 5 leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.
Gemäß § 17 Abs. 6 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.
Gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. sind Ertragswertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen verursacht werden, durch eine Nachbewertung zu ermitteln und im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten.
Gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. ist nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
Gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. hat der Zusammenlegungsplan soweit erforderlich zu enthalten:
Gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. sind, soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 leg cit. hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 5 leg. cit. ist die Revision is beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Voranzustellen ist, dass wie das agrartechnische Amtssachverständigengutachten ergeben hat, die beiden rein rechnerischen Parameter bei der Gestaltung der Grundabfindung eingehalten wurden und aus diesem Grund somit keine Gesetzwidrigkeit des Zusammenlegungsplans erkennbar ist.
Auf Grund des landwirtschaftlichen Gutachtens ist allerdings davon auszugehen, dass, abhängig von der jeweiligen vom Oberlieger angebauten Feldfrucht, ein Streifen des Abfindungsgrundstücks *** der Beschwerdeführer wegen Wasserabflusses bzw. dadurch bedingt Erosionsschäden nicht ordnungsgemäß bewirtschaftbar ist, wenngleich diese Schädigung nicht alljährlich in gleicher Weise auftritt und das Oberliegergrundstück derzeit von den Beschwerdeführern gepachtet ist und durch die Wahl des Feldfruchtanbaues die Beeinträchtigung ihres Eigengrundstücks durch sie selbst steuerbar bzw. reduzierbar ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (vgl. VwGH vom 18. Februar 1999, Zl. 97/07/0215 m.w.N.). Vergleichbare durch den Abfluss von Oberflächenwasser bedingte Verhältnisse konnten im von den Beschwerdeführern eingebrachten Altstand im vergleichbaren Ausmaß nicht vorgefunden werden. Im Hinblick auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und den Ausführungen im landwirtschaftlichen Gutachten ist deshalb davon auszugehen, dass der Zusammenlegungsplan nicht gesetzmäßig ist.
Abhilfe schaffen könnten prinzipiell zwei Lösungsmöglichkeiten. Einerseits böte sich die ergänzende Anordnung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage an, was wiederum eine Behebung des Zusammenlegungsplans aus Gründen der Aufrechterhaltung des Instanzenzuges voraussetzen würde. Der zur Umsetzung erforderliche Grund müsste im momentanen Verfahrensstadium von den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt werde, was von ihnen aber wegen des bereits ihrer Meinung nach sehr hohen Grundabzuges zur Herstellung gemeinsamer Anlagen vehement abgelehnt wurde und wird. Als zweite Variante stünde die Abwertung eines zwei Meter breiten Grundstreifens ihres Abfindungsgrundstücks auf Hutweide zur Verfügung. Dadurch wäre es möglich, die nur periodisch (mehrjährig) auftretenden Oberflächenwasserbeeinträchtigungen abzugelten und einen gesetzmäßigen Zusammenlegungsplan herzustellen. Wie der Operationsleiter in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG erklärte, wurden im ersten Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in diesem Ried mehrere Raine zur Entfernung vorgesehen, wodurch Niveau, Gefällsverhältnis und somit das Einzugsgebiet verändert wurden. Dies wirkte sich für das Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer in Summe nachteilig aus. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 19 Abs. 1 FLG liegen somit vor, da die Ertragswertverschlechterung auf der betreffenden Teilfläche des Abfindungsgrundstücks durch die Ausführung des genannten Teilplans des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bewirkt wurde. Beide Sachverständige erklärten, dass zutreffendenfalls ein gesetzmäßiger Zusammenlegungsplan erzielbar wäre, die Beschwerdeführer stimmten dieser Lösungsmöglichkeit zu.
Zu den auf den im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Wiesengrundstücken der Beschwerdeführer, die durch aus dem Verfahrensgebiet abfließendes Oberflächenwasser beeinträchtigt werden, ist anzumerken, dass diese Beeinträchtigung nicht durch das Zusammenlegungsverfahren verursacht wurde. Vielmehr wird ein als gemeinsame Anlage rechtskräftig angeordneter Erosionsstreifen vom angrenzenden Grundeigentümer widerrechtlich landwirtschaftlich mitbearbeitet. Die gemeinsame Anlage wurde bislang nicht in der Natur umgesetzt. Dies ist allerdings unabdingbar. Das Eigentum an dieser gemeinsamen Anlage wurde einer Erhaltungsgemeinschaft zugeteilt. Es obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft, für die Umsetzung aller bescheidmäßig angeordneten gemeinsamen Anlagen zu sorgen bzw. den Zeitpunkt der Umsetzung festzulegen. Ein Verfahrensabschluss durch die NÖ ABB ist vor Ausbau aller gemeinsamen Anlagen in der Natur rechtlich nicht zulässig. Die Erhaltungspflicht für diese gemeinsame Anlage trifft (nach Umsetzung in der Natur) in der Folge die Erhaltungsgemeinschaft. Aufsichtsbehörde über beide juristische Personen ist die NÖ ABB. Bei diesen Voraussetzungen ist daher davon auszugehen, dass der Erosionsstreifen ehestmöglich in der Natur angelegt wird. Künftige rechtswidrige Eingriffe in Form einer weiteren Mitbewirtschaftung als landwirtschaftlich genutzte Fläche hat in weiterer Folge die Erhaltungsgemeinschaft zu unterbinden.
Sofern die Beschwerdeführer der Meinung sind, eine Grenz- oder Ackerfurche, anzulegen auf dem Erosionsstreifen, würde die Wasserproblematik weiter entschärfen, sind sie auf die Herstellung des Einvernehmens mit dem Eigentümer, der Erhaltungsgemeinschaft, zu verweisen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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