LVwG N LVwG-AV-181/001-2017

LVwG-AV-181/001-2017Landesverwaltungsgericht04.04.2017

Regest

Gemeinderecht; Abgabe; Dachgeschoß; Kanaleinmündungsabgabe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-181/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.181.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau KS, ***, ***, und Herrn AB, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Edwin Kerschbaummayr, ***, ***, vom 12. Jänner 2017 gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 5. Dezember 2016, Zl. 8510-pi/sw, mit dem der Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26. Mai 2011 betreffend Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als für den Anschluss Liegenschaft ***, ***, an den öffentlichen Schmutzwasserkanal gemäß §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9, und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 218,85 m² und eines Einheitssatzes von € 8,33 eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 1.823,02 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26. Mai 2011, Zl. 8510-hö, wurde Herrn AB und Frau KS (in der Folge: Beschwerdeführer) in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer gemäß § 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** für den Anschluss der Liegenschaft in ***, *** an den öffentlichen Schmutzwasserkanal - bei einer Berechnungsfläche von 266,8 m² und einem Einheitssatz von € 8,33 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 2.444,69 (inkl. 10 % USt.) vorgeschrieben. Der Abgabenberechnung wurde eine Berechnungsfläche von 191,80 m² für das mit zwei Geschoßen angeschlossene Wohnhaus und von 75 m² für die unbebaute Fläche sowie ein Einheitssatz von € 8,33 zu Grunde gelegt.

1.1.2.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass zwar laut Plan im Dachgeschoß ein Bad und ein WC vorgesehen wären, diese aber nicht gebaut worden seien. Es sei daher kein Wasserverbraucher und kein Abwasser vorhanden.

1.1.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 5. Dezember 2016, Zl. 8510-pi/sw, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass am 4. August 2011 auf Grund der TeiI-Fertigstellungsanzeige betreffend die Errichtung des Einfamilienwohnhauses mit straßenseitiger Einfriedung, welche am 6. Juli 2009 bei der Stadtgemeinde *** eingelangt sei, ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt worden wäre. Dabei sei festgestellt worden, dass das Bauvorhaben Wohnhaus fertig gestellt wäre. Für das Bauvorhaben Wohnhaus sei somit die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe gemäß § 12 Abs. 1 Iit. b NÖ Kanalgesetz 1977 mit Einlangen der Fertigstellungsanzeige am 6. Juli 2009 entstanden. Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche seien somit die drei angeschlossenen Geschosse (Keller, Erdgeschoss, Obergeschoss) aufzunehmen.

1.2. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 12. Jänner 2017 erhob der Beschwerdeführer AB durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass zwar im Bauplan im Obergeschoss ein Bad und ein WC vorgesehen gewesen wären, diese jedoch schlussendlich nicht zur Ausführung gelangt seien. Der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich unrichtig, da nur Keller und Erdgeschoss als angeschlossene Geschosse aufzunehmen wären.

1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

1.3.1.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

1.3.2. Lokalaugenschein und mündliche Verhandlung:

Vom erkennenden Gericht wurde für den 28. März 2017 ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle sowie im Anschluss daran eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Im Rahmen des Lokalaugenscheines wurde bei der Begehung des Wohnhauses festgestellt, dass sich im Dachgeschoß, welches aus 4 Zimmern besteht, nur in einem Zimmer Vorbereitungen für Wasser- und Abwasseranschlüsse befinden:

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…(Quelle: Lichtbilder vom 28. März 2017)“

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde grundsätzlich dargelegt, dass die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ermittelten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Streitgegenständlich ist vielmehr die Frage, ob das Dachgeschoß angeschlossen ist. Im Zuge des Lokalaugenscheines an Ort und Stelle (***, ***) wurden vom Verhandlungsleiter Lichtbilder angefertigt. Im Zuge der Begehung konnte festgestellt werden, dass das Wohnhaus in Erd- und Obergeschoss die gleichen Außenmaße aufweist. Im Obergeschoß befinden sich vier Zimmer, von denen eines vorbereitete Anschlüsse für Wasser und Abwasser aufweist. Dieses Zimmer verfügt über einen Estrichboden. Sanitäre Einrichtungen wie Dusche, WC oder Waschtisch sind nicht vorhanden.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Stadtgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung eines Ortsaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung am 28. März 2017.

1.5. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich Wohnhaus, welches im Bereich des Erd- und Obergeschosses die gleichen Außenmaße aufweist (je 95,90 m²). Im Obergeschoß befinden sich vier Zimmer, von denen eines vorbereitete Anschlüsse für Wasser und Abwasser aufweist. Dieses Zimmer verfügt über einen Estrichboden. Sanitäre Einrichtungen wie Dusche, WC oder Waschtisch sind nicht vorhanden. Die Liegenschaft ist im Kellergeschoß und im Erdgeschoß an den Schmutzwasserkanal angeschlossen.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer s, soweit dieses den Feststellungen (siehe unten oben Punkt 1.5.) nicht entgegentritt, und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:

Begriffe

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …

6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …

(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(3) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.

§ 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob das Dachgeschoß überhaupt als ein im Sinn des § 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 angeschlossenes Geschoß zu werten ist und somit bei der Ermittlung der Berechnungsfläche überhaupt zu berücksichtigen ist.

3.1.2.

Das NÖ Kanalgesetz 1977 enthält keine Definition des Begriffes Geschoß. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung grundsätzlich auf den Geschoßbegriff der gleichzeitig mit der Novelle zu § 5 des Kanalgesetzes 1977 erlassenen NÖ Bauordnung abgestellt (vgl. VwGH vom 30. August 1999, Zl. 98/17/0329). Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 kommt es primär darauf an, ob ein Geschoß an die Kanalanlage angeschlossen ist. Steht ein Geschoß mit der öffentlichen Kanalanlage solcherart in Verbindung, dass auch nur an einer Stelle, gleich in welchem Raum, ein Rohr mündet, welches schließlich zur öffentlichen Kanalanlage führt, so handelt es sich um ein angeschlossenes Geschoß (vgl. VwGH vom 17. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224).

3.1.3.

Entgegen der Meinung der belangten Behörde weist das gegenständliche Geschoß keine unmittelbare Verbindung zum Kanalnetz auf, zumal kein Rohr in das in Rede stehende Geschoß mündet. Auf eine gänzliche Entfernung der (vorbereiteten) Rohre aus dem Mauerwerk kann es für die Beurteilung, ob ein angeschlossenes Geschoß vorliegt, nicht ankommen, zumal dieses Kriterium auch bei der Neuerrichtung eines Gebäudes, bei dem in einem Stockwerk kein Anschluss vorgenommen wird, aber im Mauerwerk die Leitungen vorhanden sein werden, nicht maßgeblich sein kann (vgl. VwGH vom 28. Juni 2011, Zl. 2007/17/0037).

3.1.4.

In der Folge war daher – auf Basis des nur mit Kellergeschoß und Erdgeschoß an die Kanalanlage angeschlossenen Wohnhauses – eine Neuberechnung der zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgabe vorzunehmen.

Gemäß §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Berechnungsfläche in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500m² vermehrt wird.

Gebäude Bebaute FlächeFlächenhälfteangeschl. Geschoße Fläche

Wohnhaus 95,90m² 47,95 m²2 + 1 143,85 m²

Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 855,10 m² 75,00 m²

(maximal von 500 m² = 75 m²)

Berechnungsfläche 218,85 m²

Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 8,33 wurde sohin eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 1.823,02 (inkl. USt.) errechnet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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