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LVwG-AV-285/001-2017•LVwG N LVwG-AV-285/001-2017
LVwG-AV-285/001-2017Landesverwaltungsgericht20.03.2017
Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Verkehrszuverlässigkeit; Vormerkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von JM, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 2.3.2017, PLS1-F-131002/005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.3.2017, PLS1-F-131002/005, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM; A, B, BE, C, C1, CE, C1E und F auf die Dauer von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides (6.3.2017) entzogen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. - Sie hat dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer verkehrsunzuverlässig sei, weil gegen ihn drei Vormerkungen im Führerscheinregister (rechtskräftige Strafverfügungen) aufschienen (§ 102 Abs. 1 KFG, Beladung vom 27.9.2013, PLS2-V-1382310/3; § 102 Abs. 1 KFG, Beladung vom 17.2.2014, PLS2-V-1411764/3; § 102 Abs. 1 KFG, Beladung vom 21.11.2016, PLS2-V-16123599/3), dass er mit Bescheid vom 6.5.2014, PLS1-F-131002/002, verpflichtet worden sei, eine besondere Maßnahme nach § 30b Abs. 1 FSG zu absolvieren, da bereits zwei Vormerkungen im Führerscheinregister aufgeschienen seien, und dass er mit Strafverfügung vom 15.12.2016, PLS2-V-16123599/3, gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 rechtskräftig bestraft worden sei und es sich dabei um das dritte Vormerkdelikt handle.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Richtig sei, dass die drei angeführten Strafverfügungen längst rechtskräftig seien. Den mit Bescheid vom 6.5.2014 aufgetragenen Ladungssicherungskurs habe er am 28.5.2014 absolviert. Das erste Delikt sei am 27.09.2013 gesetzt worden, sodass die zweijährige Frist am 26.09.2015 abgelaufen wäre, wenn kein weiteres Vormerkdelikt begangen worden wäre. Zumal er am 12.02.2014 ein weiteres Delikt gesetzt habe, hätte die Frist am 27.09.2016 geendet. In diesem verlängerten Zeitraum von drei Jahren habe er jedoch kein weiteres Delikt mehr gesetzt. Das dritte Delikt sei erst am 21.11.2016, sohin rund 2 Monate nach Ablauf des dreijährigen Zeitraumes gesetzt worden. Es lägen daher die entsprechenden Voraussetzungen für den Entzug der Lenkberechtigung nicht vor. Offenbar gehe die belangte Behörde nicht von den jeweiligen „Begehungstaten“ (gemeint wohl: Begehungsdaten) der Delikte aus, weil ansonsten die Lenkberechtigung nicht entzogen werden hätte dürfen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt und die Beschwerde vorlegt hat, hat dazu wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und des damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringens fest:
Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde bereits dreimal wegen je einer Verwaltungsübertretung gemäß § 101 Abs. 1 lit. e, § 102 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 rechtskräftig bestraft, und zwar zu PLS2-V-1382310/3 wegen mangelhafter Ladungssicherung am 27.9.2013, zu PLS2-V-1411764/3 wegen mangelhafter Ladungssicherung am 17.2.2014, und zuletzt zu PLS2-V-16123599/3 wegen mangelhafter Ladungssicherung am 21.11.2016. Mit Bescheid vom 6.5.2014, PLS1-F-131002/002 wurde er verpflichtet, eine besondere Maßnahme nach § 30b Abs. 1 FSG zu absolvieren, da zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Vormerkungen im Führerscheinregister aufgeschienen sind.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: (...)
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
§ 30a. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken: (…)
12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 oder des § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen; (…)
(4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen. (…)
§ 30b. (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:
1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder
2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.
(2) Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oder
2. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 angeordnet wird oder
3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird.
(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an
1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,
2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,
3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,
4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,
5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004 oder
6. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung
in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.
