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LVwG-S-417/001-2017•LVwG N LVwG-S-417/001-2017
LVwG-S-417/001-2017Landesverwaltungsgericht20.03.2017
Tierrecht; Tiertransport; Leiden; Amtstierarzt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn AK, vertreten durch Kitzler Wabra, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.01.2017, Zl. GDS2-V-16 6959/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tiertransportgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 140,--zu leisten.
3. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.01.2017, Zl. GDS2-V-16 6959/5, ist dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
Ort:
***, Bezirk ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben am oben angeführten Tatort zur oben angeführten Tatzeit gegen die Bestimmungen des Tiertransportgesetzes 2007 verstoßen, indem Sie drei Schweine transportiert haben, die nicht transportfähig waren, obwohl Tiere nur befördert werden dürfen, wenn sie transportfähig sind. Die Schweine wiesen gebrochene Extremitäten und offene Geschwüre, die teilweise bis zu den Knochen reichten, auf.
2. Sie haben am oben angeführten Tatort zur oben angeführten Tatzeit gegen die Bestimmungen des Tiertransportgesetzes 2007 verstoßen, indem Sie eine Tierbeförderung durchgeführt und keine Papiere im Transportmittel mitgeführt haben, aus welchen die Herkunft und Eigentümer der Tiere, der Versandort, der Tag und die Uhrzeit des Beginns der Beförderung, der vorgesehene Bestimmungsort und die voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung hervorgehen, obwohl die Bestimmungen des Tiertransportgesetzes dies vorsehen. Die drei Schweine wurden von Ihnen persönlich ohne Viehverkehrsschein befördert.“
In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde führt er, anwaltlich vertreten, Folgendes aus:
„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich, der Beschwerde-
führer, durch meine gewählten Vertreter die Rechtsanwälte Dr. Edmund
Kitzler und Mag. Martin Wabra, ***, ***, gegen das
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.1.2017, GDS2-
V-16 6959/5, zugestellt am 27.1.2017, innerhalb offener Frist
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führe dazu aus:
I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:
Das angefochtene Straferkenntnis der der Bezirkshauptmannschaft Gmünd
vom 24.1.2017, GDS2-V-16 6959/5, wurde meinen gewählten Vertretern
den Rechtsanwälten Dr. Edmund Kitzler und Mag. Martin Wabra, ***, ***, am 27.1.2017 zugestellt, sodass die am 22.2.2017
eingebrachte Beschwerde rechtzeitig ist. Ein weiterer verwaltungsstrafrecht-
licher Instanzenzug ist nicht vorgesehen, sodass die Beschwerde auch zuläs-
sig ist.
II. Beschwerdegründe
Mit den angefochtenen Straferkenntnis erkennt mit die Bezirkshauptmann-
schaft Gmünd schuldig, dass ich am 10.10.2016 in ***,
Bezirk *** gegen die Bestimmungen des Tiertransportgesetzes 2007
verstoßen hätte, indem ich drei Schweine transportiert hätte, die nicht trans-
portfähig waren, obwohl Tiere nur befördert werden dürfen, wenn sie trans-
portfähig sind. Die Schweine hätten gebrochene Extremitäten und offen
Geschwüre aufgewiesen, die teilweise bis zu den Knochen reichten.
Des Weiteren hätte ich laut Punkt 2. gegen die Bestimmungen des Tier-
transportgesetzes verstoßen, indem ich eine Tierbeförderung durchgeführt
und keine Papiere im Transportmittel mitgeführt hätte, aus welchen die
Herkunft und die Eigentümer der Tiere, der Versandort, der Tag und die
Uhrzeit des Beginns der Beförderung, der vorgesehene Bestimmungsort und
die voraussichtlichen Dauer der geplanten Beförderung hervorgingen, ob-
wohl die Bestimmung des Tiertransportes dies vorsehe. Die drei Schweine
seinen von mir persönlich ohne Viehverkehrsschein befördert worden.
Dadurch hätte ich zu Punkt 1. gegen die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Z 3.
Tiertransportgesetz 2007, und zu Punkt 2. gegen § 21 Abs. 1 Z 8 Tiertrans-
portgesetz 2007 jeweils in der geltenden Fassung verstoßen. Über mich
wurde zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- und zu Punkt 2.
eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt.
