LVwG N LVwG-AV-775/001-2014

LVwG-AV-775/001-2014Landesverwaltungsgericht21.02.2017

Regest

Sozialrecht; Krankenanstalten; Pflegegebühren;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-775/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.775.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau BH, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. Juli 2014, TUA5-A-075/018, mit welchem dem Einspruch vom 25. Juni 2014 gegen die Pflegegebührenrechnung-Nr. 0092947286 vom 13. Juni 2014 des Universitätsklinikums *** keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22.07.2014, TUA5-A-075/018, wurde dem Einspruch der Beschwerdeführerin vom 25.06.2014 gegen die Pflegegebührenrechnung-Nr. 0092947286 vom 13.06.2014 des Universitätsklinikums *** keine Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Tulln nur darüber zu entscheiden habe, ob die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde (Aufenthaltsdauer) und der Höhe (richtige Kostenstelle) nach zu Recht bestehe, jedoch nicht über das „Absehen eines Kostenregresses“.

Die Beschwerdeführerin habe sich am 09.06.2014 in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum *** befunden. Am 13.06.2014 sei ihr vom Universitätsklinikum *** die Rechnung Nr. 0092947286 in der Höhe von € 632 für einen Pflegetag übermittelt worden.

Auf Anfrage habe das Universitätsklinikum *** den Entlassungsbericht übermittelt, aus welchem hervorgehe, dass die Übernahme der Pflegekosten durch die zuständige Wiener Gebietskrankenkasse wegen „Rausch“ abgelehnt worden war. Da die Übernahme vom zuständigen Sozialversicherungsträger abgelehnt worden war, sei die Pflegegebühr für einen Pflegetag der Beschwerdeführerin vorzuschreiben gewesen.

Als Rechtsgrundlagen hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln §§ 46 und 47 Abs. 4 NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440-25 (NÖ KAG) angeführt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der fristgerecht gegen den angeführten Bescheid eingebrachten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und brachte vor, dass sie sich am 09.06.2014 etwa sechs Stunden im Universitätsklinikum *** befunden habe und ihr für diese Zeit mit € 632 ein voller Tagsatz verrechnet worden sei. Es sei ihr unmöglich, diesen Betrag zu begleichen, da sie als Schülerin weder über Einkommen noch Vermögen verfüge.

Sie habe mit Schreiben vom 07.07.2014 die Wiener Gebietskrankenkasse als leistungszuständigen Krankenversicherungsträger ersucht, von einem Regress abzusehen.

In dem beigelegten Schreiben an die Wiener Gebietskrankenkasse schilderte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Hergang des Besuches des Feuerwehrfestes im *** am Abend des 08.06.2014. Sie habe dort mit Freundinnen im Rahmen der Veranstaltung in einer Zeitspanne von etwa drei bis vier Stunden zwei weiße Spritzer und 6 Jägermeister getrunken. Sie habe dann mit ihren Freundinnen noch das Feuerwehrfest in *** besucht. Dort habe sie sich plötzlich sehr schlecht gefühlt und keinen Alkohol mehr konsumiert. Sie habe sich mehrmals übergeben müssen. Darüber hinaus habe sie eine plötzliche Müdigkeit ergriffen; sie habe nur noch schlafen wollen. Den weiteren Ablauf der Nacht habe sie zwar mitbekommen, habe ihn aber aufgrund ihres Schlaf- bzw. Dämmerzustandes nicht mehr beeinflussen können. Erst im Spital sei es ihr wieder besser gegangen. Am Pfingstmontag in der Früh habe sie ihr Vater gegen 7:30 Uhr abgeholt. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihr schon wieder gut gegangen.

