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LVwG-AV-442/001-2017•LVwG N LVwG-AV-442/001-2017
LVwG-AV-442/001-2017Landesverwaltungsgericht01.06.2017
Verfahrensrecht; Säumnis;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als Einzelrichter in den Säumnisbeschwerdesachen des OF, der NS und der WB Produktions- und Vertriebsgesellschaft m.b.H., alle vertreten durch WF, ***, ***, gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Säumnisbeschwerden werden zurückgewiesen.
2. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Begründung:
Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat mit Schreiben vom 10.04.2017 dem Gericht den Administrativakt zur Zl. KRL2-W-1418/005 und den Antrag – „Devolutionsantrag“ – vom 31.03.2017 mit dem Bemerken zur Entscheidung vorgelegt, dass die fraglichen Grundstücke seit 01.01.2016 für den Betrieb „OF“,
stat. BNr. ***, im Weinbaukataster eingetragen seien, wie, dass alle weiteren Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt worden seien und von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Im Antrag vom 31.03.2017 und in den diesem beigeschlossenen Unterlagen ist ausgeführt:
„Sehr geehrter Herr T,
wie Ihnen bekannt, handle ich im Vollmachtsnamen von NS, OF und "WB GmbH.".
1. Sie haben Ende 2013/Anfang 2014 (ein genauer Zeitpunkt ist nicht bekannt) N und/oder L und/oder "Weingut L und Mitbesitzer GbR" als Bewirtschafter im Weinbaukataster der BH Krems eingetragen.
1.1. Gem. Ihrer Mitteilung an Frau NS vom 13.02.2014, die Sie aufgesucht hat, nachdem sie zufällig Kenntnis erhalten hatte davon, dass N und andere rd. 11 ha ihrer Weingärten rechts- und bewilligungswidrig gerodet hatten, wären Sie aufgrund der Vorschriften des NÖ. Weinbaugesetzes 2002 und einer von N vorgelegten Kopie eines handschriftliche Kaufvertrags v. 20.09.2013 zwischen N und NS verpflichtet gewesen, die beiden Herren im Weinbaukataster einzutragen.
1.2. Diese Ihre Mitteilung an Frau NS ist falsch insoferne, als Sie gem. § 12 NÖ. Weinbausetz 2002 verpflichtet sind, bei jedem "Eigentümer- oder Besitzerwechsel die Unterschrift des anderen Vertragspartners einzuholen".
1.2.1. Überdies haben Sie keinen Bescheid bezüglich der Eintragung N/L im Weinbaukataster erlassen.
1.3. Frau NS hat anlässlich ihrer Vorsprache am 13.02.2014 in Ihrem Büro nachgewiesen, dass sie mangels Bezahlung und Erfüllung des Kaufvertrags v. 20.09.2013 durch N am 31.01.2014 von diesem rechtswirksam zurückgetreten sei.
1.4. Daraufhin haben Sie Frau NS bzw. deren Pächter OF im Weinbaukataster als Bewirtschafter eingetragen.
1.4.1. Auch zu dieser Eintragung haben Sie keinen Bescheid erlassen.
2. Im August 2016 kamen N/L abermals zu Ihnen und begehrten ihre Eintragung als Bewirtschafter/Eigentümer im Weinbaukataster der BH Krems, als Beweis für ihren diesbezüglichen Anspruch legten sie die Kopie eines erstinstanzlichen Urteils d. LG Krems v. 18.07.2016 zu cg 144/13f vor, welches dem Klagebegehren auf "Zuhaltung", eingebracht von N, stattgab.
Ebenso wurde Ihnen eine "Einstweilige Verfügung" d. LG Krems zu 6 Cg 144/13f vorgelegt, derzufolge die Personen NS und OF ihr grundbücherliches Eigentum nicht mehr betreten dürften.
2.1. Beide vorgelegten Urkunden waren zum damaligen Zeitpunkt ebenso wenig rechtskräftig wie heute - Sie gaben in einem Telefonat mit der Staatsanwältin Mag. KS am 02.12.2016 übrigens an, dass eine solche Rechtskraft seitens N/L auch nicht behauptet worden wäre.
2.2. Daraus ergibt sich, dass Sie wiederum, ohne die Zustimmung der bücherlichen Eigentümerin oder des Pächters, zu dessen Gunsten übrigens ein Vorkaufsrecht in allen Grundbüchern des "WB" eingetragen ist, eingeholt zu haben, dem rechtswidrigen Antrag von N/L nachgekommen sind und diese im
Weinbaukataster der BH Krems eingetragen haben.
2.2.1. Und abermals haben Sie keinen diesbezüglichen Bescheid erlassen.
2.3. Zum zweiten Mal haben die geschädigten Personen NS, OF und "WB GmbH." nur durch Zufall erfahren (Besprechung mit dem Kellereiinspektor am 12.10.2016), dass die Herren N/L von Ihnen abermals gesetzwidrig im Weinbaukataster eingetragen worden sind.
2.4. Erst auf entsprechende Intervention und Beweisführung meinerseits dahingehend, dass die von N/L vorgelegten Urkunden nicht rechtskräftig waren und daher keinerlei Rechtswirksamkeit entwickeln konnten, was Ihnen aber aufgrund fehlender Rechtskraftvermerke bewusst gewesen sein musste (es wurde Ihnen auch ein Exemplar der Berufung v. 03.11.2016 gegen das erstinstanzliche Urteil d. LG Krems v. 18.07.2016 zu 6 Cg 144/13f zugesandt), haben Sie am 25.10.2016 die Herren N/L wieder aus dem Weinbaukataster gelöscht und den tatsächlich berechtigten Pächter OF abermals eingetragen.
2.4.1. Auch zu diesen geschilderten Änderungen haben Sie keinen gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Bescheid erlassen.
3. Sie haben daher Ende 2013/Anfang 2014 sowie Anfang August 2016 und Ende Oktober 2016 rechtswidrig unterlassen, zwingend vorgeschriebene Bescheide zu den von Ihnen zugunsten N/L und zum erheblichen Vermögens- und Eigentums- bzw. Besitznachteil der Parteien NS, OF und "WB GmbH." vorgenommenen Änderungen der Eigentums- und Besitzverhältnisse zu erlassen (s. auch § 12 NÖ. Weinbausetz 2002).
