LVwG N LVwG-AV-72/001-2017

LVwG-AV-72/001-2017Landesverwaltungsgericht13.03.2017

Regest

Gemeinderecht; Interessentenbeitrag;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-72/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.72.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren der B GmbH, ***, ***, aufgrund des Vorlageantrages vom 10. Jänner 2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Dezember 2016, Zahl 9/221,25-11-2016, AT, über die Beschwerde vom 24. November 2016 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 24. Oktober 2016, Zahl 40/2016, mit dem ein Interessentenbeitrag für das Jahr 2016 in der Höhe von € 1.092,64 festgesetzt worden war, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, das es wie folgt zu lauten hat:

Gemäß § 13 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400-0, wird für das Jahr 2016 der Interessentenbeitrag aufgrund der ausgeübten Tätigkeit als „Handel, Bauberater und Planer“ (D) mit € € 839,88 festgesetzt.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit Abgabenerklärung für den Interessentenbeitrag 2016 vom 15. August 2016 wurde von der B GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) für die abgabenpflichtige Tätigkeit „Raumausstatter, Gartengestaltung, Baumberater und Planer“ im Bereich der als Berechnungsgrundlage zum Jahresumsatz für 2014 ausgeführt, dass sie laut Steuerberater nicht beitragspflichtig sei. Der Erklärung war kein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014 angeschlossen.

1.2.

Aufgrund einer Anfrage der Abgabenbehörde wurde vom Finanzamt *** im Wege der Amtshilfe die Höhe des Jahresumsatzes der Beschwerdeführerin für 2014 mit € 1.143.305,13 bekannt gegeben.

1.3.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24. Oktober 2016, Zahl 40/2016, wurde der Beschwerdeführerin ein Interessentenbeitrag für das Jahr 2016 in der Höhe von € 1.092,64 vorgeschrieben. Begründend wurde dargelegt, dass sich die Berechnungsgrundlage aus dem Umsatz von € 1.143.305,13 - vermindert um den Freibetrag von € 150.000,- ergebe. Von dieser Berechnungsgrundlage im Betrag von € 993.305,13 sei der Interessentenbeitrag 2016 für die Kategorie D mit 0,11 % (1,1 ‰) in der Höhe von € 1.092,64 errechnet worden.

1.4. Beschwerdeverfahren:

1.4.1.

Mit Schreiben vom 24. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese damit, dass sich die Geschäftstätigkeit und dazugehörige Umsätze laut Steuerberatung nicht oder nur teilweise dem Handelsrecht zuordnen lasse. Daher habe sie bei der zuständigen

Vorschreibungsstelle der Stadtgemeinde *** gebeten, eine Aufteilung bzw. den genauen Tätigkeitsbereich für die Abgabenpflicht darzustellen. Da sie dazu keine ausreichende Information erhalten habe, sei vorerst auf Empfehlung der Steuerberatung die Zahlung ausgesetzt worden. Nach Ansicht der Kanzlei BP belaufe sich die Abgabenschuld auf € 546,-.

1.4.2.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Dezember 2016 wurde diese Beschwerde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, Zahl WN/51417/SA-GD-IB/2, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die abgabepflichtigen Tätigkeiten wurden gemäß der Abgabengruppenordnung für die Kategorie D angegeben worden wären, und zwar Raumausstatter, Gartengestalter, Bauberater und Bauplaner. Die Festlegung der Ortsklasse sei in der Ortsklasse l erfolgt. Nachdem die Abgabenerklärung nicht bis 31. Mai 2016 bei der Stadtgemeinde eingelangt sei, wäre eine Nachfrist bis 15. August 2016 gesetzt worden. Am 15. August 2016 sei die Abgabenerklärung, mit der Erklärung, dass die angegebenen Tätigkeiten (Raumausstatter, Gertengestalter, Bauberater und Planer) nicht beitragspflichtig seien, persönlich abgegeben worden. Es sei mündlich geäußert worden, dass nur ein Handel mit Fenster und Türen betrieben werde. Laut dem zuständigen Finanzamt habe der Umsatz 2014 € 1.143.305,13 betragen. Der Tätigkeitsbereich und das Unternehmensprofil würden auch im Internet wie folgt dargestellt: ldee und Planung, Rohbau, Installationen, Raumgestaltung, Garten- und Außengestaltung. Zusammenfassend wird festgestellt, dass bei der Berechnung des Interessentenbeitrages die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen angewendet worden sei und die Beschwerdeführerin mit dem Tätigkeitsfeld in die Abgabengruppe D falle und daher ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen werde. Die Berechnung selbst sei richtig erfolgt.

