LVwG N LVwG-AV-947/001-2016

LVwG-AV-947/001-2016Landesverwaltungsgericht03.03.2017

Regest

Ordnungsrecht; Sonstiges; Staatsbürgerschaft;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-947/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.947.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn VY, vertreten durch die Brandstetter, Baurecht, Pritz Partner Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. August 2016, Zl. IVW2-PS-8746/001-2015, zu Recht:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch wird gemäß § 74 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) zurückgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des

Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr VY, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 19. Mai 2015 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, wobei zudem die Erstreckung der Verleihung auf seine minderjährige Tochter und mit 14. Juni 2016 die Erstreckung auf den minderjährigen Sohn beantragt wurden.

1.2. Die Niederösterreichische Landesregierung wies diese Anträge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, gestützt auf den zweiten Satzteil des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG, wegen Vorliegens eines absoluten Verleihungshindernisses (Verstoß gegen das AuslBG), ab. Wörtlich wurde dazu Folgendes ausgeführt:

„Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein rechtmäßiger dauernder Aufenthalt im Bundesgebiet sowie eine sehr gute berufliche und private Integration in Österreich allfällige andere Verleihungshindernisse nicht beseitigen können.

Bezugnehmend auf ihr Vorbringen, dass nicht Sie, sondern Herr Mag. MT als gewerberechtlicher Geschäftsführer, für die personellen Angelegenheiten und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich gewesen wäre, ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft entscheidende Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die konkreten Umstände der Rechtsverletzung nicht zu prüfen hat (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0741).

Daher ist auch ihr Vorbringen, dass Frau H über eine gültige Beschäftigungsbewilligung verfügt hätte und lediglich zwei Tage im Betrieb des Grandhotel PA ausgeholfen hätte, nicht weiter zu prüfen.

Die Tatsache, dass die Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich lediglich aus Kostengründen zurückgezogen worden war, ist daher ebenso unbeachtlich.

Bezugnehmend auf Ihre Behauptung, dass bei der Beurteilung, ob eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a als schwerwiegende Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu qualifizieren ist, jeweils eine Einzelfallbetrachtung notwendig wäre, ist folgendes ausführen:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2012, ZI. 2011/01/0153) ist eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 Iit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) Ausländerbeschäftigungsgesetz, deretwegen der Fremde rechtskräftig bestraft wurde, eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG. Dass die Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zudem einen ‚besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung‘ prüfen hätte müssen, bestimmt § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG nicht (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 25. Juni 2009, ZI. 2006/01/0416, und das Erkenntnis des VwGH vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0741).

Unbestritten ist, dass Sie von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wegen Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungs-gesetz, rechtskräftig seit 1. März 2014, mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- bestraft wurden.

Entgegen ihrem Vorbringen hat die Verleihungsbehörde den besonderen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht zu prüfen.

Es wird der Verleihungsbehörde demnach bei der Beurteilung, ob der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG erfüllt ist, kein Ermessungsspielraum eingeräumt.

Die gegenständliche Verurteilung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz stellt daher ein absolutes Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil des StbG dar.

Ob und inwieweit lhre Verurteilungen wegen Verstoß der Gewerbeordnung darüber hinaus zusätzlich ein weiteres Verleihungshindernis darstellen, war daher nicht näher zu prüfen.

Gemäß § 18 StbG darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.

Da Sie als Antragsteller die VerIeihungsvoraussetzungen nicht erfüllen, waren jene für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Ihre minderjährigen Kinder nicht mehr weiter zu prüfen.

Ihr Ansuchen war daher abzuweisen.“

(Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

1.3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht durch seine Rechtsvertretung Beschwerde. Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer halte sich seit über sechs Jahren rechtmäßig und dauernd in Österreich auf. Er habe sich für den niederösterreichischen Tourismus engagiert und es würden seine Aktivitäten im Interesse der Gemeinden, der Bundesländer Niederösterreich und Steiermark sowie letztendlich der Republik Österreich liegen.

Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer von mehreren Unternehmen, nicht aber gewerberechtlicher Geschäftsführer. Diesen sei die Abarbeitung eines jahrelangen Sanierungs- und Auflagenrückstau oblegen, wobei Verwaltungsübertretungen unvermeidbar seien. Für die PA GmbH sei Mag. MT als Leiter und gewerberechtlicher Geschäftsführer eingesetzt gewesen. Den Beschwerdeführer treffe daher kein wie auch immer geartetes Verschulden an Verwaltungsübertretungen, es sei klar rechtswidrig und entspreche nicht dem Regelungszweck und -gehalt des StbG, ihm und seinen Kindern ein Fehlverhalten zur Last zu legen.

Hinsichtlich der Übertretungen der GewO 1994 seien auch nur äußerst geringe Geldstrafen von maximal 600,-- Euro verhängt worden. Die Behörde habe sich mit den einzelnen Delikten nicht auseinandergesetzt und diese weder gewürdigt noch hinterfragt. Bestrafungen im unteren Drittel des Strafrahmens würden kein Verleihungshindernis darstellen. Ausdrücklich festzuhalten sei, dass die Verwaltungsstrafen lediglich aus wirtschaftlichen Überlegungen bzw. Kostengründen bezahlt worden seien. Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 2 erster Fall StbG liege daher nicht vor. Hinsichtlich der Übertretung des AuslBG seien die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund gänzlicher anders gelagerter Sachverhalte nicht anwendbar. Die Behörde müsse außerdem sehr wohl den konkreten Sachverhalt und die Schwere des Verhaltens prüfen. Zweifelsfrei sei die Verwaltungsübertretung im vorliegenden Fall nicht schwerwiegend, zumal überhaupt keine Verletzung des AuslBG vorliege. Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall StbG liege daher ebenso nicht vor. Bei anderer Sichtweise liege eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und eine willkürliche Gesetzesanwendung vor.

