LVwG N LVwG-AV-730/001-2016

LVwG-AV-730/001-2016Landesverwaltungsgericht23.05.2017

Regest

Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Alkohol; Entziehungsdauer;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-730/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.730.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl

über die Beschwerde des GH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 9. Juni 2016, Zl. KOS1-F-1690/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG insofern Folge gegeben, als die mittels Mandatsbescheid festgesetzte Entziehungszeit auf ein Monat, somit bis 27. April 2016 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16. März 2016, KOS1-F-1690/001, keine Folge gegeben und die Entziehung der Lenkberechtigung für näher genannte Klassen auf die Dauer von sieben Monaten sowie die Anordnung der Absolvierung eines Verkehrscoachings bestätigt. Ebenso wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, sie nehme es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2016, um 17:07 Uhr an einem näher genannten Ort ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug gelenkt habe. Bei dieser Fahrt soll der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gewesen sein. Der Alkoholgehalt der Atemluft betrug bei der Messung mittels Alkomat am 27.02.2016, 18.11 Uhr 0,55 mg/l. Nach Bezugnahme auf Bestimmungen des FSG führte die belangte Behörde sodann (erkennbar) aus, dass von einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG auszugehen sei und die Entziehungsdauer die im Spruch genannte Zeitspanne zu betragen habe und die begleitende Maßnahme anzuordnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er weder einschlägige Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO noch im Sinnes der StVO bzw. des FSG habe. Dies betreffe nicht nur den im § 26 Abs. 5 FSG genannten Zeitraum, sondern einen Zeitraum von ca. 30 Jahren. Er habe den Verkehrsunfall nicht verschuldet. Im Übrigen wurde auch das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung bei der Fahrt am 27. Februar 2016 bestritten.

Hinsichtlich der Fahrt des Beschwerdeführers am 27. Februar 2016, um 17:07 Uhr und dem damit in Zusammenhang stehenden Vorwurf einer Alkoholisierung, war bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag zur Zahl GZ: BHBM-15.1-3240/2016 und in weiterer Folge (auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom 7. September 2016) beim Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Zahl GZ: 30.8-2842/2016 anhängig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzte mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag zur Zahl GZ: BHBM-15.1-3240/2016 (nunmehr auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom 7. September 2016 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Zahl GZ: 30.8-2842/2016 anhängig) anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens aus.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 7. September 2016, GZ: BHBM15.1-3240/2016, im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 29. März 2017 zurückgezogen. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 7. September 2016, GZ: BHBM-15.1-3240/2016, ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 7. September 2016, GZ: BHBM-15.1-3240/2016, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 zur Last gelegt, weil er am 27. Februar 2016 um 17:07 Uhr in der Gemeinde ***, ***, neue Zufahrtstraße zur Burg *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt hat. Der Alkoholgehalt seiner Atemluft betrug 0,55 mg/l.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in weiterer Folge in Anwendung des § 24 VwGVG am 10. Mai 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beschwerdeführer lenkte am 27. Februar 2016 um 17:07 Uhr in der Gemeinde ***, ***, neue Zufahrtstraße zur Burg *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand. Der Alkoholgehalt seiner Atemluft betrug 0,55 mg/l.

Dies konnte auf Grund des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 7. September 2016, GZ: BHBM15.1-3240/2016, als erwiesen angesehen werden.

Bei dieser Fahrt kam es in weiterer Folge zu einem Verkehrsunfall. Das Fahrzeuge des Beschwerdeführers und ein entgegenkommendes Fahrzeug kollidierten. Hinsichtlich des Verschuldens des Verkehrsunfalles führte die belangte Behörde bereits in der Begründung aus, dass „…die Schuldfrage an dem Verkehrsunfall für die Behörde nicht geklärt ist,…“.

Auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich konnte nicht zweifelsfrei als erwiesen angesehen werden, dass den Beschwerdeführer das Verschulden am Verkehrsunfall treffe.

Hierzu wird ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Lichtbilder vorlegte, welche nach Angaben des Beschwerdeführers die Kollisionsposition und die Endlage des von ihm gelenkten Fahrzeuges zeige. Diese Lichtbilder zeigen das Fahrzeug am äußerst rechten Fahrbahnrand (teilweise bereits auf dem Bankett) stehend. Die Zeugin KG (Anm.: diese lenkte das andere Fahrzeug) gab im Zuge der Verhandlung des Landesverwaltungsgericht Steiermark am 29. März 2017 an, dass der Beschwerdeführer „sein Fahrzeug nach der Kollision nicht mehr bewegt“ habe.

Wenngleich eine Fahrlinie derart rechts (wie sich auf Grund der Lichtbilder ergeben könnte) auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich erscheint und auch ein „verreißen“ oder auslenken nach rechts kurz vor bzw. nach der Kollision durchaus wahrscheinlich erscheint, war gegenständlich auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zweifelsfrei das Verschulden geklärt. Dies war daher im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers als nicht vorliegend anzusehen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs. 1 FSG).

§ 7 Abs. 1 FSG lautet:

„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei denen in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24 Abs. 3 FSG lautet:

„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 25 FSG lautet:

„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“

§ 26 FSG lautet:

„(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. zwei Wochen,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“

Gegenständlich konnte auf Grund der Verfahrensakte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig (mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 7. September 2016, GZ: BHBM15.1-3240/2016) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 bestraft wurde.

Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1b StVO 1960 konnte als erwiesen angesehen werden, dass beim Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vorliegt. Die Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG) dieser bestimmten Tatsache ergibt, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als besonders gefährlich anzusehen war und musste der Beschwerdeführer daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihm daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (§ 24 Abs. 1 FSG). Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

Im konkreten Fall handelte es sich beim Beschwerdeführer beim gegenständlichen Vorfall um die erste Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb der letzten 5 Jahre. Es war daher auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von 1 Monaten zu entziehen.

Ebenso war die Absolvierung eines Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 1 Z. 3 FSG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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