Nach den Schilderungen ihrer Eltern, die auf Anraten eines Sanitäters, der am Feuerwehrfest vor Ort gewesen sei, die Rettung gerufen hätten, sei ihr Zustand nicht gleichzusetzen gewesen mit einem Zustand, der auf überhöhten Alkoholkonsum hindeuten würde. Sie habe völlig apathisch gewirkt. Ihr Vater hätte den Verdacht gehabt, dass ihr etwas ins Getränk gemischt worden sei. Eine derartig heftige Reaktion auf einen doch überschaubaren Alkoholkonsum könne sie sich – rückblickend betrachtend – nur damit erklären, dass sie an diesem Tag sehr viel in der Sonne gelegen sei und sich einen Sonnenbrand zugezogen habe. Sie gehe davon aus, dass sie sich einen leichten Sonnenstich zuzog und dieser dann in Kombination mit dem Alkohol zu dieser Reaktion geführt habe. Wäre der Beschwerdeführerin das bewusst gewesen, so hätte sie an diesem Abend gänzlich auf Alkohol verzichtet, da es nicht in ihrer Natur liege, sich „sinnlos zu besaufen“.

Sie habe den Zustand weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt und ersuche, von einem Kostenregress abzusehen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 11.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Dort wurden die Beschwerdeführerin und als Zeugen der Vater der Beschwerdeführerin sowie die behandelnde Ärztin Dr. EG vernommen.

Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Vernehmung Folgendes angegeben:

„Ich kann mich an den Vorfall in etwa noch erinnern, das heißt, ich weiß, was alles passiert ist. Ich weiß aber, dass ich nichts mehr gesprochen habe und mich in dem Sinn nicht zur Wehr gesetzt habe. Ich war beim Feuerwehrfest in ***, habe einigen Alkohol konsumiert, so wie in der Beschwerde angeführt. Ich kann mich erinnern, dass dann meine Freunde die Rettung gerufen haben. Ich selbst wollte eigentlich nur noch schlafen. Ich kann mich erinnern, dass ich so müde war, dass ich eigentlich am Tisch eingeschlafen bin. Meine Freunde wollten mich wecken und mit mir ein Gespräch führen, ich wollte aber nicht mehr sprechen. Ich kann auch heute nicht mehr beurteilen, ob ich zu einer Gesprächsführung noch in der Lage gewesen wäre. Ich war zuvor schon gelegentlich betrunken, einen derartigen körperlichen Zustand wie damals hatte ich aber noch nicht. Grundsätzlich ist das so, wenn es sehr heiß ist, dass mir das mit dem Kreislauf zu schaffen macht oder auch damals zu schaffen gemacht hat. Der Tag des Feuerwehrfestes, der 8.6., war ein relativ heißer Tag. Ich denke, dass dies in Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum mich in eine körperliche Verfassung gebracht hat, dass ich eben nur noch schlafen wollte und meine Freunde die Rettung gerufen haben.“

Der Vater der Beschwerdeführerin hat bei seiner Vernehmung angegeben:

„Soweit ich mich heute noch erinnern kann, hat mich eine Freundin meiner Tochter in der Nacht angerufen, an die genaue Zeit kann ich mich nicht mehr erinnern, an den genauen Wortlaut auch nicht mehr, jedenfalls hat sie gesagt, dass es meiner Tochter nicht gut geht. Meine Frau und ich sind dann gemeinsam zum Feuerwehrfest nach *** hingefahren. Es war so, dass sie beim Tisch gesessen ist und „weggetreten“ war, das heißt, sie war in einem Zustand, wie ich sie eigentlich bisher noch nicht gesehen habe. Sie war apathisch. Ich bin mir sicher, dass wir sie angesprochen haben, wie es in einer solchen Situation halt üblich wäre, „B, wie geht es Dir, was ist denn los“, sie hat aber überhaupt nicht darauf reagiert. Meine Frau und ich haben sie dann hochgehoben und wollten mit ihr zum Auto gehen. Das heißt, wir haben sie links/rechts stark gestützt. Das Auto ist mehr oder minder vor der Tür der Halle oder des Zeltes gestanden, es war jedenfalls nicht weit zu gehen. Als meine Tochter die Stiegen hinuntergegangen ist, ist sie mehr oder minder zusammengesackt. Ich habe noch in Erinnerung, dass ich mir gedacht habe, dass sie so schwer ist und dass überhaupt keine Spannung in ihr drinnen ist. Ein Sanitäter in Zivil hat uns dann angesprochen und gemeint, dass das auch nach einem Rausch nicht normal ist und wir die Rettung rufen sollen. Ich kann heute nicht mehr sagen, wer die Rettung gerufen hat, ob es meine Frau war oder ich selbst oder allenfalls auch der Sanitäter. Die Rettung wollte zunächst nicht kommen, weil sie der Meinung waren, dass es sich nur um einen Rausch handelt. Der Sanitäter hat dann mit der Rettung gesprochen und dann sind sie doch gekommen.“

