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LVwG-AV-1194/001-2016•LVwG N LVwG-AV-1194/001-2016
LVwG-AV-1194/001-2016Landesverwaltungsgericht07.03.2017
Gemeinderecht; Kanaleinmündungsabgabe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des FS und der ES, beide wohnhaft in ***, ***, vom 19. Oktober 2016 gegen einen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. September 2016, Zahl 5574/16/ez, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 5. Juli 2016, Zl. ABA-4520/16/ez-SK, Rechnung Nr.: 132, betreffend die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der Liegenschaft *** an den öffentlichen Schmutzwasserkanal, nicht stattgegeben wurde,
1. zu Recht erkannt: Der Beschwerde des FS wird Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 5. Juli 2016 aufgehoben wird.
2. und Folgendes beschlossen: Die Beschwerde der ES wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkt 1) und gegen diesen Beschluss (Spruchpunkt 2) ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 260, 278, 279 iVm 288 Abs. 1 BAO
Art. 133 Abs. 4, Art. 133 Abs. 9 B-VG
§ 25a VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Herr FS und Frau ES, geb. EW, (in der Folge: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (KG ***, EZ , GSt.Nr. .).
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 4. Dezember 2015, TZ 2889/2015, wurde die Einverleibung des geteilten Eigentumsrechtes der beiden Beschwerdeführer ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Grundbuch der KG *** bewilligt.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 5. Juli 2016, Zl. ABA-4520/16/ez-SK, Rechnung Nr.: 132, wurde Frau EW und Herrn FS für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 3.641,91 (zuzüglich USt.) vorgeschrieben. Der Abgabenberechnung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 188,70 m² für das bestehende Wohnhaus (116,00 m² bebaute Fläche, 2 angeschlossene Geschoße und 14,70 m² Anteil der unbebauten Fläche) sowie ein Einheitssatz von € 19,30. Dieser Abgabenbescheid enthielt einen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 BAO vorgesehene Rechtsfolge.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2016 erhoben beide Beschwerdeführer gemeinsam dagegen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung.
Das gegenständliche Haus Nr. *** sei bereits auf historischen Aufnahmen aus dem Jahr 1917 zu erkennen, weshalb es sich bei dem Kellergeschoß um einen historischen Baubestand handle, welcher bereits seit Jahrzehnten eine eigene Hausnummer trage. Bereits in den 1970er Jahren sei der Kanal in *** errichtet worden und müsste daher für die Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben und bezahlt worden sein. Laut den Unterlagen des Bauaktes sei darin 1991 ein Geschäftslokal mit zwei Nassräumen eingerichtet und bewilligt worden. Der in den damaligen Planunterlagen dargestellte Dachboden habe bereits den heutigen Ausmaßen entsprochen. Der bestehende Dachboden sei 1999 bzw. 2000 durch den Einbau einer Wohneinheit erweitert worden. Seitdem seien keine weiteren Änderungen vorgenommen worden. Im Jahr 2003 sei die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für dieses Geschoß und ein Untergeschoß erfolgt, woraus sich die Fertigstellung des Hauses zu diesem Zeitpunkt ergebe und auch der Gemeinde bekannt gewesen sei. Das Gebäude liege in der Nähe des Gemeindezentrums und hätte ein entsprechendes Bauvorhaben keinesfalls unbemerkt durchgeführt werden können. Jedenfalls müssten der Gemeinde Unterlagen darüber zur Verfügung gestanden sein, da von 2003 an laufend Kanalgebühren vorgeschrieben worden seien. 2014 sei die Liegenschaft von der früheren Eigentümerin NA an die Familie EM verkauft worden. Diese habe der Gemeinde nachträglich Planunterlagen und eine Fertigstellungsmeldung für den bereits 2000 erfolgten Innenausbau des Dachgeschoßes vorgelegt. Das seit 1991 im Kellergeschoß befindliche Geschäftslokal sei umgewidmet worden. Im Jahr 2015 hätten die Beschwerdeführer das Objekt von der Familie EM in baubewilligtem und fertiggestelltem Zustand übernommen.
Der Vorgänger im Eigentum sei nicht auf eine offene Kanaleinmündungsabgabe aufmerksam gemacht worden bzw. sei ihm nach der Fertigstellung mitgeteilt worden, dass diese nun nicht mehr offen sei. Auch im Grundbuch sei keine Anmerkung über offene Kanaleinmündungsabgaben vorhanden.
Die Vorschreibung einer neuerlichen Kanaleinmündungsabgabe sei nur unter den Voraussetzungen des § 2 NÖ Kanalgesetz 1977 möglich, keine dieser Voraussetzungen liege vor, da in den letzten 15 Jahren keine baulichen Veränderungen durchgeführt worden seien. Da der Kanal in den siebziger Jahren errichtet worden sei, wäre schon damals eine Kanaleinmündungsabgabe vorzuschreiben gewesen, da das Haus *** auch damals schon bestanden habe und berücksichtigt werden hätte müssen.
