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LVwG-S-1878/002-2016•LVwG N LVwG-S-1878/002-2016
LVwG-S-1878/002-2016Landesverwaltungsgericht06.04.2017
Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kurzparkzonenabgabe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des WF, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 21. Juni 2016, Zl. 1230-6-16 426/5, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichts-hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 21. Juni 2016, Zl. 1230616 426/5, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:09.12.2015, 13:16 Uhr – 13:37 Uhr
Ort:Gemeindegebiet ******
Fahrzeug: ***, Sonstiges Fahrzeug
Tatbeschreibung:
Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordnete und gemäß § 52 lit.a Z.13d StVO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) abgestellt, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde (bezahlte Parkzeit überschritten). Tatzeit: von 13:16 Uhr bis 13:37 Uhr. Der Parkschein mit der Nr.636/09.12.2015 war um 13:15 Uhr abgelaufen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 9 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€40,0061 Stunden§ 9 Abs.1 NÖ
Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz“
Weiters wurden dem Beschuldigten die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
In ihrer Begründung verwies die Strafbehörde auf die Anzeige des Überwachungsdienstes für die abgabepflichtige Kurzparkzone vom 18. Jänner 2016. Der Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Beschuldigte keine Folge geleistet. Aufgrund der Aktenlage sowie des durchgeführten Beweisverfahrens sei der Sachverhalt hinreichend als erwiesen anzusehen und wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass als erschwerend eine verwaltungsstrafrechtliche einschlägige Vormerkung aufscheine, mildernd wären keine Umstände zu werten.
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und begründete diesen Antrag wie folgt:
„1. Der mir vorgehaltene Straftatbestand gem. § 52 lit. a Z. 13d StVO (zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die Zitate der Tatvorwürfe in den Beschlüssen d. LVWG, je v. 01.08.2016) wurde in den angezeigten Formen nicht begangen.
2. Insbesondere verweise ich zu beiden Strafakten darauf, dass die Tatorte nicht korrekt und unverwechselbar beschrieben wurden.
Da die angegebenen Tatorte jeweils mehrere Parkplätze entlang des Hauses "" sowie des Hauses "" umfassen, sind die tatsächlichen "Abstellplätze" mit diesen Beschreibungen nicht zweifelsfrei und unverwechselbar dargestellt, sodass diese den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht genügen.
Trotz meines Ersuchens um Übersendung von Kopien der wesentlichen Akteninhalte wurden etwa Fotos, die die Tatorte zweifelsfrei belegen könnten und die eigentlich heute zu Beweisgründen. obligatorisch sein sollten, ebensowenig zugesandt wie weitere Aktenstücke.
Auch aus diesem Grund wurde mein Recht auf Verteidigung beeinträchtigt, weil ich mich mangels derartiger Unterlagen weder korrekt noch umfassend verteidigen konnte.
3. Zu den Tatzeiträumen/Tatzeitpunkten sowie den Parkscheinen:
1230-6-16 1419:
Der Tatzeitpunkt ist in der Anzeige nicht korrekt und explizit wiedergegeben, es wird lediglich ein Tatzeitraum ”10.19 Uhr - 10.38 Uhr" angegeben, sodass nicht gesagt werden kann, wann das Delikt exakt festgestellt bzw. begangen wurde (10.19 Uhr, 10.38 Uhr, oder dazwischen?)
Auch diese Angabe genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich zweifelsfreier Angaben.
Der lt. Anzeige angeblich fehlende Parkschein wurde meines Wissens ebenfalls nicht mittels Fotos nachgewiesen, sodass etwaige Zweifel hinsichtlich Spiegelungen in der Windschutzscheibe, die einen Parkschein ev. "überdecken", nicht auszuräumen sind, auch könnte die Frage der Körpergröße des Aufsichtsorgans von vornherein beantwortet werden, da bei einem Fahrzeug dieser hohen Bauart eine kleinere Person ev. die Mitte des Armaturenbretts nicht mehr einsehen kann.
