LVwG N LVwG-S-2043/001-2016

LVwG-S-2043/001-2016Landesverwaltungsgericht16.02.2017

Regest

Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; rechtswidriger Aufenthalt; Privat- und Familienleben;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2043/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2043.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn DSD, alias AK, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Dr. Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.06.2016, GZ. VStV/916300801537/2016, betreffend Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 29.06.2016, GZ. VStV/916300801537/2016, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er sich als Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG am 23.02.2016, um 17.20 Uhr, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet in ***, ***, aufgehalten habe, da er für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung sei und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Weder sei er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels gewesen, noch habe ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen bestanden. Der Beschwerdeführer hätte weder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 6 Monaten innegehabt noch eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigenbestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigenbestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten. Da sich auch aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften kein Aufenthaltsrecht ergebe, würden die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG in der Höhe von € 250,-- vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Übertretung von Beamten der Autobahnpolizeiinspektion *** im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Beamten keinen Nachweis über die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts vorlegen können und würden sich auch aus den Einträgen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister weder ein Einreise- noch ein Aufenthaltstitel ergeben. Es bestehe vielmehr gegen den Beschwerdeführer seit 02.03.2013 eine rechtskräftige Ausweisung des Bundesasylamtes. Aktenkundig sei, dass seit 06.06.2016 ein Verfahren bezüglich Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen anhängig sei, was im derzeitigen Verfahrensstand jedoch kein Aufenthaltsrecht begründe. Dieses Verfahren sei auch zum Tatzeitpunkt noch gar nicht anhängig gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch schon einmal rechtskräftig wegen Übertretung gemäß § 120 Abs. 1a FPG bestraft worden.

Dem Beschwerdeführer sei auch zumutbar, nach Indien zurückzukehren, zumal mehr als 1 Milliarde Inder in Indien leben würden und der überwiegende Teil von ihnen dies wohl nicht als katastrophalen Umstand betrachten würde. Die vom Beschwerdeführer angeblich fehlende Lebensgrundlage in seinem Heimatland könne somit keinesfalls als Rechtfertigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet anerkannt werden. Der Beschwerdeführer habe die behaupteten starken familiären und privaten Bindungen auch erst zu einem Zeitpunkt begründet, als der Aufenthalt nach Abweisung eines offensichtlich unbegründeten Asylantrages bereits unrechtmäßig gewesen sei und somit die Möglichkeit des Beschwerdeführers, künftig legal im Bundesgebiet zu verbleiben, als äußerst gering einzustufen gewesen wäre. Die angebliche Unmöglichkeit seiner Ausreise habe er nicht näher ausgeführt.

Auf Grund des vom Gesetzgeber vorgegebenen hohen Strafrahmens für Verstöße gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen sei erkennbar, dass er deren Einhaltung einen sehr hohen Stellenwert beimesse, weshalb bei der Interessensabwägung ein geordnetes Fremdenwesen dem Privatinteresse des Beschwerdeführers auf Aufenthalt im Bundesgebiet überzuordnen sei. Eine bereits erfolgte rechtskräftige Bestrafung habe auch nicht bewirken können, dass sich der Beschwerdeführer rechtskonform verhalte, eine Einstellung des gegenständlichen Verfahrens komme auf Grund der Beeinträchtigung wesentlicher öffentlichen Interessen somit nicht in Betracht. Die verhängte Strafe entspreche zudem der vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindeststrafe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seine Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den bekämpften Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde verkenne, dass die bloße Tatsache eines derzeit unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht ausreichend sei, um über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe zu verhängen. Der Beschwerdeführer habe nur dann die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen, wenn er schuldhaft gehandelt habe und ihm der unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv vorwerfbar sei.

Der Beschwerdeführer habe bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausgeführt, dass er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gestellt habe. Er habe seine umfassenden familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet dargelegt und außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus nur vom Inland aus möglich sei. Daraus ergebe sich, dass die Ausreise dem Beschwerdeführer derzeit nicht zumutbar sei.