Sie haben daher evident säumig Ihre Amtspflichten, gesetzlich vorgeschriebene Bescheide binnen der längstmöglichen Entscheidungsfrist von 6 Monaten zu erlassen, vernachlässigt bzw. ignoriert, weshalb ich nunmehr namens der von mir vertretenen Parteien
DEVOLUTIONSANTRAG gem. § 73 AVG
gegen Sie und Ihre säumige Behörde einbringe mit dem gleichzeitigen
A N T R A G ,
gegenständlichen Devolutionsantrag ungesäumt der gem. § 73 (2) AVG zuständigen Berufungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen und darüber an uns zu berichten.
4. Wie wir von Ihnen wissen, haben die Herren N/L "Umstellungsförderungen" bei der Bezirksbauernkammer Krems, bei Ihnen als BH Krems und beim Lebensministerium beantragt, dies angeblich im Herbst 2016.
4.1. Tatsache ist, dass die von mir vertretene "WB GmbH." am 30.12.2015 (mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Grundeigentümerin und des Pächters) für alle damals gerodet gewesenen Flächen "Umstellungsförderungen" beantragt hat, die sowohl von Ihnen als auch der Bezirksbauernkammer Krems bewilligt und korrekterweise an das Lebensministerium weitergeleitet worden sind.
4.2. Daraus ergibt sich, dass die von N/L auf Basis einer möglicherweise sowohl von deren Seite als auch mit hoher Wahrscheinlichkeit von Ihrer Seite gesetzwidrigen Eintragung im Weinbaukataster erschlichene "Umstellungsförderung" u.U. einen Tatbestand gem. § 146 ff StGB erfüllt (es handelt sich bei 10 ha immerhin um eine mögliche Summe von ca. € 120.000,-- bis € 150.000,--).
4.3. Sie werden daher aufgefordert, diesen Umstand gem. §§ 2 und 78 StPO ungesäumt zur strafrechtlichen Überprüfung an die "Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien" weiterzuleiten, da die STA Krems mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin parteiisch zum Nachteil der von mir vertretenen Personen handeln wird.
4.4. Ebenso werden Sie aufgefordert, die vorstehend geschilderten Verdachtsmoment auch der BBK Krems und dem Lebensministerium ungesäumt mitzuteilen.
5. In krassem Gegensatz zu den von Ihnen und Ihrer Behörde bisher gezeigten Gesetzesbrüchen sei der Ordnung halber auf das einwandfreie und gesetzeskonforme Verhalten der "Naturschutzabteilung" der BH Krems, Herr W, verwiesen, der im Gegensatz zu Ihnen absolut korrekt in Ausübung seines Amtes die relevanten Gesetze angewandt hat.
6. Selbstverständlich gilt für alle angeführten Personen und Behörden die obligate Unschuldsvermutung.
Hochachtungsvoll“
Dem Antrag wurden folgende Beilagen angeschlossen:
„AV, T, ***, 13.02.2014
KRL2-W-1343/001
Es erscheint Frau NS und erklärt, dass es einen Antrag auf Umstellungsförderung für Weingärten geben soll, der ihre Weingärten betrifft.
Angesucht sollHerr MN haben.
Sie nennt als Beispiel die Grundstücksnummer Nr. ***, KG ***. Diese GStNummer scheint im UM-Antrag des Herrn L (und Mitbesitzer) vom 22. 1. 2014 auf.
Frau NS erklärt, dass es einen wegen Nichterfüllung zurücktreten will Kaufvertrag gibt, sie aber von diesem und ersucht um Akteneinsicht in den Antrag auf Umstellungsförderung.
Es wird ihr erklärt, dass dieser Antrag geprüft wird und sie ersucht um Zustellung an RA Mag. Koch, ***, ***.“
„Aktennote
Betrifft:N
BH Krems - Anruf Mag. Koch wg. angeblicher weiterer Rodung
1)BH Krems Fr. M (?)
MN und L haben Ansuchen um Umstellungsförderung gestellt.
Wie sie merkt, es wird haarig zieht sie zurück und sagt sie ist nicht zuständig.
2)Zuständig T
Sehr verschlossen. MN und N GmbH. haben Antrag gestellt.
Ich bekomme nichts, da ich auch nicht alle Grundstücke nennen kann.
Nenne Parz. *** KG *** --- die ist im Ansuchen drinnen
KRL2/W lfd. Nr. *** scheinbar noch andere Parzellen unter dieser Nr.
AV von H T wg Akteneinsicht, da ich nicht angesucht habe und H N den KV vorgelegt hat (handschriftlicher KV).
AV beiliegend wird von der Rechtsabteilung der BH geprüft.
Paraphe NS“
„NS
Wirtschafts- und
Korruptionsstaatsanwaltschat
*** Krems, 2016-08-16
Betreff:Sachverhaltsmitteilung i.S.
MN, ***, Mag. HN, ***, DI GL, ***, RTr, ***, und ev. weitere, unbekannte Mittäter
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich sehe mich gezwungen, tieferstehend detailliert dargestellte Tatbestände und Sachverhalte mitzuteilen mit dem Ersuchen, diese hinsichtlich ev. strafrechtlicher Relevanz zu überprüfen.
1. Faktenkonvolut 1: Tatverdacht gern. § 125 f StGB
Tatverdächtige:MN, ***, ***
RTr, Vorarbeiter, ***, ***
ev. weitere unbekannte (Mit-)Täter
Tatzeitraum:Juli und August 2016
Um Wiederholungen zu vermeiden, liegt dem Aktenkonvolut ein Exemplar einer Sachverhaltsdarstellung der WB Gmbh, ***, an die Polizeiinspektion *** v. 01.08.2016 in Kopie bei samt den diesbezüglich der PI *** überreichten Beilagen.
In diesem Zusammenhang erkläre ich, mich den geschilderten Tatbeständen und einem ev. einzuleitenden Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen zu wollen.
