LVwG N LVwG-AV-121/001-2017

LVwG-AV-121/001-2017Landesverwaltungsgericht28.02.2017

Regest

Baurecht; Sonstiges; Aufschließungsabgabe; Bauklassenkoeffizient;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-121/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.121.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der „NF gemeinnützige Siedlungsgesellschaft m.b.H.“, vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Statutarstadt Wiener Neustadt vom 5. Dezember 2016, Zl. WN/46739/BW-VG-GT/1, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 1. Oktober 2015 betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Die „NF gemeinnützige Siedlungsgesellschaft m.b.H“ (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit dem Sitz in ***, ***, ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***.

1.2.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 3. September 2015, Zl. WN/46739/BW-VG-GT/1, wurde mit Spruchpunkt 1. des Bescheides die Abteilung der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, gemäß dem Teilungsplan der A Vermessung ZT GmbH Dipl.-Ing. KP, GZ 2480A/15, vom 8.6.2015, genehmigt, mit Spruchpunkt 2. die beantragte Bauplatzerklärung gemäß § 11 NÖ Bauordnung für die Fläche im Bauland des neu geschaffenen Grundstücks Nr. *** erteilt.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.3.

Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 1. Oktober 2015, Zl. WN/46739/BW-VG-GT/1, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 38 NÖ Bauordnung 2014 eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 40.848,50 vorgeschrieben. Begründend wird unter Wiedergabe der Bestimmung des § 38 NÖ Bauordnung 2014 dargelegt, dass sich die Aufschließungsabgabe aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechne. Dabei wurde die Berechnungslänge mit 45,3872 m (√2060 m²) errechnet, der Bauklassenkoeffizient 2,00 herangezogen, während der Einheitssatz im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung € 450,- betragen habe. Das Produkt dieser drei Beträge ergebe schließlich die vorgeschriebene Summe von € 40.848,50.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 erhob die Berufungswerberin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass die Berechnungslänge und der Einheitssatz unstrittig seien, der Bauklassenkoeffizient aus Sicht der Berufungswerberin jedoch nicht zutreffe. Die höchstzulässige Bauhöhe sei im Bebauungsplan mit 10 Metern festgelegt worden, was der Bauklasse 3 entspreche, weshalb der Bauklassenkoeffizient unrichtig festgesetzt worden sei und nicht 2,0 sondern 1,5 betrage. Es werde daher die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Aufschließungsabgabe mit € 30.636,36 statt bisher vorgeschrieben € 40.848,40, festgesetzt werde.

1.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtsenates der Statutarstadt Wiener Neustadt vom 5. Dezember 2016, Zl. WN/46739/BW/-VG-GT/1, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und begründend - nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften – im Wesentlichen dargelegt, dass eine rechtskräftige Bauplatzerklärung vorliege, aufgrund dessen der Abgabenanspruch auf Entrichtung einer Aufschließungsabgabe entstanden sei.

In dem vor dem 1.2.2015 verordneten, im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bebauungsplan sei Folgendes festgelegt worden:

„f (freie Anordnung“)/1,2 (Geschoßflächenzahl)/10 (höchstzulässige Gebäudehöhe).“

§ 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 habe vorgesehen, dass der Bauklassenkoeffizient dann, wenn im Bebauungsplan die offene Bebauungsweise verordnet sei, dieser immer von der im Zusammenhang mit dieser Bebauungsweise festgelegten Geschoßflächenzahl (und zwar trotz einer gleichzeitig festzulegenden höchstzulässigen Gebäudehöhe) abzuleiten sei.

Nach der Übergangsbestimmung gemäß § 42 Abs. 12 3. Satz des Raumordnungsgesetztes 2014 (NÖ ROG 2014; LGBl. 3/2015 i.d.g.F.) gelte abgabenrechtlich für die derzeit (= zum 1.2.2015) geltenden Bebauungspläne die Festlegung der freien Anordnung von Gebäuden bis zu einer allfälligen Änderung als offene Bauweise verordnet.