Beantragt wurde die Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung, sowie der Zuspruch der Verfahrenskosten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiter wurde angeregt, eine Gesetzesaufhebung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus:

Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er weist folgende rechtskräftige und ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen Übertretung des AuslBG auf:

Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG;Strafbetrag 1.000,-- Euro; rechtskräftig am 1. März 2014;(Straferkenntnis der BH Neunkirchen zu Zl. NKS2-V-13 41711/5)

Des Weiteren weist der Beschwerdeführer folgende rechtskräftige und ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretung der GewO 1994 auf:

Übertretung des § 367 Z 5 iVm § 39 Abs. 2 GewO 1994;Strafbetrag 600,-- Euro; rechtskräftig am 29. Juli 2014(Strafverfügung der BH Neunkirchen zu Zl. NKS2-V-14 33890/3)

Übertretung des § 367 Z 5 iVm § 39 Abs. 2 GewO 1994;Strafbetrag 400,-- Euro; rechtskräftig am 17. Dezember 2014(Straferkenntnis der BH Neunkirchen zu Zl. NKS2-V-14 53851/5)

Übertretung des § 367 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 GewO 1994;Strafbetrag 550,-- Euro; rechtskräftig am 12. Februar 2015(Strafverfügung der BH Neunkirchen zu Zl. NKS2-V-14 68191/3)

Übertretung des § 367 Z 5 iVm § 39 Abs. 2 GewO 1994;Strafbetrag 600,-- Euro; rechtskräftig am 12. Februar 2015(Strafverfügung der BH Neunkirchen zu Zl. NKS2-V-14 71462/3).

2.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargelegte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere auf den aktenkundigen Auszug der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers. Das Vorliegen der festgestellten Vormerkungen wurde seitens des Beschwerdeführers zu keiner Zeit bestritten.

3. Maßgebliche Rechtslage:

§ 10 Abs. 2 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 idgF, (StbG) lautet wörtlich (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich):

„Verleihung

§ 10. […]

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

[…]

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Beschwerdeabweisung und Bestätigung des angefochtenen Bescheides:

Wie aus der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ersichtlich ist, normiert die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG im ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines dieser beiden Hindernisse darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden. Das Verleihungshindernis im ersten Satzteil des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG liegt dann vor, wenn der Verleihungswerber mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt rechtskräftig bestraft wurde, jenes im zweiten Satzteil dann, wenn der Verleihungswerber wegen einer schwerwiegenden Übertretung bestimmter Gesetze (wie etwa des AuslBG) rechtskräftig bestraft wurde (vgl. etwa VwGH 20.9.2011, 2009/01/0051). Das Verleihungshindernis nach dem zweiten Satzteil des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG liegt dabei schon bei einer einmaligen Übertretung vor (vgl. etwa VwGH 23.9.2009, 2006/01/0741).

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) AuslBG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG (s. VwGH 25.6.2009, 2006/01/0416; 23.9.2009, 2006/01/0741; 21.1.2010, 2007/01/0795; 26.1.2012, 2011/01/0153; 19.9.2013, 2013/01/0109).

Bei Vorliegen einer solchen schwerwiegenden Übertretung des AuslBG sind ein besonderer Unrechtsgehalt oder die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung nicht zu prüfen. Auch ändert die Höhe der verhängten Strafe nichts am Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung (vgl. wiederum VwGH 25.6.2009, 2006/01/0416; 23.9.2009, 2006/01/0741; 26.1.2012, 2011/01/0153).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben und der getroffenen Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und ungetilgten Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG ist daher vom Vorliegen des Verleihungshindernisses nach dem zweiten Satzteil des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG auszugehen.

Das Beschwerdevorbringen vermag daran nichts zu ändern, zumal es nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – anders als bei dem Verleihungshindernis nach dem ersten Satzteil des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG – eben nicht auf die der Verwaltungsübertretung zu Grunde liegenden konkreten Umstände der Rechtsverletzung ankommt. Dass den zitierten Erkenntnissen ein „völlig anderer Sachverhalt“ zu Grunde gelegen sei, ist nicht zu erkennen.

Festzuhalten ist betreffend die Anregung des Beschwerdeführers zur Beantragung der Gesetzesaufhebung beim Verfassungsgerichtshof, dass beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus Anlass des vorliegenden Falles keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG entstanden sind. Soweit ersichtlich, sind derartige Bedenken bislang auch weder beim Verwaltungs- noch beim Verfassungsgerichtshof entstanden (s. VwGH 21.1.2010, 2007/01/0795, und den dort zitierten Ablehnungsbeschluss VfGH 18.6.2007, B 917/07).

Die erhobene Beschwerde ist daher – ohne dass noch geprüft werden müsste, ob die weiteren verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ein zusätzliches Verleihungshindernis nach dem ersten Satzteil des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG darstellen – als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Mit Blick auf eine allfällige zukünftige Antragstellung ist zudem noch auf § 55 Abs. 1 VStG (Tilgung der Strafe mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft) hinzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhaltes unterbleiben. Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).

4.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Kostenzuspruch:

Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Kostenzuspruch ist mangels Rechtsgrundlage – gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und es enthält das StbG keine davon abweichende Regelung – zurückzuweisen (s. etwa VwGH 28.4.1998, 97/02/0501; 9.10.2001, 97/21/0466; 17.12.2014, Ra 2014/03/0048; vgl. auch etwa Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 2 zu § 35 VwGVG).

4.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage (vgl. etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021).

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