1.4.3.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 10. Jänner 2017, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Abgabengruppe D nicht zutreffe und nachweislich über siebzig Prozent des Umsatzes in *** oder Umgebung lukriert würden. Die Beschwerdeführerin ziehe, wenn überhaupt nur geringen Nutzen aus dem Tourismus im Gemeindegebiet . Die im Internet bzw. Homepage beschriebenen Tätigkeiten würden sich auf die Leistungen der einzelner Firmen der Gruppe die „“ beziehen, wobei an Hand der Aufträge und Rechnungen die Leistungen leicht nach zu vollziehen wären.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

1.5.1.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2017 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

1.5.2.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgefordert, Nachweise dafür vorzulegen, dass – wie im Vorlageantrag behauptet, über siebzig Prozent des Umsatzes in *** oder Umgebung lukriert würde.

1.5.3.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Übersicht aller Aufträge und Abrechnungen für das Jahr 2014 (und zum Vergleich auch für das Jahr 2015). Darin sei auch zu sehen, dass der meiste Umsatz außerhalb der Großgemeinde *** lukriert werde und auch die Abgabegruppe D nicht zutreffe, da hauptsächlich Fenster, Türen und Sonnenschutz den Umsatzschwerpunkt ausmachten.

1.5.4.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt, dass sich aus den Unterlagen ergebe, dass iSd § 13 Abs. 7 lit af) NÖ Tourismusgesetz 2010 folgende Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb des Landes Niederösterreich erzielt worden wären:

Kontonummer Name Postleitzahl Ort Betrag

MB***43.985,92

Fe***30.032,22

MD***29.583,33

Gasthaus A***28.235,00

SJ***21.291,99

M*** 8.747,54

R*** 8.598,76

Bi*** 6.781,66

C*** 6.430,90

A/*** 6.327,87

Mi*** 5.888,50

Ma*** 5.585,37

Ra*** 3.855,20

H*** 3.568,02

Ma*** 3.231,30 Ho*** 2.673,87

W*** 2.505,80

Man*** 2.213,57

K*** 1.500,00

Ha*** 1.142,00

O*** 936,00

T*** 773,33

Ka*** 765,00

S*** 480,00

F*** 400,00

A*** 379,68

Ku*** 359,00

E*** 342,50

KK*** 200,00

***Fr ****** 115,00

Br*** 112,00

We*** 98,40

Gesamt € 229.781

Auf dieser Basis wäre der durch das Finanzamt errechnete Jahresumsatz 2014 von € 1.143.305,13 um den Betrag von € 229.781,17 (Auswärtsumsatz) und den Freibetrag von € 150.000,-- zu reduzieren. Von diesem Betrag in der Höhe von € 763.523,96 ausgehend errechnet sich dann die Tourismusabgabe im Ausmaß von 1,1 Promille mit einem Betrag von € 839,88. Zu diesem Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.

1.5.5.

Eine Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht.

1.5.6.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes. Überdies wurde Einsicht in die Homepage der Beschwerdeführerin und die dort angebotenen Dienstleistungen genommen.

