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LVwG-AV-241/001-2017•LVwG N LVwG-AV-241/001-2017
LVwG-AV-241/001-2017Landesverwaltungsgericht10.04.2017
Baurecht; Sonstiges; Baueinstellung; aliud;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde vom Frau HA und Herrn JA, beide vertreten durch Anzböck Brait Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 22. Februar 2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25. Jänner 2017, Zl. 227c/15, mit dem einer Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. September 2016, Zl. 227a/15, betreffend Erlassung eines Baueinstellungsauftrages, keine Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid bestätigt worden war, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Schreiben vom 17. November 2015 beantragten Frau HA und Herr JA (in der Folge: Beschwerdeführer) die baubehördliche Bewilligung zum Um- und Zubau beim bestehenden Einfamilienwohnhaus und die Errichtung einer Einfriedung auf dem Bauplatz in ***, *** (Grundstück Nr. Nr. ***, EZ ***, KG ***). In den Einreichunterlagen finden sich folgende Plandarstellungen:
Lageplan
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Einfriedung
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: Einreichplan der Beschwerdeführer)
Im Rahmen der für den 18. Jänner 2016 anberaumten Bauverhandlung wurde festgehalten, dass beim bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** Um- und Zubauten sowie die Neuerrichtung der Einfriedung geplant seien. Die bestehende Einfriedung entlang der ***, welche aus bis zu 3 m hohen Thujen bestehe, werde abgebrochen und an deren Stelle durch eine ca. 1,8 m hohe Einfriedung bestehend aus Pfeilern, Sockel und Holzzaunfeldern ersetzt. Die bestehende Einfahrt werde Richtung Osten verlegt. Zu diesem Zweck werde der Vorplatz vergrößert, eine Anschüttung vorgenommen und Richtung Norden eine Wurfsteinmauer hergestellt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. Jänner 2016, Zl. 227/15, wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung zum Um- und Zubau beim bestehenden Einfamilienwohnhaus und zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Bauplatz in ***, *** (Grundstück Nr. Nr. ***, EZ ***, KG ***) erteilt. Das Vorhaben sei entsprechend der mit der Bezugsklausel versehenen Baubeschreibung und Planunterlagen auszuführen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 5. April 2016 fand auf dem Grundstück der Beschwerdeführer eine Bestandsvermessung durch das Vermessungsbüro Dr. D und DI M statt, in deren Verlauf festgestellt wurde, dass Teile der Einfriedung offenbar auf Gemeindegrund errichtet worden sein dürften:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Diesbezüglich vertraten die Beschwerdeführer die Auffassung, die Mauer an Stelle der Thujen errichtet zu haben und diese Flächen ersessen zu haben.
Am 26. September 2016 fand die Einmessung der neuen Mauer in der Natur statt, bei der auch Lichtbilder von der zum Teil errichteten Einfriedung angefertigt wurden:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: Akt der belangten Behörde)
Im Rahmen des zu Zl. 700C-204/16k beim BG Amstetten anhängigen Verfahrens betreffend den Grenzverlauf des Grundstückes der Beschwerdeführer im Verhältnis zum öffentlichen Gut wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige DI TAu vom BG Amstetten beauftragt, insbesondere festzustellen, ob zwischen den streitfangenden Geundstücken Nr. *** und ***, KG ***, die Grundgrenze, wie diese im Einreichplan zum Bescheid Zl. 227/15 der Marktgemeinde *** dargestellt ist, ident zur Grundgrenze, wie sie sich aus der Vermessungsurkunde VHW 14/1974 ergibt, ist. Weiters ist zu prüfen gewesen, ob die Messpunkte 405, 402, 404, 403, 405 mit den in der Natur ersichtlichen Grenzpunkten 7168, 7167, 7169, 7170 übereinstimmen.