2. Faktenkonvolut 2: Tatverdacht gem. § 125 f StGB
Beschuldigte:MN, RTr,
RA Mag HN, p.Adr.: ***, ***
ev. weitere unbekannte (Mit-)Täter
Tatzeitraum:wahrscheinlich Ende Oktober 2013 bis Ende Jänner/Anfang Februar 2014
Im Zusammenhang mit diesem Faktenkonvolut wird vorab auf den Punkt „Tatbestandskreis 4“ der Sachverhaltsdarstellung der WB GmbH v. 01.08.2016 hingewiesen, wobei ergänzend zu diesen Angaben meinerseits festgehalten wird, dass als ‚.spiritus rector“ der damaligen Rodungsaktion des MN, durchgeführt von seinem Vorarbeiter RTr, der als früherer Mitarbeiter des „WB“ sehr genau um die Eigentumsverhältnisse der gerodeten Weingärten wusste, wahrscheinlich der Bruder und Rechtsanwalt des MN, Mag HN, ***, anzusehen und daher als dringend Tatverdächtiger zu betrachten ist.
Über die in der Sachverhaltsdarstellung der WB GmbH dargestellten Sachverhaltszusammenhänge hinaus verweise ich auf meine Sachverhaltsdarstellung und Zeugenvernehmung vor der PI *** am 23.12.2013, durchführendes Organ der PI ***:
BI RF, sowie die weiteren diesbezüglichen Angaben, die ich gleichfalls anlässlich einer Einvernahme vor der PI *** am 19.02.2014 gemacht habe, die bezughabenden weiteren Unterlagen des (nachmaligen) Strafaktes der STA Krems, Mag. KS, GZ: 4 St 2/14b, die daraufhin erfolgten Einstellungsmitteilungen der STA Krems sowie meines Fortsetzungsantrags und die diesbezügliche Stellungnahme in dieser Strafsache, die ich mit Schriftsatz v. 15.07.2014 abgegeben habe, wobei zu diesem Konvolut anzumerken ist, dass trotz meines Fortsetzungsantrags diese Angelegenheit bis zum heutigen Tag nicht erledigt und noch immer offen ist.
Um gleichfalls Wiederholungen zu vermeiden. lege ich das diesbezügliche Aktenkonvolut meiner heutigen Sachverhaltsmitteilung bei.
Einem ev. einzuleitenden Strafverfahren werde ich mich als Privatbeteiligte anschließen, im übrigen halte ich die in den bezughabenden Unterlagen angeführten Vorwürfe und Darstellungen vollumfanglich aufrecht, wobei dies fiü alle im Verfahren 4 St 2/14b angeführten Schädiger gilt.
Beweis:Aktenkonvolut zu 4 St 2/ 14b bzw. 34 Bl 28/ 14s
3. Faktenkonvolut 3: Tatverdacht gem. § 146 f StGB
Tatverdächtige:MN, Mag. HN,
DI GL, ***, ***
Tatzeitraum:wahrscheinlich Oktober 2013 bis Februar 2014
Nach einem Hinweis bin ich am 13.02.2014 bei der BH Krems. Herrn T, Leiter der Abteilung „Weinbau“ der BH Krems, vorstellig geworden und habe angefragt habe, ob einer der von mir angeführten Tatverdächtigen möglicherweise für meine (unrechtmäßig) gerodeten Weingärten im Ausmaß von ca. 11 ha Rodungs- und/oder Umstellungsförderung beantragt hätte („Rodungsförderung“ stand bis 2013 jenen Winzern zu, die in ihrem Eigentum stehende Weingärten oder gepachtete Weingärten gerodet haben, “Umstellungsförderung“ auch heute noch jenen, die gerodete Weingärten neu bestocken; die „Rodungsförderung“ betrug rd. € 1.000,--/ha‚ die „Umstellungsförderung“ bewegt sich zwischen € 6.000,--/ha und € 16.000,--
/ha).
Aufgrund meiner Vorsprache und nach meinem Hinweis darauf, dass ich vom Kaufvertrag mit MN infolge verweigerter Gegenzeichnung, vor allem aber Nichtbezahlung des Kaufpreises mit Wirkung vom 31.01.2014 zurückgetreten war. bestand ich als Alleineigentümerin der anfragegegenständlichen Weingärten auf mein Recht auf vollständige Beauskunftung und Beantwortung meiner Fragen.
Daraufhin bestätigte mir Herr T, dass MN und DI GL, beide Gesellschafter der „L und Mitbesitzer GnbR“, ***, ***, (früher: ***, ***) Umstellungs- und Rodungsförderung beantragt hätten.
Gleichfalls wurde ich informiert, dass auch die „Wein-Gut N Gmbh.“, ***, *** (FN ***. LG Krems), deren Gesellschafter - neben anderen - Mag. HN ist, ebenso Umstellungsförderung für meine Weingärten beantragt hätte.
Es steht demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit außer Zweifel, dass die von mir genannten Tatverdächtigen rechtswidrig und trotz des Wissens darum, dass keiner von ihnen rechtskräftiger Eigentümer meiner Weingärten war oder ist und trotz Kenntnis um die Tatsache, dass ich mit Wirkung vom 31.01.2014 vom Kaufvertrag mit MN zurückgetreten war (mein Rücktritt war zugleich mit Setzung der Nachfrist für die Gegenzeichnung des von mir unterfertigten notariellen Kaufvertrages v. 23.12.2013 bereits angekündigt worden) Rodungs- und Umstellungsförderung iHv. ca. € 1.000,--/ha (Rodungsförderung) und insgesamt ca. € 110.000,» aus dem Titel „Umstellungsförderung“ rechtswidrig zu lukrieren.
Es wird daher ersucht, diesen Tatbestand hinsichtlich ev. Relevanz in Bezug auf § 146 f StGB zu überprüfen.
Beweis: - Aktenvermerk T v. 13.02.2014
mein handschriftlicher Aktenvermerk v. 13.02.2014
reinschriftlicher Aktenvermerk v. 13.02.2014
Firmenbuchauszug d. „Wein-Gut N GmbH.“ v. 01.12.2013
4. Faktenkonvolut 4: Tatverdacht gem. §§ 299 (1). 302 (1) StGB. § 3 StPO
Tatverdächtige:Mag. KS, STA Krems
Tatzeitraum:2014/2015
Mag. KS hat in dem von mir aufgezeigten Fall 4 St 2/14b bzw. 34 BI 28/14s eindrücklich dargelegt, dass sie offenbar nicht gewillt ist, gegen die angeführten Tatverdächtigen vorzugehen. Sie hat trotz mehr als deutlicher Beweislage die von mir angestrebten Strafverfahren gegen die handelnden Personen eingestellt.
