LVwG N LVwG-AV-436/001-2017

LVwG-AV-436/001-2017Landesverwaltungsgericht27.04.2017

Regest

Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Vollstreckung; Ersatzvornahme; Vorauszahlung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-436/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.436.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau VH, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kristina Venturini, ***, ***, vom 6. April 2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13. März 2017, Zl. PLA3-V-141/001, mit dem der Auftrag erteilt worden war, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 21. März 2016, Zl. PLA3V141/001, angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 4.954,62 zu überweisen, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Frau VH (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***. Weiterer Miteigentümer des gegenständlichen Grundstückes ist EH:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 26. April 2017)

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 21. Jänner 2015 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit EH geschieden.

1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 5. Juni 2014, Zl. 70-2014, sind die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte EH als Miteigentümer der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ *** KG *** verpflichtet worden, das auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** bestehende Nebengebäude (Lagerschuppen) gemäß § 35 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 abzutragen und bei der Abbruchstelle zur Absicherung der Gefahrenstelle zum Grundstück Nr. ***, KG *** ein mindestens 1 Meter hohes standsicheres Geländer, bis spätestens 15. Juli 2014 anzubringen. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2.2.

Mit E-Mail der Marktgemeinde *** vom 29. Juli 2014 wurde der rechtskräftige Bescheid des Bürgermeisters vom 5. Juni 2014, Zl. 70-2014, an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit dem Ersuchen übermittelt, ein Vollstreckungsfahren einzuleiten.

1.2.3.

Im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 12. Dezember 2014 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten festgestellt, dass der Abbruch des Gebäudes soweit fortgeschritten sei, dass die Dachziegel samt Dachspenglerarbeiten entfernt und Sparren des Dachstuhles bereits abgetragen worden seien. Die westliche Giebelmauer und nördliche Außenmauer seien bis zur Zwischendecke abgebrochen worden. Weiters wurden Lichtbilder angefertigt. Für die Erledigung der noch erforderlichen baulichen Maßnahmen wurde eine letztmalige Frist bis 31. Dezember 2014 eingeräumt.

1.2.4.

Da keine weiteren Abbruchmaßnahmen gesetzt wurden, hat die Bezirkshauptmannschaf St. Pölten in der Folge mit E-Mail vom 11. Juni 2015 drei Fachfirmen um Erstellung eines Kostenvoranschlages für die Durchführung dieser Arbeiten ersucht.

1.2.5.

Am 2. März 2016 fand auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der Beschwerdeführerin erneut eine vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** anberaumte „Überprüfungsbauverhandlung“ statt, in deren Verlauf eine Überprüfung des mit Bescheid vom 5. Juni 2014, Zl. 70-2014 erteilten baupolizeilichen Abbruchauftrages erfolgte. Von beigezogenen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass zur gänzlichen Erfüllung der Verpflichtung noch folgende Punkte erforderlich seien:

1. Die Mauer an der Westseite des Nebengebäudes sei bis zum angrenzenden westlichen Niveau noch zu entfernen. Dafür seien die Ziegel, die noch auf der Betonmauer aufliegen, zu entfernen. Darüber sei eine Absturzsicherung zu befestigen.

2. Die restliche Ziegel-Betonmauer der südlichen Wand sei bis zum angrenzenden südlichen Geländer zu entfernen. Absturzgefährdete Stellen, höher als 60 cm in diesem Bereich, seien mit einem Geländer zu versehen.

3. Die östliche Zwischenwand sei bis zum Niveau zu entfernen.

4. Die noch vorhandene Betonmauer an der nördlichen Grundgrenze sei bis zum angrenzenden nördlichen Niveau (gewachsener Boden) zu entfernen, darüber ein Betonsockel in der Höhe von ca. 25 cm herzustellen und eine Absturzsicherung zu errichten. Alternativ könne die bestehende Betonmauer bis zu einer Höhe von 25 cm über Geländeniveau saniert und darüber eine Absturzsicherung angebracht werden.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurden Lichtbilder angefertigt. An der Verhandlung nahm auch eine Vertreterin der H-Bau OG teil und kündigte an, dass ein Leistungskatalog entfallen und auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde direkt ein Kostenvoranschlag erstellt werden könnte.

