LVwG N LVwG-AV-1018/001-2016

LVwG-AV-1018/001-2016Landesverwaltungsgericht02.06.2017

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Inlandsantragstellung;<br/>Familienangehöriger;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1018/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1018.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau FS, StA. Makedonien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Zach, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 2. August 2016, MDS3-F-16532, mit dem der am 18.3.2016 gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG und der am 18.3.2016 gestellte Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 und 3 AVG und § 17 VwGVG die mit € 216,60 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2017 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 16. März 2016 hat Frau FS (geborene A), StA. Makedonien, wohnhaft in ***, ***, im Inland im Postweg einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt, der am 18. März 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingelangt ist.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 2. August 2016, MDS3-F-16532, wurde unter Spruchpunkt 1. der am 18. März 2016 gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG und unter Spruchpunkt 2. der am 18.3.2016 gestellte Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9, § 11 Abs. 1 Z. 1, 5, Abs. 2 Z. 3, Abs. 3, § 21 Abs. 3 Z. 2, § 21a Abs. 1 und § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wurde in der Begründung ausgeführt, dass Frau FS am 20. August 2014 in das Bundesgebiet eingereist sei und nach Ablauf ihres visumfreien Aufenthaltes weiterhin im Bundesgebiet verblieben sei und somit seit 18. November 2014 illegal im Bundesgebiet aufhältig sei. Am 11. Januar 2016 habe sie den österreichischen Staatsbürger IS geheiratet und trotz illegalen Aufenthaltes am 16. März 2016, postalisch eingelangt am 18. März 2016, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehörige“ eingebracht. Diesem Antrag sei ein Reisepass lautend auf den ledigen Namen A mit Gültigkeit bis 13. November 2016 beigelegt gewesen.

Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass auf die Antragstellerin keiner der in § 21 Abs. 2 NAG genannten Ausnahmetatbestände zutreffe, der die Einbringung des Erstantrages vom Inland aus erlauben würde. Sie hätte daher den Antrag dem Grundsatz des § 21 Abs. 1 NAG entsprechend bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde vom Ausland aus einbringen müssen.

Hinzu komme, dass die Antragstellerin am *** geboren sei und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bis zur gegenständlichen Entscheidung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Ebenso habe das Diplom über die Absolvierung eines Deutschkurses Niveau A1 (ausgestellt am 16. Dezember 2014) nicht anerkannt werden können, da dieses gemäß § 21a Abs. 1 NAG zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein dürfe.

Der Behörde sei weiters nicht bekannt, dass die Antragstellerin über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfüge.

Im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG in Verbindung mit Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der sichtvermerksfreie Aufenthalt der Antragstellerin mit 17. November 2014 geendet habe und sie daher seit 18. November 2014 illegal im Bundesgebiet aufhältig sei. In Bezug auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens wurde festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehepartners familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, die Antragstellerin jedoch nach Ablauf der erlaubten Zeit im Bundesgebiet verblieben sei und sich nunmehr unrechtmäßig hier aufhalte. Somit habe sie bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung am 11. Januar 2016 von ihrem illegalen Status Kenntnis gehabt. Weiters wurde ausgeführt, dass sie zwar seit 20. August 2014 im Bundesgebiet aufhältig sei, jedoch nicht von Integration gesprochen werden könne, da dieser Aufenthalt fast zur Gänze illegal gewesen sei und es noch immer sei. Da sie bis zum 20. August 2014 in ihrem Heimatstaat gelebt habe, könne davon ausgegangen werden, dass es noch bestehende Verbindungen zu Familienangehörigen bzw. Bekannte und Freunde gebe. Strafrechtliche Verurteilungen seien der Behörde keine bekannt. Sie halte sich seit 18. November 2014 illegal im Bundesgebiet auf und sei auch nach Aufforderung zur freiwilligen Ausreise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Mai 2016 nicht willig, das Bundesgebiet zu verlassen. Am 27.6.2016 sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen sie eine Rückkehrentscheidung, rechtskräftig seit 20. Juli 2016, erlassen worden. Hinsichtlich der Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien, wurde ausgeführt, dass die Ehe mit Herrn IS definitiv zu einem Zeitpunkt eingegangen worden sei, in dem sie sich ihres illegalen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Schließlich könne die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sei, definitiv verneint werden.