Im seinem Gutachten vom 19. Jänner 2017 kommt der vom BG Amstetten beauftrage Gutachter zum Ergebnis, dass die Darstellung der Grundgrenzen im Einreichplan zum Baubescheid Zl. 227/15 der DKM entsprächen. Die Übernahme des VHW 14/1974 in die DKM sei korrekt erfolgt. Die Punktnummer im VHW 14/1974 wären in entsprechend amtliche Punktnummer geändert worden. Die in der Natur
ersichtlichen Grenzzeichen entsprächen den dem Kataster zugrunde liegenden Urkunden. Mit GP 405 sei ein bereits 1978 im Kataster gelöschtes Grenzzeichen in der Natur unverändert vorhanden:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: Akt der belangten Behörde)
1.2. Verfahren betreffend die verfügte Baueinstellung:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. September 2016, Zahl 227a/15, wurde gegenüber den Beschwerdeführern mit sofortiger Wirkung verfügt, dass die Arbeiten einzustellen wären, da die für die Errichtung der mittels Baubescheid vom 19. Jänner 2016, Zl. 227/15 bewilligten Einfriedung getätigten Baumaßnahmen weder mit dem Einreichplan noch mit dem Lageplan übereinstimmten. Gleichzeitig werde mit diesem Bescheid angekündigt, dass ein Strafverfahren eingeleitet werden würde.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. September 2016. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass derzeit ein Zivilverfahren beim BG Amstetten zu 700 C 204/16k anhängig sei, welches sich insbesondere mit der Festsetzung der verbindlichen Grenzen zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und dem öffentlichen Gut der Marktgemeinde *** beschäftige. Die getätigten Baumaßnahmen betreffend die bewilligte Einfriedung würden nicht von den genehmigten Einreichunterlagen abweichen. Die Bewilligung der erneut zu errichtenden Einfriedung laute dahingehend, dass diese anstelle der zuvor bestehenden Thujen zu errichten sei. Richtigerweise hätte jedoch durch die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführern eine Frist zur Namhaftmachung eines neuen Bauführers gesetzt werden müssen anstelle die Einstellung der Baumaßnahmen zu verfügen. Dies sei jedoch in keinster Weise erfolgt, sondern scheine der nunmehrige Bescheid über die Einstellung der Baumaßnahmen reine Willkür aus dem Grunde, als seitens der Beschwerdeführer Klage gegen die Marktgemeinde *** erfolgt wäre.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25. Jänner 2017, Zahl 227c/15, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid bestätigt. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass am 6. April 2016 durch das Vermessungsbüro D M eine Bestandsvermessung am Grundstück der Beschwerdeführer erfolgt sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die vorgesehenen Baumaßnahmen nicht auf dem bewilligten Platz, sondern über die Grundgrenze hinaus auf dem öffentlichen Gut durchgeführt worden wären. Im August 2016 wären die Arbeiten an der Einfriedungsmauer augenscheinlich am nicht bewilligten Platz fortgesetzt worden. Da die getätigten Baumaßnahmen an der Einfriedung nicht mit dem bewilligten Einreichplan und dem Lageplan übereinstimmten, d.h. die notwendige Baubewilligung hiefür nicht vorliege, sei seitens der Baubehörde gemäß § 29 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens untersagt worden. Weiters sei am 22. September 2016 ein Schreiben der Fa. S Bau GmbH mit der Zurücklegung der Bauführerschaft für dieses Bauvorhaben eingelangt. Gemäß § 29 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde, wenn bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt sei, die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens ebenfalls zu untersagen.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass eine konsenslose Bauführung nicht vorliege, da die Bewilligung der erneut zu errichtenden Einfriedung dahingehend laute, dass diese anstelle der zuvor bestehenden Thujenhecke zu errichten sei. Als Materialeien wären Pfeiler, Sockel und Zaunfelder bewilligt worden. Überdies sei die Ausführung der Einfriedung als Wurfsteinmauer und als Stahlbetonmauer bewilligt worden. Beim BG Amstetten sei zu GZ 700 C 204/16k ein Verfahren auf Feststellung des tatsächlichen Grenzverlaufes anhängig. Daraus folge, dass zum jetzigen Zeitpunkt und auch im Zeitpunkt der Bewilligung der Verlauf der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück Nr. *** und dem Grundstück Nr. *** nicht verbindlich feststehe. Auch unterlasse es die Baubehörde, in ihrem Spruch die konsenslose Bauführung hinreichend zu konkretisieren, zumal unstrittig wäre, dass nicht die gesamte Einfriedung auf dem berühmten Grundstück der Gemeinde ausgeführt sei.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt sowie in das öffentliche Grundbuch.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem Bauansuchen vom 17. November 2016 samt den angeschlossenen Plänen, den Gutachten des Vermessungsbüros D M und des DI TAu sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden.
Baueinstellung
§ 29. (1) Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
2. bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz heranzuziehen ist, sodass eine Änderung des Sachverhaltes nach dieser Erlassung im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist (vgl. u.a. VwGH vom 19. September 1985, Zl. 82/06/0074, sowie VwGH vom 26. September 1985, Zl. 83/06/0262, sowie VwGH vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0067, sowie VwGH vom 20. Mai 2003, Zlen. 2001/05/0144 u. 2002/05/0100).