Die Bewilligung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus sei auf Grund der umfassenden familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet durch den Beschwerdeführer als wahrscheinlich einzustufen. So lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner österreichischen Freundin, sondern sei auch beruflich erfolgreich und seit Jahren selbstständig erwerbstätig. Mit seinem Einkommen könne er seinen Lebensunterhalt sichern. Er habe mittlerweile auch sehr gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und sei umfassend privat und sozial sowie familiär im Bundesgebiet integriert.

Im Falle des Verlassens des Bundesgebiets müsse er seine selbstständige Tätigkeit beenden und seine österreichische Freundin in Österreich zurücklassen. Er hätte dann keine Existenzgrundlage mehr. Dies könne ihm nicht zugemutet werden, zumal begründete Hoffnung bestehe, dass dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stattgegeben werde.

Die Tatsache, dass dieser Antrag erst nach dem 23.02.2016 eingebracht worden sei, ändere daran nichts, zumal die Bindungen des Beschwerdeführers bereits im Februar 2016 bestanden hätten und er somit bereits zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch nach Art. 8 EMRK auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe somit überdurchschnittliche Integrationsmaßnahmen gesetzt, weshalb eine Ausreise derzeit nicht möglich sei, da er dann keine Chance auf Legalisierung des Aufenthalts mehr habe. Ein rechtmäßiges Alternativverhalten sei ihm somit nicht zuzumuten und treffe ihn somit an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden.

Insgesamt habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zu den umfassenden Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 EMRK zu treffen. Dies wäre jedoch entscheidungswesentlich gewesen, da aus diesen Bindungen hervorgehe, dass ein rechtmäßiges Alternativverhalten nicht zumutbar sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 05.08.2016 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 10.08.2016, den Verwaltungsstrafakt zur GZ. VStV/916300801537/2016 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies unter gleichzeitigem Anschluss des bezughabenden Voraktes zur GZ. S 1626/SC/14.

Am 07.02.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche nach jeweiliger Entschuldigung von der Verwaltungsbehörde und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unbesucht blieb.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. VStV/916300801537/2016 und GZ. S 1626/SC/14 jeweils der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie des Aktes GZ. LVwG-S-2043-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugin MG.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer DSD, geb. ***, ist indischer Staatsangehöriger und reiste im April 2011 illegal im Bundesgebiet ein. Am 05.04.2011 brachte der Beschwerdeführer unter dem Namen „AK“ einen Asylantrag ein, der im Instanzenzug vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.03.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde mit einer (ebenso rechtskräftigen) Ausweisung verbunden.

Tatsächlich reiste der Beschwerdeführer aus Österreich nie aus, sondern ist er seit dem Zeitpunkt seiner illegalen Einreise durchgehend in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer ging auch zunächst seit 2012 einer unselbständigen Tätigkeit nach, indem er Zeitungen für die Fa. M in *** ausbrachte. In weiterer Folge, jedenfalls seit einem Zeitpunkt nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages, ging der Beschwerdeführer, und dies bis dato, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Zunächst war der Beschwerdeführer für ein Pizza-Service tätig, zurzeit liefert der Beschwerdeführer für einen festen Auftraggeber Medikamente aus und bringt dafür ein monatliches Einkommen von rund € 1.200,-- netto – sohin nach Abzug von Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft – ins Verdienen. Der Beschwerdeführer ist demnach auf Grund dieser Tätigkeit in Österreich insbesondere auch krankenversichert.

Des Weiteren absolvierte der Beschwerdeführer Anfang 2016 beim Österreichischen Sprachdiplom Deutsch den Kurs „Deutsch Österreich B1“ und legte am 23.02.2016 in *** die Prüfung mit befriedigendem Erfolg ab.

