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LVwG-AV-137/001-2017•LVwG N LVwG-AV-137/001-2017
LVwG-AV-137/001-2017Landesverwaltungsgericht29.03.2017
Gemeinderecht; Kommunalsteuer; Privatnutzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der SF GmbH, vertreten durch Frühwirt Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, ***, ***, vom 21. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 28. November 2016, Zl. 03/12/13-2016/50429, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 7. April 2016 betreffend Kommunalsteuer als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 7. April 2016, Zl. 03/12/13-2016/50429, wurde der SF GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Grund der durchgeführten Prüfung des Finanzamtes *** bzw. des Krankenversicherungsträgers die bereits fällige Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2014 vorgeschrieben und neu festgesetzt:
Zeitraum Bemessungsgrundlage 3 % Kommunalsteuer offene Forderung
2012€ 675.376,18€ 20.261,28€ 18.362,86
2013 € 616.739,88€ 18.502,19 € 23.647,58
2014€ 743.744,22€ 22.312,33€ 20.735,33
Nachforderung € 2.547,70
Zzgl. 2 % Säumniszuschlag€ 50,95
Summe:€ 2.598,65
Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im unternehmerischen Bereich tätig gewesen sei und kommunalsteuerpflichtige Leistungen in der Stadt *** erbracht habe. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen nach § 5 iVm § 9 Kommunalsteuergesetz und unter Anwendung eines 3%igen Steuersatzes sei der im Spruch genannte Kommunalsteuerbetrag bescheidmäßig festzusetzen gewesen. Daraus habe sich auch die bescheidmäßig festgesetzte Nachforderung ergeben. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage des Nachforderungsbetrages werde auf den GPLA-Prüfbericht verwiesen.
Mit Schreiben vom 12. April 2016 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese damit, dass der Geschäftsführer und wesentlich Beteiligte, Herr JS, für die betrieblichen Fahrten einen PKW benütze (es würden im Jahr rund 50.000 bis 60.000 km mit diesem PKW gefahren). Die Fahrten zwischen Wohnung in *** und Arbeitsstätte in *** würden nahezu täglich unternommen, Herr JS fahre mit diesem Fahrzeug im Außendienst im Wesentlichen den Bereich Süddeutschland, Schweiz, Westösterreich und Ostösterreich periodisch ab. Zusätzlich sei die Firma SF GmbH in Österreich an einer rumänischen Firma beteiligt, wo auch hier zumindest Fahrten zweimal im Monat nach Siebenbürgen (nach ***) unternommen werden würden. Herr JS führe jedoch kein Fahrtenbuch, da seine Privatfahrten von außerordentlich untergeordneter Bedeutung wären. Die Kosten für die PKW- Nutzung wären in Anlehnung an die geltenden Sachbezugsverordnung für die volle Privatnutzung bewertet worden. Zusätzlich zu dieser Bewertung sei auch die Garagenunterbringung des Fahrzeuges voll (ohne Berücksichtigung eines Privatanteils) angesetzt worden. Herr JS sei 6 Tage in der Woche für sein Unternehmen tätig, dies über 52 Wochen im Jahr. In den vergangenen Prüfungen habe glaubhaft gemacht werden können, dass eine Kilometerleistung von € 1.100,- mit einer Privatnutzung von pauschal 2.500 x € 0,40 pro km zzgl. 10% zum Ansatz gekommen wäre. Folgende Anträge wurden gestellt:
1. Kosten der Parkgarage Wien: Da in diesem Punkt keine Privatnutzung vorliege bzw. diese bereits in den nachfolgenden Pauschalfeststellungen inkludiert seien, wäre für das Jahr 2012 ein Betrag von € 3.382,15, 2013 € 3.049,95 und 2014 € 2.315,50 aus der Feststellung der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
2. Die Privatnutzung durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer sei aus den oben genannten Gründen für die Jahre 2012 in der Höhe von € 7.200,-, 2013 in der Höhe € 7.200,--, 2014 in der Höhe von € 7.440,-- aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
3. lm Bezug und in Anlehnung an die Ausführungen eines geringfügigen Sachbezugsanteils werde daher beantragt, für die Jahre 2012-2014 jeweils einen Betrag von € 1.100,-- in die Bemessungsgrundlage Kommunalsteuer miteinzubeziehen.