1230-6-16 426:
Der Tatzeitpunkt ist in der Anzeige nicht korrekt und explizit wiedergegeben, es wird lediglich ein Tatzeitraum "13.16 Uhr - 13.37 Uhr" angegeben, sodass nicht gesagt werden kann, wann das Delikt exakt festgestellt bzw. begangen wurde (13.16 Uhr, 13.37 Uhr, oder dazwischen?).
Zudem ist die Angabe in der Anzeige, die "Kurzparkzonenabgabe wäre nicht entrichtet worden" objektiv unrichtig, da ja selbst nach Aussage des Überwachungsorgans (angeblich) ein mit der Uhrzeit "13.15 Uhr" abgelaufener Parkschein im Fahrzeug gewesen war, sodass diese Behauptung unrichtig ist.
Was jedoch nicht erhoben bzw. angegeben wird, ist die Frage, wann denn die Parkzeit begonnen hatte, sodass (auch) die Möglichkeit des "gesetzeskonformen Haltens für die Dauer von 10 Minuten" auszuräumen wäre.
Gleichfalls wird darauf verwiesen, dass ein Foto diesen vom Überwachungsorgan angezeigten Sachverhalt zweifelsfrei bestätigen bzw. widerlegen könnte, weshalb die Tatsache, dass mir ein solches trotz meines Ersuchens nicht zugegangen ist, einen Verfahrensmangel zu meinem Nachteil darstellt.
Hinsichtlich auch dieses Aktes wird auf die Problematik "fehlendes Foto/Körpergröße" hingewiesen (s. oben), da unter gewissen physikalischen Umständen ("Spiegelung i.d. Windschutzscheibe") bzw. Körpergröße ein ev. 2. Parkschein u.U. nicht erkannt wird.
Auch aus diesen Gründen wurde in beiden Fällen mein Recht auf Verteidigung, wie schon zu Pkt. 2. festgestellt, beeinträchtigt.
4. angebliches "Beweisverfahren"/Generalprävention:
Bei beiden Verfahren wird das angeblich "durchgeführte Beweisverfahren" zitiert, was jedoch offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Wären nämlich diese Beweisverfahren wirklich und nicht nur behauptetermaßen durchgeführt worden, wären alle diese Einwände, die ich heute erhebe, obsolet, da die darin aufgeworfenen Fragen eben durch das Beweisverfahren beantwortet bzw. aufgeklärt worden wären.
Daraus folgt, dass die Verfahren zumindest mangelhaft und daher nichtig sind bzw. ausschließlich zu meinem Nachteil geführt wurden.
Darüber hinaus ist auch die angezogene "Generalprävention" bestenfalls eine Leerformel", da die Publizität und die damit verbundene Bekanntwerdung auch Dritten gegenüber als Voraussetzung für eine "allgemeine Abschreckung" mit Sicherheit nicht gegeben sind.
5. Strafhöhe bzw. Berechnung des "Ersatzarrestes":
Es ist höchst erstaunlich, das der/die Strafreferent/in offenbar kein Problem darin sieht, einen "Ersatzarrest-Stundensatz" von € 0,66 (!) auszuwerfen, wobei diese Amtsperson wissen müsste, dass dieser mehr als lächerliche Betrag in keinem Strafkatalog vorkommt und auch nicht vom "sagenumwobenen Zufallsgenerator für den Ersatzarrest-Stundensatz" ausgeworfen wird.
Darin kann eigentlich nur Beamtenwillkür samt diesbezüglichen Rechtsfolgen gesehen werden, da, in letzter Konsequenz, der höchste Strafrahmen zumindest Monate im Ersatzarrest bedeutete.
Aus diesem Grunde ist die angegebene Ersatzarrestdauer (61 Stunden für € 40,--) als gesetzwidrig aufzuheben und durch ein annähernd realistisches und nicht gleichheitswidriges Maß zu ersetzen (s. auch die diesbezüglich nicht unrealistische Möglichkeit der Beschwerde an den VfGH, da meines Wissens und meiner Erfahrung nach keine derartige Erstzaarreststrafe existiert – Ungleichbehandlung!).“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 14. März 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung der Akten des Magistrates der Stadt St. Pölten zu denZlen. 1230-6-16 1419/5 sowie 1230-6-16 426/5, und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zlen. LVwG-S-1877/002-2016 und LVwG-S-1878/002-2016. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme zweier informierter Vertreterinnen des beauftragten Überwachungsdienstes, der GS AG, als Zeuginnen.
Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung, ausgestellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin am 13. März 2017, über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit des Einschreiters vom 13. März 2017 bis 15. März 2017 kann nicht als Nachweis gewertet werden, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, der Ladung Folge zu leisten. In der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ist einerseits angemerkt, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage ist, Ausgehzeiten in Anspruch zu nehmen, weshalb über ihn keine Bettruhe verordnet wurde. Andererseits konnte der Rechtsmittelwerber sehr wohl am 13. März 2017 von seiner Dienststelle ein E-Mail an das Landes-verwaltungsgericht Niederösterreich abschicken und auf ein E-Mail der erkennenden Richterin am Tage der Verhandlung, also am 14. März 2017 vormittags, unverzüglich reagieren, obwohl dieses E-Mail an die von ihm verwendete E-Mail-Adresse seines Dienstgebers versandt wurde und den Inhalt enthielt, dass der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vorzulegen hat, aus welcher hervorgeht, dass er gesundheitlich nicht in der Lage ist, zur Verhandlung zu erscheinen. Da auch ein Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung nicht teilgenommen hat, wurde die Verhandlung in Abwesenheit der Parteien gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG durchgeführt.
Der Beschwerdeführer erwarb am 09. Dezember 2015 um 11:09 Uhr einen Parkschein beim Parkscheinautomaten in ***, ***, welchen ihn zum Parken in der Kurzparkzone der Stadt *** bis 13:15 Uhr berechtigte.
Zwischen 11:09 und 13:36 Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in *** in die *** und ließ dieses Auto in Höhe des Hauses *** zumindest zwischen 13:36 und 13:37 Uhr stehen, ohne einen neuen Parkschein für das Parken nach 13:15 Uhr gelöst zu haben. Ob der Einschreiter dieses Kraftfahrzeug an dieser Stelle länger als 10 Minuten abgestellt hat, kann nicht festgestellt werden.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der der Anzeige beigelegten Lichtbilder, welche von der in der Verhandlung als Zeugin einvernommenen Angestellten der Kurzparkzonenüberwachungsfirma angefertigt wurden und auf welchen eindeutig auch der vom Beschwerdeführer gelöste Parkschein samt Ort des verwendeten Parkscheinautomaten erkennbar ist.
Die Negativfeststellung beruht auf der Tatsache, dass die Zeugin TH den vom Einschreiter gelenkten Personenkraftwagen lediglich zwischen 13:36 und 13:37 Uhr wahrgenommen hat und deshalb keine Angaben zur Parkdauer machen konnte.
Gemäß § 1 Abs. 1 des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes gelten die Bestimmungen über die Kurzparkzonenabgabe in jenen Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erheben.
Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.
Laut § 6 der zitierten Vorschrift kann vorgesehen werden, dass die Kurzparkzonenabgabe und/oder die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 lit. a leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt.
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt *** vom 11. Dezember 2012 über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe in der Stadt *** (in der Folge: Verordnung) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 1 Abgabepflichtige Kurzparkzonen
In der Stadt *** ist (gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, i.d.F. BGBl. Nr. 50/2012) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in nachstehend angeführten Kurzparkzonen eine Kurzparkzonenabgabe zu entrichten: […]
[…]
§ 3 Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe und Kontrolleinrichtungen
(1)Die Kurzparkzonenabgabe ist bei Beginn des Parkvorganges zu entrichten.
(2)Die Entrichtung der Abgabe kann erfolgen mittels
1. Automatenparkschein, zu lösen bei einem der von der Stadt *** aufgestellten und betriebenen Parkscheinautomaten
2. elektronischem Parkschein (Handyparken)
3. Entwertung eines oder mehrerer der von der Stadt aufgelegten und vertriebenen Parkscheine in Papierform (im folgenden als Vorverkaufsparkschein bezeichnet).