Seit 2000 habe sich an den vorhandenen Geschoßen nichts mehr verändert. Beide Geschoße seien bereits Berechnungsgrundlage der Abgabenbescheide von 2003, 2005 und 2006 gewesen. Es handle sich dabei um bereits auf spätestens 1991 zurückgehende Strukturen. Die Einberechnung des als Keller bzw. Lager genutzten Kellergeschoßes werde bestritten, da dieses bereits 1991 vorhanden gewesen sei und dafür spätestens dann die einmalige Kanaleinmündungsabgabe vorzuschreiben gewesen wäre. Für beide bestehende Geschoße sei seit 2003 eine Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben worden. Bauliche Veränderungen seien seit 1991 bzw. 2000 nicht vorgenommen worden. Die Voreigentümerin NA habe zudem im Kaufvertrag zugesichert, dass keine Gebühren oder Abgaben offen seien.
Vorsichtshalber werde auch die Verjährung der Kanaleinmündungsabgabe eingewendet, da diese bereits 1991 fällig gewesen sei.
Eine Nutzung des Schmutzwasser- und Regenwasserkanals erfolge durch die Liegenschaft *** nachweislich seit über 25 Jahren und sei nach dieser überlangen Zeit von einer Verjährung auszugehen. Die Vorschreibung sei zu Unrecht erfolgt.
Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom 12. September 2016 behandelt.
Unter Tagesordnungspunkt 2 wurde vom Gemeindevorstand eine Berufungsentscheidung entsprechend einem vollinhaltlich im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen Bescheidkonzept beschlossen.
Mit dieser am 12. September 2016 ausgefertigten Berufungsentscheidung wurde der Berufung nicht stattgegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsmeldung im Sinne der Bauordnung bei der Behörde entstehe. Vom Vorbesitzer EM sei am 10. November 2015, also zweieinhalb Wochen vor dem im Grundbuch ausgewiesenen Eigentumsübergang bei der Gemeinde eine Fertigstellungsanzeige eingelangt. Da die Abgabenschuld mit dem Einlangen der Fertigstellungsmeldung entstehe, könne sie nicht vorher fällig gewesen sein. Auch könne keine Verjährung eingetreten sein.
Die Bescheidausfertigung war adressiert an „EW B. phil., Bak. Phil“ und „MMMag. FS“ und enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „EW“ und „FS“ per Adresse ***, ***. Am 26. September 2016 bestätigte Herr FS die Übernahme des Schriftstückes mit seiner Unterschrift auf dem RSb-Rückschein.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gemeinsame Beschwerde vom 19. Oktober 2016. Umfangreich und weitwendig wird darin das Berufungsvorbringen wiederholt und darüber hinaus eingewendet, dass zum Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige durch den Vorbesitzer die Beschwerdeführer noch nicht grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft und daher wegen der Zeitbezogenheit der Abgabe nicht Abgabenschuldner gewesen seien.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der Marktgemeinde *** am 8. November 2016 zur Entscheidung vorgelegt.
In weiterer Folge legte die Marktgemeinde *** zudem die bezughabenden Verwaltungsakten (Abgabenakt sowie die Bauakten für die Liegenschaften *** und ***) vor.
Aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Verwaltungsakten sowie aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführer konnte Folgendes festgestellt werden:
Der angefochtene Berufungsbescheid war adressiert an „EW B. phil., Bak. Phil“ und „MMMag. FS“ und enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „EW“ und „FS“ per Adresse ***, ***. Die Unterschrift auf dem RSb-Rückschein wurde am 26. September 2016 von Herrn FS geleistet.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 28. Oktober 1981, Zl. 4531/81/HO/RK, wurde für die Liegenschaft „***, ***“ der Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen.
Für die Liegenschaft *** wurde mit Abgabenbescheid vom 14. Dezember 1981 eine Kanaleinmündungsgebühr für den Schmutzwasserkanal vorgeschrieben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. November 1991 wurde für das bestehende Gebäude *** die baubehördliche Bewilligung für einen Umbau im Erdgeschoß erteilt. In der Niederschrift über die dazu am 31. Oktober 1991 durchgeführte Bauverhandlung wurde Folgendes festgehalten: „Die anfallenden Schmutz- und Fäkalwässer werden in den Ortskanal (Trennsystem) eingeleitet.“
Hinsichtlich der Grundstücke .*** () und . (***) bestanden damals die gleichen Eigentumsverhältnisse, 2001 fand eine Grundstücksteilung statt, durch welche die Grenzen zwischen diesen beiden Grundstücken die heutige Form erhielten, erst in späterer Folge sind die Eigentumsverhältnisse an den beiden Grundstücken auseinandergefallen.