Somit seien die Versagungsgründe des § 11 Abs. 1 Z. 1 und 5 NAG verwirklicht.

Abschließend wurde festgehalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukomme, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden. Allfällige Privat- und Familieninteressen an der Erteilung des Aufenthaltstitels hätten hinter den genannten öffentlichen Interessen zurückzutreten.

Dagegen hat Frau FS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Zach, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung einer fremdenrechtlichen Bewilligung stattgegeben werde, andernfalls den Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.

Dazu wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn IS, einem österreichischen Staatsbürger, seit 11. Januar 2016 verheiratet sei, die Ehe sei aufrecht, beide Eheteile seien im selben Haushalt aufhältig. Der aufgrund der Änderung des Familiennamens nach Eheschließung neue Reisepass werde von der Botschaft Ende Oktober/Anfang November 2016 erteilt werden.

Mit der Beschwerde wurden Befunde des Krankenhauses *** vom 12. August 2016 vorgelegt, wonach bei der Beschwerdeführerin eine gestörte Gravität vorliege. Für die Beschwerdeführerin sei daher die unmittelbare Nähe zum Ehemann als Kindesvater unbedingt notwendig, da die Beschwerdeführerin als Kindesmutter sonst die Leibesfrucht verlieren würde. Es würden daher medizinisch begründete Tatsachen vorliegen, welche es in keiner Weise rechtfertigen würden, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu beenden. Im Übrigen wurde auf die EuGH Entscheidung DERECI verwiesen, wonach der Ehemann als Österreicher nicht gezwungen werden könne, das Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, zu verlassen. Zudem würde bei Geburt des Kindes dieses unverzüglich die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich erwerben, da der Ehemann und Kindesvater österreichischer Staatsbürger sei.

Mit Schreiben vom 20. September 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Akt und die Beschwerde im Weg des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Innere Verwaltung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13. März 2017 wurde seitens des Beschwerdeführervertreters dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss von Befunden mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin eine Fehlgeburt erlitten habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 23. Mai 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Mödling, MDS3-F-16532, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-1018-2016, sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Ehemanns der Beschwerdeführerin, IS.

Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie seit ihrer Einreise nach Österreich am 20. August 2014 ständig hier gewesen sei und nicht wieder ausgereist sei. Sie sei mit ihrem Ehemann zusammen gewesen. Ihre Mutter sei bereits verstorben, zu ihrem Vater habe sie keinen Kontakt mehr. Nachdem ihr Vater nach dem Tod ihrer Mutter eine andere Frau kennengelernt habe, die mit den Kindern aus einer früheren Beziehung nichts mehr zu tun haben wollte, habe sie mit ihrem Vater schon seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr. Bis zu ihrer Einreise nach Österreich habe sie bei der Freundin ihrer Mutter gewohnt, die ihr zu essen und zu trinken gegeben habe. Sonst habe sie von niemandem Unterstützung bekommen. Ihren Mann habe sie vor etwa 5 Jahren auf einem Stadtfest in der Ortschaft, wo sie gewohnt habe, kennengelernt. Seitdem seien sie immer in Kontakt gewesen. Bis zu ihrer Einreise nach Österreich sei ihr jetziger Ehemann immer wieder nach Mazedonien gekommen, zumeist sei dies im August der Fall gewesen, sonst hätten sie auch über Telefon bzw. über Skype Kontakt gehabt. Sonst habe sie keine Verwandten in Mazedonien. Sie habe keinen Beruf erlernt und auch keine Schule abgeschlossen, da sie dazu nicht die Möglichkeit gehabt habe. Außer ihrem Ehemann habe sie in Österreich niemanden und auch sonst keine sozialen Bindungen.

Abgesehen von dem im Akt der Verwaltungsbehörde inneliegenden Diplom über A1 Grundstufe Deutsch 1 vom 16. Dezember 2014 habe sie kein weiteres Diplom, da sie dazu nicht die Möglichkeit gehabt habe.