1.2.6.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. März 2016, Zl. PLA3_V-141/001, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin (sowie EH) die Androhung der Ersatzvornahme ausgesprochen und ausgeführt, dass sie mit rechtskräftigem Bescheid der Marktgemeinde *** vom 5. Juni 2014, Zl. 70-2014, verpflichtet worden seien, als Miteigentümer der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** das bestehende Nebengebäude (Lagerschuppen) gemäß § 35 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 abzutragen und bei der Abbruchstelle zur Absicherung der Gefahrenstelle zum Grundstück Nr. ***, KG *** ein mindestens 1 Meter hohes standsicheres Geländer anzubringen. Dieser Verpflichtung sei bisher nicht nachgekommen worden, weshalb für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist von 6 Wochen gesetzt wurde.

1.2.7.

Mit Schreiben vom 30. März 2016 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit, dass hinsichtlich sämtlicher, in ihrem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaften nach erfolgter Ehescheidung beim Landesgericht St. Pölten die Teilungsklage eingebracht worden sei. Ebenso sei die Einbringung der Räumungsklage bei sämtlichen Liegenschaften, daher auch bei EZ *** KG ***, angemerkt worden. Wegen der fehlenden Zutrittsmöglichkeit zu den Liegenschaften sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, den Abbruch der Gebäude zu veranlassen. Überdies werde in Kürze der Abschluss des Teilungsverfahrens erwartet, sodass in weiterer Folge der Alleineigentümer die Abbrucharbeiten veranlassen könnte. Schließlich wurde der Antrag gestellt, die angedrohte Ersatzvornahme bis zur rechtskräftigen Beendigung des Teilungsverfahrens aufzuschieben.

1.2.8.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3. Juni 2016, Zl. PLA3 V - 141/001 wurde der Beschwerdeführerin (sowie EH) die Kostenschätzung der HB OG, Baumeister Z, ***, *** vom 21. April 2016, in welcher von Kosten im Betrag von € 4.954,62 ausgegangen wird, zur Kenntnisnahme übermittelt und die Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen. Eine Reaktion erfolgte nicht.

1.2.9.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13. März 2017, Zl. PLA3-V-141/001, wurde gemäß § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 gegenüber der Beschwerdeführerin die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13. März 2017, Zl. PLA3V141/001 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und ihr gleichzeitig der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 4.954,62 mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei der Behörde einzuzahlen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens dargelegt, dass das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13. März 2017, Zl. PLA3-V-141/001 über die Androhung der Ersatzvornahme nachweislich zugestellt worden sei. Mit dem letztgenannten Schreiben sei ihr eine letztmalige Frist von 6 Wochen nach Zustellung des Schreibens zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen gesetzt worden. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt. Auch wären die im Verpflichtungsbescheid angeführten Leistungen nicht erbracht worden, sodass die erforderlichen Leistungen auf Gefahr und Kosten der Miteigentümer erbracht werden würde.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13. März 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre neue Rechtsvertreterin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass sie seit 2014 nicht mehr die Liegenschaft in ***, ***, bewohne. Seit dem Auszug der Beschwerdeführerin führe ihr Ex-Ehegatte EH alleine diesen landwirtschaftlichen Betrieb. Auch sei die Beschwerdeführerin von EH bereits mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 21. Jänner 2015 geschieden. Ein Aufteilungsverfahren sei derzeit am Bezirksgericht Neulengbach anhängig. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführerin aufgehoben wird bzw. die Verpflichtung zur Vorauszahlung einer Ersatzvornahme zur Gänze auf Herrn EH übertragen wird.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 11. April 2017 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt und in das öffentliche Grundbuch.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:

§ 34. (1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde kann in diesem Fall

-die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,

-die Vornahme von Untersuchungen und

-die Vorlage von Gutachten anordnen.