Davon abgesehen sind der von mir eingebrachte Fortsetzungsantrag bzw. meine diesbezügliche Stellungnahme/Eingabe v. 15.07.2014 bisher unbehandelt geblieben, was u.U. den Tatbestand der Begünstigung gem. § 3 StPO darstellt.
Ebenso wird ersucht, das Verhalten der zuständigen Staatsanwältin hinsichtlich § 302 StGB zu überprüfen.
Beweis: - Aktenkonvolut zu 4 St 2/14b bzw. 34 Bl 28/14s
5. Zuständigkeit - Einwand gg. die Bearbeitung durch die STA Krems
Im Zusammenhang mit den zuletzt genannten Fakten wird eindringlich darum ersucht, gegenständlichen Akt keinesfalls an die Staatsanwaltschaft Krems abzutreten, da die Bearbeitung durch diese Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einstellung des Verfahrens nach sich zöge.
Aufgrund der geschilderten Umstände und des bisher gezeigten Verhaltens der Behörde wird daher gegen die Staatsanwaltschaft Krems, insbesondere gegen Mag. KS, der Ablehnungsgrund der Befangenheit geltend gemacht.
Ich erkläre abschließend, mich für den Fall der Einleitung eines Strafverfahrens einem solchen als Privatbeteiligte anzuschließen.
Es werden daher gestellt tiefer stehende
ANTRÄGE:
A. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien möge die aufgezeigten Fakten einer strafrechtlichen Überprüfung zuführen.
B. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien möge meine Sachverhaltsdarstellung aufgrund der geschilderten Umstände und meiner Bedenken keinesfalls zur Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft Krems abtreten.
Hochachtungsvoll“
„Staatsanwaltschaft Krems an der Donau
Aktenvermerk
Aufgenommen durch Saatsanwältin Mag. KS am 2.12.2016
ln einem anfangs dieser Woche geführtem Telefonat mit Herrn T des Weinbaureferats der BH Krems (***)teilt dieser informativ mit:
dass das Weinbaukataster Auskunft darüber gibt, was, wo angebaut wird und auch den jeweiligen Bewirtschaften Dies wird mittels eines Formulars beantragt bzw. bekannt gegeben, das grundsätzlich keiner näheren Prüfung unterzogen wird, da Pachtverträge auch mündlich abgeschlossen werden können und auch Eintragungen vor Rechtskraft möglich sind, da Verbücherungen oft länger dauern und eine Bewirtschaftung weitergehen muss. Auch im konkreten Fall seien rechtskräftige Entscheidungen (Urteil, Einstweilige Verfügung) nicht behauptet worden.
De facto werden die Weingärten seit 7.7.2016 jedenfalls von MN bzw. seinen
Beauftragten bewirtschaftet. Dies im Einklang mit dem Urteil des Landesgerichtes Krems vom 18.7.2016 zu 6 Cg 114/13 f und der Einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Krems vom 20.9.2016 zu 3 C 737/16 k, sodass - zumindest derzeit - davon auszugehen ist, dass MN und dessen Beauftragte die rechtmäßigen Bewirtschafter der Weingärten sind, auch wenn die genannten Entscheidungen bisher noch nicht rechtskräftig sind.“
Betrifft
L und Mitbesitzer Gesa, Niveauänderungen auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, außerhalb vom Ortsbereich. naturschutzbehördliches Verfahren, Zurückweisung des Ansuchens
Bescheid
Die Bezirkshauptmannschaft Krems weist Ihr Ansuchen um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung vom 31. August 2016 für das Projekt „Niveauänderungen auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***“ zurück.
Verfahrenskosten
Die L und Mitbesitzer Gesa wird gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten:
Kommissionsgebühren
(1 Amtsorgan. Dauer 4 halbe Stunden) €55,20
Gebührenhinweis:
Für dieses Verfahren sind nach dem Gebührengesetz feste Gebühren zu entrichten:
Antrag €14,30
Auf dem beiliegenden Zahlschein ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 69,50.
Rechtsgrundlage
§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG
§ 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976
Begründung
Die L und Mitbesitzer Gesa hat mit Schreiben vom 31. August 2016 um die naurschutzbehördliche Bewilligung für das Projekt " Niveauänderungen auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***“ angesucht.
Mit Schreiben vom 10. November 2016 haben wir Sie aufgefordert bis spätestens 30.November 2016 folgende Ergänzungen zu ihrem Antrag vorzulegen:
Rechtskraftbestätigung für die Entscheidung des Landesgerichtes Krems, 6 Cg 144/13f-84, vom 18. Juli 2016, durch welche Sie Eigentum nachweisen wollen,
oder die
Zustimmungserklärung der grundbücherlich eingetragenen Grundeigentümer.
Sie haben die aufgetragenen Unterlagen bis dato nicht vorgelegt.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 hat die Behörde Anbringen zurückzuweisen, wenn nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist die Behebung von Mängel schriftlicher Einbringen nicht behoben wird. Nachdem das Fehlen entsprechender Unterlagen einen solchen Mangel darstellt, war die Aufforderung zur Behebung jedenfalls zu erlassen.
Nach dem fruchtlosen Ablauf der gestellten Frist war daher im Sinne der zitierten
Gesetzessteile lhr Ansuchen zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weitere hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen. ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro.
Hinweise:
Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (lBAN: ***, BlC: ***) zu entrichten.
Als Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben.
Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der „Finanzamtszahlung“ ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (lBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer *** die Abgabenart „EEE-Beschwerdegebühr“, das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben.
Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen.
Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen.
Die Gebührenpflicht für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge in Bau- und Anlageverfahren gilt nur für den Bewilligungswerber.“
Mit nachweislich zugestelltem Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 20.04.2017 wurde dem Einschreiter, WF, gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), eine Verbesserung des nach der Willenserklärung als Säumnisbeschwerdeerhebung qualifizierbaren Anbringens, diese unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung, hinsichtlich der gesetzlich geforderten Beschwerdeinhhalte aufgetragen. Aufgetragen wurde in diesem Zusammenhang dem Einschreiter eine Präzisierung der Rechtssache bzw. Rechtssachen, in denen eine Entscheidung begehrt wird „demzufolge ist bzw. sind im Falle der Beschwerdeerhebung in mehreren Fällen der (bzw. die) Anträg(e)…“ und die Glaubhaftmachung des Ablaufes der in § 8 Abs. 1 VwGVG geregelten Entscheidungspflicht, wie die Vorlage von Vollmachten in Bezug auf die in der Eingabe genannten Beschwerdeführer, aus denen sich der Umfang der Vertretungsbefugnis zu ergeben hat.