Derzeit würde sie im Haus der Großmutter ihres Mannes wohnen, und zwar gemeinsam mit ihrem Mann und den Großeltern ihres Mannes. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie noch mit ihrem Vater ca. 2-3 Jahre zusammengelebt, danach sei sie zu einer Freundin ihrer Mutter gezogen. Wenn sie Österreich verlassen sollte, wüsste sie nicht, wo sie wohnen sollte, sie hätte keine Möglichkeit dazu, sie könne nicht einmal arbeiten, da sie auch keine Ausbildung habe.

An der Adresse *** in *** habe sie sich nicht mit 13. Oktober 2016 abgemeldet, sie wohne immer noch dort.

Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde ein Ausdruck aus dem EKIS vom 17. Mai 2017 vorgelegt, woraus hervorgeht, dass gegen die Beschwerdeführerin nicht nur die Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, sondern auch ein Einreiseverbot.

Der Zeuge IS gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er seine Frau in Mazedonien auf einem Stadtfest vor ca. 4 Jahren kennengelernt habe. Bis seine Frau nach Österreich eingereist sei, sei er nach Mazedonien gefahren, etwa ein bis zweimal im Jahr. Sonst hätten sie telefoniert, teilweise hätten sie auch über Skype miteinander Kontakt gehabt. Seine Frau habe keine Verwandten in Mazedonien, die Mutter sei verstorben, mit dem Vater habe sie überhaupt keinen Kontakt. Sie habe zuletzt bei der besten Freundin ihrer Mutter gelebt. Seine Frau habe auch keine Geschwister in Mazedonien. Seine Frau sei nach der Einreise am 20. August 2014 in Österreich geblieben. Seine Frau sei jetzt bei ihm im Haus, gemeinsam mit seinen Großeltern und ihm. Das Haus gehöre seiner Großmutter. Sollte sie Österreich verlassen müssen, habe seine Frau niemanden, sie werde komplett von ihm finanziell unterstützt. Er selbst habe kein Haus oder Wohnung in Mazedonien. Wenn er in Mazedonien gewesen sei, habe er bei einem Bruder oder seiner Großmutter gewohnt. Seine Frau könne dort nicht wohnen. Seine Frau sei noch nicht krankenversichert, er habe alle Kosten für den Krankenhausaufenthalt selbst bezahlt, derzeit gebe es keine Versicherung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin Frau FS ist mazedonische Staatsbürgerin. Sie wurde am *** geboren. Seit 11. Jänner 2016 ist sie mit Herrn IS verheiratet, welcher österreichischer Staatsbürger ist. Sie hat keine Kinder, die in der Beschwerde angesprochene Schwangerschaft wurde aufgrund einer Fehlgeburt beendet.

Sie hat ihren späteren Ehemann bei einem Stadtfest in Mazedonien vor ca. 45 Jahren kennengelernt und ist am 20. August 2014 nach Österreich eingereist, wo sie sich seitdem aufhält. Sie wohnt in ***, *** gemeinsam mit ihrem Mann und den Großeltern ihres Mannes, wobei das Haus der Großmutter des Ehemannes gehört. An dieser Adresse war sie auch bis 13. Oktober 2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet, danach scheint sie bis zum 26. Mai 2017 im zentralen Melderegister an keiner Meldeadresse auf. Mit 26. Mai 2017 ist sie wieder mit Hauptwohnsitz in ***, *** gemeldet.

Nach dem Tod ihrer Mutter vor etwas mehr als 10 Jahren hat sie zunächst bei ihrem Vater gelebt. Nachdem dieser eine neue Frau kennengelernt hat, ist es zum Zerwürfnis mit dem Vater gekommen, mit dem sie keinen Kontakt mehr hat. Bis zu ihrer Ausreise noch Österreich am 20. August 2014 hat sie bei einer Freundin ihrer Mutter gelebt, welche sie versorgt hat.

Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde hat die nunmehrige Beschwerdeführerin ein Diplom über die ÖSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch vom 16. Dezember 2014 vorgelegt. Ein späteres Diplom über die ÖSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch wurde nicht vorgelegt.

