LVwG N LVwG-AV-236/001-2017

LVwG-AV-236/001-2017Landesverwaltungsgericht23.05.2017

Regest

Dienstrecht; Feuerwehr; Leistungsfeststellung;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-236/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.236.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Senatsvorsitzenden Hofrat Mag. Röper sowie FJUR Ing. Mag. Dr. Neubauer und ELFR Wöhrer als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von Herrn JF, ***, ***, vom 28. Februar 2017 gegen die Entscheidung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom 3. Februar 2017, ohne Zl., zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Herr JF (in der Folge: Beschwerdeführer) war seit 1974 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehren *** und seit 1983 der Freiwilligen Feuerwehr ***.

1.2.

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 lit b) Dienstordnung die Überstellung in den Reservestand. Nach eigenen Angaben erhielt der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt keine Einladungen oder Informationen zu Aktivitäten der Freiwilligen Feuerwehr *** mehr.

1.3.

Am 3. Februar 2017 fand eine Chargensitzung des Kommandos der Freiwilligen Feuerwehr *** statt, in deren Verlauf der Beschluss gefasst wurde, den Beschwerdeführer von der Freiwilligen Feuerwehr *** auszuschließen.

1.4.

Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom 3. Februar 2017, ohne Zahl wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 4 Punkt 2 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. September 2012 an keiner Aktivität der Freiwilligen Feuerwehr *** mehr teilgenommen habe.

1.5. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung vom 3. Februar 2017 und begründete diese damit, dass er am 1. Februar 1974 in die Freiwillige Feuerwehr *** aufgenommen und am 4. Jänner 1983 zur Freiwilligen Feuerwehr *** überstellt worden sei. Nach Jahren der treuen Mitarbeit und des Besuches von Lehrgängen, sowie der Teilnahme an den verschiedensten Leistungswettbewerben in Bronze und Silber, habe er 1986 das Leistungsabzeichen in Gold erlangt. 1986 sei er zum Kommandanten Stellvertreter gewählt und 1987 als S 2 in den Bezirksführungsstab *** bestellt worden, wo er an zahlreichen Übungen und Einsätzen (auch in der BH Gmünd) teilgenommen habe. 1996 sei er mit anderen Kameraden einstimmig zum Ehrenmitglied (EHBM) ernannt worden. Nach jahrzehntelanger treuer Mitarbeit habe er 2013 nach 39 Dienstjahren schriftlich bei der Mitgliederversammlung aus persönlichen Gründen die Überstellung gemäß §11 Abs. 1 lit. b der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr NÖ in den Ruhestand beantragt. Ab diesen Zeitpunkt habe er keine Einladungen oder Informationen zu Aktivitäten (schriftlich, SMS oder E-Mail), wie es bei der Freiwillige Feuerwehr *** üblich gewesen wäre, erhalten. Auch die Einladung zur jährlichen Mitgliederversammlung (die schriftlich mit Unterschrift jeden Kameraden übergeben werde) sei ihm ab diesen Zeitpunkt nicht mehr übergeben worden. Es sei für ihn sehr unkameradschaftlich, dass er nach 43 Jahren treuer und anerkannter Mitarbeit in der Ortsfeuerwehr, Unterabschnittskommando, Abschnittskommando, und Bezirkskommando (wo er aufgrund seiner Jahrzehnte langer Tätigkeiten sehr gut bekannt sei und geschätzt werde) aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werde.