Der Einschreiter hat dem Gericht in diesem Zusammenhang folgende Schriftstücke bzw. Urkunden übermittelt:
„LVwG-AV-442/001-2017 u. KRL2-W-1418/005 - Verbesserungsauftrag v. 20.04.2017
Sehr geehrter Herr Rat,
o.a. Verbesserungsauftrag mit einer Erledigungsfrist von 2 Wochen wurde mir am 25.04.2017 zugestellt.
Sohin erledige ich nunmehr Ihre Aufträge V. 20.04.2017 innerhalb der festgesetzten Frist wie folgt:
1. Es wird daher in Ergänzung und zur Verbesserung meines Mail-Schriftsatzes v. 31.03.2017, welcher vollinhaltlich und vollumfänglich (samt dessen Beilagen ./ 1 bis
./ 6 - von der nochmalige Zusendung meiner Mail-Eingabe v. 31.03.2017 samt
Beilagen nehme ich Abstand) zu einem integrierten Bestandteil meiner heutigen
Eingabe bestimmt wird, nunmehr von mir namens und auftrags der Parteien:
1.1. NS, ***, ***‚ nachstehend kurz BS, grund-
bücherliche Alleineigentümerin aller Grundstücke und Liegenschaften des „WB”, *** (Vollmacht v. 09.05.2017 anbei, Beilage ./1);
1.2. OF, BA, ***, ***, nachstehend kurz OF,
Pächter und „Dinglich Berechtigter” an allen Grundstücken und Liegenschaften des
„WB”, ***, aufgrund eines seit 2014 grundbücherlich
eingetragenen Vorkaufsrechtes (Vollmacht v. 09.05.2017 anbei, Beilage ./ 2);
1.3. WB Produktions- und Vertriebsgesellschaft m.b.H., ***, ***, FN *** LG Krems, nachstehend kurz BEG,
vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer UFi, ***, als von den
Parteien NS und OF alleinig mit der Bewirtschaftung des „WB” beauftragten und somit einzig berechtigten Bewirtschafterin des
genannten Weingutes (Vollmacht V. 09.05.2017 anbei, Beilage ./ 3 + Bestellungsschreiben BEG seitens BS und OF V. 13.07.2015, Beilage ./4);
SÄUMNISBESCHWERDE
gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG gegen die Bezirkshauptmannschaft Krems/Donau,
vorrangig Weinbaureferat, eingebracht und das Landesverwaltungsgericht Nieder-
österreich um Entscheidung zu tiefer stehend aufgelisteten Säumnissen der belang-
ten Behörde ersucht:
2. Führung des Weinbaukatasters im Weinbaureferat der BH Krems:
2.1. Die belangte Behörde, insbesondere das Weinbaureferat, führt offenbar schon
seit Vielen Jahren den Weinbaukataster des Bezirks Krems ohne Beachtung der hiefür zwingend vorgeschriebenen Auflagen sowohl des Österr. Weingesetzes 2009 als auch des NÖ. Weinbaugesetzes 2002.
2.1.1. Beide Gesetzesmaterien schreiben vor: „... für jedes Weingartengrundstück
sind Name und Adresse des/der Eigentümers/in einzutragen” - s. „ 24 (1) Weingesetz 2009 und 5 12 (2) Z. 2, Zeile 4 NÖ. Weinbaugesetz 2002.
2.1.2. In keinem der mir bekannten Betriebsdatenausdrucke, weder in jenen von BS
noch jenen von 0F und, wie allgemein bekannt, auch in keinem anderen Betriebsda-
tenausdruck im Zuständigkeitsbereich der BH Krems - obwohl das Feld „Eigentü-
mer” bei jedem Weingarten vorgedruckt ist - wird entgegen gesetzlicher Vorschrift
der genannten Gesetze der Eigentümer eingetragen (s. Betriebsdatenausdruck BS v.
05.11. 2014 samt Schreiben BH Krems v. 17.12.2014 und AV v. Jänner 2015 Beilagen. / 5 - ./ 7 sowie Betriebsdatenausdruck OF v. 03.05.2017 Beilage ./8).
2.2. Entgegen gesetzlicher Bestimmung werden vom Weinbaureferat der BH Krems
weder Änderungen des Eigentums- noch des Besitzverhältnisses der zweiten Partei zur Bestätigung vorgelegt bzw. wird keine solche schriftliche Bestätigung vom Rechtserwerber verlangt - s. § 12 (4) NÖ. Weinbaugesetz 2002 sowie „Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster”, Seiten 1 und 4) .
2.2.1. Diese Praxis Öffnet, wie man gegenständlich unschwer feststellen kann, „Mau-
scheleien”, „Begünstigungen“ und „unkontrollierten, ja rechtlich bedenklichen an-
geblichen Eigentums— und Besitzänderungen” Tür und Tor, wenn, wie gehabt, eine
„allgemein bekannte Person” (in diesem Fall N) auftritt und die Durchführung
von Änderungen verlangt - und die Behörde diese auch durchführt, in diesem Fall entgegen eindeutiger gesetzlicher Vorschriften („... die andere Partei hat mitzufertigen = conditio sine qua non” - s. § 12 Abs. 4 NÖ. Weinbaugesetz 2002).
2.2.2. Zur weiteren Erläuterung und als zusätzlichen Beweis zu vorstehendem Beweisthema wird zu den Angaben in meinem heutigen Schriftsatz meine Mail-Ein-
gabe samt Beilagen v. 27.03.2017, gerichtet an den Leiter des Weinbaureferats der
BH Krems, T, beigelegt (Beilagen ./ 9 - ./ 14).
2.3. Es wird daher namens der von mir vertretenen Parteien BEANTRAGT das
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das Säumnis des Weinbaure-
ferats der BH Krems verurteilen, weil zumindest während der letzten 3 Jahre die
Führung des Weinbaukatasters des Bezirks Krems entgegen der zitierten gesetz-
lichen Bestimmungen sowohl des Österr. Weingesetzes 2009 als auch des NÖ.
Weinbaugesetzes 2002 weder vollständig noch korrekt bzw. rechtskonform
erfolgte.