In der Folge wurde – zunächst offenbar konsenslos – in das bestehende Dachgeschoß des Gebäudes *** eine Wohnung eingebaut.
Nach den Angaben der Beschwerdeführer war diese Baumaßnahme bereits im Jahr 2000 tatsächlich abgeschlossen.
Ab 1. Jänner 2004 wurde für die Liegenschaft *** die Kanalbenützungsgebühr getrennt vorgeschrieben. Dabei wurde für die Gebührenberechnung bereits das ausgebaute Dachgeschoß („Erdgeschoß“) berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 stellte der damalige Liegenschaftseigentümer EM den Antrag auf (nachträgliche) Bewilligung des Einbaues einer Wohneinheit in den bestehenden Dachboden auf der Liegenschaft ***.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10. September 2015, Zahl: 3332/15/MK, wurde die baubehördliche Bewilligung zum Einbau einer Wohneinheit im Dachgeschoß erteilt.
Zu diesem Bauvorhaben zeigte schließlich der damalige Liegenschaftseigentümer EM unter Anschluss einer Bauführerbescheinigung mit Schreiben vom 2. November 2015, eingelangt bei der Baubehörde am 10. November 2015, die Fertigstellung an.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 4. Dezember 2015, TZ 2889/2015, wurde die Einverleibung des geteilten Eigentumsrechtes der nunmehrigen Beschwerdeführer ob der Liegenschaft *** im Grundbuch der KG *** bewilligt.
3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
3.1. Bundesabgabenordnung – BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
…
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a)nicht zulässig ist oder
b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.
…
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
…
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 281. (1) Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
…
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
3.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:
§ 2 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1) Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
…
(6) Bei einer Bauführung auf Grundstücken, die durch Abteilung einer Liegenschaft entstehen, tritt die Verpflichtung zur Bezahlung der Kanaleinmündungsabgabe auch dann ein, wenn für die ungeteilte Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe bereits bezahlt worden ist.…
§ 3
(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
…
§ 9 Abgabepflichtiger
Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …
§ 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.
3.3. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:
Artikel 133.
(…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
(…)
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
3.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
Wie unter 4.2. näher dargestellt, wurde der angefochtene Berufungsbescheid nur gegenüber von Herrn FS wirksam erlassen.
Seine Beschwerde erweist sich als zulässig und fristgerecht eingebracht.
Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 5. Juli 2016 inhaltlich – durch Abweisung der Berufung (es wurde „der Berufung nicht stattgegeben“) – abgesprochen.
Die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der Liegenschaft *** an den öffentlichen Schmutzwasserkanal wurde bestätigt.
Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus.
Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 12.10.1984, 82/17/0085).
Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt zudem den Bestand einer Abgabenschuld (bzw. eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus.
Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4, sowie VwGH 10.8.2008, 2007/17/0012).
Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) eine Kanaleinmündungsabgabe „für den möglichen Anschluß“ (vgl. § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977) der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage vorgeschrieben.
Die Abgabenbehörden sind also offenbar davon ausgegangen, dass der Abgabentatbestand verwirklicht ist und eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist.
Der Tatbestand, an den die Entrichtung der Kanaleinmündungsabgabe geknüpft ist, ist in § 2 NÖ Kanalgesetz 1977 geregelt.
Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
Bei der Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich um eine einmalige Abgabe, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Anschlussmöglichkeit zu entrichten ist (VwGH 19.03.2001, 97/17/0461).
Aus dem Charakter der Kanaleinmündungsabgabe als einmaliger Abgabe (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einmaligkeitsgrundsatz in den Erkenntnissen vom 26.4.1996, 95/17/0452, vom 24.1.2000, 99/17/0188, vom 19.3.2001, 97/17/0461, und vom 21.12.2007, 2007/17/0067) folgt auch, dass dieser Tatbestand nur einmal verwirklicht werden kann.
Mit der Herstellung des tatsächlichen Anschlusses erscheint dieser Tatbestand auch im gegenständlichen Fall bereits verwirklicht. Von der Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes allerdings zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld.
Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. Stoll, BAO II, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld wäre auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des § 207 BAO maßgeblich.
Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 30.10.1991, 86/17/0090, vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419) ist die Kanaleinmündungsabgabe zwar gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 NÖ Kanalgesetz 1977 "für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten. Aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 folgt jedoch, dass es auf den tatsächlichen Anschluss alleine nicht ankommt, sondern noch weitere Kriterien entsprechend dieser Bestimmung erfüllt sein müssen.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann im gegenständlichen Fall gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 überhaupt eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe entstanden sein konnte.
