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LVwG-S-2174/001-2016•LVwG N LVwG-S-2174/001-2016
LVwG-S-2174/001-2016Landesverwaltungsgericht16.03.2017
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Bewilligung; Lagerung; Behandlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des HG, vertreten durch Gruböck Lentschig Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. Juli 2016, Zl. BNS2V15 10625/5, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschafts-gesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. Juli 2016, BNS2V15 10625/5, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:20.06.2014 - 08.07.2014
Ort:*** KG ***, Gst. Nr. ***, *** und ***
Tatbeschreibung:
Sie haben am Standort KG ***, Gst. Nr. ***, *** und *** mindestens in der Zeit von 20.06.2014 - 08.07.2014 (Begehung am 20.06.2014 durch das Organ der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Baden) eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage für biogene Abfälle (Kompostieranlage) und ein Abfallzwischenlager (für Asphaltfräsgut) betrieben, ohne im Besitz einer abfallrechtlichen Bewilligung gemäß § 37 AWG gewesen zu sein.
Bei der Begehung am 20.06.2014 konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden:
Es lagern ca.1000 t biogene Abfälle auf der Abfallbehandlungsanlage. Die wurden von externen Unternehmen laufend angeliefert. Es wurden Heiß - Rotte - Kompostmieten (ca. 500 t) auf der gesamten Fläche aufgelegt.
Weiters werden auf unbefestigter Fläche neben der Kompostanlage ca. 2000 t Asphaltfräsgutmaterial von der Autobahn *** gelagert. Diese Abfälle sind teilweise abgedeckt und wurden diese Abfälle von der Autobahnbaufirma übergeben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 37 Abs.1 iVm § 79 Abs.1 Z.9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€5.000,0040 Stunden§ 79 Abs.1 Z.9
Abfallwirtschaftsgesetz 2002“
Weiters wurden dem Beschuldigten die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
In ihrer Begründung verwies die Verwaltungsbehörde auf das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf die Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung sowie auf eigene Angaben des Einschreiters im Verwaltungsstrafverfahren.
Nach etlichen Anrainerbeschwerden hätte am 18. Juni 2014 eine Überprüfung des technischen Gewässeraufsichtsorgans der Bezirkshauptmannschaft Baden stattgefunden. Herr HG sen. hätte die technische Gewässeraufsicht vor Ort beobachtet und diese zu einer Besichtigungsfahrt mit seinem Auto eingeladen. Dabei wäre festgestellt worden, dass ca. 1000 t biogene Abfälle auf der Abfallbehandlungs-anlage lagern.
Herr HG sen. hätte gesagt, dass die Abfälle von externen Unternehmen laufend angeliefert werden. Er wäre dabei gewesen, mittels Radlader die Abfälle zu behandeln und mit einem Shredder zu zerkleinern. Es wären HeißRotteKompostmieten mit ca. 500 t auf der gesamten Fläche aufgelegt gewesen. Die Anlage werde laut Herrn HG sen. von Herrn HG jun. betrieben. Herr HG sen. hätte gesagt, dass er die Anlage betreiben dürfe, da vor einigen Monaten eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht stattgefunden habe und er dort noch geringe Unterlagen von einem Projektanten beizubringen hätte. Weiters wären auf unbefestigter Fläche neben der Kompostanlage ca. 2.000 t Asphaltfräsgutmaterial von der Autobahn *** gelagert. Diese Abfälle seien teilweise abgedeckt gewesen und wolle man dieses Material zur Wegebefestigung verwenden.