Über Befragen durch den medizinischen Amtssachverständigen:

„Von der Rettung haben wir keine Kostennote bekommen, das heißt, sie hat uns keine Rechnung gelegt.

Ich hatte damals die Panik, dass mit dem Kind mehr ist. Ob sie jetzt in dem Sinn bewusstlos war, kann ich nicht sagen, ich bin kein Mediziner, aber sie hat auf mich und meine Frau überhaupt nicht reagiert. Wir haben 5 Kinder und bei einem Sohn habe ich schon den einen oder anderen Vollrausch erlebt, jedenfalls war das kein Vergleich zu dem Zustand, in dem sich meine Tochter damals befunden hat. Auch der Sanitäter war der Meinung, dass das mehr sein könnte.“

Über Befragen durch die Verhandlungsleiterin:

„Einen Kreislaufkollaps oder ähnliches hat sie zuvor nie gehabt, ebenso war Blutdruck kein Thema.

Meine Frau und ich sind mit dem Auto dem Rettungswagen ins Spital nachgefahren. Wir waren bei der Aufnahme dabei und haben die Aufnahmeformalitäten erledigt, das heißt, die Zetteln ausgefüllt. Ich kann mich dunkel an die Ärztin erinnern, die heute als Zeugin geladen ist. Für mich war dann wesentlich, wie die Ärztin gekommen ist, dass das Kind quasi übergeben und in guter Obhut ist. Ich kann mich dann noch erinnern, dass die Ärztin gesagt hat, ich soll am Morgen anrufen, wie es ihr geht. Ich habe nicht in Frage gestellt, dass sie im Spital bleiben muss. Wir haben in dem Sinn auch nicht über eine weitere Behandlung gesprochen oder diskutiert. Ich nehme an, dass meine Frau oder ich erzählt haben, dass B beim Feuerwehrfest zu viel getrunken hat, das war sicher Thema. Ich kann ausschließen, dass mich jemand gefragt hat, ob Epilepsie ein Thema ist. Aber als wir gegangen sind, war es für uns jedenfalls klar, dass es sich nicht nur um einen „gewöhnlichen Rausch“ handelt. Es ist mir auch von der Ärztin nicht signalisiert worden, dass es sich nur um einen gewöhnlichen Rausch handelt. Ich kann mich auch erinnern, dass ich dann mit meiner Frau im Auto diskutiert habe, was da dahinter steckt, das heißt hinter ihrem körperlichen Zustand.

Ich glaube, dass mich das Spital in der Früh angerufen hat, dass ich sie holen kann. Ich bin dann ins Spital gefahren und was sehr beruhigend war, dass mir meine Tochter selbst entgegen gekommen ist und soweit zeitlich und örtlich orientiert war.