1.6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 23. Mai 2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholte. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 habe er einen Antrag auf Versetzung in den Reservestand gestellt, zumal er die geforderten 25 Dienstjahre erfüllt habe und über 50 Jahre alt gewesen sei. Diesen Antrag habe er damals dem Kommandanten persönlich übergeben. Die Gründe für diesen Antrag wären vor allem im privaten Bereich gelegen, so sei er Kassier in einer sozialen Einrichtung. Außerdem sei in diesem Zeitraum sein Schwiegervater verstorben, sodass er sich um den Nachlass gekümmert habe. Eine Reaktion auf seinen Antrag auf Versetzung in den Reservestand habe er nie erhalten. Auch sei nach seiner Auffassung die Mitgliederversammlung dazu nicht zu befragen. Nach Jänner 2014 habe er in der FF *** an keinen Aktivitäten mehr teilgenommen - auch nicht im Bezirksführungsstab. Der Beschwerdeführer betonte, dass er davon ausgegangen sei, dass die Stellung des Antrages automatisch zur Versetzung in den Reservestand führen müsse. Von Seiten des Feuerwehrkommandanten wurde ausgeführt, dass die FF *** einen Mannschaftsstand von rund 35 Mitgliedern habe, von denen sich rund die Hälfte im Reservestand befinde Die Reservisten erfüllten in der Regel dieselben Aufgaben wie die aktiven Mitglieder, wobei aber im Einsatzfall entsprechend auf die persönlichen und körperlichen Umstände Rücksicht genommen werde. Es fänden ungefähr 30 bis 35 Einsätze im Jahr statt. Es gebe einen Übungsplan, in dem jedenfalls die gesetzlich vorgeschrieben 6 Übungen pro Jahr vorgemerkt wären. Darüber hinaus gebe es ungefähr 6 bis 10 interne Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen pro Jahr. Einmal jährlich finde am Kirtag ein Feuerwehr-Zeltfest statt. Auch sei die Feuerwehr im Rahmen der kleinen Gemeinde bei der Florianifeier und beim Fronleichnamsumzug eingeteilt. Seit der Kommandantenwahl vor rund 15 – 20 Jahren, nach der der Beschwerdeführer nicht mehr die Position des Stellvertreters bekleidet hatte, sei dessen Engagement merklich zurückgegangen. Nach dem September 2012 wären vom Beschwerdeführer keine Aktivitäten für die Freiwillige Feuerwehr *** gesetzt worden. Ende 2013 habe der Kommandant ein Schreiben erhalten habe, in dem der Beschwerdeführer um Versetzung in den Reservestand ersucht habe. Dieser Antrag auf Versetzung in den Reservestand sei in der folgenden Sitzung in Behandlung genommen worden. Da der Beschwerdeführer noch nicht 65 Jahre alt gewesen sei, hätte man von einer Versetzung in den Reservestand Abstand genommen. Diese Ablehnung sei dem Beschwerdeführer nur mündlich mitgeteilt worden.

1.7. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war seit 1974 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehren *** und wurde 1983 in die Freiwilligen Feuerwehr *** überstellt. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Überstellung in den Reservestand. Dieser Antrag wurde zwar behandelt, die vom Kommandanten verfügte Ablehnung des Antrages wurde aber nur mündlich kommuniziert. Eine schriftliche Ausfertigung wurde dem Beschwerdeführer nie zugestellt. Nach Jänner 2014 nahm der Beschwerdeführer weder an Aktivitäten der FF *** noch an Aktivitäten im Rahmen des Bezirksführungsstabes teil.

1.8. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und der durchgeführten mündlichen Verhandlung, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.2. NÖ Feuerwehrgesetz 2015 idF LGBl. 85/2015:

Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren

§ 33. (1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden.

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

§ 40. (1) Arten der Mitgliedschaft:

1. aktive Mitglieder,

2. Mitglieder der Feuerwehrjugend,

3. Mitglieder der Reserve,

4. Ehrenmitglieder,

5. unterstützende Mitglieder.

(2) Die Feuerwehrmitglieder üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr angehören. Ein Mitglied kann auf eigenen Wunsch von einer anderen Feuerwehr zur Erbringung von Einsatzleistungen herangezogen werden. Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus.

(3) Aktiven Dienst können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, sofern sie die notwendige persönliche Eignung besitzen und gegen sie kein Ausschließungsgrund gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Feuerwehrmitglieder der Reserve können mit ihrer Zustimmung weiterhin, ihrer persönlichen Eignung entsprechend, zu Diensten herangezogen werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr

§ 41. (1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.

(2) Funktionäre sind der Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:

1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter,

2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter,

3. Leiter des Verwaltungsdienstes,

4. ranghöchstes Feuerwehrmitglied.

Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren Feuerwehrmitglied zu. Sonderdienstgrade werden nicht berücksichtigt.

(4) Der Feuerwehrkommandant hat den Leiter des Verwaltungsdienstes sowie die Chargen und Sachbearbeiter zu bestellen und abzuberufen.

Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr

§ 43. (1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat mit Genehmigung der Landesregierung die näheren Bestimmungen über die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, das Disziplinarverfahren, die Durchführung der Wahl des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s), Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bezeichnung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Einsatzbekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Ausbildung der Mitglieder und Dienstaufsicht zu erlassen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.

(2) Die Dienstordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung, zu verlautbaren.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 44. (1) Die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen.

(2) An Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben, anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes, zwei fachkundige Laienrichter aus dem Bereich der Feuerwehr mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.

(3) Die fachkundigen Laienrichter sind auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten durch die Landesregierung zu bestellen. Diese müssen aktive Mitglieder einer Feuerwehr in Niederösterreich sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Disziplinarstrafgewalt und Ausschluss

§ 76. (4) Ein Feuerwehrmitglied kann auch aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, ohne dass ein disziplinärer Tatbestand vorliegt, wenn

1. das Wahlrecht zur Wahl zum Nationalrat aberkannt wird,

2. es an den Aktivitäten der Feuerwehr (Ausbildung, Einsatz, Übungen) über einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr, soweit nicht wichtige persönliche oder berufliche Gründe vorliegen, nicht teilnimmt,

3. es durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als 3-jährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,

4. die persönliche Eignung nicht mehr gegeben ist, seine Aufgaben zu erfüllen,

5. durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet werden.