1.6. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin unbestritten im Jahr 2016 am Standort ***, ***, die Tätigkeit als Handelsbetrieb samt Planung und Beratung ausgeübt hat.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in welchem dem Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben wurde, den Nachweis zu erbringen, dass bei der von ihr konkret ausgeübten Tätigkeit erhebliche Umsätze außerhalb des Bundeslandes Niederösterreich erzielt würden, wird Folgendes festgehalten:

Der Beschwerdeführerin hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Vorlage von Nachweisen Gebrauch gemacht und Umsatzlisten für das Jahr 2014 vorgelegt. Aus diesen ergibt sich, dass das Ergebnis der Umsatzsteuerfestsetzung durch das zuständige Finanzamt, welche eine taugliche und nachvollziehbare Grundlage zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage darstellt, um den Betrag von € 229.781,17 (Auswärtsumsatz) zu mindern ist.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Tourismusgesetz 2010 idF LGBl. 7400-2:

Gliederung der Gemeinden

§ 3. (1) Ortsklassen

Die Gemeinden des Landes Niederösterreich werden durch Verordnung der Landesregierung nach ihrer Tourismusbedeutung wie folgt gegliedert:

  • Gemeinden der Ortsklasse I

  • Gemeinden der Ortsklasse II

  • Gemeinden der Ortsklasse III

Interessentenbeiträge

§ 13. (1) Abgabenform

Der Interessentenbeitrag ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(2) Aufteilung der Abgabenerträge

95 % der Einnahmen aus dem Interessentenbeitrag gebühren der Gemeinde und 5 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.

(3) Zweckwidmung

a) Die Ertragsanteile der Gemeinde aus dem Interessentenbeitrag sind zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Hierüber ist die Gemeindebevölkerung gemäß § 9 lit.d) einmal jährlich in schriftlicher Form zu informieren. Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

b) Die Ertragsanteile des Landes Niederösterreich aus dem Interessentenbeitrag sind für Maßnahmen zur Weiterentwicklung, Förderung und Vermarktung des landesweiten und des regionalen Tourismus zur Verfügung zu stellen.

(4) Abgabenpflicht

a) Tourismusinteressenten und damit beitragspflichtig sind alle natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, vergleichbare rechtsfähige Gesellschaftsformen, Erwerbsgesellschaften des bürgerlichen Rechtes sowie Personenvereinigungen, welche

aa) in Niederösterreich eine oder mehrere Tätigkeiten selbständig ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen und diese in einer Verordnung gemäß Abs. 6 lit.b) in Abgabengruppen angeführt sind, sowie

ab) zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung oder Verpachtung in einer niederösterreichischen Gemeinde der Ortsklasse I, II und III einen Standort haben:

bei Erwerbstätigkeiten mit festem Standort: einen Sitz im Sinne des § 27 der Bundesabgabenordnung oder eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes,

bei Erwerbstätigkeiten ohne festem Standort:einen Wohnsitz gemäß § 26 Bundesabgabenordnung, oder

bei Vermietungen oder Verpachtungen:einen Standort des in Bestand gegebenen Objektes.

In Gemeinden der Ortsklasse III sind nur die in den Abgabengruppen A und B angeführten Tätigkeiten abgabenpflichtig.

b) Wird von einem selbständig Erwerbstätigen eine oder mehrere der in den Abgabengruppen der Abgabengruppenordnung gem. Abs. 6 lit.b) aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird.

c) Werden mehrere die Abgabenpflicht gemäß Abs. 4 lit.a) auslösende Tätigkeiten ausgeübt, so ist der Interessentenbeitrag für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Abgabengruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

d) Die Tourismusinteressenten haben für jedes Kalenderjahr bzw. abweichende Wirtschaftsjahr (Beitragszeitraum) Interessenbeiträge zu entrichten.

e)Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres beziehungsweise zu Beginn des abweichenden Wirtschaftsjahres, für das der Interessentenbeitrag erhoben werden soll. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit des Interessentenbeitrages ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

(5) Standortbezogener Interessentenbeitrag

a) Der Interessentenbeitrag ist für jene Gemeinde zu entrichten, innerhalb deren Gebiet der jeweilige Standort des Tourismusinteressenten (gemäß Abs. 4 lit.ab)) gelegen ist.

b) Ist der Tourismusinteressent in mehreren Gemeinden abgabepflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede Gemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der für die einzelnen Gemeinden von der jeweiligen Gemeinde als Berechnungsgrundlage heranzuziehende Umsatz nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich Standorte befinden, wie folgt aufzuteilen:

Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der Dienstnehmer in den einzelnen Standorten oder

Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der tätigen Inhaber bzw. familieneigenen Arbeitskräfte, sofern keine Dienstnehmer beschäftigt sind.

c) lit.b gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent in einer oder mehreren Gemeinden und in anderen Bundesländern Standorte unterhält.