Mit nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 28. November 2016, Zl. 03/12/13-2016/50429, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 7. April 2016 als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass ein Geschäftsführer mit einer Beteiligung an der GmbH von mehr als 25% steuerlich selbständig sei. Dabei sei eine Berechnung der Sachbezüge nach den tatsächlichen Kosten und die Bewertung laut Sachbezugs-VO erlaubt, der Ansatz von Kilometergeld werde nicht akzeptiert. Der Garagen-Sachbezugswert komme dann zur Anwendung, wenn das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsflächen gebührenpflichtig sei. Gleiches gelte auch, wenn das Fahrzeug auf angemieteten Parkplätze oder Garagen abgestellt werden könne. Der Sachbezug dafür betrage € 14,53 monatlich und wird durch eventuell vereinbarte Kostenersätze des Arbeitnehmers gemindert. In diesem Fall werde laut Steuerberater kein Privatanteil geleistet. Bei Garagierung eines Fahrzeuges in der Nähe des Wohnortes des Arbeitnehmers müsse davon ausgegangen werden, dass das Interesse des Arbeitnehmers an der Beförderung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung jenes des Arbeitsgebers an der Garagierung weitaus überwiege und daher ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte anzusetzen sei. Somit liege aufgrund eines anfallenden Privatanteils sehr wohl eine anteilige Privatnutzung an der Garage vor. Die oben genannten Beträge für das Jahr 2012, 2013 und 2014 seien daher nicht aus der Feststellung der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Hinsichtlich der Privatnutzung des PKWs durch den wesentlich beteiligten GeselIschafter-Geschäftsführer müsse die seltene Privatnutzung mittels eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden. Bei wesentlich beteiligten GeselIschaftsgeschäftsführern, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielten, sehe die Richtlinie für die Berechnung bei Zurverfügungstellung eines KFZ folgende zwei Varianten vor:
1. Die tatsächlichen Kosten des Zurverfügungstellers werden als unbare Betriebseinnahme erfasst. Betrieblich und privat gefahrene Kilometer müssten beim Fahrzeugnutzer aufgeteilt werden. Die Voraussetzung dafür sei das Führen eines Fahrtenbuches.
2. Es werde die Sachbezugs-VO mit 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten angewendet. Alternativ jedoch der halbe Sachbezugswert, das sind 1/2 von 1,5% (0,75%) bei einem Nachweis, dass die Privatfahrten im Jahr 6.000 km nicht überstiegen haben. Der Nachweis erfolge durch das lückenlose Führen eines Fahrtenbuches.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte würden als Privatfahrten gelten. Eine Strecke in eine Richtung von ungefähr 66,41 km - wie im gegenständlichen FaII - könne dabei nicht als eine „außerordentlich untergeordnete" Privatfahrt angesehen werden. Für die Begünstigung nach dem halben Sachwert der Sachbezugs-VO muss dies mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden, eine Berufung auf eine jahrelange Schätzung reiche dafür nicht aus.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete dieses im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich die Auswirkung der Gehaltsbestandteile, die aus der Nutzung eines zur SF GmbH gehörenden Kraftfahrzeugs - bzw. dessen Garagierung am Wohnort des Geschäftsführers - resultierten. Beim wesentlich beteiligten Gesellschafter Geschäftsführer gelte die Sachbezugsverordnung nicht. Erst 2016 sei im Abgabenänderungsgesetz 2016 eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen worden, dass wesentlich beteiligte Gesellschafter Geschäftsführer mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit in Bezug auf den Ansatz eines Sachbezuges für die Kfz Nutzung Dienstnehmern iSd g 25 EStG gleichgestellt würden. Die Kostenentwicklung verhalte sich gemäß Aufzeichnungen der Buchführung excl. Ansatz der Kosten für Garagierung am Wohnsitz des Geschäftsführers in Wien wie folgt:
Jahr Kfz-Kosten € AfA € Gesamt Eur.