Unter Hinweis auf § 37 Abs. 1 AWG 2002 führte die Strafbehörde aus, dass der Beschuldigte zum angeführten Zeitpunkt für die gegenständliche Anlage nicht im Besitz der erforderlichen Genehmigung sei. In seiner Rechtfertigung vom 17. März 2015 hätte der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass eine Bewilligung für diese Anlage bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Juni 1997 erteilt worden wäre. Somit würde die Anlage keiner Bewilligungspflicht gemäß § 37 AWG 2002 unterliegen, da bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Bewilligungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden wäre. Zudem wäre kein Bioabfall übernommen worden, sondern lediglich Holz- und Grünschnitt, welcher für sich einen Wertstoff darstelle und somit nicht als Abfall zu bezeichnen wäre. Das Asphaltfräsgut würde ebenfalls keinen Abfall darstellen, da es für den Wegebau verwendet werden solle. Zudem würde die bloße Lagerung von „Abfällen“ nicht als Betrieb eines Abfallzwischenlagers anzusehen sein.
Im Weiteren verwies die Verwaltungsstrafbehörde auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. November 2008, RU4KA97/0112008, mit welchem die sofortige Betriebseinstellung angeordnet worden wäre, weil die Kompostierungsanlage in der derzeit betriebenen Form weder aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes noch aus Sicht der Luftreinhaltetechnik dem Stand der Technik entsprochen hätte. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04. September 2015, LVwGAB080249, wäre der angefochtene Bescheid bestätigt worden. Aus diesem Erkenntnis ergebe sich, dass die Anlagengenehmigung auf Grund des Nichtbetriebes gemäß § 55 AWG 2002 exlege erloschen sei. Nachdem die Anlage seit 24. November 2008 nicht betrieben werde, sei die Anlagengenehmigung nach Ablauf der 5JahresFrist, somit am 24. November 2013, erloschen. Zum Tatzeitpunkt hätte daher keine Anlagengenehmigung vorgelegen. Der Beschuldigte hätte zum Überprüfungszeitpunkt weder für die Kompostierungsanlage noch für das Abfallzwischenlager eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002. Seine Ausführungen hätten somit keine schuldbefreiende Wirkung erzielen können, da sämtliche Behauptungen widerlegt worden wären.
Der Beschuldigte erhob gegen dieses Straferkenntnis durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde vollinhaltlich Folge gibt, das Straferkenntnis der belangten Behörde ersatzlos aufhebt und das Verwaltungsstrafverfahren einstellt; in eventu möge das Straferkenntnis der belangten Behörde ersatzlos behoben und eine neuerliche Entscheidung nach ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens insbesondere im Hinblick auf § 73a AWG 2002 aufgetragen werden, jedenfalls möge die Strafe angemessen herabgesetzt werden.
Begründet wurden diese Anträge unter anderem mit der Bestimmung des § 73a letzter Satz AWG 2002, welche normiere, dass „die zur Duldung Verpflichteten vorher (vor dem Betreten der Liegenschaft bzw. vor der Nachschau) zu verständigen (sind)“. Im Konkreten wäre weder der Beschuldigte noch sein (damaliger) Miteigentümer gemäß § 73a AWG 2002 vor der am 20. Juni 2014 stattgefundenen Nachschau auf deren Liegenschaften verständigt worden. Auf Grund der unterlassenen Verständigung wäre das gegenständliche Ermittlungsverfahren nichtig und der angefochtene Bescheid daher zu kassieren.
Unter Hinweis auf die Strafnorm des § 79 Abs. 9 AWG 2002 verwies der Einschreiter darauf, dass das Straferkenntnis der belangten Behörde an den Beschuldigten „HG“ adressiert sei. Es sei sohin weder ersichtlich, ob es sich hierbei um den derzeitigen Liegenschaftseigentümer HG sen. oder dessen Sohn HG jun. handle. Auf Grund der Tatsache, dass das gegenständliche Straferkenntnis eine Identifikation des tatsächlichen Beschuldigten nicht zulässt, sei dieses ersatzlos zu beheben, weil es mangels Bestimmtheit ohnehin nicht exequierbar sei. Letztlich sei bemerkenswert, dass die belangte Behörde dem Beschuldigten vorwerfe, die inkriminierten Anlagen im Zeitraum zwischen 20. Juni 2014 bis 08. Juli 2014 betrieben zu haben, aber in der Begründung nicht ausgeführt werde, wie sie zur Annahme komme, dass die Anlage bis zum 08. Juli 2014 betrieben wurde, obwohl die einzige Nachschau am 20. Juni 2014 stattgefunden hätte.
