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LVwG-AV-1204/001-2016•LVwG N LVwG-AV-1204/001-2016
LVwG-AV-1204/001-2016Landesverwaltungsgericht19.05.2017
Gemeinderecht; Finanzen; Grundsteuerbemessung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch Anzböck Brait Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 3. November 2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 5. Oktober 2016, Zl. 1181/001/00/001/01-BE, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. April 2016 betreffend Grundsteuer als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat: Gemäß §§ 27 und 28 Grundsteuergesetz 1955 idF BGBl. I Nr. 34/2010 wird die Grundsteuer für das Grundstück Nr. *** (teilw.), EZ ***, KG *** (Betriebsgrundsück) mit Wirkung ab 1. Jänner 2011 wie folgt neu festgesetzt:
Jahresgrundsteuerbetrag € 240,75
Dieser Betrag ist in 4 Teilbeträgen zu je € 60,19 nach Lastschriftanzeige
an die Abgabenbehörde (Bürgermeister der Marktgemeinde ***) einzuzahlen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Grundsätzliche Feststellungen:
Die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) betreibt am Standort ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) ihr Unternehmen. Auf dem Grundstück sind Gebäude errichtet.
1.2. Verfahren vor dem Finanzamt ***:
Mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 26. Februar 2015, Zl. EW-AZ 22/502-2-8248/0, wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2010 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Rahmen einer Nachveranlagung ein neuer Grundsteuermessbescheid erlassen. Im Rahmen dieser Veranlagung wurde der Einheitswert mit € 25.900,- festgesetzt (Einheitswert von € 19.200,- der gemäß Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35 Prozent erhöht wird) und der Grundsteuermessbetrag gemäß § 18 Grundsteuergesetz 1955 mit € 48,15 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde im Oktober 2015 an die Beschwerdeführerin und an die mitbeteiligte Gemeinde ohne Zustellnachweis zugestellt. Eine neuerliche Zustellung des Bescheides im Sinne des § 21 Zustellgesetz wurde an die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin (i.e. I GmbH) veranlasst. Die Übernahme dieses Dokumentes wurde von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2017 durch Unterschrift bestätigt. Dieser Bescheid vom 26. Februar 2015 wurde in der Folge nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
1.3. Abgabenbehördliches Verfahren vor der Marktgemeinde ***:
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. April 2016, EDV-Nr. , wurde der Beschwerdeführerin - auf Basis des vorerwähnten neuen Grundsteuermessbescheides - für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ., EZ ***, KG ***, unter Zugrundelegung eines Messbetrages von € 48,15 und eines Hebesatzes von 500 Prozent mit Wirkung ab 1. Jänner 2010 ein Grundsteuerjahresbetrag in der Höhe von € 240,75 vorgeschrieben. Im Rahmen der Vorauszahlungsabrechnung ab dem genannten Zeitpunkt wurde ein zu entrichtender Gesamtbetrag von € 1.504,69 ermittelt.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters und brachte im Wesentlichen vor, dass die Erstbehörde nicht in der Lage sei, darzulegen, auf welcher Basis, Grundlage und vor allem aufgrund welcher Tatsachenfeststellungen nunmehr rückwirkend, bezogen auf die letzten sechs Jahre, Grundsteuer bescheidmäßig begehrt werde. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein Geschäftsgrundstück. Herr MA als Grundstückseigentümer zahle im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ohnehin bereits Grundsteuern in hinreichender Höhe, sodass es sich auch um eine unzulässige Doppelverrechnung handeln würde. Aufgrund der Bestimmung des § 28 b Grundsteuergesetz ergebe sich eine fünfjährige Verjährungsfrist. Für die Jahre 2010 und 2011 hätte demzufolge keine Grundsteuer mehr vorgeschrieben werden dürfen. Weiters wurde der Antrag gestellt, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 5. Oktober 2016, Zl. 1181/001/00/001/01-BE, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass, wenn einem Bescheid - konkret dem von der Gemeinde erlassenen Grundsteuerbescheid - Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Messbescheid - konkret dem vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheid - getroffen worden sind, der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffene Entscheidungen unzutreffend sind. Die Abgabenbehörde sei bei der Festsetzung der Grundsteuer an den Grundsteuermessbescheid ausdrücklich sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginns gebunden. Dementsprechend sei eine rückwirkende
Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren
rechtmäßig und geboten. Dem angefochtenen Abgabenbescheid liege die im Bescheid des Finanzamtes *** vom 26. Februar 2015 gegenüber Firma A GmbH getroffene Bemessung des Einheitswertes zugrunde. Dieser Bescheid des Finanzamtes sei ein Messbescheid im Sinne des § 252 BAO. An diesen Messbescheid sei die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden.