Für mich war das beruhigend und es war auch so, dass vom Spital keine Anordnungen oder Auflagen für weitere Verhaltensweisen waren.“

Dr. EG hat bei ihrer Vernehmung Folgendes angegeben:

„Die Beschwerdeführerin wurde damals liegend mit der Rettung eingeliefert. Sie war durchgehend wach. Sie war auch ansprechbar. Ich habe die Anamnese mit ihr durchgeführt, das heißt, ich habe sie befragt. Es ist so, dass die Antworten von der Patientin gekommen sind, bei uns ist das so, dass die Patientin gekommen ist und gelegen ist und ich habe ihre Angaben sofort in den Computer getippt. Ich kann mich erinnern, dass glaube ich ihre Mutter mit war. Aber die Mutter war nicht am Feuerwehrfest mit und konnte ja auch nicht wissen, was sie getrunken hat. Ich würde sonst jedenfalls Fremdanamnese hinschreiben, wenn vom Patienten die Antworten nicht selbst stammen. Wir haben zunächst Blutdruck und Temperatur gemessen, der Blutdruck war relativ niedrig, was aber bei so jungen Patienten durchaus so sein kann. Weiter haben wir dann die Sauerstoffsättigung gemessen und dann eine Blutuntersuchung durchgeführt. Das hat in etwa eine Stunde gedauert, bis die Laborwerte der Blutuntersuchung da sind. In der Zwischenzeit haben wir ihr Flüssigkeit über die Vene gegeben. Das ist der übliche Vorgang. Für mich war es bei der Einlieferung klar, dass wenn die Patientin in diesem Zustand kommt und ich sie nicht kenne, ich sie nicht sofort entlassen kann. So wie die Patientin eingeliefert wurde, das heißt liegend und mit Beschwerden, war für mich klar, dass sie zumindest einige Zeit in Beobachtung bleibt und ich sie nicht gefahrlos nach Hause schicken kann, da ich zum Einlieferungszeitpunkt nicht sichergehen konnte, dass sie nicht später kollabiert. Wenn eine Patientin mit Beschwerden kommt, möchte ich zumindest eine Zeit lang den „Längsverlauf“ ihrer Erkrankung beobachten, um eben ausschließen zu können, dass sie später kollabiert.“

Auf Frage des medizinischen Amtssachverständigen:

„Das Spital schreibt in dem Sinn nicht vor, wie bei Alkoholintoxikationen vorzugehen ist. Ich gehe davon aus, dass es meine Entscheidung als behandelnde Ärztin ist, ob ich einen Patienten risikolos entlassen kann.“

Über Frage der Verhandlungsleiterin:

„Die übrigen Blutwerte waren normal, erhöht war lediglich der Alkoholgehalt im Blut. Das heißt, ab dem Zeitpunkt, ab dem die Blutwerte da waren, war klar, dass es sich „nur um ein Alkoholproblem“ handelt. Für mich war das das Mindeste was zu machen ist, dass man eine Blutuntersuchung macht, die Vitalparameter überprüft und Flüssigkeit zuführt. Wenn die Blutparameter passen, und der Patient soweit orientiert bzw. stabil ist, kann man ihn grundsätzlich entlassen. Dies wurde im vorliegenden Fall ja auch gemacht.“

Das NÖ LVwG hat zur mündlichen Verhandlung den medizinischen Amtssachverständigen Dr. WK beigezogen und ersucht, zu folgenden Fragen ein medizinisches Gutachten zu erstatten:

1. War im Zeitpunkt der Aufnahme der Beschwerdeführerin in stationäre Behandlung von einem behandlungsbedürftigen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand der Beschwerdeführerin auszugehen?

2. Bedurfte die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht im Zeitpunkt der Aufnahme (Einlieferung im Krankenhaus) einer Aufnahme in stationäre Behandlung?

3. Wäre eine ambulante Behandlung ausreichend gewesen?

4. Zu welchem Zeitpunkt ist aus medizinischer Sicht festgestanden, dass kein behandlungsbedürftiger regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegt?

5. War es nach den objektiven medizinischen Befunden und medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt der ärztlichen Behandlungsmaßnahme vertretbar, diese als notwendig anzusehen?“

Der medizinische Amtssachverständige hat dazu folgendes Gutachten erstattet:

1) Ja, regelwidriger Bewusstseinszustand: Bei Frau BH lagen damals um 2:15

Uhr des 9.6.2014 eine akute Alkoholintoxikation und eine apathische Bewusstseins-lage vor, mit drohender Verschlimmerung des Dämmerzustandes zwischen Noch-Wachheit und Bewusstseins-Verlust. Ein „Sonnenbrand“ wird von Frau BH nun bei der Verhandlung als Ursache nicht mehr beschrieben, nun eher eine Hitzewallung mit Kreislaufkollaps, doch auch das wäre dafür einen solchen auffälligen Grad an Minimiertheit der Bewusstseinslage nicht ausschlaggebend, aber auch kein eine grob

fahrlässige Selbstgefährdung exkulpierender Nebengrund.