Im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die behauptete Anlagengenehmigung nicht vorliege, sei festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 25. März 2016 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG eingebracht habe und über diese Anträge bzw. Rechtmittel bis dato noch nicht entschieden worden wäre. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei die „Kompostieranlage“ und das „Abfallzwischenlager für Asphaltfräsgut“ rechtlich differenziert zu betrachten und unterliege daher nicht denselben Rechtsnormen. Unter Hinweis auf die einschlägigen Genehmigungskriterien der Kompostverordnung führte der Einschreiter aus, dass zur richtigen rechtlichen Beurteilung seitens der belangten Behörde zu prüfen gewesen wäre, ob eine gewerberechtliche Bewilligungspflicht für die Errichtung und den Betrieb der Anlage gegeben wäre und daher die abfallrechtliche Genehmigungspflicht nicht notwendig sei. Ungeachtet dessen sei die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall dann nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Der gegenständliche, ausschließlich aus dem Betrieb des HG jun. stammende Holz- und Grünschnitt sei nicht als Abfall zu qualifizieren.
Zur Bewilligungspflicht der Asphaltfräsgutlagerungen verwies der Einschreiter auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwGAB144037, mit welcher festgestellt worden wäre, dass das bloße Lagern von Abfällen noch nicht als ortsfeste Abfallbehandlungsanlage nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 zu beurteilen sei. Zur fehlenden Abfalleigenschaft dieses Materials verwies der Beschuldigte darauf, dass er aus eigener Initiative bei der ASFINAG angefragt habe, ob diese bereit wäre, dem Beschuldigten das Produkt zu übergeben. Bei der ASFINAG hätte somit keine Entledigungsabsicht bestanden. Laut Prüfbericht der ww Gesellschaft für Umweltschutz und chemische Laboratorien GmbH sei das vorgefundene Material als „Recyclingmaterial der Qualitätsklasse B“ der Recyclingrichtlinie zuzuordnen.
3. Entscheidungsrelevante Feststellungen:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Juni 1997, WA131.947/2897, wurde HG sen. und FG die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kompostieranlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, bestehend aus einer 800 m² großen Komposthalle, einer ca. 2000 m² großen gedichteten Nachrottefläche sowie eines ca. 235 m³ fassenden Sickerwassersammelbeckens unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis 01. Juli 2007 erteilt. Zur Kompostierung wurden folgende Materialien genehmigt: biogene Abfallstoffe, Küchen- und Kartinenabfälle, Marktabfälle, Grünabfälle, sowie biogene Gewerbeabfälle, nicht jedoch Pferdemist.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Juli 2003, WA1W31.947/3703, wurde festgestellt, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Juni 1997, WA131.947/2897, in Spruchpunkt II wasserrechtlich bewilligte Kompostieranlage projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden ist. Mit diesem Bescheid wurde weiters ausgesprochen, dass die Auflagenpunkte 9 und 17 des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 23. Juni 1997 entfallen. Weiters wurden die Auflagen 12 bis 14 in Anpassung an die Kompostverordnung neu formuliert.
Bei einer behördlichen Überprüfung der Gewerbebehörde am 14. Mai 2007 konnte neben anderen Mängeln eine qualitative und quantitative Konsensüberschreitung festgestellt werden. Der Anteil an Störstoffen der übernommenen Abfälle betrug im Jahr 2007 18,5 %, und wurde der Akt deshalb an die Abfallrechtsbehörde abgetreten.
Im Zuge der Überprüfung am 28. November 2007 wurde u.a. festgestellt, dass
in den Monaten Jänner bis Oktober 2007 der quantitative Konsens bereits um 100 % überschritten wurde, der im Konsens nicht enthaltene Pferdemist auch 2007 eingebracht wurde und auch eine flächige Konsensüberschreitung vorlag. Weiters fehlten Dichtheitsnachweise für das gesamte Abwassersammelsystem und ein Nachweis zum Abwasserrückhalt.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 wurden die Einschränkung der genehmigten Kapazität, Umgestaltungs- und Umbauarbeiten gemäß § 37 Abs. 4 Z. 6 AWG 2002 und ein Sanierungskonzept angezeigt und diesbezüglich Unterlagen vorgelegt.