2.3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge darüber hinaus
urteilen, dass die BH Krems, Weinbaureferat, für Vermögensschäden zu Lasten der von mir vertretenen Parteien, die aus seinem Säumnis resultieren, Ersatz zu leisten hat.
3. rechtswidrige Vornahme von Änderungen der Eigentums- und Besitzverhält-nisse:
3.1. Die belangte Behörde, insbesondere das Weinbaureferat, hat Ende 2013/Anfang 2014 ohne Beachtung der unter Pkt. 2. meiner heutigen Eingabe angeführten Gesetze die Personen N und/ oder L und/ oder „Weingut L und Mitbesitzer GbR” im Weinbaukataster des Bezirks Krems als Eigentümer/ Besitzer eingetragen, ohne die vorgeschriebene Gegenzeichnung von BS als Grundeigentümerin einzuholen und/oder einholen zu lassen.
3.1.1. Dieses Vorgehen wird in meiner Mail-Eingabe samt Beilagen v. 31.03.2017 in Pkt. 1. detailliert dargestellt und belegt, sodass ich, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verweise.
3.2. Die belangte Behörde, insbesondere das Weinbaureferat, hat im August 2016
abermals die Herren N und/ oder L und/oder „Weingut L und Mit-
besitzer GbR”, wie schon 2013/2014 geschehen, im Weinbaukataster des Bezirks
Krems als Eigentümer/ Besitzer eingetragen, abermals ohne Zustimmung der
Grundeigentümerin.
3.2.1. Auch dieses Faktum wird in meiner Mail-Eingabe samt Beilagen v. 31.03.2017 in Pkt. 2. detailliert dargestellt und belegt, sodass ich, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verweise.
3.3. Die belangte Behörde, insbesondere das Weinbaureferat, hat es entgegen § 73 (1) AVG unterlassen, hinsichtlich ihrer Entscheidungen, die unter den Pkten. 3.1. und 3.2. genannten Personen sowohl 2013/2014 als auch im August 2016 in den Weinbaukataster des Bezirks Krems als Eigentümer/ Besitzer einzutragen, jeweils zwingend vorgeschriebene BESCHEIDE zu verfassen.
3.4. Hätte sich die belangte Behörde, insbesondere das Weinbaureferat, an die ge-
setzlichen Vorschriften gehalten und auch danach gehandelt, wäre es niemals möglich gewesen, dass die angeblichen Eigentümer/ Besitzer N und/ oder L und/ oder „Weingut L und Mitbesitzer”, bislang ungestraft und ungesühnt, ca. 17 ha der Weingärten von BS hätten roden können, denn ein korrekt erlassener Bescheid des Weinbaureferats würde die Eigentümerin und andere Berechtigte auf den Plan gerufen haben, sodass dieser nunmehr entstandene, immense Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können.
3.4.1. In diesem Zusammenhang wird auf den Bescheid der Naturschutzbehörde
der BH Krems zu KRW2-NA-1410/002 v. 02.12.2016 verwiesen, der rechts- und
gesetzeskonform hinsichtlich eines anderen Ansuchens von N, nämlich eine Terrassengestaltung auf einem 4,4 ha großen Weingartengrundstück von SB vornehmen zu dürfen, die allerdings naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist, feststellte, feststellt, N Ansuchen müsse abgewiesen werden, da er weder einen
Grundbuchauszug mit ihm als Eigentümer noch eine schriftliche Bewilligung der tatsächlichen bücherlichen Eigentümerin BS vorlegen könne.
3.4.2. Hinsichtlich Pkt. 3.4.1. meiner heutigen Eingabe verweise ich zur Vermeidung
von Wiederholungen auf Pkt. 5 meiner Mail-Eingabe v. 31.03.2017 samt deren Beilage ./6.
3.5. Es wird daher namens der von mir vertretenen Parteien BEANTRAGT, das
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das Säumnis des Weinbaure-
ferats der BH Krems, weder 2013/2014 noch im August 2016 BESCHEIDE hinsichtlich der Änderungen der Eintragungen der Eigentums- und Besitzverhältnisse im Weinbaukataster des Bezirks Krems ebenso wie der Nichteinholung von Zustimmungserklärungen der bücherlichen Eigentümerin (s. § 12 Abs. 4 NÖ. Weinbaugesetz 2002) zu diesen Änderungen feststellen und urteilen, dass die belangte Behörde für alle aus ihrem Säumnis resultierenden und ev. durch Gutachter erst noch festzustellenden Vermögensschäden der von mir vertretenen Parteien Ersatz zu leisten hat.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge allen bisher vorgetra-
genen Anträgen stattgeben und ein entsprechendes Urteil fällen.
4.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge andernfalls eine öffentliche Verhandlung über gegenständliche Beweisthemen ansetzen und sowohl mich als auch die von mir vertretenen Parteien ebenso laden wie die handelnden Personen auf Seiten der BH Krems.
4.3. Ergänzende Beweisanträge und ergänzende Vorlage von Beweismitteln werden ausdrücklich vorbehalten, insbesondere deshalb, weil seitens der belangten Behörde weitere negative Maßnahmen zu Lasten der von mir vertretenen Parteien
nicht auszuschließen sind.
5. Hinsichtlich eV. strafrechtlich relevanter Handlungen angeführter Personen gilt die
uneingeschränkte Unschuldsvermutung.“
„NS
WF
Krems, 2017-05-09
BH Krems bzw. NÖ.LVwG, u.a. - VERTRETUNGSVOLLMACHT
Sehr geehrter Herr OF!
Ich erneuere hiermit meine schon bisher erteilte Vollmacht an Sie, mich in allen Belangen, Verwaltungsverfahren, etc., damit zusammenhängende Eingaben und Akteneinsichten, etc., die mein WB betreffen und mit der BH Krems, Abt. Weinbau, und anderen damit verbundenen bzw. zusätzlich handelnden Abteilungen (etwa „Recht“ oder „Naturschutz“, u.a.) sowie ev. anzurufenden Oberbehörden zu vertreten, meine Interessen zu wahren und diesbezüglich Eingaben, Anträge und andere Maßnahmen im Rahmen dieses Auftrags zu stellen bzw. vorzunehmen, u.zw. bis auf schriftlichen Widerruf durch mich an die befassten Behörden.