Nach § 29 erster Fall NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung von konsensbedürftigen Bauvorhaben zu untersagen, für die der erforderliche Konsens nicht erwirkt wurde. Diese Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Ausführung noch nicht abgeschlossen ist (arg. "Fortsetzung"), wie auch, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig ist, eine entsprechende Bewilligung oder Anzeige aber nicht vorliegt (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2009/05/0072). Diese Voraussetzungen sind sachverhaltsmäßig in einem Baueinstellungsbescheid näher darzulegen (vgl. VwGH vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0102). Im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung ist von der Rechtsmittelbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderung des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen, sondern allein zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (vgl. VwGH vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0067 und vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/05/0144).
Im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren war somit lediglich die Frage zu klären, ob es sich bei den von der Beschwerdeführer vorgenommenen Maßnahmen um bewilligungspflichtige Baumaßnahmen handelt, die ohne entsprechende Baubewilligung vorgenommen worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach § 14 der NÖ Bauordnung 2014 lediglich die Möglichkeit der Gefährdung der dort genannten Rechtsgüter ausschlaggebend ist; demzufolge kommt es bei der Prüfung der Bewilligungspflicht nicht darauf an, ob die konkrete Baumaßnahme so ausgeführt wurde oder wird, dass eine konkrete Gefährdung dieser Rechtsgüter entstehen könnte, sondern nur darauf, ob dies in abstracto bei derartigen Bauführungen denkbar ist (vgl. u.a. VwGH vom 24. März 1983, Zl. 83/06/0036, sowie VwGH vom 27. Juni 1996, Zl. 96/06/0027). Dass für die Errichtung der Einfriedung eine Baubewilligung notwendig war, ist insoweit unbestritten.
Entscheidungsrelevant ist daher die Frage, ob die in der Natur errichtete Einfriedung der erteilten, rechtskräftigen Baubewilligung vom 19. Jänner 2016 entspricht.
Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass sich die in den Einreichunterlagen dargestellte Einfriedung klar und unmissverständlich an der bisherigen Grundgrenze zum öffentlichen Gut orientiert, während die errichtete Einfriedung – wie dem anlässlich der Bestandsvermessung angefertigten Plan zu entnehmen ist - tatsächlich weiter südlich erbaut wurde.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ist von einem rechtlichen aliud auszugehen, wenn ein Bauwerk errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht (vgl. VwGH vom 27. November 1990, Zl. 89/05/0026, und vom 25. September 2012, Zl. 2011/05/0023). Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl. VwGH vom 15. Mai 2012, 2011/05/0073, mwN). Auch die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften ist als wesentliche Änderung anzusehen (vgl. vom VwGH 27. Mai 2008, Zl. 2007/05/0138). Da sich vorliegendenfalls die Abweichungen im Abstand zur – strittigen - Grundstücksgrenze (im Verhältnis zur Baubewilligung vom 19. Jänner 2016) nicht im Zentimeterbereich bewegen, sondern bis zu 2.5 m betragen, kann bei einer derartigen Überschreitung des bewilligten Lage der Einfriedung nicht wirklich von einer bloß unerheblichen Abweichung gesprochen werden. Im Ergebnis ist die belangte Behörde daher zu Recht beim verfahrensgegenständlichen Objekt von einem errichteten aliud ausgegangen, für das keine Baubewilligung vorliegt.
Hervorzuheben ist weiters, dass es zur Herstellung des in Rede stehenden Bauwerks (i.e. des errichteten aliud) wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf - insbesondere hinsichtlich der Statik, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043).
Während die Bestimmung des § 29 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, die für den Fall, dass die für die Ausführung eines Bauvorhabens notwendige Baubewilligung oder Bauanzeige nicht vorliegt, anordnet, dass die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung dieses Bauvorhabens zu untersagen und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen hat, die Rechtsgrundlage für einen Bauauftrag nur bis zum Abschluss der Ausführung des unzulässigen Bauvorhabens bietet, kommt nach Vollendung eines unzulässigen Bauwerks nur mehr ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 in Betracht (vgl. VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2012/05/0057, und vom 24. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/05/0066). Da für das streitgegenständliche Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich die aufgetragene Baueinstellung der belangten Behörde dementsprechend zu Recht auf die gemäß § 29 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung, da das unzulässige Bauwerk – unstrittig - noch nicht vollendet war (vgl. VwGH vom 4. November 2016, Zl. 2013/05/0117 zu § 29 NÖ Bauordnung 1996).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
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