Im Zuge der Verhandlung am 14. Juli 2008 wurde vom Anlageninhaber die Änderungsanzeige vom 11. Juni 2008 auf einen Genehmigungsantrag gemäß § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 umgeändert.
Mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom 24. November 2008, RU4KA97/0112008, erging an HG sen. betreffend diese Kompostanlage folgender Bescheid:
„A. Antragsabweisung:
Der Antrag von Herrn HG vom 14. Juli 2008 (ursprünglich als Anzeige vom 11. Juni 2008 eingebracht) auf Abänderung der auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, betriebenen Kompostierungsanlage (Abänderungsprojekt bestehend aus einer Projektsbeschreibung, erstellt von DI A, ***, datiert mit 11. Juni 2008, und einem Auswechslungsplan, erstellt von Bmst. HV, ***, ohne Datum, wird abgewiesen.
B. Betriebseinstellung:
Hinsichtlich der von Herrn HG auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, betriebenen Kompostierungsanlage wird die sofortige Betriebseinstellung verfügt.
Folgende Maßnahmen sind im Zuge der Betriebseinstellung durchzuführen:
1. Die Entfernung des Materials von der gedichteten Freilagerfläche der Kompostierungsanlage (Manipulations-, Anlieferungs-, Mischplatz- und Nachrottefläche, insgesamt 1200 m²) ist innerhalb von längstens 14 Tagen durchzuführen. Das Material kann zunächst in die Heißrottehalle umgelagert werden und ist in der Folge binnen 3 Monaten auch aus der Halle nachweislich zu entfernen.
2. Die in der Heißrottehalle gelagerten Abfälle (Siebreste, noch nicht abgesiebter Fertigkompost) sowie der Fertigkompost in der Heißrottehalle sind innerhalb von längstens 3 Monaten nachweislich zu entfernen (Art, Menge und Verbleib des Materials sind unter Anschluss der Entsorgungsnachweise darzustellen und der Behörde vorzulegen). Gegen eine Fertigkompostlagerung in der Halle spräche bei Vorliegen einer baubehördlichen Genehmigung für diesen Zweck nichts. Weiters kann der Fertigkompost unter Einhaltung der bekannten Lagerungsrandbedingungen (entweder vollständige Abdeckung mit Vlies oder Schaffung einer humusierten und begrünten Versitzmulde bzw. noch besser einer breitflächigen Wiesenversickerung) auch auf der Freifläche gelagert werden.
3. Die Flächenverunreinigungen auf der Dichtasphaltfläche (Manipulations-, Anlieferungs-, Mischplatz- und Nachrottefläche, insgesamt 1200 m²) sind unverzüglich nachweislich vollständig zu entfernen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 37 Abs. 3 Z. 3 , 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F.“
Gestützt wurde diese behördliche Entscheidung insbesondere auf ein Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, sowie auf die fachliche Beurteilung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, nach welchen die Kompostierungsanlage in der derzeit betriebenen Form weder aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes noch aus Sicht der Luftreinhaltetechnik dem Stand der Technik entspricht.
Gegen diese behördliche Entscheidung wurde von DI FA, Technisches Büro für Landwirtschaft, im Namen und Auftrag des HG sen. Berufung erhoben. Eine Berufungsentscheidung wurde im Zuständigkeitsbereich des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ bis 31. Dezember 2013 nicht getroffen.
Der Betrieb der Kompostieranlage wurde seit dieser behördlichen Anordnung zumindest bis 20. Juni 2014 in wesentlichen Teilen dieser Anlage aufrechterhalten.
