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LVwG-AV-949/001-2016•LVwG N LVwG-AV-949/001-2016
LVwG-AV-949/001-2016Landesverwaltungsgericht01.06.2017
Gemeinderecht; Finanzen; Abgabenschuld; Wassergebühr
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn AW vom 23. Juli 2016 gegen den Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** vom 28. Juni 2016, Zahl: 27/16/ObmGa/mg, mit welchem einer Berufung des Herrn AW gegen eine als „Mahnung/Abgabenbescheid“ bezeichnete Erledigung des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom 15. Dezember 2015, 1503062/ObmGa/Esch, keine Folge gegeben wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Punkt I (Mahnung) wird dahingehend Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Berufung vom 22. Dezember 2015 als unzulässig eingebracht zurückgewiesen wird.
2. Die Beschwerde gegen Punkt II (Abgabenbescheid) wird dahingehend Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird als es anstelle der Wortfolge „vom Nettobetrag € 3,59“ zu lauten hat „vom Nettobetrag € 5,43“. Im Übrigen wird der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt.
3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit einer als I) Mahnung bezeichneten schriftlichen Erledigung des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom 15. Dezember 2015, 1503062/Obm.Ga/Esch, wurde Herr AW (in der Folge: Beschwerdeführer) hinsichtlich eines offenen Abgabenbetrages für Wassergebühren vom 10.10.2014 bis 23.09.2015, Fälligkeitstermin 20.11.2015, in der Höhe von € 5,97 gemahnt.
Unter Punkt II) Abgabenbescheid wurde auf Grund der gegenständlichen Mahnung für offene Abgabenschulden im Gesamtbetrag von € 5,97 inkl. Mwst gemäß §§ 227 und 227a der Bundesabgabenordnung (BAO) eine Mahngebühr vom Nettobetrag € 3,59 in Höhe von € 3,00 festgesetzt.
Mit einem Schreiben vom 22. Dezember 2015 brachte Herr AW gegen diese Erledigung des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** das Rechtsmittel der Berufung gegen I) Mahnung und II) Abgabenbescheid ein. Begründend wurde ausgeführt, dass seit 2010 der Abgabenbescheid bezüglich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die Mitbesitzerin Frau ET zugestellt worden sei.
Seit 2010 habe er persönlich beim Wasserleitungsverband seinen Drittelanteil bar eingezahlt und habe er von 2010 bis 1. Halbjahr 2015 nie einen Abgabenbescheid erhalten. Er sei verwundert gewesen, dass er einen Abgabenbescheid vom 21.10.2015 bekommen habe, der nach seiner Berufung mit Bescheid vom 15.12.2015 aufgehoben worden sei. Er finde daher die Festsetzung von Mahnung plus Mahngebühr unlogisch und grotesk. Für ihn sei es eine Selbstverständlichkeit seinen Drittelanteil der Wassergebühren von Oktober 2014 bis September 2015 zu bezahlen so wie bisher.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2016, Zahl: 27/16/ObmGa/mg, wurde dieser Berufung über die angefochtene I) Mahnung und II) Abgabenbescheid von der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** keine Folge gegeben und die angefochtene Mahnung sowie der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Abgabenbescheid 5/01552663 vom 21.10.2015, Bescheidadressaten ET, AnW und AW über Wassergebühren für die Liegenschaft *** in *** € 5,97 vorgeschrieben worden seien, welcher Betrag bis zur Fälligkeit am 20.11.2015 nicht einbezahlt worden sei.
Bei der Einschau in das Grundbuch am 31.10.2015 sei festgestellt worden, dass bei der Versteigerung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Herrn AW der Zuschlag erteilt worden und er somit alleiniger Besitzer der Liegenschaft sei.
Die Mahnung gemäß §§ 227 und 227a BAO könne an jeden der Bescheidadressaten ausgestellt werden und sei in diesem Fall die Mahnung an den neuen Liegenschaftseigentümer adressiert worden.