Somit sei bei gleichzeitiger Festlegung einer Geschoßflächenzahl und einer höchstzulässigen Gebäudehöhe und freier Anordnung von Gebäuden (= offene Bauweise) der Bauklassenkoeffizient unverändert von der Geschoßflächenzahl und nicht von der Gebäudehöhe abzuleiten.

Im konkreten Fall sei daher unter Berücksichtigung des Vorstehenden bei der Berechnung der Aufschließungsabgabe richtigerweise der Bauklassenkoeffizient von der festgelegten Geschoßflächenzahl 1,2 abgeleitet worden.

§ 38 Abs. 5 NÖ BauO 2014 normiere, dass bei einer Geschoßflächenzahl „bis zu 1,5“ der Bauklassenkoeffizient von 2,0 heranzuziehen sei.

1.5.

Mit Schreiben vom 11. Jänner 2017 brachte die – nunmehr rechtsanwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 5. Dezember 2016 ein und begründete diese damit, dass das Ausmaß der Berechnungslänge und des Einheitssatzes unstrittig seien, lediglich die Rechtsfrage, welcher Bauklassenkoeffizient anzuwenden sei, klärungsbedürftig sei.

Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass - wie der 2. Fall des § 38 Abs. 5 NÖ BauO 2014 vorsehe – der Bauklassenkoeffizient 2,0 zu betragen habe, wenn eine Geschoßfläche von mehr als 1,1, aber nicht mehr als 1,5 festgelegt sei. Die Beschwerdeführerin vertrete demgegenüber die Auffassung, dass der 3. Fall derselben Bestimmung einschlägig sei („Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht“). Es sei nämlich im Bebauungsplan eine höchstzulässige Gebäudehöhe von 10m festgelegt. Diese entspreche der Bauklasse III, woraus sich ein Bauklassenkoeffizient von 1,5 ergebe.

Aus der Systematik des § 38 Abs. 5 NÖ BauO 2014 ergebe sich, dass im typischen Fall, dass der Bebauungsplan eine Bebauungsweise und eine in Form einer Bauklasse ausgedrückte Bebauungshöhe sowie eine Bebauungsdichte normiere, sich der Bauklassenkoeffizient aus der Bauklasse ableite.

In Sonderfällen, in denen der Gemeinderat von der Möglichkeit zur Festlegung einer Geschoßflächenzahl Gebrauch gemacht habe, sei grundsätzlich diese maßgeblich.

Wenn aber gleichzeitig eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt sei, komme es – kraft ausdrücklicher Anordnung – auf diese an.

Es werde – unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend gestellt, dass die Aufschließungsabgabe mit 30.636,36 festgesetzt werde. Für den Fall, dass der Beschwerde keine Folge gegeben werde, werde angeregt, die ordentliche Revision zuzulassen.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 8200-23:

Bauplatz, Bauverbot

§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Z. 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder

5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012.

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL =√BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasseum je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

  • bis zu 0,81,5

  • bis zu 1,1 1,75

  • bis zu 1,52,0

  • bis zu 2,0 2,5 und

  • über 2,03,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

2.3. Verordnung des Gemeinderates der Statutarstadt Wiener Neustadt betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes für die Aufschließungsabgabe vom 1. Oktober 2015:

Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 wird für das Jahr 2015 mit € 450,- festgesetzt.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Statutarstadt Wiener Neustadt der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe ein Bauklassenkoeffizient von1,5 (nach Ansicht der Beschwerdeführerin) oder von 2,0 (nach Ansicht der belangten Behörde) anzuwenden ist.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

Gemäß § 38 Abs. 1 Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde.

Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 3. September 2015, Zl. WN/46739/BW-VG-GT/1.

3.1.3.

Demgemäß haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Statutarstadt in der Folge dem Grunde nach zu Recht eine Aufschließungsabgabe – erstmals für dieses zum Bauplatz erklärte Grundstück – mit Abgabenbescheid vorgeschrieben (vgl. VwGH vom 8. November 2005, Zl. 2002/17/0334). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Statutarstadt Wiener Neustadt vom 1. Oktober 2015 für das Jahr 2015 festgelegte Einheitssatz von € 450,- heranzuziehen war.