(6) Abgabengruppen

a) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Tätigkeiten gemäß Abs. 4 lit.a) sublit.aa) der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen

A bis D eingeteilt.

b) Die Auflistung und die Einreihung der einzelnen Tätigkeiten in Abgabengruppen hat die Landesregierung durch Verordnung vorzunehmen (Abgabengruppenordnung). Für die Auflistung ist der jeweilige mittelbare oder unmittelbare Nutzen für die einzelne Tätigkeit aus dem Tourismus zu berücksichtigen. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Tätigkeit nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur maßgebend.

(7) Abgabenberechnung

a)Berechnungsgrundlage:

Unter beitragspflichtigem Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweit vorangegangenen Veranlagungsjahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu verstehen. Davon sind folgende Umsätze befreit:

aa)Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 7, 12 und 24 des Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994 (Binnenmarktregelung).

ab)Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch zwei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird.

ac)Umsätze aus Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, Sanatorien und Ambulatorien gemäß NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, öffentlichen Altenheime, öffentlichen Behindertenheime, öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Kinder- und Jugendheime.

ad)Umsätze von nicht auf Gewinn gerichteten Betrieben und Einrichtungen der Gebietskörperschaften, sofern kein Überschuss, sondern höchstens Kostendeckung angestrebt wird.

ae)Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen.

af)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb des Landes Niederösterreich und Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Umsatzsteuergesetz 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Niederösterreich erbracht wurden.

Tourismusinteressenten, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen.

Wählt ein Tourismusinteressent ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweit vorangegangenen, 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum, erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994.

b) Freibetrag, Bagatellgrenze

ba) Bei der Berechnung der Interessentenbeiträge gemäß Abs. 7 lit.a) bleibt ein Freibetrag von € 150.000,– außer Ansatz. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten gemäß Abs. 4 lit.a) sublit aa) ausgeübt, so kommt der Freibetrag im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.

bb) Interessentenbeiträge, die € 10, unterschreiten, sind nicht vorzuschreiben.

c) Höchstberechnungsgrundlage

Die Interessentenbeiträge sind mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von € 1.000.000,– ergibt. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten gemäß Abs. 4 lit.a) sublit.aa) ausgeübt, so kommt die Höchstberechnungsgrundlage im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.

d) Abgabensatz

Die Höhe des Interessentenbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Abgabengruppe und der Ortsklasse, in der jene Gemeinde eingestuft ist, in der die Abgabenpflicht des Tourismusinteressenten besteht, den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes:

Gemeinde Ortsklasse I

Ortsklasse II

Ortsklasse III

Abgabengruppe A

2,30 ‰

1,90 ‰

1,50 ‰

Abgabengruppe B

1,90 ‰

1,50 ‰

1,10 ‰

Abgabengruppe C

1,50 ‰

1,10 ‰

0,00 ‰

Abgabengruppe D

1,10 ‰

0,70 ‰

0,00 ‰

Soweit in dieser Tabelle der Promillesatz mit 0,00 ‰ festgelegt ist, ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

(13) Abgabenerklärung, Aufzeichnungen

a) Jeder Tourismusinteressent hat bis 31. Mai eines jeden Jahres der Gemeinde eine Abgabenerklärung über den für die Abgabenberechnung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben. Die Abgabenerklärung ist unter Verwendung eines von der Gemeinde aufzulegenden Formulars abzugeben.

b) Kommt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so sind Angaben auf Grund von Aufzeichnungen in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angaben glaubhaft gemacht werden kann.

c) Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Abgabenpflichtige den für die Abgabenberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid im Original bzw. in Ablichtung oder sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen, denen bei der Abgabenberechnung Bedeutung zukommt, vorzulegen.

d) Die Abgabenerklärung als auch sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung dar.