2) …bedurfte selbstverständlich einer nicht nur ambulanten Versorgung, sondern lege artis und standardmäßig einer stationären Aufnahme frühmorgens am 9.6.2014 zwecks Beobachtung des Bewusstseinsverlaufs bis zum Morgen nach entsprechender medikamentöser und ärztlicher Behandlung und Infusionstherapie. Die Patientin war apathisch, fraglich noch in der Alkoholspiegel-Anflutungsphase, bei drohender Verschlimmerung des Allgemein- und Dämmerzustandes bis hin zur

Lebensgefahr.

3) Nein, das wäre ein Behandlungsfehler, insbesondere wegen des mehrmaligen (!) Erbrechens lag meines Erachtens ein Indiz für das Abwiegen einer Entscheidung im Hinblick auf sogar eine intensivmedizinische Intervention und überwachendes Monitoring vor. (wegen allfälliger Gefahr des Erstickens durch – eventuell unbeobachtet nochmalig – Erbrochenes, Mineralstoffwechsel-Entgleisung, Atemstill-stand,…)

4) Aufgrund der apathischen Bewusstseinslage war an sich von einem hohen

Alkoholisierungsgrad auszugehen. Oder einer sonstigen Beeinträchtigung oder Vergiftung des zentralen Nervensystems oder einer gravierenden internen Erkrankung. Als alleinige Ursache erwies sich letztlich die Alkohol-Vergiftung, welche adäquat behandelt wurde.

5) Die Vorgangsweise des KH *** und der (damaligen) OÄ Frau Dr. EG war nicht nur absolut vertretbar, sondern das notwendige klassische und übliche Procedere der internistischen und neurologischen Überwachung bis zum Eintreten einer erkennbaren Verbesserung der geistigen und mentalen Vigilanz und Re-Stabilisierung des psychophysischen Allgemeinzustandes.

Schlussfolgerung und Gutachten

Die Vorgangsweise des KH *** war sogar ärztliche Pflicht, weil es– Entschuldigung für die drastische Formulierung! – nicht eben nicht nur um das ärztlich nicht zulässiges unbeobachtetes sog. „Abliege-Lassen einer Alkohol-Leiche“ und ein sog. „eh nur Rausch-Ausschlafen-Lassen“ bis zur endgültigen Ausnüchterung geht, sondern bei drohendem Bewusstseinsverlust um sachgemäße und wissenschaftlich

richtige Behandlung nach Erster Hilfe. Anders als etwa nach einem Nachhause-torkeln von einem eher lapidaren sog. „Kirtagsrausch, wo man am Land einmal in den Straßengraben kotzt, und nächsten Tagsstark schnarchend bis mittags schläft.“

NB: Das Verhalten ist jedenfalls groß fahrlässig, ja vielleicht sogar vorsätzlich zu werten, weil trotz konsumierter großer Trinkmenge noch ein weiteres Feuerwehrfest zwecks vermutlich auch beabsichtigter Option eines fortzuführendem Alkoholkonsumation aufgesucht wurde.“