(5) Ein Ausschluss gemäß Abs. 4 erfolgt durch Bescheid des Feuerwehrkommandanten nach Beratung in der Chargensitzung.

2.3. Dienst-, Geschäfts- und Wahlordnung der Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes der Freiwilligen Feuerwehren idF vom 12. Oktober 2015 - NÖ Feuerwehrordnung:

Reservestand

§ 20. (1) Die Überstellung in die Reserve erfolgt:

a) bei Erreichen der Altersgrenze gemäß § 40 Abs. 3 NÖ FG,

b) über Ansuchen von aktiven Feuerwehrmitgliedern mit mindestens 25 Dienstjahren, jedoch erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres,

c) bei Verlust der persönlichen Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst.

(2) Die Überstellung gemäß Abs. 1 lit. b und c erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten.

(3) Feuerwehrmitglieder des Reservestandes behalten das Recht zum Tragen der Dienstkleidung und verbleiben im Genuss aller Wohlfahrtseinrichtungen der Feuerwehr und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. Den Dienstgrad legt der Feuerwehrkommandant fest, wobei dieser nicht höher sein darf als der zuletzt innegehabte Dienstgrad.

Ende der Mitgliedschaft

§ 21. Die Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt aus der Feuerwehr, wobei eine schriftliche Austrittserklärung an den

Feuerwehrkommandanten abzugeben ist,

c) durch Ausschluss gemäß § 76 NÖ FG.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 28. (6) Aktive Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

1. Erbringung von Einsatzleistungen;

2. Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft;

3. Befolgung aller Befehle und Anordnungen der Vorgesetzten;

4. gewissenhafte und pünktliche Ableistung aller angeordneten Dienstverrichtungen;

5. vorbildliches Verhalten innerhalb der Feuerwehr und in der Öffentlichkeit;

6. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Kameradschaft;

7. Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und

Gerätschaften;

8. Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung der Aufgaben;

9. sorgfältige Behandlung aller übernommenen Dienstbekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände;

10. Meldung von Veränderungen oder besonderen Vorkommnissen im persönlichen Umfeld (z.B. Wohnsitzwechsel, Erkrankung u. ä.) sowie von für den Dienstbetrieb bedeutsamen Tatsachen.

(8) Mitglieder des Reservestandes haben insbesondere folgende Pflichten:

1. Befolgung aller Befehle und Anordnungen der Vorgesetzten;

2. gewissenhafte und pünktliche Ableistung aller angeordneten Dienstverrichtungen;

3. vorbildliches Verhalten innerhalb der Feuerwehr und in der Öffentlichkeit;

4. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Kameradschaft;

5. Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung der Aufgaben;

6. sorgfältige Behandlung aller übernommenen Dienstbekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände;

7. Meldung von Veränderungen oder besonderen Vorkommnissen im persönlichen Umfeld (z.B.

Wohnsitzwechsel, Erkrankung u.ä.) sowie von für den Dienstbetrieb bedeutsamen Tatsachen.

Beschwerde

§ 74. (1) Gegen ein Erkenntnis des Feuerwehrkommandanten oder der Disziplinarkommission ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.

(2) Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Nach § 33 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ist die Freiwillige Feuerwehr eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Gemäß § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ist der Feuerwehrkommandant für die Erlassung eines Bescheides zuständig, mit dem ein Feuerwehrmitglied gemäß § 76 Abs. 4 leg.cit. aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen wird.

3.1.2.

Gemäß § 83 in Zusammenschau mit § 76 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ergibt sich, dass der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist (vgl. dazu VfGH vom 15. März 1991, Zl. G 131/90-11).

Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom 3. Februar 2017 als der zuständigen Behörde lässt ihrer Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 6. September 1995, Zl. 94/01/0745).

3.1.3.

Ein Verhalten bzw. ein Untätigbleiben, wie es der angefochtene Bescheid in der Übertretung des § 76 Abs. 4 NÖ Feuerwehrgesetz angenommen hat, vermag daher durchaus einen wichtigen Grund für den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr nach darzustellen, weil dadurch die vom Verfassungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis wiedergegebenen Umstände nachhaltig in Frage gestellt werden. Welche Gründe als wichtige anzusehen sind, ergibt sich aus den Rechtsvorschriften über Aufgaben und Zweck Freiwilliger Feuerwehren. Um die in § 34 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 normierten Verpflichtungen, v.a. einer ordnungsgemäßen Brandbekämpfung gerecht werden zu können, bedarf es einer entsprechenden körperlichen Konstitution und sonstigen Eignung des Mitgliedes. Wegen der bei einer Brandbekämpfung auftretenden besonderen Gefahren ist neben dem entsprechende Zusammenhalt und der erforderliche Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr eine ständige und entsprechende Aus- und Weiterbildung geboten. Gemäß § 31 der NÖ Feuerwehrordnung sind die Mitglieder so auszubilden, dass sie den an sie gestellten Anforderungen entsprechen können, wobei die Ausbildung im Verantwortungsbereich des Feuerwehrkommandanten liegt.