Gegen diese Berufungsentscheidung erhob die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 3. November 2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese – im Wesentlichen unter Wiederholung ihres schon im Abgabenverfahren erstatteten Vorbringens – umfangreich. Weiters wird ausgeführt, dass der im Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters vom 20. April 2016 genannte Einheitswertbescheid nie der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei.
1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 7. November 2016 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.
Mit Schreiben vom 24. November 2016 wurde das Finanzamt *** ersucht, mitzuteilen ob bezüglich des Bescheides vom 26. Februar 2015, Zl. EW-AZ 221502-2-824810, Nachweise über die erfolgte Zustellung vorliegen.
Mit Schreiben vom 5. Jänner 2017 wurde seitens des Finanzamtes *** mitgeteilt, dass der Einheitswertbescheid zur Zl. EWAZ 22 502-2-8248/0 ohne Zustellnachweis zugestellt worden sei. Somit liege seitens des Finanzamtes kein Zustellnachweis vor.
Mit Schreiben vom 12. April 2017 wurde seitens des Finanzamtes *** mitgeteilt, dass der genannte Nachfeststellungsbescheid zu Zl. EWAZ 22 502-2-8248/0 mittlerweile mittels Rückschein an den steuerlichen Vertreter der A GmbH zugestellt worden sei. Die Übernahme des Bescheides sei auf dem Rückscheines durch die steuerliche Vertretung, die I GMBH mit der Anschrift ***, ***, am 17. Jänner 2017 erfolgt. Diesem Schreiben werde die Kopie des unterfertigten Rückscheines angeschlossen. Weiters wird dargelegt, dass bisher keine Beschwerde gegen den genannten Bescheid eingebracht worden sei.
Mit Schreiben vom 20. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, zum Ergebnis dieser Ermittlungen Stellung zu nehmen und allenfalls zweckdienliche Unterlagen vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Kanzlei I, die ihrerseits diesen Bescheid an die Beschwerdeführerin nicht weitergeleitet habe, für derartige Bescheide nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zustellbevollmächtigt sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 81. (1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.
(3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.
(4) Für Personen, denen gemäß Abs. 1 oder 2 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt § 80 Abs. 1 sinngemäß.
(5) Die sich auf Grund der Abs. 1, 2 oder 4 ergebenden Pflichten und Befugnisse werden durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitglieds) in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) nicht berührt.
(6) In den Fällen des § 19 Abs. 2 sind die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird.
(7) Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt der nach Abs. 1 bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche schriftliche Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach Abs. 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs. 6 über die Erhebung eines Widerspruches gilt sinngemäß.
(8) Vertretungsbefugnisse nach den vorstehenden Absätzen bleiben auch für ausgeschiedene Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem Ausscheiden gelegene Zeiträume und Zeitpunkte betreffenden Maßnahmen bestehen, solange dem nicht von Seiten des ausgeschiedenen Gesellschafters (Mitglieds) oder der vertretungsbefugten Person widersprochen wird.
(9) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung unterliegen.
(10) Namhaftmachungen und Bestellungen (Abs. 2) wirken auch im Beschwerdeverfahren.
§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.
(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines
Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines
Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,
gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.
(5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
§ 9. (1) Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte.
§ 18. (1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. …
§ 22. (1) Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (§ 22 des Bewertungsgesetzes 1955) ist der nachträglichen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen.
(2) Die Nachveranlagung gilt von dem Kalenderjahr an, das mit dem Nachfeststellungszeitpunkt beginnt.
(3) Der Steuermeßbetrag ist auch dann nachträglich zu veranlagen, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, eine Nachfeststellung des Einheitswertes aber deswegen nicht in Betracht kommt, weil ein Einheitswert auf den letzten Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen späteren Feststellungszeitpunkt bereits festzustellen war.
(4) Die Nachveranlagung gilt in den Fällen des Abs. 3 vom Beginn des auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgenden Kalenderjahres.