Dies gilt insbesondere auch für das Verfahren LVwG-AV-442/001-2017 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Hochachtungsvoll“
„OF
WF
***, 2017-05-09
BH Krems bzw. LVwG, u.a. – VERTRETUNGSVOLLMACHT
Sehr geehrter Herr OF, lieber Vater!
Ich erneuere hiermit meine schon bisher erteilte Vollmacht an Dich, mich in allen Belangen, Verwaltungsverfahren, damit zusammenhängenden Eingaben und Akteneinsichten, etc., die meine Rechte als Pächter und Vorkaufsberechtigter des WB betreffen und mit der BH Krems, Abt. Weinbau, und anderen, damit verbundenen bzw. zusätzlich handelnden Abteilungen (etwa „Recht“ oder „Naturschutz, u.a.) sowie ev. anzurufende Oberbehörden zu vertreten, meine Interessen zu wahren und diesbezügliche Eingaben, Anträge und andere Maßnahmen im Rahmen dieses meines Auftrages zu stellen bzw. vorzunehmen, u.zw. bis auf schriftlichen Widerruf durch mich an die befassten Behörden.
Dies gilt insbesondere auch für das Verfahren LVwG-442/001-2017 vor dem NÖ. Landesverwaltungsgericht.
Mit meinen besten Grüßen“
„WB
***@gmail.com
WF
***, 2017-05-09
BH Krems bzw. NÖ. LVwG‚ u.a. - VERTRETUNGSVOLLMACHT
Sehr geehrter Herr OF!
Wir erneuern hiemit unsere schon bisher erteilte Vollmacht an Sie, uns in allen Belangen, Verwaltungsverfahren, etc.‚ damit zusammenhängenden Eingaben und akteneinsichten, etc.‚ die uns als Bewirtschafter des WB betreffen und mit der BH Krems, Abt. Weinbau, und anderen, damit verbundenen bzw. zusätzlich handelnden Abteilungen (etwa „Recht“ oder „Naturschutz“, u.a.) sowie ev. anzurufende Oberbehörden zu vertreten, unsere lnteressen zu wahren und diesbezüglich Eingaben, Anträge und andere Maßnahmen im Rahmen dieses Auftrags zu stellen bzw. vorzunehmen, u.zw. bis auf schriftlichen Widerruf durch uns an die befassten Behörden.
Dies gilt insbesondere auch für das Verfahren KLVwG-AV-422/001-2017 vor dem NÖ. Landesverwaltungsgericht.
Hochachtungsvoll“
„NS
Firma
WB Produktions-
und Vertriebsgesellschaft m.b.H.
***, 2015-07-13
Verpachtung meines Weingutes an OF
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie Ihnen bekannt ist, habe ich mit 06.09.2014 das in meinem Alleineigentum stehende „WB“, an obiger Adresse situiert, an Herrn OF verpachtet. Gleichzeitig mit dem diesbezüglichen Pachtvertrag habe ich zugestimmt, dass Herr OF für die Bearbeitung und/oder Subverpachtung meines Weingutes (Weingärten und Gebäude, etc) eine Gesellschaft gründet bzw. sich an einer solchen beteiligt, an die er seine Rechte aus dem Pachtvertrag mit mir abtritt, u.zw‚ zur Gänze oder in Teilen.
Ich wurde von Herrn OF dahingehend informiert, dass es nunmehr Ihr Unternehmen ist, welches im Auftrag und mit Bewilligung von Herrn Fischer die Bewirtschaftung sowohl der Weingärten als auch der Betriebs- und sonstigen Gebäude vornimmt sowie die vorhandenen Gerätschaften für die Durchführung der Bewirtschaftung verwendet.
Zu dieser Bewirtschaftung durch Sie erteile ich hiemit, zusätzlich zu dem entsprechenden Punkt im Pachtvertrag, meine ausdrückliche und uneingeschränkte Zustimmung, wobei diese Zustimmung die Gebäude des Weingutes ebenso umfasst wie die Keller und die vorhandenen Maschinen, für deren Zustand ich jedoch keine wie auch immer geartete Zustandshaflung übernehme.
Gegenständliche Zustimmungserklärung erfolgt auch in meinem Namen als Eigentümerin, da Sie demnach auch, unabhängig von meinem Pachtvertrag mit OF, auch meine Interessen als Eigentümerin wahren und somit auch für mich die Bewirtschaftung durchführen.
Ich ersuche in diesem Zusammenhang auch darum, ehestens den Vertrag mit CR als Winemaker zu übernehmen und mir zu diesem Punkt eine kurze schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für ein gutes Weinjahr 2015“
„Überprüfung Weinbaukataster
Sehr geehrte Weinbautreibende!
Im EU-Weinrecht (Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung EWG Nr. 2392/86) ist vorgesehen, alle Weinbaubetriebe vom Stand der Daten im Weinbaukataster regelmäßig (mindestens alle fünf Jahre) zu verständigen und jedem Betrieb einen Auszug seiner Weinbauflächen zuzustellen.
Sie erhalten daher den beiliegenden Ausdruck zur Kenntnis und werden ersucht, die Daten mit Ihren Unterlagen zu vergleichen.
Änderungen bei den Weinbauflächen geben sie bitte entweder mit einem Meldungsbogen für den Weinbaukataster bei der zuständigen Gemeinde, durch Anmerkungen auf dem Ausdruck und Einsendung oder bei einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft, Fachgebiet Agrarwesen bekannt.“
Es wird festgestellt:
Folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind für die Entscheidung relevant:
§ 8:
„(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
§ 9:
„(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und
5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.“
§ 28:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
§ 31:
„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Nach dem erklärten Willen ist von Säumnisbeschwerdeerhebung der in der Präambel Genannten in Angelegenheiten der Führung des Weinbaukatasters durch die Bezirkshauptmannschaft Krems auszugehen. Beim Rechtsinstitut der Säumnisbeschwerde – allgemein gem. § 8 VwGVG handelt es sich um ein Korrektiv zur Begegnung von Säumnissen einer Behörde bei der Behandlung von Anträgen auf Sachentscheidungen.
Voraussetzung für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist nach § 8 Abs. 1 VwGVG der Ablauf der gesetzlich eingeräumten Entscheidungsfrist, die nach den bedarfsgesetzlichen Bestimmungen des AVG, sofern nicht sonderverfahrensrechtliche Regelungen anderes bestimmen, mit grundsätzlich sechs Monaten ab dem Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der Stelle, bei der er einzubringen war, festgesetzt ist.