Im Auftrag der Abfallrechtsbehörde überprüfte das Gewässerschutzorgan der Bezirkshauptmannschaft Baden am 20. Juni 2014 die verfahrensgegenständliche Kompostanlage erneut und stellte folgendes fest:
„Nach etlichen Anrainerbeschwerden am 18.6.2014 wurde eine Überprüfung des technischen Gewässeraufsichtsorgans der Bezirkshauptmannschaft Baden, auch laut dem aufrechtem Überprüfungsauftrag der Abteilung RU4 vor Ort durchgeführt.
Auch über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde am 20.6.2014 ein Ortsaugenschein durchgeführt und dabei folgender Sachverhalt festgestellt:
Herr HG sen. beobachtete die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Baden vor Ort und lud diese zu einer Besichtigungsfahrt mit seinem Auto ein. Dabei konnte festgestellt werden, dass ca. 1000 t biogene Abfälle auf der Abfallbehandlungsanlage lagern. Herr HG sen. sagt, dass die Abfälle von externen Unternehmen laufend angeliefert werden. Er war dabei, mittels Radlader die Abfälle zu behandeln und mit einem Shredder zu zerkleinern. Es wurden Heiß - Rotte - Kompostmieten (ca. 500 t) auf der gesamten Fläche (Bezirkshauptmannschaft Baden und RU4) aufgelegt. Die Anlage wird laut Herr HG sen. von Herrn HG jun. betrieben, der nicht anwesend war.
Nach Ansicht des technischen Gewässeraufsichtsorgans der Bezirkshauptmannschaft Baden hat der Betrieb der Anlage nichts mit dem landwirtschaftlichen Betrieb von Herrn HG zu tun und es handelt sich um eine konsenslos betriebene Abfallbehandlungsanlage für biogene Abfälle. Herr HG sen. sagte, dass er die Anlage betreiben darf, da vor einigen Monaten eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht stattgefunden hat, und er dort noch geringe Unterlagen von einem Projektanten beizubringen hat.
Weiters lagert er auf unbefestigter Fläche neben der Kompostanlage ca. 2000 t Asphaltfräsgutmaterial von der Autobahn ***. Diese Abfälle sind teilweise abgedeckt, diese Abfälle wurden Ihm von der Autobahnbaufirma übergeben. Herr HG sen. will dieses Material zur Wegebefestigung verwenden. Seitens des technischen Gewässeraufsichtsorgans der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde er auf die ordnungsgemäße Verwertung solcher Abfälle gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan und den Richtlinien des Recyclingverbandes verwiesen. Er wolle diesbezüglich ein Verwertungsprojekt der Behörde bis 7.7.2014 vorlegen.“
Das biogene Material wird zum Teil von Abfallsammelunternehmen aus *** übernommen.
Die Kompostanlage wird seit zumindest Juni 2014 von HG jun. betrieben.
Das am 20. Juni 2014 gesichtete Asphaltfräsgut lagert auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, das in Richtung Südwesten an das Grundstück Nr. ***, das Teil der Kompostanlage ist, anschließt. Das Material fiel bei Autobahnbauarbeiten an der *** an, weist die Qualitätsklasse A2 gemäß BundesAbfallwirtschaftsplan 2011 auf, und soll im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des HG jun. zur Wegbefestigung verwendet werden. Im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung lag hierfür keine Genehmigung vor. Bautechnische oder sonstige Maßnahmen wurden im Zuge der Lagerung nicht gesetzt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04. September 2015, LVwGAB080249, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. November 2008, Zl. RU4KA97/0112008, als unbegründet abgewiesen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02. Juni 2015 der Beschwerdeführer angegeben hätte, dass die Anlage seit dem Jahr 2008 nicht mehr betrieben werde. Unter Hinweis auf § 55 AWG 2002 ging das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem Erkenntnis davon aus, dass im vorliegenden Fall der Betrieb mit 24. November 2008 eingestellt worden wäre und bis zum Tag der Entscheidung nicht mehr aufgenommen worden ist. Da ein Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AWG 2002 nicht gestellt worden wäre, sei der abfallrechtliche Konsens seit mehr als fünf Jahren nicht mehr vorhanden und die Betriebsanlagen-genehmigung erloschen. Soweit der Antrag auf Abänderung der Betriebsanlage abgewiesen worden wäre, wäre mit E-Mail vom 26. Juni 2015 ein neues Projekt für die Kompostieranlage *** vorgelegt worden, für welches das Landesverwaltungsgericht nicht zuständig sei.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, sowie aus der Einsichtnahme in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zlen LVwGAB144037 und LVwGAB080249.