Das Straferkenntnis ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:
Ich habe insgesamt 17 Schweine an den NB GesmbH, ***, verkauft. 14 Schweine sind am 19.10.2016 von der Firma NB abgeholt worden. Es wurde auch für 17 Schweine ein Viehverkehrsschein ausgestellt. Rein aus Kapazitätsgründen hat die Firma NB die restlichen drei Schweine nicht mitgenommen und wurden somit diese über Ersuchen der Firma NB direkt an den Schlachtbetrieb MA in *** gebracht und zwar am 10.10.2016 früh/morgens. Es ist richtig, dass auf mich persönlich kein Viehverkehrstransportschein ausgestellt worden ist, jedoch von der Firma NB für insgesamt 17 Schweine.
Somit liegt jedenfalls auch keine Übertretung gemäß Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vor.
Beweis: Zeuge: TB, ***
Auch liegt die zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnis mir zur Last
gelegten Verwaltungsübertretung nicht vor. Es ist keinesfalls richtig, dass
drei Schweine nicht transportfähig waren. Es ist richtig, dass drei der insge-
samt 17 verkauften Schweine vormals eine Gelenksentzündung hatten. Die-
se befanden sich jedoch in meinem Betrieb in der Krankenbox. Es ist rich-
tig, dass auch Geschwüre vorhanden waren, aber zu dem Zeitpunkt, als sie
sich noch in meinem Betrieb befanden. Diese Geschwüre waren jedoch zum
Transportzeitpunkt jedenfalls verheilt.
Beweis: Zeuge: AM, ***, ***
Zeuge: DK, ***, ***
Einholung eines Amtssachverständigengutachtens aus dem
Veterinärwesen
In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber darauf hingewie-
sen, dass die drei ehemals erkrankten Schweine, wie auch die übrigen
Schweine, in meinen Betrieb auf den Transportanhänger getrieben worden
sind und im Schlachthof MA auch problemlos abgeladen wurden. Wären
Verletzungen vorgelegen, wie diese die Amtstierärztin beschreibt, hätten
diese keinesfalls im Zuge der Verladung und Entladung selbstständig das
Transportmittel betreten bzw. verlassen können.
Beweis: sonst wie bisher.
III. Anträge
Ich, der Beschwerdeführer stelle somit nachstehende
ANTRÄGE.
Das Landesverwaltungsgericht möge
a)eine mündliche Verhandlung durchführen und die beantragen Zeugen laden und vernehmen
b)den beantragten Sachverständigen beiziehen
c)in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 23.1.2017 zu GZ GDSZ-V-16 6959/5, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einstellen.“
Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 13.10.2016. Das Verfahren wurde sodann gemäß § 29a VStG abgetreten.
Das Landesverwaltungsgericht hat am 16.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen und ein Amtssachverständiger aus dem Gebiete des Veterinärwesens einvernommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, samt den von der Amtstierärztin von den Schlachtkörpern angefertigten Lichtbildern.
Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer transportierte zu dem im Spruch bezeichneten Zeitpunkt drei Schweine mit gebrochenen Extremitäten und offenen, bis zum Knochen reichenden Geschwüren von seinem Betrieb in ***, bis zum Schlachthof MA, ***. Es hat sich dabei um ältere Verletzungen gehandelt und sind 14 Schweine vom Transporteur und Käufer NB aus *** am 09.10.2016 abgeholt worden und die drei verletzten Tiere am nächsten Morgen vom Beschwerdeführer in den Schlachthof angeliefert worden. Es gab einen Viehverkehrsschein über 17 Schweine, den der Transporteur und Käufer NB mitführte.
Nach den glaubwürdigen Aussagen der Amtstierärztin hat es sich bei den Verletzungen nicht um abgeheilte, sondern um offene Geschwüre gehandelt und waren die Extremitäten der Tiere gebrochen. Wie der veterinärmedizinische Amtssachverständige ausführte, ist es erforderlich vor dem Transport solcher Tiere einen Tierarzt zu konsultieren, wenn Zweifel an deren Transportfähigkeit bestehen.
Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgende gesetzliche Bestimmungen gelangen zur Anwendung:
§ 21. Tiertransportgesetz (1)
Wer ....
3. entgegen Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oder....
8. entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt, ....
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden. ....
Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 lautet auszugsweise:
Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
....
b) Die Tiere sind transportfähig.
....
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 lautet:
(1) Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht:
a) Herkunft und Eigentümer der Tiere;
b) Versandort;
c) Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung;
d) vorgesehener Bestimmungsort;
e) voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung. [I]
und 93/119/EG und der Verordnung
Transportunfähig gemäß VO (EG) Nr.1/2005 -
Gemäß Anhang I Kapitel 1 der VO (EG) Nr. 1/2005
1. Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben, und
2. Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig.
Dies gilt vor allem in folgenden Fällen:
a) Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen.
b) Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.
