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LVwG-S-754/001-2016•LVwG N LVwG-S-754/001-2016
LVwG-S-754/001-2016Landesverwaltungsgericht01.03.2017
Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Begutachtungsplakette;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dipl. Ing. AM, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 5. Februar 2016, VStV/916300087071/2016, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 94 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 15. Jänner 2016 um 20:45 Uhr in ***, ***, ***, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** dieses Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Diese sei beschädigt und eine Lochung sei nicht ablesbar gewesen.
Wegen Übertretung von § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt. Überdies wurde die Verpflichtung zur Tragung von Verfahrenskosten ausgesprochen. Begründend hat die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Entscheidung auf die Anzeige auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung sowie auf das Ergebnis des durchgeführten und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebrachten Beweisverfahrens stütze. Die Behörde habe keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 24. März 2016 hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
Der Beschwerdeführer brachte – im Wesentlichen – vor, dass er den Sachverhalt nicht bestreite, er sich aber durch § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967 in seinem Recht auf Unverletzlichkeit seines Eigentums verletzt erachte. In seiner Beschwerde zog er zwar das öffentliche Interesse an der Regelung nicht in Zweifel, jedoch sei die § 57a-Plakettenregelung bei weitem nicht mehr das gelindeste Mittel zur Zielerreichung, die nach Ansicht des Beschwerdeführers in der Erhöhung und Gewährleistung der technischen Sicherheit, der Betriebssicherheit und im Umweltschutz liege. Eine gelindere Art des Eingriffes wäre eine Abfrage von Datenbanken, die die Informationen über die Überprüfung nach § 57a KFG 1967 enthalten würden, wie dies bereits die Organe der Parkraumüberwachung in *** könnten. Die geltende § 57a-Plakettenregelung schaffe einen gesetzwidrigen Zustand, da damit faktisch die Beschädigung der Windschutzscheibe angeordnet werde. An der Stelle der Plakette würden mit der Zeit durch das wiederholte jährliche Abschälen Kratzer entstehen, die eine undurchsichtige matte Stelle erzeugen würden. Der Beschwerdeführer führte weiters an, dass er infolge eines Versuches der Abnahme der Begutachtungsplakette die Beschädigung der Windschutzscheibe entdeckte habe und daher das Abnehmen der Plakette eingestellt habe. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer Fotos der Windschutzscheibe vor. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass zwar eine Regelung über das Anbringen der Plakette erlassen worden sei (§ 9 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung), aber keine Regelung über die Abnahme derselben. Dies sei gleichheitswidrig.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14. Oktober 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Verwaltungsstrafbehörde und durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Ein Vertreter der belangten Behörde ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung angeführt, es gehe ihm in der Verhandlung darum, seine Beschwerdeausführungen, die sich auf den Eingriff ins Grundrecht auf Eigentum beziehen würden, zu präzisieren. Er bestreite nicht, dass die Begutachtungsplakette an der Windschutzscheibe nicht entsprechend angebracht gewesen sei. Er wies aber darauf hin, dass die Begutachtungsplakette früher am Lack anzubringen gewesen sei, diese Vorschrift sei nun jedoch dahingehend abgeändert worden, dass die Plakette auf der Windschutzscheibe anzubringen sei. Dies führe zu Problemen beim Ablösen der Windschutzscheibe, weil diese dadurch zerkratzt werde. Dies stehe im Widerspruch zur gesetzlichen Vorgabe, dass die Windschutzscheibe nicht zerkratzt sein dürfe.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Folgende Feststellungen werden als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer hat am 15. Jänner 2016 um 20:45 Uhr in ***, ***, ***, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** dieses Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr unzulässig verwendet, da am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil diese beschädigt und eine Lochung nicht ablesbar war. Der Beschwerdeführer hat eine ordnungsgemäße Plakette in seiner Brieftasche mitgeführt. Er hat sich jedoch geweigert, diese zu montieren.
Die getroffenen Feststellungen gründen im vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, insbesondere in der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich und dem Vorbringen des Beschwerdeführers; es ist nicht strittig.