§ 30 Abs. 4 des Gesetzes über den Wasserleitungsverband der *** besage, dass die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide auch gegen alle späteren Eigentümer wirkten, die Abgabe an der Liegenschaft „hafte“ und die Zahlungspflicht automatisch ohne zusätzlichen Bescheid auf den neuen Eigentümer übergehe.
Der Abgabenbescheid 5/01552663 vom 21. Oktober 2015, Bescheidadressat ET, AW und AnW sei an Frau ET zugestellt worden und enthalte den Hinweis „Bei Vorliegen von Miteigentum gilt mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen (§ 101 Abs. 1 BAO).“
Gegen diese Berufungserledigung vom 28. Juni 2016 richtet sich die nunmehrige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
Begründend verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass er – obwohl er seit 2010 als Dritteleigentümer nie eine Forderung seitens des WLV erhalten habe – dennoch immer seinen Drittelanteil in bar beim WLV beglichen habe, wie auch am 30.12.2015 einen Betrag von € 4,35. Er sei als Alleineigentümer im Grundbuch erst mit März 2016 eingetragen. Er beantrage die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 7. September 2016 zur Entscheidung vorgelegt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; …
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a)Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b)abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c)über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
…
§ 226. Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.
…
§ 227. (1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.
(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
…
§ 227a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.
2. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a)nicht zulässig ist oder
b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.
…
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
Bei dem Schreiben vom 15. Dezember 2015 unter Punkt I) Mahnung handelte es ich um eine Mahnung für offene Wassergebühren. Durch diesen Abschnitt des Schriftstückes wurden keine Wassergebühren oder sonstige Abgaben festgesetzt.
Gemäß § 227 Abs. 1 und 2 erster Satz BAO sind vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabenpflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel).
Die gegenständliche Erledigung weist einen offenen Zahlungsbetrag (€ 5,97) aus und enthält eine Mahnklausel („Gemäß §§ 227 und 227a der Bundesabgabenordnung (BAO) werden sie hiermit aufgefordert, folgende offene und vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Mahnschreiens bei sonstiger Exekution zu bezahlen:… “)
Hinsichtlich der Mahnung des offenen Abgabenbetrages stellt sich die gegenständliche Erledigung somit eben nicht als Bescheid, sondern als Mahnschreiben gemäß § 227 BAO dar.
Die Mahnung selbst ist kein Bescheid (arg.: die Worte Mahnschreiben und Mahnerlagschein in § 227 BAO; VwGH 9.6.1989, 89/17/0006; 24.1.2000, 96/17/0339; 15.5.2000, 95/17/0458).
Mit Berufung anfechtbar sind jedoch nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179; 22.3.2006, 2006/13/0001; 28.11.2007, 2004/15/0131, 0132; 11.11.2010, 2010/17/0066).
Somit hätte die Berufung des Herrn AW vom 22. Dezember 2015 gegen die erstinstanzliche Erledigung unter I) Mahnung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
Stattdessen hat die Berufungsbehörde die (als Bescheid nicht existente) erstinstanzliche Mahnung im Berufungsbescheid bestätigt und dadurch die unzulässige Berufung inhaltlich erledigt. Der mit Beschwerde angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich des Punktes I) Mahnung als rechtswidrig, da mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes der belangten Behörde keine Zuständigkeit zur inhaltlichen Erledigung zukam.
3.2. Zu Punkt II) Abgabenbescheid:
Mit Abgabenbescheid über Wassergebühren des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom 21.10.2015, KundenNr. ***, RechnungsNr. ***, wurde Frau ET, Herrn AnW und Herrn AW ein Gesamt-Vorschreibungsbetrag von € 5,97 Wasserbereitstellungsgebühr Okt. 2014 bis Sept. 2015 (Summe der Abgaben- und Gebührenvorschreibung netto € 23,76 zuzüglich Umsatzsteuer 10%:
€ 2,38 = Gesamtkosten brutto € 26,14 abzüglich Guthaben € 7,10 abzüglich Teilzahlungsbetrag € 13,07) vorgeschrieben, das Fälligkeitsdatum mit 20.11.2015 angegeben.