Am 16. März 2016 hat sie im Inland im Postweg einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt, der am 18. März 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingelangt ist.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Juni 2016, IFA 1109903801; VZ 160598470 wurde Frau FS ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht geteilt und gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 SPG nach Mazedonien zulässig ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Meldung der nunmehrigen Beschwerdeführer an der Adresse *** in *** beruhen auf dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen hinsichtlich der privaten Verhältnisse und der Wohnmöglichkeit der Beschwerdeführerin nach dem Tod der Mutter in Mazedonien beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin sowie der übereinstimmenden Aussage des als Zeugen vernommenen Ehemannes der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Feststellung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG beruht auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Juni 2016, IFA 1109903801; VZ 160598470 im Akt der Verwaltungsbehörde. Die Feststellung hinsichtlich des Diploms über die ÖSDPrüfung A1 Grundstufe Deutsch vom 16. Dezember 2014 beruht auf der Einsichtnahme in diese unbedenkliche Urkunde.

Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt, sie sind auch nicht strittig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

§ 8 Abs. 1 Z. 8 NAG lautet:

(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

§ 21 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

§ 21a NAG lautet auszugsweise:

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 47 Abs. 1 und 2 NAG lauten:

(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zum Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitel „Familienangehöriger“:

Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürger, die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Mazedoniens Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG ist Familienangehöriger wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. Die Beschwerdeführerin ist am 10. August 1997 geboren. Sie hat daher weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde das 21. Lebensjahr vollendet. Die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin könne daher nicht als Familienangehöriger des Zusammenführenden angesehen werden, entspricht somit vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Bestimmungen dem Gesetz (vgl. auch VwGH 20.8.2013, 2013/22/0176 mit Hinweis auf E vom 26.6.2013, 2012/22/0250).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zitierte Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG bestehen nicht (vgl. VwGH 26.6.2012, 2012/22/0081, 29.2.2012, 2010/21/0509, 13.9.2011, 2011/22/0215, jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.6.2011, B 711/10).

Gemäß dem Urteil des EuGH vom 15.11.2011 in der Rechtssache C-256/11, „Dereci u.a.“, darf einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers der Aufenthalt nicht verwehrt werden, wenn die österreichische Ankerperson im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Allein aus der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der österreichische Ehemann gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich begründet noch keine Ausnahmesituation im Sinn der Ausführungen des EuGH (vgl. VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049)

Dass ein Sachverhalt vorliege, der dadurch gekennzeichnet wäre, dass sich der - die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende - Ehemann der Beschwerdeführerin de facto gezwungen sähe, Österreich und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, wurde im Übrigen weder in der Beschwerde noch im Verfahren dargetan (vgl. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0176). Diesbezüglich wird lediglich in der Beschwerde unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dereci vorgebracht, dass der Ehemann als Österreicher nicht gezwungen werden könne, das Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Ehefrau zu verlassen, ohne dass dies näher substantiiert wird. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat lediglich bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht (Schriftsatz vom 23.5.32016), dass die Erteilung des Aufenthaltstitels infolge der Bestimmung des Art. 8 EMRK geboten sei.

Grundsätzlich ist allerdings nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen (vgl. etwa VwGH vom 17.4.2013, 2010/22/0204, mwN). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (vgl. dazu auch etwa das dem genannten Erkenntnis vom 17. November 2011 folgende Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0074). Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall aber gerade nicht vor.

Somit ist es aber auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht geboten, vom in § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG festgelegten Begriff des Familienangehörigen abzuweichen.

Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 2 NAG die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen hat, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG sowie des § 21a NAG vorliegen.

Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat zwar im verwaltungsbehördlichen Verfahren einen Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht, welcher jedoch zum Zeitpunkt der Vorlage bereits älter als 1 Jahr war (ÖSD Diplom vom 16.12.2014, vorgelegt mit Schreiben vom 27.4.2016).

Da kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde, dass ihr aufgrund ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen nicht zugemutet werden kann, kommt § 21a Abs. 4 Z. 2 NAG nicht zur Anwendung.

Gemäß § 21a Abs. 5 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK absehen, wobei die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist. Ein derartiger Antrag wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht gestellt.

Die Antragstellerin hat somit nicht Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen, sodass folglich auch die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 21a NAG fehlt.

Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG gegeben sind. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 NAG eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht stattzufinden hat (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN).

Zum Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG:

Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge grundsätzlich vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Gemäß § 21 Abs. 3 Z. 2 NAG kann die Behörde zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diesbezüglich wird auf § 11 Abs. 3 NAG verwiesen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind somit gemäß § 11 Abs. 3 NAG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Aus § 21 Abs. 3 Z. 3 NAG ergibt sich somit, dass die Inlandsantragstellung dann zuzulassen ist, wenn - ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (vgl. VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158; 21.1.2016, Ra 2015/22/0119, beide mit Hinweis auf E vom 29.2.2012, 2010/21/0219 etc.).