(3)Automatenparkscheine gemäß Abs.2, Z.1 haben das Jahr, den Monat, den Tag und die Endzeit des Parkens nach Stunde und Minute, sowie die Höhe der entrichteten Kurzparkzonenabgabe zu enthalten. Bei der Berechnung der Endzeit des Parkens hat die angefangene Viertelstunde unberücksichtigt zu bleiben. Der Parkschein ist gut erkennbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen oder, bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe, an sonstiger gut sichtbarer Stelle.
[…]
(5)Parkscheine gemäß Abs. 2, Z.3 (Vorverkaufsparkscheine) können noch bis 30. Juni 2013 zur Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe verwendet werden. Die Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates vom 26.11.2001 betreffend Parkscheine gemäß Anlage A zu dieser Verordnung bleiben noch bis 30. Juni 2013 in Kraft.
Beginnend mit 1. Juli 2013 dürfen nur mehr Parkscheine gemäß Abs. 2, Z.1. und Z.2. zur Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe verwendet werden. Noch im Umlauf befindliche bzw. noch nicht entwertete Vorverkaufsparkscheine gemäß Abs. 2 Z. 3 sind vom Magistrat bis längstens 31.12.2015 gegen Rückerstattung des auf den Formularen aufgedruckten Geldbetrages einzulösen.“
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gilt als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960 gilt als Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer.
Während § 1 Abs. 1 des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes den (neutralen) Begriff des „Abstellens“ verwendet, wird in § 3 Abs. 1 der Verordnung normiert, dass die Kurzparkzonenabgabe bei Beginn des „Parkvorganges“ zu entrichten ist.
Eine Legaldefinition, was unter Parkvorgang im Sinne dieser Verordnung zu verstehen ist, ergibt sich weder aus der Verordnung noch aus dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz.
Aufgrund dessen, dass die Verordnung über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe in der Stadt *** ihre Grundlage im NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz hat, welches wiederum mehrfach auf die Straßenverkehrsordnung 1960 verweist, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Verordnungsgeber das Wort „Parkvorgang“ nicht zufällig, sondern vielmehr in Anlehnung an den Begriff des „Parkens“ in § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960 und – im Hinblick auf die diesbezügliche Ermächtigung für den Verordnungsgeber in § 6 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz – ganz bewusst abweichend vom Begriff des „Abstellens“ im NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz verstanden wissen wollte. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960 gilt als Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für mehr als zehn Minuten.
Diese Auslegung wird auch durch folgenden Gedanken gestützt:
Eine Person, die nicht von dem gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zur Verfügung gestellten Handyparken Gebrauch macht, muss ihr Kraftfahrzeug zwangsläufig nach dem Abstellen verlassen, um einen Automatenparkschein im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 der Verordnung zu lösen. Wäre der Beginn des Parkvorgangs mit dem Moment des Abstellens des Kraftfahrzeuges gleichzusetzen, wäre es für eine einzelne Person nicht möglich, einen Automatenparkschein zu lösen, ohne damit eine Verwaltungsübertretung zu setzen, wäre das Tatbild doch schon in der Zeit zwischen Abstellvorgang und Rückkehr vom Parkscheinautomaten als erfüllt anzusehen.
Dies unterscheidet die gegenständliche Rechtslage auch von jener nach (früherem) Wiener Landesrecht, wonach die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem „Abstellen“ des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten war und der Lenker bereits dann den Tatbestand der Verkürzung der Abgabe verwirklichte, wenn er sich – wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen – ohne Entrichtung der Parkometerabgabe vom abgestellten Fahrzeug entfernte (vgl. VwGH 26.01.1998, 96/17/0354).
Nach dem Gesagten ist daher festzuhalten, dass ein im Sinne der genannten Verordnung abgabenpflichtiger „Parkvorgang“ iSd § 3 Abs. 1 der Verordnung erst dann vorliegt, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug für mehr als zehn Minuten abgestellt wird.
Da nicht in der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zum angelasteten Tatzeitpunkt länger als zehn Minuten abgestellt hat, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass ein Parkvorgang im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung im angelasteten Tatzeitpunkt noch nicht begonnen hat, weshalb auch keine fahrlässige Verkürzung der Kurzparkzonenabgabe, wie von der belangten Behörde vorgeworfen, stattgefunden hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
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