Gemäß Handbuch Tiertransport Kurzstrecken des Bundesministeriums für Gesundheit wird als Empfehlung folgendes bezüglich Auslegung der Transportfähigkeit angemerkt:
Folgende Punkte sind zwar nicht ausdrücklich in der VO aufgezählt, es ist aber davon auszugehen, dass Tiere mit solchen Symptomen nicht transportfähig sind:
Tiere mit Brüchen / Vorfällen / tiefreichenden Wunden
Tiere mit sichtbaren akuten und hochgradigen Entzündungen
Tiere mit sichtbaren hochgradigen Kreislauf- und Atmungsproblemen
Tiere mit generalisierter Inkoordination (zentralnervale Störungen)
Tiere mit offensichtlich gestörter Reaktion auf die Umgebung (z.B. extreme Agitation, nach Intoxikation, zentralnervale Störungen)
Hochgradig abgemagerte Tiere (Para-Tbc-Verdacht)"
Bestehen geringste Zweifel an der Transportfähigkeit so dürfen die Tiere nicht transportiert werden, soll der Transport trotzdem durchgeführt werden, so ist verpflichtend ein Tierarzt beizuziehen, wobei auch dieser keine Ausnahmen von den obig angeführten Bestimmungen gestatten kann.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 8 Tiertransportgesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Tiere transportiert, ohne im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Herkunft und Eigentümer der Tiere, Versandort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung, vorgesehener Bestimmungsort und voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung hervorgehen.
Zweck der Betreuung soll unter anderem sein, dass auf Vorkommnisse im Transportmittel unmittelbar und rasch reagiert werden kann.
Nach dem ausführlich geschilderten katastrophalen gesundheitlichen Zustand der Tiere im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die beigezogene Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Zwettl konnte den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Inhabers der Tiere, wonach deren Zustand „abgeheilt“ gewesen sei und „sie lediglich leicht gehumpelt seien“ nicht gefolgt werden.
So hat die Amtstierärztin glaubhaft geschildert, dass die Tiere mit diesen Geschwüren mit frischen Wundrändern und Brüchen mit geschwollenem Gewebe ihrer Meinung nach nicht transportfähig waren und habe der Fleischuntersuchungstierarzt auch angegeben, dass die Schweine liegend angeliefert wurden. Das Gericht ist auch nach Anhörung der Zeugen, die allesamt für den Beschwerdeführer zwar ein „Humpeln“ der Tiere zugestanden, jedoch sonst nur abgeheilte Geschwüre bemerkt haben wollen, auch aufgrund der Fotos vom Schlachtkörper der Tiere der Ansicht, dass diese nicht transportiert hätten werden dürfen oder aber, um diese Zweifel auszuschließen, zumindest ein Tierarzt beizuziehen gewesen wäre. Mit den Ausführungen der Amtstierärztin im Zusammenhang mit den Lichtbildern im Akt ist, entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers, dass anhand der Fotos von den Ausschnitten nicht mehr festgestellt werden könne, ob die Geschwüre abgeheilt seien, davon auszugehen, dass diese eben offen waren.
Insgesamt wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, vor dem Transport die Tiere auf sichtbare Verletzungen und deren Allgemeinzustand zu untersuchen und diese – nach den Feststellungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen und der Amtstierärztin – nicht zu transportieren oder aber einen Tierarzt vor der Verladung beizuziehen, weshalb dieser auch die ihm vorgeworfene Übertretung begangen hat.
Zu Punkt 2) war festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermaßen drei Schweine transportiert ohne Papiere (Viehverkehrsschein) mitzuführen. Daran, dass solche Papiere bei jedem einzelnen Tiertransport mitzuführen sind, ändert auch ein Hinweis des Beschwerdeführers auf den Viehverkehrsschein des Tags zuvor durchgeführten Transportes, auf dem 17 (statt der tatsächlich transportierten 14) Schweine angeführt sind.
Dass der Beschwerdeführer für den extra durchgeführten Transport selbstverständlich einen eigenen Viehverkehrsschein benötigt hätte und sich nicht damit rechtfertigen kann, er habe die Tiere nur deshalb extra am nächsten Morgen transportiert, weil der ursprüngliche Transporteur „keinen Platz für die drei Schweine“ gehabt hätte bzw „diese aufgrund ihrer Krankheit nicht gemeinsam mit der Gruppe transportiert werden dürfen“, ergibt sich aus der oben genannten Bestimmung eindeutig.
Zur Strafbemessung:
§ 19 VStG normiert:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für das Gericht war, zumal die Erstbehörde ihre Strafbemessung ausführlich begründet hat und Milderungsgründe bereits berücksichtigt wurden, und den Strafrahmen bei Weitem nicht ausschöpfen, keine weitere Reduktion der Strafe möglich.
Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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