Im Frühjahr 2012 ging der Beschwerdeführer in privater Hinsicht eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen MG, geb. ***, ein und zog in weiterer Folge auch zu ihr in deren Mietwohnung in der *** in ***, welche zu diesem Zeitpunkt auch noch von deren Sohn und deren schwerbehinderten Tochter, welche 2014 verstarb, bewohnt wurde. Die Lebensgemeinschaft war von Sommer 2013 bis Ende 2015 unterbrochen, dann wurde diese Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen und besteht diese nach wie vor. Der Beschwerdeführer unterstützte bzw. unterstützt seine Lebensgefährtin nicht nur in persönlicher Hinsicht im Hinblick auf ihre schwierige private Situation zunächst mit der Behinderung und dann dem Tod ihrer Tochter, sondern auch in finanzieller Hinsicht, zumal MG zurzeit AMS-gemeldet ist. Außerdem besteht mittlerweile auch ein gutes Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der sonstigen Familienangehörigen seiner Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer ist in die Familie seiner Lebensgefährtin mittlerweile integriert ist und sind diese Personen nunmehr auch die einzigen Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Über darüber hinausgehende soziale Kontakte verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht.

Zu seinem Herkunftsland Indien hat der Beschwerdeführer keinen Bezug mehr, auch nicht zu seinen dort noch lebenden Familienangehörigen, mit denen er zerstritten ist und den Kontakt seit etwa 2 Jahren abgebrochen hat.

Nachdem der Beschwerdeführer den Deutschkurs B1 abgeschlossen hat, stellte der Beschwerdeführer – nunmehr unter seinem richtigen Namen DSD, geb. *** – den Antrag am 06.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Dieses Verfahren ist zurzeit noch in I. Instanz anhängig.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 31.01.2014, GZ. S 1626/SC/14, bestätigt durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 04.05.2015 zu GZ. LVwG-SW-14-0013, rechtskräftig bestraft, sich am 15.05.2013 im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG aufgehalten zu haben.

5. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist zunächst im Grundsätzlichen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterließ und steht dessen Aussage auch im Wesentlichen in Einklang mit der Aussage der Zeugin MG. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte sich insbesondere einen persönlichen Eindruck dahingehend verschaffen, dass zwischen beiden ein deutlich sichtbares enges und vertrautes Verhältnis besteht. Die Zeugin unterstützt den Beschwerdeführer mit sämtlichen ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich, wohingegen der Beschwerdeführer der Zeugin gerade in den letzten familiär und beruflich schwierigen Jahren beistand und diese nunmehr auch in finanzieller Hinsicht insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierung der Mietwohnung unterstützt.

Gerade aus den von der Zeugin MG dargelegten sehr beengten Wohnverhältnissen ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer zu den beiden Kindern der Zeugin einen engen Kontakt hatte bzw. hat. Von der Zeugin wurde nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch von ihrer Familie nach anfänglichen Bedenken im Hinblick auf dessen Herkunft, dessen illegalen Aufenthalts und insbesondere des bestehenden Altersunterschiedes akzeptiert wird und in den Familienverband aufgenommen wurde.

Was die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, wurde von diesem glaubhaft gar nicht beschönigt, dass er keinen sonstigen Freundeskreis hier hat, was dessen Glaubwürdigkeit noch weiter stützt. Aus den Aussagen ergibt sich, dass mittlerweile die Zeugin MG im Besonderen und deren Familie im Generellen die einzigen, aber eben auch engen Bezugspersonen des Beschwerdeführers sind. Es ist insgesamt auch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer gerade in den letzten 4 Jahren immens bemüht war und auch weiterhin bemüht ist, in Österreich ein eigenständiges Leben vor allem in finanzieller Hinsicht, dies verbunden mit einem gesicherten privaten Umfeld zu führen.

Dementsprechend ist auch glaubhaft, und wurde dies auch vom Beschwerdeführer und der Zeugin MG übereinstimmend dargelegt, dass der Beschwerdeführer schon seit 2012 ein eigenes Einkommen bezieht und mittlerweile auch als Selbständiger seinen Weg im Zusammenhang mit der Auslieferung von Medikamenten gefunden hat. Dem Beschwerdeführer ist es schon seit 2012 möglich, sich selbst zu erhalten, und konnte er offensichtlich seit 2013 sich auch in selbstständiger Hinsicht diesbezüglich profilieren. Dass der Beschwerdeführer diese selbstständige Erwerbstätigkeit erst nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens begründen konnte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der 1. Anzeige am 15.05.2013 noch auf seine damals bestandene unselbstständige Tätigkeit als Zeitungsauslieferer verwiesen hat, wohingegen in der Beschwerde vom 29.02.2014 des Verfahrens zu GZ. LVwG-SW-14-0013 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der Beschwerdeführer schon auf seine selbstständige Tätigkeit betreffend Auslieferung von Medikamenten vorgebracht hat. Das finanzielle Umfeld wurde von Beschwerdeführer dahingehend glaubhaft dargelegt, dass er unter Abzug insbesondere der Sozialversicherung, was eben auch eine ordnungsgemäße Krankenversicherung bedeutet, über ein Einkommen in der Höhe von rund € 1.200,-- netto verfügt.