2012 € 14.159,56 € 5.250,00 € 19.409,56
2013 € 11.027,10 € 5.250,00 € 16.277,10
2014 € 13.054,24 € 5.250,00 € 18.304,24
Aus den so ermittelnden Gesamtkosten für das Fahrzeug des Geschäftsführers sei schlussendlich der bloße Vorteil laut § 22 Z. 2 EStG einer Besteuerung zu unterziehen. Dieser Vorteil sei gleichzusetzen mit dem Ausmaß der an der Kilometerleistung zu ermittelnden Privatnutzung am Fahrzeug (Privatanteil). Es entspreche der ständigen Judikatur, dass die Führung des Nachweises darüber, wie ein Kfz verwendet werde, nicht nur mit einem Fahrtenbuch erbracht werden könne. Eine anerkannte Methode der Glaubhaftmachung sei die Differenzmethode, bei der - ausgehend von der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer - entsprechend glaubhaft gemachte betriebliche Fahrten abgezogen würden, sodass sich im Ergebnis die Gesamtzahl der privat gefahrenen Kilometer ergebe. Die Fahrten zwischen der Betriebsstätte in *** und der Wohnung des Geschäftsführers in *** seien privat veranlasst. Insgesamt sei von einer Kilometerleistung von 50.000 - 60.000 km pro Jahr für 2012 - 2014 auszugehen. Werde pro Woche (45x pro Jahr) eine Fahrt im Ausmaß von 600 Kilometern angenommen, ergäben sich daraus betrieblich gefahrene Kilometer im Ausmaß von 27.000 km. In Anwendung der Differenzmethode ergebe sich daher folgendes Ergebnis der Privatnutzung:
„201220132014
Ausgangspunkt55.000 km55.000 km55.000 km
***-***24.588 km24.588 km24.588 km
Reisen27.000 km27.000 km27.000 km
gesamt betrieblich51.588 km51.588 km51.588 km
Anteil betrieblich94%94%94%
Anteil privat6%6%6%
Kostenanteil1.164,57 Eur.976,63 Eur.1098,25 Eur.“
Die geringe Privatnutzung sei zudem auch aus privaten Umständen des Geschäftsführers erklärbar, wonach eine private Reisetätigkeit aus familiären Umständen nicht bzw. in nur sehr eingeschränktem Rahmen möglich wäre. Sonstige Privatfahrten fänden aufgrund der Wohnadresse des Geschäftsführers in *** und dem dort vorhandenen Nahversorgungsangebot kaum statt. In einer Vergleichsrechnung habe in den vergangenen Prüfungen glaubhaft gemacht
Werden können, dass eine Kilometerleistung von € 1.100,-- mit einer Privatnutzung von pauschal 2.500 x € 0,40 pro km zzgl. 10% angemessen sei. Eventualiter werde beantragt, dass der Bemessung und der Garagierungskosten in ***, gemäß § 4a Sachbezugs-VO gefolgt werde. Demnach sei für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen. Die Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer in den Jahren 2012, 2013 und 2014 möge aus dem Titel der Kfz-Privatnutzung des Geschäftsführers JS in Höhe des aus den tatsächlichen Kosten abgeleiteten Werts zzgl. der vollen Garagierungskosten wie
Folgt erfolgen:
2012 2013 2014
Privatnutzung Kfz € 1.164,57 € 976,63 € 1.098,25 Garagierung € 2.818,46 € 2.541,63€ 2.846,21
gesamt € 3.983,03 € 3.518,26 € 3.944,46
Daraus ergebe sich eine Kommunalsteuerbelastung von € 119,49 für 2012, € 105,55 für 2013 und € 118,33 für 2014. Eventualiter wird beantragt, dass die Bemessungsgrundlage aus dem Titel der Garagierung des Kraftfahrzeugs am Wohnort des Geschäftsführers nach Sachbezugs-VO in Höhe von jeweils € 174,36 (entspricht € 14,53 für 12 Monate) für die Jahre 2012-2014 festsetzt wird.
1.5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 legte die Landeshauptstad St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 wurde vom erkennenden Gericht für den 1. März 2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde erörtert, dass im Rahmen der GPLA Prüfung zu den streitgegenständlichen Punkten (Fahrtkosten und Garagierungskosten) keine Aussagen getroffen worden wären, da der in Rede stehende Geschäftsführer-Gesellschafter über 60 Jahre alt sei. Von Seiten des Vertreters der Beschwerdeführerin wird die Richtigkeit der Grundsätzlich den bekämpften Abgabebescheide zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen für die Kommunalsteuer (Höhe der GF-Bezüge) außer Streit gestellt. Streitgegenständlich ist vielmehr die Frage, ob und in welchem Umfang erwachsene Reisekosten bzw. Garagierungskosten bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Laut Finanzverwaltung sei die Sachbezugsverordnung für Dienstnehmer heranzuziehen. Dies gelte jedoch nicht bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (hier: 100%). Was den Wohnsitz des Geschäftsführer-Gesellschafters betrifft, so sei es richtig, dass der Wohnsitz schon immer (seit 29 Jahren) in Wien gewesen wäre. Eine polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz wäre allerding erst 2013 erfolgt.