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war Abends am 08.06.2014 mit Freunden auf einem Feuerwehrfest und hat dort Alkohol konsumiert. Aufgrund ihres Zustandes haben Freunde dann ihre Eltern angerufen. Als die Eltern kamen, war die Beschwerdeführerin zwar bei Bewusstsein, aber apathisch und musste von den Eltern gestützt werden. Ein derartiger körperlicher und geistiger Zustand ihrer Tochter war ihnen bis dahin unbekannt. In weiterer Folge wurde auf Anraten eines zufällig dort anwesenden Sanitäters die Rettung gerufen, die die Beschwerdeführerin in das Landeskrankenhaus *** brachte, wo sie um 2.20 Uhr am 09.06.2014 aufgenommen wurde. Die Erstanamnese wurde von der behandelnden Ärztin Dr. EG durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde liegend vom Rettungsdienst gebracht und war wach und ansprechbar. Sie hat bei Befragung durch die Ärztin angegeben, beim Feuerwehrfest 6 Jägermeister, 3 Spritzer und einen Wodka getrunken zu haben. Ihre Größe ist mit 170 cm, ihr Gewicht mit 78 kg angegeben. Dr. EG hat zunächst Blutdruck, Puls und Temperatur überprüft, eine Blutuntersuchung angeordnet und eine intravenöse Flüssigkeitszufuhr (Nacl 0,9%, 500ml) durchgeführt. Aufgrund des körperlichen Zustandes der Beschwerdeführerin war zum Einlieferungszeitpunkt eine stationäre Aufnahme, die Überprüfung der Vitalparameter, eine Blutuntersuchung, die Gabe einer intravenösen Flüssigkeitszufuhr, sowie die Kontrolle des Krankheitsverlaufes bzw. der Entwicklung des körperlichen Zustandes der Beschwerdeführerin erforderlich. Die Beschwerdeführerin wurde am 09.06.2014 um 6.00 Uhr aus der stationären Behandlung entlassen.

5. Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin hat den Ablauf des Feuerwehrfestes und ihren Alkoholkonsum in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt. Ihren Zustand bei Verständigung der Rettung hat ihr Vater in der mündlichen Verhandlung geschildert. Den körperlichen Zustand der Beschwerdeführerin bei Einlieferung ins Spital haben die behandelnde Ärztin und der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Aufgrund der gemessenen Vitalparameter im Zusammenhang mit dem dargestellten Zustand der Beschwerdeführerin bei Einlieferung ins Landesklinikum *** ist der medizinische Amtssachverständige davon ausgegangen, dass eine stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin zunächst geboten war. Die behandelnde Ärztin hat nachvollziehbar dargestellt, dass und welche Gefahren für die Gesundheit der Beschwerdeführerin zu befürchten gewesen wären und dass und warum die Beobachtung des zeitlichen Verlaufs ihres Zustandes geboten war.

6. Erwägungen:

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmt folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 39 NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440 (NÖ KAG) sieht Folgendes vor:

(1)Patienten können nur durch die Anstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden.

…..

(2) Die Aufnahme von Patienten ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Kranke müssen in Anstaltspflege genommen werden. Anstaltsbedürftige Personen nur dann, wenn Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen.

(3) Anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 sind,

a)Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert,

…..

(4) Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, …..

Gemäß § 46 des NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440 (NÖ-KAG) ist der Patient zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren verpflichtet, wenn weder ein Sozialversicherungsträger noch ein Sozialhilfeträger oder eine Körperschaft öffentlichen Rechtes durch ihre Sozialhilfe-(Krankenfürsorge-)einrichtung die Kosten der Anstaltspflege eines Patienten trägt.

Gemäß § 47 Abs. 4 NÖ KAG hat die nach dem jeweiligen Standort der Kranken-anstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird.

Zu klären war also zunächst, ob die Beschwerdeführerin einer Aufnahme in stationäre Behandlung im Sinne des 3 39 NÖ KAG bedurfte.