Dieser Bescheid enthält den Hinweis gemäß § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, dass bei Vorliegen von Miteigentum mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen gilt, wenn kein Zustellbevollmächtigter bekanntgegeben wurde (Zustellfiktion).
Dieser Bescheid wurde an Frau ET zugestellt, gilt aufgrund der Zustellfiktion des § 101 Abs. 1 BAO auch an die anderen Miteigentümer AW und AnW als zugestellt. Dieser Bescheid ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und gehört daher dem Rechtsbestand an.
Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe nie einen Abgabenbescheid erhalten, geht daher ins Leere.
(Mit Abgabenbescheid über Wassergebühren des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom 21.10.2015, KundenNr. ***, RechnungsNr. ***, wurde Herrn AW ein Abgabenbescheid über Wassergebühren (Bereitstellungsgebühr von € 5,97) zugestellt und aufgrund der Berufung des Herrn AW mit Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** vom 15.12.2015 behoben. Begründend wurde ausgeführt, das der Bescheid gleichen Datums an die Miteigentümer ET, AW und AnW aufgrund der Zustellfiktion des § 101 Abs. 1 BAO bereits an alle Miteigentümer als zugestellt gelte, weshalb der zweite Bescheid an Herrn AW nicht notwendig und daher zu beheben sei.)
Aktenkundig ist, dass zum Fälligkeitstermin 20.11.2015 ein Betrag von € 5,97 ausständig war und eingemahnt wurde.
Gemäß § 227a Z1 erster Satz BAO ist im Falle einer Mahnung nach § 227 eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten.
Die Festsetzung einer Mahngebühr hat mit Abgabenbescheid zu erfolgen (§ 92 iVm §§ 3 und 3a BAO).
Indem im Gegenstand – wie oben dargelegt – eine Mahnung mit einem eingemahnten Abgabenbetrag von € 5,97 (inkl. USt.) erfolgte, erweist sich die Vorschreibung der gegenständlichen Mahngebühr von € 3,-- als rechtsrichtig, wobei der Nettobetrag im Spruch des angefochtenen Bescheides von € 3,59 auf € 5,43 zu korrigieren war (€ 5,43 + € 0,543 (10 % USt.) = € 5,97).
Wenn der Beschwerdeführer dazu angibt, er sei der falsche Bescheidadressat, indem er ohnedies seinen Drittelanteil der Abgaben in bar einbezahlt habe, so ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wassergebühr um ein Gesamtschuldverhältnis handelt, was bedeutet, dass jeder Mitschuldner (im gegenständlichen Fall jeder Dritteleigentümer der Liegenschaft) für das Ganze, nicht – wie vom Beschwerdeführer intendiert – nur für jenen Anteil der Gesamtschuld haftet, der seinem Eigentumsanteil entspricht.
Wesen der Gesamtschuld ist, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Die belangte Behörde war daher berechtigt, den aushaftenden Betrag gegenüber dem Beschwerdeführer (als damaligem Dritteleigentümer, nunmehrigem Alleineigentümer der Liegenschaft) einzumahnen und die Mahngebühr zu verhängen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Ungeachtet eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon die Berufung hinsichtlich I) Mahnung als unzulässig zurückzuweisen war. Die Unzulässigkeit der Berufung wegen Fehlens eines erstinstanzlichen Bescheides entspricht sinngemäß (aufgrund des Vorliegens eines zweistufigen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde iVm § 288 Abs. 1 BAO) dem in § 274 Abs. 3 Z1 BAO ausdrücklich angeführten Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fehlens einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung. Zu II) Abgabenbescheid ist auszuführen, dass auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.4. Zu Spruchpunkt 3 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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