1.6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Landeshauptstadt St. Pölten (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtsenates) sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Firmenbuch und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Herr JS war im Streitzeitraum 2012 bis 2014 zu 100 % am Stammkapital beteiligt und nahm die Aufgaben der Geschäftsführung bei der Beschwerdeführerin seit längerem wahr.
Im Zeitraum 2013 bis 2014 hatte Herr JS seinen Hauptwohnsitz in *** gemeldet, während die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit am Standort *** ausübt.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen (siehe oben Punkt 1.7.) nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.2. Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. I Nr. 20/2009:
§ 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
§ 2. Dienstnehmer sind:
a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.
§ 5. (1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind
a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,
b) im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,
c) im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.
(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
a) Ruhe- und Versorgungsbezüge;
b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
e) Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
(3) Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.
§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.
§ 11. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.
(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln. Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.
(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
§ 15a. (1) Fällt ein Verwaltungsgericht des Landes ein Erkenntnis im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes, hat es dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Das gilt auch für Beschlüsse, ausgenommen für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.3. Einkommenssteuergesetz idF nach dem Abgabenänderungsgesetz 2016:
§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Grundsätzlich ist auszuführen, dass die den bekämpften Abgabebescheide zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen für die Kommunalsteuer (Höhe der GF-Bezüge) außer Streit stehen.
Streitgegenständlich ist vielmehr die Frage, ob und in welchem Umfang angefallene Reisekosten bzw. Garagierungskosten bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen sind, zumal im Rahmen der erfolgten GPLA-Prüfung diesbezüglich keine Aussagen getroffen worden sind, da der in Rede stehende Geschäftsführer-Gesellschafter über 60 Jahre alt ist.
Es ist weiters davon auszugehen, dass der Geschäftsführer-Geschäftsführer nach außen vertritt und auch für die Beschwerdeführerin im Außendienst tätig wird und somit unzweifelhaft in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin eingebunden ist.
Unbestritten ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer das im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befindliche Fahrzeug in den Beschwerdejahren zur Durchführung privat veranlasster Fahrten nutzen konnte und genutzt hat. Ein Verbot der privaten Nutzung dieser Fahrzeuge hat nicht bestanden. Aufzeichnungen über den Umfang der von ihm - neben dienstlichen Anlässen - auch aus privaten Gründen durchgeführten Fahrten (beispielsweise ein Fahrtenbuch) konnten nicht vorgelegt werden. Nach den Gesamtumständen des Beschwerdefalls ist die (unentgeltliche) Überlassung der im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin stehenden Kraftfahrzeuge zur Durchführung von privaten Fahrten nur durch das bestehende Dienstverhältnis zu erklären. Es handelt sich um einen weiteren Bezug aus dem Dienstverhältnis.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988). Zu den "Bezügen und Vorteilen" gehören alle Einnahmen in Geld oder in geldwerten Vorteilen im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG 1988. Ein Vorteil wird dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das bestehende Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellt (vgl. VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/15/0188).
Im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass es dem Gesellschafter-Geschäftsführer gestattet war, das Fahrzeug neben den dienstlich veranlassten Fahrten) auch für private Zwecke zu verwenden, womit ein Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis anzunehmen und der Tatbestand der Gewährung einer Sachleistung aus dem Dienstverhältnis als hergestellt anzusehen ist. Eine nach außen hin in Erscheinung tretende Trennung von Privatem (Familiärem) und Dienstlichem in Bezug auf die Nutzung der Kraftfahrzeuge war nicht gegeben. Das bedeutet im Ergebnis das Vorliegen eines geldwerten Vorteils.
Im Lichte des Abgabenänderungsgesetzes 2016, mit dem § 22 Abs. 2 EStG 1988 novelliert wurde, sollten wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit in Bezug auf den Ansatz eines Sachbezuges für die Kfz-Nutzung Dienstnehmern, somit insbesondere nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, gleichgestellt werden. Wortwörtlich ist den Erläuterungen Folgendes zu entnehmen:
„Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. § 15 und die dort in Abs. 2 Z 2 vorgesehene Ermächtigung, im Rahmen der Bewertung von Nutzungsvorteilen aus einer Kfz-Überlassung Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen, ist nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Anwendung der begünstigen Bewertung für Kraftfahrzeuge im Ergebnis vom Beteiligungsausmaß abhängt.