§ 27. (1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. …
§ 28. Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
§ 28a. (1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.
(2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 28b. (1) Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.
(3) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
(4) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(5) Die Verjährung ist gehemmt,
a) solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist;
b) solange die Entscheidung über eine Berufung gegen den Einheitswert- bzw. Grundsteuermeßbescheid oder Grundsteuerbescheid ausgesetzt ist.
(6) Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 28 a) fünfzehn Jahre verstrichen sind.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist zum Teil begründet.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass weder die im Rahmen des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes *** herangezogenen Berechnungsgrundlagen noch die im abgeleiteten Bescheid der Marktgemeinde *** ermittelten Grundlagen der Abgabenvorschreibung in Gestalt des Bescheides vom 20. April 2016 strittig sind.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr darauf reduzieren, dass die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass ihr der Grundlagenbescheid des Finanzamtes nicht wirksam zugegangen sei. Weiters kritisiert sie, dass der angefochtene Bescheid (sowie auch der zugrunde liegende Bescheid) nicht nachvollzogen werden könne und eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege.
3.1.2. Zur Frage der Vertretungsbefugnis:
Grundsätzlich ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit einschließt (vgl. z.B. VwGH vom 20. Juni 2012, Zl. 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH vom 3. Juli 2009, Zl. 2008/17/0154). Der Abgabepflichtige kann auch mehrere Vertreter, also auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte bestellen (vgl. Wanke, Zustellungsfragen im Abgabenverfahren, Teil 2, ÖStZ 1988, 283 (285), sowie VwGH vom 26. Februar 2014, Zl. 2012/13/0051). Wie sich nicht zuletzt aus § 81 Abs. 2 BAO, §§ 103 Abs. 2 und 104 BAO ergibt, geht der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass für die Zwecke der Abgabenerhebung die wiederkehrende Erhebung von Abgaben bzw. die Erhebung von Abgaben, deren Gebarung zusammengefasst verbucht wird, insofern als eine einheitliche Verwaltungssache konstituierend zu verstehen sind, als sich zustellrechtliche Dispositionen nicht bloß isoliert auf ein einzelnes Verfahren zur Vorschreibung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum oder zur Vorschreibung einer bestimmten Abgabe erstrecken. Eine allgemeine Zustellbevollmächtigung zur Empfangnahme von Dokumenten der Abgabenbehörde (die nicht gegen § 103 Abs. 2 lit. a BAO verstößt) in Steuer- und Abgabenangelegenheiten hat in diesem Sinne grundsätzlich Wirkung für alle von der Behörde in diesen Angelegenheiten vorzunehmenden Zustellungen und ist nicht auf ein bestimmtes einzelnes Verfahren betreffend einen konkreten Abgabenzeitraum beschränkt.
Vor diesem Hintergrund ist die (erneute) Zustellung des Bescheides des Finanzamtes *** vom 26. Februar 2015 an die beim Finanzamt seit langem bekannt gegebene steuerliche Vertretung in Gestalt der I gmbH nicht zu beanstanden.
3.1.3. Zum Verhältnis Grundsteuermessbescheid – Grundsteuerbescheid:
Gemäß § 252 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom 26. Februar 2015, EW-AZ 22/502-2-8248/0, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag neu ab 1. Jänner 2010 festgesetzt. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des § 252 BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (vgl. Ritz, BAO-Kommentar5, Rz 1 zu § 194 BAO; sowie VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2004/16/0229). Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. April 2016, EDV-Nr. ***, liegt daher die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom 26. Februar 2015 getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellung können folglich nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden (vgl. VwGH vom 23. Mai 2013, Zl. 2010/15/0145)
3.1.4. Zum abgeleiteten Grundsteuerbescheid:
Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Grundsteuermessbescheid neu mit Wirkung ab 1. Jänner 2010) getroffenen Feststellungen gebunden. An diesen Grundsteuermessbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden - sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab 1. Jänner 2010. Dementsprechend ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 28b Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten. Die im Gesetz (vgl. § 252 BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH vom 20. Jänner 1992, ZI. 91/15/0134). Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet (vgl. VwGH vom 24. Jänner 2001, ZI. 2000/16/0579).
Daraus folgt, dass die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** grundsätzlich verpflichtet waren, die Grundsteuer basierend auf dem jeweils in Geltung stehenden Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes in gesetzlicher Höhe vorzuschreiben.