3.1.4.

Diesen Überlegungen folgt, dass der Einsatz, die Ausbildung und die Übung die zentralen Elemente des Feuerwehrwesens sind. Während der Eintritt in eine Feuerwehr freiwillig ist, trifft danach jedes Feuerwehrmitglied die Pflicht, Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Den Kommandanten wiederum trifft die Pflicht, für die notwendige Ausbildung der Mitglieder zu sorgen. Er trägt als Einsatzleiter auch die Verantwortung für die eingesetzte Mannschaft. Gerade aus dieser großen Verantwortung heraus ist es nachvollziehbar und legitim, dass ein Kommandant Mitglieder, die sich ein Jahr lang weder an einem Einsatz noch an einer Ausbildung oder einer Übung beteiligen, aus der Feuerwehr ausschließt.

Abgesehen davon, dass § 31 NÖ Feuerwehrordnung die geforderten Aktivitäten der Feuerwehr mit Ausbildung, Einsatz und Übungen definiert, ergibt sich bereits aus den obigen Rechtsausführungen, dass die bloße Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten nicht ausreichen würde, um den gesetzlich definierten Aufgaben der Feuerwehr und den sich daraus ergebenden Pflichten eines Feuerwehrmitgliedes und der Feuerwehr generell nachzukommen.

3.1.5.

Im gegenständlichen Fall erbrachte das Verfahren absolut keinen Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen an der Teilnahme an Aktivitäten gehindert war. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Dezember 2013 bis dato weder an Übungen noch an Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr *** teilgenommen. Dies, obwohl die betreffende Feuerwehr bei einem Mannschaftsstand von 35 Personen (davon die Hälfte im Reservestand und daher nur eingeschränkt einsatzbereit) immerhin rund 30 Einsätze pro Jahr absolviert hat und den Mitgliedern monatlich durchschnittlich eine Übung bzw. Schulung angeboten wird. Schließlich findet als gesellschaftliche Aktivität auch einmal jährlich im Rahmen des Kirtages das Zeltfest der Freiwilligen Feuerwehr *** statt, bei dem der Beschwerdeführer nicht teilgenommen hat.

3.1.6.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er iSd § 20 NÖ Feuerwehrordnung durch seinen Antrag von Ende 2013 automatisch in den Reservestand versetzt worden sei, sodass er auch keine Verpflichtung gehabt hätte, sich dahingehend zu erkundigen, wie über den Antrag entschieden worden ist, kann vom erkennenden Gericht nicht beigepflichtet werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der angesprochene Automatismus der Versetzung in den Reservestand nur bei einem Antrag gemäß § 20 Abs. 1 lit a). NÖ Feuerwehrordnung wegen des Erreichens der Altersgrenze gemäß § 40 Abs. 3 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (i.e. Vollendung des 65. Lebensjahres) vorgesehen.

Dagegen bedürfen Anträge auf Überstellung in den Reservestand iSd § 20 Abs. 1 lit. b) NÖ Feuerwehrordnung (mindestens 25 Dienstjahre und Vollendung des 50. Lebensjahres gemäß § 20 Abs. 2 ausdrücklich einer (bescheidmäßigen) Entscheidung durch den Feuerwehrkommandanten. Daraus folgt, dass realiter über den Antrag des Beschwerdeführers aus Ende 2013 noch nicht rechtsverbindlich (schriftlich) abgesprochen worden ist und der Beschwerdeführer bis zu seinem mit der angefochtenen Entscheidung verfügten Ausschluss noch immer dem Aktivstand der Freiwilligen Feuerwehr *** angehört hat. Die Nichtteilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungen, die nicht bloß während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden, sondern über den ganzen Tag und die Nacht verteilt, meist an mehreren Tagen pro Woche, lässt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zwangsläufig nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht mehr wirklich geeignet bzw. interessiert erscheint, an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr mitzuwirken (vgl. VwGH vom 5. Juni 1991, Zl. 89/01/0185).

Für den vorliegenden Fall sieht das Gesetz eine gelindere bzw. andere Maßnahme als den Ausschluss nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist der verfügte Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr *** nicht zu beanstanden, sodass der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben musste.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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