§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt

2.4. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG:

§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden

1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;

2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

a) die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;

b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Gemäß § 297 ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen ebenso diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen. Ein Abbruchauftrag hat sich daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel an den Eigentümer des Grundstückes zu richten, im Falle des Miteigentums an alle Miteigentümer. Als zum Kostenersatz Verpflichtete sind alle Eigentümer der Liegenschaft während des Vollstreckungsstadiums anzusehen. Das eigentliche Vollstreckunsgsstadium eines Titelbescheides beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen (vgl. VwGH vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035, sowie vom 21. November 2002, Zl. 2001/06/0044).

Es ist nun unstrittig, dass die Beschwerdeführerin sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des zugrundliegenden Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 5. Juni 2014, als auch im Zeitpunkt der Androhung der Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und auch noch derzeit, Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft war bzw. ist. Da die im Bescheid ausgesprochene Verpflichtung sämtliche Miteigentümer trifft, hat dies zur Folge, dass jeder Miteigentümer ohne Rücksicht auf seinen Miteigentumsanteil für die gesamten Kosten der Ersatzvornahme solidarisch haftet. Der Miteigentümer, welcher die Leistung erbringt, kann in der Folge bei den anderen Miteigentümern Regress nehmen.

3.1.2.

Ein Ersuchen einer Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde um Vollstreckung kann formlos ergehen. Es handelt sich dabei um eine Delegation der Zuständigkeit zur Vollstreckung, diese kann jedoch sowohl verfassungs- als auch gesetzeskonform durch Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG erfolgen (vgl. VfGH vom 17. Juni 1986, VfSlg. Nr. 10.912). Zu beachten ist allerdings, dass sich die Vollstreckung auf einen konkreten Titelbescheid zu beziehen hat. Stimmt die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergangene Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid nicht überein, ist die Vollstreckung nicht zulässig. Daraus folgt aber auch, dass sich jedenfalls auch schon die Übertragung der Zuständigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG auf einen konkreten Titelbescheid beziehen muss (vgl. VwGH vom 16. März 2012, Zl. 2010/05/0035). Im vorliegenden Fall ist der Titelbescheid in Gestalt des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 5. Juni 2014, Zl. 70-2014, klar bezeichnet und stimmt die in Rechtskraft erwachsene Vollstreckungsverfügung mit diesem überein.

3.1.3.

Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. VwGH vom 21. Oktober 1999, Zl. 99/07/0080, und vom 29. Juli 2015, Zl. 2012/07/0074).

Ein Anspruch darauf, dass ein Kostenvorauszahlungsverfahren durchgeführt wird und in diesem Zuge noch vor der faktischen Amtshandlung Parteiengehör zur Durchführung der Ersatzvornahme gewährt wird, besteht nicht. Die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen; ab Beginn der Ersatzvornahme steht ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme dem Verpflichteten nicht zu (vgl. VwGH vom 23. Juni 2015, Zl. Ra 2015/05/0037). Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen (vgl. VwGH vom 26. Februar 2015, Zl. 2011/07/0155).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die verfahrensgegenständliche Liegenschaft seit Jänner 2014 nicht mehr bewohne und EH alleine den landwirtschaftlichen Betrieb führe, geht somit ins Leere.

3.1.4.

Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl. VwGH vom 26. Februar 2015, Zl. 2011/07/0155). Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl. VwGH vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin reduziert sich im vorliegenden Fall darauf, dass sie die gegenständliche Liegenschaft nicht mehr bewohnt, vom Miteigentümer bereits rechtskräftig geschieden wurde und das Aufteilungsverfahren am Bezirksgericht Neulengbach anhängig ist. Ausführungen zur Höhe des Kostenvorauszahlungsauftrages werden nicht getroffen.

Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und gemäß § 28 VwGVG spruchgemäß abzuweisen war.

3.1.5.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da schon die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30. März 2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15. Mai 2014, Zl. 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben Punkt 3.1.) auch einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.