3.1.5. Zur Frage der Verjährung:
Mit ihrem Vorbringen zeigte die Beschwerdeführerin aber insoferne eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. des mit dieser Berufungsentscheidung bestätigten Grundsteuerbescheides der Abgabenbehörde erster Instanz auf, wenn vorgebracht wird, dass hinsichtlich des Kalenderjahres 2010 eine Vorschreibung infolge Verjährung nicht hätte erfolgen dürfen.
Der Normzweck des § 209 Abs. 1 BAO wie auch der des § 28b Abs. 4 Grundsteuergesetz spricht dafür, unter "zur Geltendmachung des Abgabenanspruches" nur Amtshandlungen zu verstehen, welche die Festsetzung unmittelbar oder mittelbar zum Ziel haben (vgl. VwGH vom 22. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/16/0038). Die Erlassung des Steuermessbescheides durch das Finanzamt ist jedenfalls eine die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (vgl. VwGH vom 29. September 1997, Zl. 93/17/0042). Aus den Bestimmungen des § 27, § 28, § 29, § 30 GrStG in ihrem Zusammenhang und vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der Erlassung des Grundsteuergesetzes geltenden § 3 Abs. 1 und Ab.s 5 Z 2 SteueranpassungsG 1934 ist abzuleiten, dass der im § 28 Grundsteuergesetz genannte Steuerbescheid den öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch bzw. die Abgabenschuld nicht zum Entstehen bringt, sondern lediglich - hinsichtlich der durch die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bereits entstandenen schuldrechtlichen Beziehung - die Zahlungsverpflichtung konkretisiert und auslöst (arg "festzusetzen", Festsetzung"). Der Abgabentatbestand ist verwirklicht und die Abgabenschulden entstanden, wenn von einem steuerpflichtigen Grundbesitz von der Gemeinde nach Maßgabe des von ihr festgesetzten Hebesatzes Grundsteuer erhoben werden soll (vgl. VwGH vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0075).
Diesen Überlegungen folgt, dass der Abgabenanspruch für die Grundsteuer des Jahres 2010 gemäß § 28a Abs. 1 Grundsteuergesetz mit dem Beginn des Kalenderjahres entstanden ist, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 28b Abs. 3 Grundsteuergesetz mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Die Verjährung des Abgabenanspruches für die Grundsteuer des Jahres 2010 ist somit mit Ablauf des Jahres 2015 eingetreten. Mit anderen Worten war somit eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides nur innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 28b Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten, sodass im konkreten Fall nur mehr für Zeiträume nach 2010 eine Festsetzung erfolgen durfte.
3.1.6. Neuberechnung mit Wirkung ab 1. Jänner 2011:
Für die von der Beschwerdeführerin ebenfalls monierte Festsetzung einer Grundsteuer für das Jahr 2011 ist die Verjährung des Abgabenanspruches grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2016 eingetreten. Da aber gegenüber der Beschwerdeführerin mit dem Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters vom 20. April 2016 eine von der Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlung gesetzt wurde, ist diesbezüglich von einer Unterbrechung auszugehen, sodass mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH vom 4. Juni 2009, Zl. 2006/13/0076, und vom 24. April 2013, Zl. 2010/17/0242).
Daraus ergibt sich folgende Aufschlüsselung der zu entrichtenden Grundsteuer:
Finanzjahr Messbetrag Ermäßigung Hebesatz Vorschreibung Differenz
2011 bisher 0,00 0,00 % 500 0,00
neu 48,15 0,00 %500240,75240,75
2012 bisher 0,00 0,00 % 500 0,00
neu 48,15 0,00 %500240,75240,75
2013 bisher 0,00 0,00 % 500 0,00
neu 48,15 0,00 %500240,75240,75
2014 bisher 0,00 0,00 % 500 0,00
neu 48,15 0,00 %500240,75240,75
2015 bisher 0,00 0,00 % 500 0,00
neu 48,15 0,00 %500240,75240,75
2016 bisher 0,00 0,00 % 500 0,00
neu 48,15 0,00 %500240,75240,75
Die Zahlungen für die folgenden Jahre sind in gleicher Höhe so lange zu leisten, bis ein neuer Bescheid der Abgabenbehörde ergeht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.
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