(14) Abgabenleistung

a) Der Tourismusinteressent hat den Interessentenbeitrag binnen 15 Tagen ab Einlangen des Bescheides an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung zu leisten.

b) Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Interessentenbeiträge gemäß Abs. 2 an das Amt der NÖ Landesregierung abzuführen.

(15) Mitwirkung der Gemeinde

Die Überprüfung der Abgabenerklärungen sowie die Einhebung sowie Einbringung der Interessentenbeiträge obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Gemeinden sind ferner verpflichtet bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und Beitragshöhe maßgebenden Umstände unentgeltlich mitzuwirken.

(17) Mitwirkung anderer Behörden

a) Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.

b) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den für die Festsetzung des Interessentenbeitrages zuständigen Abgabenbehörden über deren Ersuchen die zur Erfassung der Tourismusinteressenten erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuernummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes, einen Berufshinweis sowie über Details betreffend die Jahresumsätze. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabenpflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.

Wirkungsbereich, Abgabenbehörden, Verweisungen

§ 15. (1) Wirkungsbereich

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben gemäß § 12 und § 13 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

(2) Abgabenbehörden

a) Die Abgabenbehörde im Sinne der §§ 12 und 13 ist der Bürgermeister.

b) Die Abgabenbehörden haben bei der Einhebung der Nächtigungstaxen und des Interessentenbeitrages die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

(…)

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(4) Die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. 7400/1–16 gilt als Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(5) Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 13 Abs. 6 lit.b) dieses Gesetzes gilt der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 4 lit.a sublit.aa).

2.3. NÖ Tourismusgesetz 1991 idF LGBl. 7400-5 – Anhang:

D

Handel

Baumeister, Bauunternehmer, Bauindustrie

Baumschulen

Gartenarchitekten und Gartengestalter

Raumausstatter

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

3.1.1.

Nach den Bestimmungen des Tourismusgesetzes 2010 sind zur Förderung und Pflege des Tourismus zweckgebundene Tourismusabgaben (Nächtigungstaxen und Interessentenbeiträge) zu entrichten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Gemäß § 13 Abs. 4 NÖ Tourismusgesetz 2010 wird die Abgabenpflicht in Niederösterreich durch die selbständige Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen gezogen wird und welche in einer Verordnung gemäß Abs. 6 lit. b) in Abgabengruppen angeführt sind.

Nach den Bestimmungen des Tourismusgesetzes 2010 sind zur Förderung und Pflege des Tourismus zweckgebundene Tourismusabgaben (Nächtigungstaxen und Interessentenbeiträge) zu entrichten. Tourismusinteressenten und damit abgabepflichtig sind alle selbstständig Erwerbstätigen, wobei sich die Abgabenhöhe nach der Einreihung der Gemeinde in Ortsklassen und der Einreihung des Unternehmens in der Abgabengruppenordnung richtet. Gemäß § 1 der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen, LBGl. 7400/1-18, gehört die Stadtgemeinde *** zu den Gemeinden der Ortsklasse I.

Gemäß § 17 Abs. 5 NÖ Tourismusgesetz 2010 gilt bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 13 Abs. 6 lit. b) dieses Gesetzes der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 4 lit. a sublit. aa). Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden gemäß § 13 Abs. 6 NÖ Tourismusgesetz 2010 die Tätigkeiten der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen A bis D eingeteilt. Dort sind in der Gruppe D die Tätigkeiten „Handel, Bauunternehmen Beratung und Planung“ angeführt, welche von der Beschwerdeführerin unbestritten im Jahr 2014 an einem Standort in *** ausgeübt wurden.

3.1.2.