Das Bemühen des Beschwerdeführers, die deutsche Sprache zu erlernen, war mittlerweile insofern erfolgreich, als er das B1-Niveau erfolgreich in Form einer Prüfung beim Österreichischen Sprachdiplom Deutsch absolviert hat. Auch diesbezüglich konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers persönlich davon überzeugen, dass dieser fließend der deutschen Sprache mittlerweile mächtig ist.

Die festgestellte Wohnsituation des Beschwerdeführers ergibt sich nicht nur aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin MG, sondern ist diese auch mit dem Vorakt und dem Zentralen Melderegister in Einklang zu bringen.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Eben daraus ergibt sich auch, dass derzeit ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Strafregisterauszug. Die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem vorliegenden Vorakt.

Eben daraus und aus dem Zentralen Fremdenregister ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis zur Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter dem Namen „AK“ aufgetreten ist. Die Hintergründe dafür wurden vom Beschwerdeführer zumindest nicht unglaubwürdig dargelegt, wenngleich in diesem Zusammenhang doch nicht ganz aufgeklärt werden konnte, warum der Beschwerdeführer erst lange nach Beendigung des Verfahrens, nämlich eben erst 3 Jahre danach, seine wahre Identität aufklärte und wann und aus welchen Umständen die Zeugin MG auf die wahre Identität des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht wurde.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten wie folgt:

§ 31 Abs. 1:

„(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.“

§ 120 Abs. 1a:

„(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.“

Weiters lautet § 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt:

„Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt, oder obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zunächst illegal nach Österreich eingereist ist, jedoch sogleich einen Asylantrag stellte. Nach den asylrechtlichen Bestimmungen war somit der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt, wobei nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, somit mit dem 02.03.2013, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig wurde. Mit der im Asylverfahren erlassenen Ausweisung wäre der Beschwerdeführer somit verpflichtet gewesen, das österreichische Bundesgebiet umgehend zu verlassen. Diese Verpflichtung hat der Beschwerdeführer jedenfalls bis zur Tatzeit nicht Folge geleistet.

Auch sonst verfügte der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt über keinen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel und liegt auch bis heute noch kein solcher vor. Unabhängig davon, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein Bleiberecht im Bundesgebiet begründet, stellte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen auch erst nach dem Tatzeitpunkt.

Da somit keine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG vorliegen, hat der Beschwerdeführer jedenfalls zum Tatzeitpunkt das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zur Frage der Strafbarkeit des rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet und in diesem Zusammenhang insbesondere zur Verschuldensfrage in ständiger Rechtsprechung, dass einem Fremden – als zwingende Folge der Unzulässigkeit eines nicht im Sinne des § 31 FPG rechtmäßigen Aufenthalts – grundsätzlich die Pflicht trifft, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden. Es besteht kein generelles, den Verschuldensvorwurf in jedem Fall ausschließendes Recht, die Entscheidung über die Ausweisung im Inland abzuwarten. Dem Umstand einer allfälligen Unzumutbarkeit der Ausreise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ist in einem Strafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes auf andere Weise Rechnung zu tragen.

Für den Fall, dass im maßgeblichen Tatzeitraum noch keine – nach Vornahme einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK – rechtskräftige Ausweisung ergangen war, ist von der Strafbehörde im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst die gebotene Interessensabwägung unter dem Gesichtspunkt der (hypothetischen) Zulässigkeit einer Ausweisung vorzunehmen. Ergibt sich dabei, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Fremden im Tatzeitraum nicht gerechtfertigt gewesen wäre, so wirkt sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG aus. Denn wären auch Fremde, die derart intensive private und familiäre Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung der genannten Norm erfasst, so liege darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK im Weg steht (z.B. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0169).