§ 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, unterscheidet hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) zwei Fälle und zwar erstens die Neuerrichtung eines Kanals (lit. a), zweitens eine Bauführung (lit. b), wobei für den zweiten Fall noch unterschieden wird, ob eine Fertigstellungsmeldung erforderlich ist (lit. b) oder nicht (lit. c).
Unter Bauführungen im Sinne dieser Bestimmung sind bauliche Vorhaben aller Art (vgl. dazu auch § 1 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976) zu verstehen.
Jedoch wird im Hinblick auf den Abgabentatbestand der Kanaleinmündungsabgabe nicht jedes Bauvorhaben geeignet sein, einen möglichen Anschluss an den Kanal zu bewirken und damit anlässlich der Herstellung einer Anschlussmöglichkeit eine Abgabenschuld auszulösen. So handelt es sich z.B. bei der Errichtung einer Einfriedung, bei der Veränderung der Höhenlage des Geländes, beim Abbruch von Bauwerken, bei Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und auch bei der Abänderung von Bauwerken zwar um Bauvorhaben bzw. Bauausführungen, jedoch nicht um solche, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit an einen Kanal stehen.
Vielmehr muss zwischen dem Bauvorhaben und dem Abgabentatbestand auch ein rechtlich kausaler Zusammenhang dahingehend bestehen, dass durch die Bauführung auf einer Liegenschaft im Hinblick auf den Einmaligkeitsgrundsatz der Kanaleinmündungsabgabe erstmalig ein Bauwerk errichtet wird, durch dessen Benützung nach Fertigstellung es zum Anfall von Schmutzwässern (vgl. § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, § 56 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976) kommen kann, welche bei bestehender Anschlussmöglichkeit in einen öffentlichen Kanal abzuleiten wären.
Ein solcher Kausalzusammenhang besteht jedenfalls nicht zwischen der Abänderung eines bestehenden Gebäudes und dem Tatbestand der Kanaleinmündungsabgabe.
Dementsprechend kann die Abänderung eines bestehenden Wohngebäudes auch den Tatbestand einer Kanaleinmündungsabgabe nicht verwirklichen, konnten doch aus rechtlicher Sicht schon vor den Um- und Zubauten Schmutzwässer anfallen.
Die Anzeige der Fertigstellung dieser Um- und Zubauten bei der Baubehörde kann dementsprechend die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe nicht begründen. Lediglich die Fertigstellung der erstmaligen Errichtung eines Wohngebäudes, welches damit an einen bestehenden Kanal anzuschließen wäre, könnte die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe begründen. Dieser Fall (der zweite Fall des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977) liegt hier aber gerade nicht vor.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde konnte eine Abgabenschuld hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe daher nicht aus Anlass der Bauführung von Umbauten (Einbau einer Wohneinheit) zum bestehenden Gebäude bzw. deren Fertigstellung entstehen.
Im Übrigen wäre eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer schon zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben auszuschließen, ist doch die Fertigstellungsmeldung (welche eine Abgabenschuld hinsichtlich einer Kanaleinmündungsabgabe nicht auslösen konnte) noch vor deren Eigentumserwerb bei der Baubehörde eingelangt.
Der Beschwerde von Herrn FS war daher gemäß Spruchteil 1 zu folgen. Diese Entscheidung wirkt gemäß § 281 Abs. 1 BAO (iVm § 288 Abs. 1 BAO) für beide Adressaten des aufgehobenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Diese Entscheidung konnte daher gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Ergänzend wird festgestellt, dass der Einbau einer Wohnung (bzw. Anschluss eines weiteren Geschoßes) allenfalls den Tatbestand einer Ergänzungsabgabe erfüllen könnte. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage (Berechnungsfläche, Einheitssatz, Eigentumsverhältnisse) in diesem Zeitpunkt.
Als Abgabenschuldner einer Ergänzungsabgabe käme zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben nur der Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht.
Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die gemäß § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen.
Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten.
Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.
Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321).
Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs. 1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH 10.10.1991, 91/06/0090; 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320).
Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises gemäß § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen.
Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten.
Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken.
Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen.
Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Herrn FS am 26. September 2016. Gegenüber von Herrn FS als Adressat der Berufungserledigung wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen.
Es ist wohl unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung an Frau ES weitergegeben wurde und diese die einzige Bescheidausfertigung auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den weiteren Bescheidadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken.
Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).
Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Herrn FS, dem diese Ausfertigung laut der von ihm unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Frau ES vermag dieser gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Herrn FS (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber Frau ES wirksam wurde.
Dies bedeutet, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. September 2016, Zahl 5574/16/ez, mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Frau ES bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihr gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit ihrer Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand.
Die Beschwerde von Frau ES erweist sich als unzulässig und war daher gemäß Spruchteil 2 mit Beschluss zurückzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt 3 – Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1. bzw. 4.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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