Aufgrund der im Tourismusgesetz verankerten Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird (§ 13 Abs. 4 lit. b NÖ Tourismusgesetz 2010), ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht auf die Tourismusbetriebe im engeren Sinne beschränkt, sondern schließt auch Wirtschaftsbetriebe mit ein, die – obwohl ihre Tätigkeit nicht unmittelbar auf den Tourismus abgestimmt ist – gleichfalls vom Tourismus positiv betroffen sind. Ein erhöhtes Maß an Tourismus beeinflusst erwiesenermaßen die gesamte wirtschaftliche Entwicklung einer Gemeinde, einer Destination oder eines Bundeslandes.

Die Frage, ob der einzelne Interessent durch eine ausdrücklich in der Abgabengruppenordnung genannte Tätigkeit tatsächlich unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus zieht, stellt sich daher nicht. Es ist für das Wirtschaftsleben keineswegs charakteristisch, sondern eher atypisch, dass ein Unternehmer aus dem Tourismus keinen Nutzen zieht. Resultierend aus diesen Überlegungen, ist ein „Freibeweisen“ des abgabepflichtigen Beschwerdeführers , dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, nicht möglich, wenn er eine Tätigkeit ausübt, die unter einer in der Abgabengruppenordnung genannten Tätigkeit subsumierbar ist.

Die Beschwerdeführerin übt – unwidersprochen - den Handel mit Baustoffen, Beratung und Planung aus. Sie fällt mit diesen Tätigkeiten gemäß der Abgabengruppenordnung (Anhang zum NÖ Tourismusgesetz 1991 idF LGBl. 7400-4) in die Abgabengruppe D. Ein Freibeweisen des einzelnen Abgabepflichtigen, dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, ist daher nicht möglich, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in einer Abgabengruppe ausdrücklich genannt ist oder ihr ähnlich ist (vgl. VwGH vom 26.11.1993, Zl. 93/17/0303, und vom 11.2.1994, Zl. 93/17/0305). Aufgrund der bereits näher ausgeführten gesetzlich geregelten „Nutzenfiktion“ erübrigt sich eine weitergehende Vertiefung.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Berechnung des Interessentenbeitrags die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (LBGl. 7400/1-18) angewendet worden ist, der Beschwerdeführer mit seinem Tätigkeitsfeld in die Abgabengruppe D fällt (Abgabengruppenordnung) und daher die gesetzliche Vermutung besteht, dass er einen Nutzen aus dem Tourismus zieht.

3.1.3.

Allerdings hat die belangte Behörde bei der Festsetzung des Interessentenbeitrages übersehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2014 iSd § 13 Abs. 7 lit af) NÖ Tourismusgesetz 2010 Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb des Landes Niederösterreich in der Höhe von € 229.781,17 erzielt hat:

Kontonummer Name Postleitzahl Ort Betrag

MB***43.985,92

Fe***30.032,22

MD***29.583,33

Gasthaus A***28.235,00

SJ***21.291,99

M*** 8.747,54

R*** 8.598,76

Bi*** 6.781,66

C*** 6.430,90

A/*** 6.327,87

Mi*** 5.888,50

Ma*** 5.585,37

Ra*** 3.855,20

H*** 3.568,02

Ma*** 3.231,30 Ho*** 2.673,87

W*** 2.505,80

Man*** 2.213,57

K*** 1.500,00

Ha*** 1.142,00

O*** 936,00

T*** 773,33

Ka*** 765,00

S*** 480,00

F*** 400,00

A*** 379,68

Ku*** 359,00

E*** 342,50

KK*** 200,00

***Fr ****** 115,00

Br*** 112,00

We*** 98,40

Gesamt € 229.781

Auf dieser Basis war der durch das Finanzamt errechnete Jahresumsatz 2014 von € 1.143.305,13 um den Betrag von € 229.781,17 (Auswärtsumsatz) und den Freibetrag von € 150.000,-- zu reduzieren.

Von diesem Betrag in der Höhe von € 763.523,96 ausgehend errechnet sich dann der Interessentenbeitrag 2016 im Ausmaß von 1,1 Promille mit einem Betrag von € 839,88.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.4.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. der Begründung dieses Erkenntnisses auch angeführt wird.

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