Wie oben ausgeführt, fehlen jedoch die besondere Erteilungsvoraussetzung, nämlich das Mindestalter von 21. Jahren. Entsprechend der Judikatur des VwgH hat im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 NAG eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht stattzufinden (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN).

Auch eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK würde freilich nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zugunsten der Interessen der Beschwerdeführerin ausfallen, und zwar aus folgenden Gründen:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der Antragstellung im Inland vorgebracht, dass es ihr nicht zumutbar sei, aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung auszureisen, da sie in aufrechter Ehe mit einem österreichischen Ehemann verheiratet und mit ihm in derselben Wohnung aufhältig sei. Zu ihrem Heimatland habe sie keine familiären Beziehungen, in Österreich habe sie eine gesicherte Unterkunft, einen gesicherten Unterhalt und eine Mitversicherung bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse über ihren Ehemann aufgrund einer Haftungserklärung. Allein durch die Inlandsantragstellung sei die Aufrechterhaltung ihres Familien- und Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK gewährleistet.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am 20. August 2014 in das Bundesgebiet eingereist und nach Ablauf ihres visumfreien Aufenthaltes weiterhin im Bundesgebiet verblieben ist, sodass sie seit 18. November 2014 illegal in Österreich aufhältig ist. Am 11. Januar 2016 hat sie Herrn IS geheiratet. Zwar besteht durch die Eheschließung zweifelsohne eine familiäre Bindung zu Österreich, allerdings verliert diese insofern an Gewicht, als die Ehe knapp mehr als 1 Jahr währt und zudem zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, da der Beschwerdeführerin bewusst war, dass sie sich illegal in Österreich aufhält. Das Privat- und Familienleben der Drittstaatsangehörigen entstand somit in einem Zeitpunkt, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Darüber hinaus bestehen abgesehen von der Verbindung zu ihrem Ehemann und zu dessen Großeltern, in deren Haus sie sich aufhält, keinerlei soziale Bindungen zu Österreich und ist folglich nicht von einer tiefer gehenden Integration auszugehen. Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin keine Kontakte mehr zu ihrem in Mazedonien lebenden Vater. Sie hat bis zu ihrer Einreise nach Österreich bei einer Freundin ihrer verstorbenen Mutter gelebt, die sie versorgt hat. Dass es ihr nicht länger möglich gewesen wäre, dort zu wohnen, wurde nicht vorgebracht.

Zudem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Juni 2016, IFA 1109903801; VZ 160598470, Frau FS ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht geteilt und gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz iVm § 9 BFAVerfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 SPG nach Mazedonien zulässig ist. Auch mit diesem Bescheid kommt die Behörde zur Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung die persönlichen privaten Interessen von Frau FS übertrifft, sodass Art. 8 EMRK der Rückkehrentscheidung nicht entgegensteht. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Diesem Bescheid hat sie nicht Folge geleistet und ist weiterhin in Österreich verblieben.

Dem Interesse am Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin steht das Interesse an der öffentlichen Ruhe und Ordnung bzw. das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuwanderungswesen verbunden mit dem öffentlichen Interesse, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden, gegenüber. Im Hinblick auf die dargelegten Umstände des illegalen Aufenthalts in Österreich nach Ablauf des visumsfreien Aufenthaltes, den geringen Grad der Integration und den Umstand, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechtes auch dadurch verstoßen hat, dass sie der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht Folge geleistet hat, überwiegen die öffentlichen Interessen die Privat- und Familieninteressen der Beschwerdeführerin.

Die belangte Behörde hat somit den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG sowie den Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG zu Recht abgewiesen.

Der Beschwerde war daher eine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen.

Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2017 war zur Einvernahme der Beschwerdeführerin erforderlich und war auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Von der beigezogenen Dolmetscherin wurde eine Gebührennote in Höhe von € 216,60 inklusive USt gelegt, gegen die seitens des Beschwerdeführervertreters kein Einwand erhoben wurde und welche in Folge antragsgemäß bestimmt und zur Auszahlung gebracht wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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