Gemäß § 36 lit. e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
Wie sich aus den oben angeführten Feststellungen bereits ergibt, hat der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Auch wenn der Beschwerdeführer eine gültige Plakette in seiner Brieftasche bei sich hatte, ist darauf hinzuweisen, dass das bloße Mitführen, d.h. bloß „im Besitz“ einer gültigen Begutachtungsplakette zu sein, bzw. das Herzeigen im Falle einer Aufforderung dazu, nicht ausreicht, denn der Tatbestand des § 36 lit. e KFG 1967 ist – zumal das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, dass die Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht sein muss und dass das Ende der für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht feststellbar sein muss – auch dann erfüllt, wenn das Fahrzeug verkehrssicher und betriebssicher ist und der Lenker die Begutachtungsplakette nur in seiner Geldbörse verwahrt und mit sich führt (vgl. etwa VwGH vom 22. November 2016, Ra 2016/02/0173).
Die zur Last gelegte Übertretung von § 36 lit. e KFG 1967 ist somit in objektiver Hinsicht erwiesen. Die Mitzitierung von § 102 Abs. 1 und § 57a KFG 1967 schadet nicht (vgl. VwGH 19. September 1984, 84/03/0112).
Zweck von § 36 lit. e KFG 1967 ist die Möglichkeit, umgehend und ohne weiterführende Überlegungen feststellen zu können, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist oder eben nicht (vgl. das bereits angeführte Erkenntnis des VwGH vom 22. November 2016, Ra 2016/02/0173). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, Zweifel an der Verfassungskonformität der angeführten Bestimmung zu begründen. Bereits auf Grund von möglichen – wenn auch nur temporären – technischen Problemen bei der Datenübertragung erscheint die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Möglichkeit nicht geeignet, jederzeit und leicht die Feststellung des Endes der für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist sicherzustellen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bei den zahlreichen bei ihm anhängigen Verfahren (vgl. etwa zuletzt VwGH vom 22. November 2016, Ra 2016/02/0173) keine Bedenken ob der Verfassungskonformität von § 36 lit. e KFG 1967 gehegt. Im Übrigen weist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darauf hin, dass keine der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsgrundlagen eine Verpflichtung zur Beschädigung der Windschutzscheibe normiert. Dass eine Entfernung der Plakette auch ohne Beschädigung möglich ist, zeigt bereits die allgemeine Lebenserfahrung. Bereits aus dem Grund, dass die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung nur Vorgaben zur Platzierung der Plakette, nicht aber über den Vorgang des Anbringens enthält, war auf das Vorbringen der Gleichheitswidrigkeit von § 36 lit. e KFG 1967 nicht weiter einzugehen. Dem Beschwerdevorbringen kommt somit keine Berechtigung zu.
Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, handelt es sich bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Als geprüfter Fahrzeuglenker musste er in Kenntnis der Bestimmung des KFG 1967 sein. Er hat sich dennoch entschieden, die gültige Plakette nicht ordnungsgemäß anzubringen, sondern in seiner Geldbörse zu verwahren. Es liegt somit Vorsatz vor, da der Beschwerdeführer die Plakette überhaupt nicht aufkleben wollte.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Verkehrssicherheit, ist sehr hoch. Es soll gewährleistet werden, dass ausschließlich verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unterwegs sind, da gerade von Fahrzeugen, die durch ihre Beschaffenheit nicht verkehrs- und betriebssicher sind, erhebliche Gefahren ausgehen und diese oft Ursachen von schweren und schwersten Verkehrsunfällen sind. Die Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter durch die Tat ist nicht unerheblich.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet daher die bisherige Unbescholtenheit als Milderungsgrund. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.
Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der in der Verhandlung angegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (keine Sorgepflichten) bzw. der – da diesbezüglich keine Angaben erfolgten – angenommenen Verhältnisse (850 Euro Einkommen, keine Verbindlichkeiten, kein Vermögen) kommt nach Abwägung all dieser Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine Reduzierung der Strafe war nicht möglich, dies selbst unter Zugrundelegung von am Existenzminimum orientierten Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Die verhängte Strafe ist sowohl aus spezialpräventiven Gründen, als auch im Hinblick auf generalpräventive Gründe erforderlich. Der Allgemeinheit ist zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da – wie bereits dargestellt – weder die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität ihrer Beeinträchtigungen durch die Taten des Beschwerdeführers gering waren. Der Verwendung eines Fahrzeuges mit nicht entsprechender Begutachtungsplakette auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist grundsätzlich hoher Unrechtsgehalt beizumessen. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und vor allem das Verschulden (siehe dazu oben) nicht „gering“ waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
7. Zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Es waren daher die im Spruch angeführten Kosten vorzuschreiben.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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