Um zu gewährleisten, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25% in den Genuss der Begünstigung kommen, soll eine dem § 15 Abs. 2 Z 2 entsprechende Verordnungsermächtigung in § 22 Z 2 aufgenommen werden. Auf Grundlage dieser Bestimmung soll im Verordnungsweg die in § 4 der Sachbezugswerteverordnung enthaltene Regelung für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit anwendbar gemacht werden.“
Daraus folgt, dass – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – bei Ermittlung des geldwerten Vorteils durch die Privatnutzung des firmeneigenen PKWs zu beachten ist, dass die Sachbezugswerteverordnung im fraglichen Zeitraum grundsätzlich nicht anzuwenden war. Dies deshalb, da die zu § 15 Abs. 2 EStG ergangene Verordnung (BGBl. Nr. 642/1992) in § 4 nur die Privatnutzung des "arbeitgebereigenen" Kraftfahrzeuges regelt und demnach in § 4 Abs. 1 auch nur die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge durch den "Arbeitnehmer" anspricht. Der wesentlich beteiligte Gesellschafter - Geschäftsführer wird zwar mit seinen Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 EStG im Bereich der Kommunalsteuer dem Kreis der "Dienstnehmer" zugeordnet; dies ändert aber nichts daran, dass er aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer nach § 47 Abs. 1 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) anzusehen ist, sodass auch für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die in Rede stehenden Vorschriften der Sachbezugsverordnung nicht anwendbar sind. Die entsprechenden Betriebseinnahmen sind gegebenenfalls - beim Fehlen entsprechender Aufzeichnungen - nach den allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO zu schätzen (vgl. VwGH vom 31. März 2005, Zl. 2002/15/0029 und vom 13. April 2005, Zl. 2003/13/0014).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann die von der Beschwerdeführerin erstellte Aufgliederung der Fahrtkosten eine taugliche Grundlage für eine Schätzung iSd § 184 BAO darstellen:
„201220132014
Ausgangspunkt55.000 km55.000 km55.000 km
***-***24.588 km24.588 km24.588 km
Reisen27.000 km27.000 km27.000 km
gesamt betrieblich51.588 km51.588 km51.588 km
Anteil betrieblich94%94%94%
Anteil privat6%6%6%
Kostenanteil1.164,57 Eur.976,63 Eur.1098,25 Eur.“
Allerdings kann – auch in Anbetracht des nicht geführten Fahrtenbuches - der von der Beschwerdeführerin mit 6% der gesamten KFZ-Kosten veranschlagte Privatanteil insoferne nicht nachvollzogen werden, als die Fahrten zwischen *** und *** (mit 24.588 km pro Jahr) nicht als betrieblich veranlasst zu sehen sind. In diesem Zusammenhand ist hervorzuheben, dass gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e) EStG 1988 Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen. Diese Fahrten sind somit als private Fahrten zu werten (vgl. UFS vom 15. November 2010, Zl. RV/0262-G/08).
Nach dem Erkenntnis vom 27. Februar 2014, Zl. 2009/15/0212, ist bei der Wahl der Schätzungsmethode jener Methode der Vorzug zu geben, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein, und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehen. Zudem muss die Behörde auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen.
Daraus folgt, dass auf Basis einer Kilometerleistung von 55.000 km/Jahr der betriebliche Anteil dementsprechend mit nur 49 Prozent (27.000 von 55.000) anzusetzen wäre. Folgt man der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Berechnungsmethode, so ergibt dies – auf Basis einer jährlichen privat veranlassten Kilometerleistung von 28.000 km x € 0,40 - einen Wert von € 12.320 pro Jahr (inkl. USt.). Dieser Wert entspricht aber dem Wert, von dem bereits die Behörde erster Instanz – allerdings unter Bezugnahme auf die hier nicht anwendbare Sachbezugsverordnung – ausgegangen ist (Zurechnung von € 12.000 pro Jahr).
Weiter ist auszuführen, dass grundsätzlich nur die Garagierungskosten am Betriebsort (hier: ***) bei einem betrieblich verwendeten Fahrzeug abzugsfähig sind, wogegen die Garage am Wohnort – unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges – durch den Wohnort und damit privat veranlasst ist (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, TZ 330 zu § 4, sowie UFS vom 24. April 2006, Zl. RV/0699-W/06). Im vorliegenden Fall lässt sich auch nicht erkennen, dass ein derart unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Einnahmenerzielung der Beschwerdeführerin und den strittigen Garagierungskosten besteht.
Da somit im Ergebnis die Garagierungskosten in keinem unmittelbaren ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, wurden diese von der belangten Behörde zu Recht nicht berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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