Daraus ergibt sich zunächst unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer im März 2013 rechtskräftig ausgewiesen wurde, auf Grund dessen davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt eine dem Art. 8 EMRK entsprechende Interessensabwägung vorgenommen wurde. Zu prüfen ist jedoch, ob sich jedoch seither bezogen bis zum vorliegenden Tatzeitpunkt die privaten Bindungen des Beschwerdeführers nunmehr derart gravierend geändert haben, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Bindungen die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers überwiegt. Bejahendenfalls dürfte der Beschwerdeführer wegen seines festgestellten unrechtmäßigen Aufenthaltes im Inland zur Tatzeit nicht bestraft werden (vgl. dazu VwGH 02.08.2013, 2012/21/0076, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag).

Der Beschwerdeführer lebte zum Tatzeitpunkt bereits seit rund 5 Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Zur angelasteten Tatzeit lebte der Beschwerdeführer (wieder) in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen und konnte der Beschwerdeführer zu dieser und ihrer ebenso in Österreich lebenden Familie gerade seit Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft ab Ende 2015 eine enge Beziehung aufbauen, sodass er in diese integriert ist und daher trotz des Fehlens eines sonstigen Freundeskreises mittlerweile sozial integriert ist.

Des Weiteren ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2012 ein eigenes Einkommen bezieht und es dem Beschwerdeführer gelang, ab 2013 im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeiten in finanzieller Hinsicht unabhängig zu sein. Gerade zuletzt ist es dem Beschwerdeführer gelungen, durch einen festen Auftraggeber ein gesichertes Einkommen zu erzielen, das es ihm ermöglicht, auch zusätzlich seine Lebensgefährtin finanziell zu unterstützen. Außerdem ist der Beschwerdeführer auch krankenversichert.

Seine fortschreitende Integration konnte der Beschwerdeführer insbesondere auch dadurch fördern, dass er gerade im Zeitraum des Tatzeitpunktes den Deutschkurs B1 erfolgreich absolvierte und ist der Beschwerdeführer auch tatsächlich fließend der deutschen Sprache mächtig.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten und ist auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht lediglich eine einschlägige Vorverurteilung aktenkundig.

Demgegenüber bestehen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes mittlerweile seit etwa 2 Jahren zu seinem Herkunftsland keinerlei Bindungen mehr. Den Kontakt zu seiner in Indien lebenden Familie hatte der Beschwerdeführer bereits zum Tatzeitpunkt abgebrochen.

Insgesamt ergibt sich somit bei der vorzunehmenden Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK, dass der Beschwerdeführer bereits zum Tatzeitpunkt derart gravierende private und persönliche Bindungen in Österreich aufgewiesen hat, dass seine Interesse an der Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung überwog, wobei gerade in den 3 Jahren beginnend mit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens bis zum Tatzeitpunkt sich die privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich intensiviert haben. In diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer eine enge Bindung zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und deren Familie aufgebaut, hat der Beschwerdeführer seine Kenntnisse der deutschen Sprache maßgeblich erweitert und konnte der Beschwerdeführer eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufbauen, die ihm ein gesichertes Einkommen für sich und seine Lebensgefährtin bringt. Das sich daraus ergebende private Interesse des Beschwerdeführers überwiegt somit die gegenüberstehenden öffentlichen Interessen an dessen Außerlandesschaffung.

Insgesamt kann deshalb nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt gerechtfertigt gewesen wäre, was sich eben im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG auswirkt. Im Beschwerdefall muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, da der Ausweisung des Beschwerdeführers einer zu seinen Gunsten ausfallenden Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK im Wege steht (siehe dazu etwa auch VwGH 24.01.2013, 2012/21/0059).

Es war somit der Beschwerde Folge zu geben, demnach spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird dazu zum einen auf die zitierte einhellige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, von welcher nicht abgewichen wurde. Zum anderen basieren die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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