Die Feststellung, dass der Betrieb der Kompostieranlage seit der behördlichen Anordnung vom 24. November 2008 zumindest in wesentlichen Teilen dieser Anlage aufrechterhalten und jedenfalls nicht unterbrochen wurde, ergibt sich aus dem anlagenrechtlichen Akt der Abfallrechtsbehörde mit der Zl. RU4KA97, insbesondere, weil am 21. Jänner 2009, 06. August 2009, 09. August 2010, 08. August 2011, 12. September 2012, 03. Dezember 2012 und 24. Juli 2013 weitere Überprüfungen der verfahrensgegenständlichen Kompostieranlage durch die Abfallrechtsbehörde stattgefunden haben und Anhaltspunkte für die umfassende Betriebseinstellung bei diesen Augenscheinen nicht festgestellt werden konnten.
Sollte der vormalige Betreiber der Anlage eine entsprechende Aussage tatsächlich in einem anderen Beschwerdeverfahren geäußert haben, so sind diese nur als Schutzbehauptung im gegenständlichen Verfahren zu werten und können dem nunmehrigen Betreiber nicht zum Nachteil gereichen.
Die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 idF BGBl I 103/2013 regelt Folgendes:
Mit Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 idF BGBl. I Nr. 102/2002 am 02. November 2002 wurde eine Bewilligungspflicht für Abfallbehandlungsanlagen wie folgt festgelegt:
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
Ad Betrieb einer Kompostieranlage:
Die Ausnahmebestimmung des § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 kommt im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht zum Tragen, weil das gerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass keine Behandlungsanlage zur „ausschließlichen stofflichen Verwertung“ von nicht gefährlichen Abfällen vorliegt. In den Erläuterungen zur RV 984 dB XXI. GP zu § 37 sind Beispiele für Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung, die gemäß § 37 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, angeführt. Für Kompostanlagen ist unter 9. vorgeschrieben, dass eine „ausschließliche stoffliche Verwertung“ für diesen Anlagentyp vorliegt, wenn die ausschließliche Verwertung von Materialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 4 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, konsentiert ist.
Nachdem die Kompostieranlage des Beschwerdeführers auch für Abfälle der Tabelle 1a dieser Verordnung, zB Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen, genehmigt wurde, liegt schon aus diesem Grund eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht vor, ohne dass rechtlich geprüft werden muss, ob eine gewerberechtliche Bewilligungspflicht für die Errichtung und den Betrieb der Anlage gegeben wäre.
Gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 bedürfen Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Die vor Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gemäß § 32 WRG erteilte wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1997 ist demnach als abfallrechtliche Genehmigung überzuleiten.
Es konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (bzw. der vormalige Anlageninhaber) den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kompostieranlage nicht mehr als fünf Jahre unterbrochen hat, sodass die verfahrensgegenständliche Anlage zumindest im angelasteten Tatzeitpunkt noch über eine abfallrechtliche Genehmigung verfügte, auch wenn die Anlage behördlich geschlossen war.
Die dem Erkenntnis vom 04. September 2015, LVwGAB080249, zu Grunde gelegte Rechtsnorm des § 55 AWG 2002 tritt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut – bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen - von Gesetzes wegen ein. Demnach hat die von der Strafbehörde in ihrer Begründung herangezogene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur für das Beschwerdeverfahren LVwGAB080249 Relevanz und kann diesem Erkenntnis eine über dieses Beschwerdeverfahren hinausgehende Bedeutung, insbesondere für das verfahrensgegenständliche Rechtsmittelverfahren, nicht zugemessen werden.