„Anstaltsbedürftig“ sind Personen, deren aufgrund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltenpflege erfordert (vgl. Stöger, Krankenanstaltenrecht 2007, S 190 f). Die Annahme der Anstaltsbedürftigkeit muss dabei lediglich aus ex-ante Sicht (also bei der Einlieferung) medizinisch vertretbar sein. Entscheidend ist, ob ein ordentlicher, gewissenhafter und pflichtgetreuer Durchschnittsarzt seiner ärztlichen Fachgruppe bei Einhaltung des Standes der Wissenschaften nach Erstanamnese ebenso eine Anstaltsaufnahme verfügt hätte (OGH 12 Os 123/92, RdM 1994/13. Ausschlaggebend sind die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse (vgl. Schrammel, ZAS 1990. S 113 und VwGH vom 31.01.2011, Zl. 2007/11/0078, Albine Leischer in RdM 3/2011, S 101). Dies bedeutet, ob Anstaltsbedürftigkeit vorliegt, ist prognostisch zu klären. Solange aus medizinischer Sicht noch unklar ist, ob ein behandlungsbedürftiger regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegt, ist die Anstaltspflege zu leisten. Sie ist solange zu leisten, bis feststeht, dass entweder kein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt oder aber Leistungen der Kranken-behandlung im Sinne des § 133 ASVG ausreichend sind.

Bei (berechtigter Annahme der) Anstaltsbedürftigkeit, insbesondere bei Unabweisbarkeit des Patienten wegen drohender Lebens- oder schwerer sonst nicht vermeidbarer Gesundheitsgefahr, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung (Albine Leischer in RdM 3/2011 zu VwGH vom 31.01.2011, Zl. 2007/11/0078 mit weiteren Verweisen).

Die Ärztin des Landesklinikums ***, die die Erstanamnese durchgeführt hat, hat als Zeugin vernommen nachvollziehbar dargestellt, dass es aufgrund des Zustandes der Beschwerdeführerin bei der Einlieferung zunächst geboten schien, ihre Vitalparameter zu überprüfen, eine intravenöse Flüssigkeitszufuhr geboten schien und der zeitliche Längsverlauf beobachtet werden sollte. Anhand der Krankenakte, aufgrund der Angaben der Ärztin des Landesklinikums ***, den Angaben der Beschwerdeführerin und den Ausführungen des als Zeugen vernommenen Vaters der Beschwerdeführerin hat der vom NÖ LVwG beigezogene medizinische Amtssachverständige eine stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin zur Abklärung der Vitalparameter für erforderlich erachtet.

Im Falle der Krankenhausaufnahme infolge einer Alkoholisierung besteht nur dann eine Kostentragung durch den Sozialversicherungsträger gemäß § 144 ASVG, wenn ein Krankheitsverdacht vorliegt, der eine diagnostische Abklärung erfordert. Wird sodann die „bloße“ Alkoholisierung festgestellt und dem Patienten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter die fehlende Behandlungsbedürftigkeit vermittelt, erlischt der Anspruch auf Krankenbehandlung (§ 144 Abs. 3 ASVG; OGH 10 Ob S 99/08v, RdM-LS 2009/26; 10 Ob S 99/08v, RdM LS 2009/55, 224; 10 Ob S 10/10h RdM-LS 2010/56).

Zwecks Abklärung des Krankheitsverdachtes durch Überprüfung der Vitalparameter und zwecks Überprüfung, ob eine akute Lebens- oder Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin bestand, war daher zunächst eine stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin erforderlich. Insoferne bestand daher eine Kostentragungspflicht dem Grunde nach zu Recht.

Ob der zuständige Sozialversicherungsträger die Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat, ist zwischen der Beschwerdeführerin und diesem in einem zivilrechtlichen Leistungsstreit zu klären und nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Vorschreibung der Pflegegebühren (vgl. VwGH vom 21.12.21971, VwSlg. 1461/71, vom 28.02.1985, VwSlg. 11686/A, vom 23.04.1996, 95/11/0298, 27.04.1989, 86/09/0215, 15.02.1991, VwSlg. 13378/A).

Gemäß § 49g NÖ KAG in Verbindung mit der Kundmachung betreffend NÖ Krankenanstaltengebühren, LGBl. 9440/1-0 betrugen die Pflegegebühren am 09.06.2014 im Landesklinikum *** für einen Pflegetag 632 €.

Gemäß § 44 Abs. 1 NÖ KAG sind Pflegegebühren auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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