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LVwG-S-432/001-2016•LVwG N LVwG-S-432/001-2016
LVwG-S-432/001-2016Landesverwaltungsgericht21.02.2017
Ordnungsrecht; Verwaltungsstrafe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde der JG, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 08. Februar 2016, Zl. 1230-6-15 3516/5, betreffend Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe zur angeführten Tatzeit in ***, *** in *** / ***, am linken *** in Richtung Süden gesehen (Ostufer), den näher bezeichneten Hund nicht an der Leine oder mit Maulkorb geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen.
Hiefür wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) verhängt.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich beim gegenständlichen Tatort um den *** gehandelt habe, in welchem Pflanzungen zu finden sind, die seitens der Stadt erklärt und benannt werden. Dieser Bereich diene daher der Information und der Erholung und sei damit einer Parkanlage gleichzusetzen.
Im Übrigen diene die *** sowie deren Begleitwege der Erholung und der Freizeitgestaltung und sei daher als Parkanlage zu qualifizieren.
In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Tatort völlig unbestimmt sei. Weiters habe es sich um keine Parkanlage gehandelt. Die Behörde habe nicht begründet, warum sie zu diesem Ergebnis gekommen sei. Daher habe auch keine Verpflichtung zur Führung des Hundes an der Leine oder mit Maulkorb bestanden. Weiters habe die Beschwerdeführerin nicht schuldhaft gehandelt.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:
Die Beschwerdeführerin führte zur angegebenen Tatzeit ihren Hund weder mit Leine noch mit Maulkorb. Es kam zu einer Auseinandersetzung mit einer weiteren Person und deren Hund, im Zuge derer auch eine Rauferei der Hunde stattfand. Beim Tatort handelte es sich um den *** entlang des ***.
Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 8 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz sind Hunde an den im Abs. 2 genannten Orten an der Leine oder mit Maulkorb zu führen.
§ 8 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz definiert diese Orte als öffentliche Orte im Ortsbereich, das sind baulich oder funktional zusammenhängende Teile eines Siedlungsgebietes, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäuser und Zugänge zu Mehrfamilienhäuser sowie gemeinschaftlich genutzte Teile von Wohnhausanlagen.
Unter Parkanlage ist eine künstlich gestaltete größere Grünfläche zu verstehen, die der Verschönerung und der Erholung dient. Beim gegenständlichen *** handelt es sich um einen Bereich, in welchem Pflanzungen zu finden sind, die seitens der Stadt erklärt und benannt werden.
Der Bereich dient daher der Information sowie auch der Erholung. Generell dient die *** sowie deren Begleitwege der Erholung und der Freizeitgestaltung.
Darüber hinaus finden sich aber nicht nur entsprechende Hinweise und Informationen über Pflanzen, sondern wurde der Bereich auch künstlich baulich durch entsprechende Begleitwege mit entsprechenden Stationen, nämlich Schautafeln oder anderen Darstellungen baulich ausgestaltet. Weiters erfolgt auch eine regelmäßige Betreuung der Wege. Der Weg dient der Wissensvermittlung- und erweiterung, teilweise verbunden mit der Natur, Erlebnis, Erholung und Stärkung des Umweltbewusstseins. Die Stationen bilden entsprechende Möglichkeiten zur Naturerfahrung. Es werden auch geführte Touren mit fachkundigen Führern angeboten.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes erfüllt die gegenständliche Anlage zweifellos sämtliche Kriterien, die an den Begriff einer Parkanlage zu stellen sind, weshalb hier im gegenständlichen Fall eine Parkanlage im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz vorliegt.
Zur Frage des Tatortes ist festzustellen, dass im gegenständlichen Verfahren durch die Bezeichnung des Tatortes an der Identität dessen kein Zweifel besteht und weder die Gefahr einer Doppelbestrafung gegeben ist, noch der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde.
Die Tatortkonkretisierung ist daher als ausreichend im Sinne des § 44a VStG anzusehen.
Zum Verschulden bestimmt § 5 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Dies ist bei sogenannten Ungehorsamsdelikten dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft.
Die Beschuldigte konnte keinerlei Umstände vorbringen, auf Grund derer von mangelnden Verschulden auszugehen gewesen wäre.
Somit liegt insgesamt rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vor.
Zur Strafbemessung ist festzustellen:
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen sieht für die gegenständliche Übertretung nach § 10 Abs. 1 Z 9 iVm § 10 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz eine Geldstrafe bis zu 7.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen vor.
Erschwerungsgründe liegen nicht vor, mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit.
Die verhängte Strafe bewegt sich lediglich im untersten Bereich des bestehenden Strafrahmens und ist somit auch bei Annahme ungünstiger persönlicher Verhältnisse als angemessen zu bezeichnen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zur ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.
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