Demnach war der Beschwerdeführer im Besitz einer abfallrechtlichen Bewilligung für die Kompostieranlage, sodass er die ihm vorgeworfene Straftat nicht begangen hat und spruchgemäß zu entscheiden ist.
Auf Grund dieser Entscheidung braucht auf das Beschwerdevorbringen im Detail grundsätzlich nicht eingegangen werden. Anzumerken ist, dass die Ausnahme vom objektiven Abfallbegriff für Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 nur dann zur Anwendung kommt, wenn beide normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzung wäre somit, dass diese Materialien im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausnahme vom Geltungsbereich der abfallrechtlichen Bestimmungen nur im Rahmen der Prüfung des objektiven Abfallbegriffes relevant ist.
Ad Betrieb Lager für Asphaltfräsgut:
Der subjektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist dann erfüllt, wenn das im Rahmen von Bauarbeiten anfallende Material in Entledigungsabsicht an einen Dritten übergeben wird. Der Entledigungswille ist beim Abfallersterzeuger (dem Bauherrn) unabhängig vom Verhalten anderer zu beurteilen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusprechen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).
Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Materials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (vgl. VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017).
Besteht bei einem Voreigentümer – im konkreten Fall beim Bauherrn der Autobahnbaustelle – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl. VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182).
Die Strafbehörde ging in ihrer Entscheidung scheinbar davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Zwischenlager für Asphaltfräsgut für sich als ortsfeste Abfallbehandlungsanlage zu betrachten ist und demnach gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig wäre.
Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 lautet auszugsweise wie folgt:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.
Zu den Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zählt die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 bzw unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahrens (ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung [R13 und D15 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschafts-gesetz 2002].
Die Lagerung von Abfällen ist demnach als Abfallbehandlung im abfallrechtlichen Sinn zu verstehen. Doch das bloße Lagern von Abfällen ist noch nicht als ortsfeste Abfallbehandlungsanlage nach der zitierten Legaldefinition zu qualifizieren. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Lagern und der Errichtung und dem Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage ist die Verwendung einer bereits vor der Lagerung vorhandenen Einrichtung zur Lagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen (vgl. VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125).
Welches technische Mindestmaß eine solche Einrichtung im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Abfallbehandlungsanlage zur Lagerung von Abfällen vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Lagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage für die Lagerung von Abfallen im Rechtssinn sprechen zu können.
Zu einer „Behandlungsanlage“ gehören nach der Begriffsbestimmung nämlich „Einrichtungen“. Für das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ beim Begriff Behandlungsanlage kann aber nichts anderes gelten als für jenes der „Anlage“ beim Deponiebegriff. Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße Lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage ist. Die Zulässigkeit einer solchen Lagerung richtet sich nach § 15 AWG 2002 (so Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 2, K 49).
Das Ermittlungsverfahren des erkennenden Gerichtes hat ergeben, dass der Beschwerdeführer das Asphaltfräsgut ohne technisch begleitende Maßnahmen zwischengelagert hat, er also Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage gelagert und per se keine Abfallbehandlungsanlage betrieben hat.
Auch steht die Lagerung weder im unmittelbaren örtlichen noch sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Kompostanlage, sodass von einer konsenswidrigen Lagerung nach § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 auszugehen ist. Wie festgestellt wurde das Asphaltfräsgut auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, das in Richtung Südwesten an das Grundstück Nr. ***, anschließt und Teil der Kompostanlage ist, gelagert.
Nachdem für die verfahrensgegenständliche Lagerung keine abfallrechtliche Genehmigung im angelasteten Tatzeitpunkt erforderlich war, hat der Beschwerdeführer auch in Bezug auf das Asphaltfräsgut die ihm angelastete Straftat nicht begangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Nichtbefolgung von behördlichen Anordnungen gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 nach § 79 Abs. 1 Z 17, sowie die Lagerung entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 strafbar ist.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.
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