3.1.4.

Gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 wird die Aufschließungsabgabe aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet (A = BL x BKK x ES). Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Bei einer Geschoßflächenzahl von bis zu 0,8 beträgt der Bauklassenkoeffizient 1,5.

Gemäß § 4 Z 17 NÖ Bauordnung 2014 ist die Geschoßflächenzahl das Verhältnis der Grundrissfläche aller Geschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes. Die Geschoßflächenzahl steht im Zusammenhang mit der Beschränkung der Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes und begrenzt die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck (hier: Wohnnutzung) dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen (vgl. VwGH vom 15. Februar 2011, Zl. 2009/05/0343).

Im Gegenstand ist die Rechtsfrage zu klären, ob bei gleichzeitiger Festlegung einer Geschoßflächenzahl sowie einer höchstzulässigen Gebäudehöhe sich der Bauklassenkoeffizient nach ersterer oder letzterer ableitet.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes errechnet sich im Gegenstand – wie auch von der belangten Behörde vorgenommen – der Bauklassenkoeffizient nach der Geschoßflächenzahl. Dies deshalb, da für die Berechnung der Aufschließungsabgabe immer der höchstmögliche Bauklassenkoeffizient maßgeblich ist, indem mit dieser Art der Berechnung die vorgegebene Ausnutzbarkeit des Grundstückes zum Ausdruck kommt und diese eine sowohl für den Grundeigentümer als auch die Gemeinde gerechte Abgabenermittlung ermöglicht. So steht es dem Abgabenpflichtigen frei, die Festlegungen des Bebauungsplanes, seien es Bauklasse, Geschoßflächenzahl oder höchstzulässige Gebäudehöhe, maximal auszunützen, selbst dann, wenn dies mit dem die Abgabenvorschreibung auslösenden Vorhaben nicht – bzw. noch nicht – in Anspruch genommen wird, soll jedoch die Gemeinde ihrerseits die ihr hierfür gebührenden Abgaben enthalten.

Des Weiteren wurde im Gesetzesentwurf zur 5. Novelle zur NÖ BauO 2014 im § 38 Abs. 5 nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich.“ und im Motivenbericht dazu ausgeführt:

„Die Möglichkeit der Festlegung einer Geschoßflächenzahl (jetzt unabhängig von der – mittlerweile gesetzlich nicht mehr vorgesehenen – Bebauungsweise der „freien Anordnung der Gebäude“) kombiniert mit einer höchstzulässigen Gebäudehöhe erfordert eine Klarstellung, dass bei dieser gleichzeitigen Festlegung der Berechnungsfaktor des Bauklassenkoeffizienten immer von der Geschoßflächenzahl abzuleiten ist.“

Aus dieser Formulierung ist der Wille des Gesetzgebers klar ersichtlich, indem eine Klarstellung - nicht etwa eine Änderung – des Gesetzeswortlautes als erforderlich erachtet wurde, dass bereits bisher bei gleichzeitiger Festlegung von Geschoßflächenzahl und höchstzulässiger Gebäudehöhe der Bauklassenkoeffizient von der Geschoßflächenzahl abzuleiten war.

Nachdem im rechtskräftigen Bebauungsplan der mitbeteiligten Statutarstadt Wiener Neustadt für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Bebauungshöhe von 10 Metern und eine Geschoßflächenzahl von 1,2 verordnet ist, ist ein Bauklassenkoeffizient von 2,0, welcher sich nach der Geschoßflächenzahl errechnet, heranzuziehen.

Diesen Überlegungen folgt, dass auf Grund der dargestellten Rechtslage die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeit ins Leere gehen. Der maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde aufgrund eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens umfassend ermittelt sowie nachvollziehbar und schlüssig festgestellt. Gegen die stichhaltige Begründung des angefochtenen Bescheides bestehen keine Bedenken.

3.1.5.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

3.1.6.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Verfahren vom Vorliegen einer Rechtsfrage auszugehen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und diesbezüglich keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.

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