Damit jemand als verkehrsunzuverlässig beurteilt werden kann, müssen, wie sich aus § 7 Abs. 1 FSG ergibt, „bestimmte Tatsachen“ gemäß § 7 Abs. 3 FSG erwiesen sein. Die belangte Behörde ist in ihrer Bescheidbegründung vom Vorliegen „bestimmter Tatsachen“ gemäß § 7 Abs. 3 Z. 14 und § 7 Abs. 3 Z. 15 FSG ausgegangen, ohne sich darauf festzulegen, welchen dieser beiden Tatbestände sie gegenständlich als erfüllt ansieht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes können aber aus folgenden Gründen beide nicht herangezogen werden:
Wie oben zitiert, stellt § 7 Abs. 3 Z. 14 FSG darauf ab, dass jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird (dies ist durch die rechtskräftige Strafverfügung vom 15.12.2016 wegen der mangelhaften Ladungssicherung vom 21.11.2016 gegeben) und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind; dazu sieht jedoch § 30a Abs. 4 FSG vor, dass die in § 7 Abs. 3 Z 14 FSG genannten Rechtsfolgen nur dann eintreten, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden (nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 7. FSG-Novelle RV 794 BlgNR 22. GP ist „bei der dritten Vormerkung mit Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von mindestens drei Monaten“ vorzugehen, „da sowohl die erste Vormerkung (ohne weitere Folgen) als auch die anlässlich der zweiten Vormerkung anzuordnende besondere Maßnahme (§ 30b) zu keiner Besserung der Sinnesart geführt haben“), bzw. dass sich der Zeitraum auf drei Jahre verlängert, wenn innerhalb des zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen wurde. Im gegenständlichen Fall wurden die ersten beiden von der belangten Behörde herangezogenen Delikte am 27.9.2013 und 17.2.2014 begangen, sodass sich der ursprünglich zweijährige Zeitraum (ab 27.9.2013) auf drei Jahre verlängert hat und parallel dazu (da für jedes Delikt ein eigener zweijähriger Beobachtungszeitraum läuft, siehe dazu abermals die soeben zitierten Erläuterungen) ein neuer zweijähriger Zeitraum ab 17.2.2014 zu laufen begann. Das dritte herangezogene Delikt wurde unzweifelhaft (erst) am 21.11.2016 gesetzt, als beide Beobachtungszeiträume, sowohl der dreijährige ab 27.9.2013 als auch der zweijährige ab 17.2.2014, schon zu Ende waren. Eine „bestimmte Tatsache“ nach § 7 Abs. 3 Z. 14 FSG ist gegenständlich also nicht verwirklicht.
Wie oben zitiert, stellt § 7 Abs. 3 Z. 15 FSG darauf ab, dass jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird wird (dies ist durch die rechtskräftige Strafverfügung vom 15.12.2016 wegen der mangelhaften Ladungssicherung vom 21.11.2016 gegeben), obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist. Aus der Gesetzessystematik geht hervor, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer „bestimmten Tatsache“ nach § 7 Abs. 3 Z. 15 FSG dann vorzugehen ist, wenn bereits gemäß § 30b Abs. 1 eine besondere Maßnahme anlässlich der ersten Vormerkung angeordnet werden musste und dann innerhalb von zwei Jahren eine neuerliche rechtskräftige Bestrafung wegen eines Deliktes aus dem Deliktskatalog (§ 30a Abs. 2) gesetzt wurde, da in diesem Fall die bereits einmal angeordnete besondere Maßnahme offensichtlich keine Besserung der Sinnesart erwirkt hat (siehe dazu abermals die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 7. FSG-Novelle RV 794 BlgNR 22. GP); die Anordnung einer besonderen Maßnahme anlässlich einer zweiten Vormerkung kann in § 7 Abs. 3 Z. 15 FSG nicht gemeint sein, weil unter Berücksichtigung von § 30a Abs 4 FSG solche Fälle (bereits zwei Eintragungen vorgemerkt) ohnehin von § 7 Abs. 3 Z. 14 FSG umfasst sind. Da gegenständlich die Anordnung des Ladungssicherungskurses mit Bescheid vom 6.5.2014 nicht gemäß § 30b Abs. 1 Z. 1 FSG anlässlich der ersten Vormerkung (wegen Begehung von Delikten in Tateinheit), sondern gemäß § 30b Abs. 1 Z. 2 FSG anlässlich der zweiten Vormerkung wegen des Ladungssicherungsdelikts vom 17.2.2014 erfolgte, ist also gegenständlich auch eine „bestimmte Tatsache“ nach § 7 Abs. 3 Z. 15 FSG nicht verwirklicht, ganz abgesehen davon, dass die Beobachtungszeiträume bereits zu Ende gegangen sind (siehe dazu oben).
Die Aufzählung der „bestimmten Tatsachen“ in § 7 Abs. 3 FSG ist zwar, wie sich aus dem dort verwendeten Wort „insbesondere“ ergibt, keine abschließende, sondern eine demonstrative, aber die Chronologie der gegenständlich begangenen drei Vormerkdelikte vermag nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Entziehung der Lenkberechtigung auch nicht in analoger Anwendung des § 7 Abs.3 Z. 14 FSG zu rechtfertigen, zumal dies an Bedeutung und Gewicht nicht gleichwertig anzusehen ist und der Gesetzgeber mit den Zwei- bzw. Dreijahresfristen in § 30a Abs. 4 FSG einen eindeutigen Maßstab aufgestellt hat.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist im Spruch des Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Nach dieser Verfassungsbestimmung ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur (vgl. zuletzt seinen Beschluss vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0117) die Ansicht, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann bzw. die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. Dies ist gegenständlich der Fall; die - hier im Einzelfall zu beurteilende - Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vormerkungen als verkehrszuverlässig zu beurteilen ist, stellt keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar.
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