Wenn die Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Krems, in Bezug auf das Anbringen vom 31.03.2017 einen Zusammenhang zu einem dortigen Administrativakt, nämlich einen Bezug zu der ihr obliegenden Aufgabe zu Führung des Weinbaukatasters in einer bestimmten Angelegenheit herzustellen vermochte und dem Gericht die Eingabe vom 31.03.2017 und den Akt , Zl. KRL2-W-1418/005, zur Entscheidung vorlegte, sind für Gericht aus dem vorlegten Aktenkonvolut konkrete Antragstellungen der vom Einschreiter vertretenen Personen nicht nachzuvollziehen. Wenn der Einschreiter im Zusammenhang mit dieser Eingaben Vollzugsdefizite der belangten Behörde hinsichtlich einer Führung des Weinbaukatasters gemäß
§ 12 des NÖ Weingesetzes 2002 relativiert und in diesem Zusammenhang Fehleintragungen moniert, ist nicht nachzuvollziehen, worauf sich die mit der Beschwerde, nach dem Begehren auf Entscheidungsübergang gerichtet, allenfalls dem Grunde nach geltend gemachten Entscheidungsansprüche konkret gründen könnten.
Vielmehr ist darüber hinaus in Bezug auf die Eingabe vom 31.03.2017 festzustellen, dass diese die zur Behandlung einer Säumnisbeschwerde notwendigen Inhalte im Sinne von § 9 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 5 VwGVG nicht aufweist, ist nach den bezeichneten Normierungen doch ausdrücklich vorgesehen, dass in Abweichung zu § 9 Abs. 1 VwGVG (entfallen bei der Säumnisbeschwerde die Angaben nach § 9 Abs. 1 Z1 bis 3 und 5 VwGVG) das Begehren und als belangte Behörde die Behörde zu bezeichnen ist, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde und (arg „ferner“ in § 9 Abs. 5 VwGVG) glaubhaft zu machen ist, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gem. § 8 Abs.1 leg. cit ,was zwangsläufig die Bezeichnung des konkreten Antrages voraussetzt, abgelaufen ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, welche Bestimmung gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, berechtigen Formgebrechen grundsätzlich nicht zur A-Limine-Zurückweisung und ist dem Einschreiter vielmehr eine Verbesserung mit der Wirkung aufzutragen, dass nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist das Anbringen zurückgewiesen wird.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dem nachweislich zugestellten gerichtlichen Auftrag dahingehend nicht folgte, dass er, dies trotz diesbezüglicher Aufforderung, die Rechtssache, in welcher er sich in der Verletzung der Entscheidungspflicht beschwert fühlt, und zwar hinsichtlich eines konkret zu bezeichnenden verfahrenseinleitenden Antrages, nicht präzisierte, wozu jedenfalls die Benennung eines konkreten Antrages dem Grunde nach und hinsichtlich des konkreten Zeitpunktes der Stellung dieses Antrages gehört, ist es dem Gericht verwehrt, ein Verfahren im Sinne von § 28 Abs. 7 VwGVG durchführen zu können. Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er vermeint, dass das Gericht auf Grund einer „Säumnisbeschwerdeerhebung“ dem Grunde nach unter gleichzeitiger Wiedergabe allgemein gehaltenen Vorbringens zu Wahrnehmung oberbehördlicher Kompetenzen berufen wäre, wie in diesem Zusammenhang keine Verpflichtung besteht, ein behördliches Verhalten oder Unterlassen – „quasi“ inquisitorisch - bezüglich eines bestimmten Vollzugsbereiches auf Rechtskonformität zu prüfen. Wenn die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Vorlage der Beschwerde sich auf eine Verfahrensaussetzung – wegen Anhängigkeit einer Vorfragenentscheidung – beruft, ist in Bezug auf das entscheidungsgegenständliche Vorbringen per se nicht Konkretes abzuleiten, das zu einer inhaltlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes führen hätte können. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass, wenn eine Zustellung der Entscheidung nach dem über die Beschwerde vorgelegten Aktenkonvolut auch nicht nachzuvollziehen ist, die Behörde mit Bescheid vom 13.04.2017, KRL2-W-1418/005, im Verfahren zur Berichtigung des NÖ Weinbaukatasters für die Betriebe „L und Mitbesitzer GesnbR“, so nach den begründenden Ausführungen, dies wegen der Anhängigkeit einer Vorfrageentscheidung, bis zur Vorlage einer rechtskräftigen verbücherungsfähigen Urkunde, eine Verfahrensaussetzung „angedacht“ hat.
Festzustellen ist in diesem Zusammenhang überhaupt, dass die Führung des Weinbaukatasters nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des NÖ Weinbaugesetzes 2002 als Offizialverfahren gestaltet ist und dass die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht an den
materiellrechtlichen Bestand eines subjektiv -öffentlichen Rechtes auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde und formellrechtlich an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die die Entscheidungspflicht geltend machende Partei an die Behörde einen konkreten, verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hatte, der den Gegenstand einer Entscheidungspflicht bilden konnte (vgl. dazu VwGH vom 29.10.1989, Zl. 89/07/0113 u.a.).
Dass eine Entscheidungspflicht der Behörde auch geltend gemacht werden kann, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann (vgl. dazu VwGH VwSlg 9458A), gilt nicht in jenen Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwGH Zl. 88/11/0193 u.a.).
Da aus der Eingabe des Einschreiters, wenn auch erst nach der aufgetragenen Verbesserung, von einer Säumnisbeschwerdeerhebung im Auftrag der Vollmachtgeber auszugehen wurde, kein einziger näher präzisierter und aus einem konkreten, verfahrenseinleitenden Antrag ableitbarer Entscheidungsanspruch geltend gemacht wurde und im Rahmen der aufgetragenen Verbesserung dieser Mangel, trotz Hinweises auf die Rechtsfolge der Zurückweisung, nicht durch aufgetragene Präzisierung der Rechtssache, nämlich durch Bezeichnung des oder der ursprünglichen -verfahrenseinleitenden-Anträge auf Sachentscheidung, behoben wurde, die einer gerichtlichen Prüfung zugänglich wäre(n), waren die bezeichneten Eingaben samt Zusatzanträgen beschlussgemäß zurückzuweisen.
Die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen, da die Säumnisbeschwerden zurückzuweisen waren.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.
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