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LVwG-S-3342/001-2016•LVwG N LVwG-S-3342/001-2016
LVwG-S-3342/001-2016Landesverwaltungsgericht14.02.2017
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des RD, vertreten durch KITZLER WABRA Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21.11.2016, Zl. GDS2-V-16 6244/5, betreffend Übertretung des Forstgesetzes,
zu Recht erkannt:
I)
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II)
Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
III)
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 44 Abs.2 iVm 174 Abs.1 lit.a Z 18 des Forstgesetzes zu einer Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe:14 Stunden) verurteilt.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 3.8. - 12.09.2016
Ort: Gemeinde/Katastralgemeinde: ***/ ***, Grundstücknummer: ***
Tatbeschreibung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 18.7.2016, GDL1-V-078/664,
wurde Ihnen als Waldbesitzer aufgetragen, das sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindliche vom Borkenkäfer befallene Holz innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, das war bis 2.8.2016, aufzuarbeiten oder bekämpfungstechnisch zu behandeln. Es wurde festgestellt, dass Sie diesem Auftrag bis zum 12.9.2016 nicht nachgekommen sind.“
Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 18.07.2016, Zl.GDL1-V-078/664, aufgetragen worden, das auf seinem Grundstück befindliche Schadholz bis zum 02.08.2016 zu entfernen oder bekämpfungstechnisch zu behandeln.
Eine Aufarbeitung sei bis zum aufgetragenen Zeitpunkt nicht erfolgt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten folgende Beschwerde eingebracht:
„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich, der Beschwerde-
führer, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
21.11. 2016, GDS2-V-16 6244/5 zugestellt am 24.11.2016, innerhalb offener
Frist
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führe dazu aus:
I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21.11.2016,
GDS2-V-16 6245/3, wurde meinen gewählten Vertretern den Rechtsanwälten Dr. Edmund Kitzler und Mag. Martin Wabra, ***, ***, am 24.11.2016 zugestellt. Die am 22.12.2016 eingebrachte Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Die Beschwerde ist auch zulässig, weil ein weiterer Instanzenzug nicht vor-
gesehen ist.
II. Beschwerdegründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis erkennt mich die belangte Behörde
für schuldig, dass ich der Zeit vom 3.8. bis 12.9.2016 im Gemeindegebiet
der KG ***, KG ***, den mit Bescheid der Bezirkshaupt-
mannschaft Gmünd vom 13.7.2016 GDS2-V-16 6244/5 erteilten Auftrag als
Waldbesitzer, das auf dem Grundstück *** KG *** befind-
liche von Borkenkäfer befallene Holz innerhalb von zwei Wochen ab Zu-
stellung des Bescheides aufzuarbeiten oder bekämpfungstechnisch zu be-
handeln nicht nachgekommen bin.
Es sei festgestellt worden, dass dem Auftrag bis 12.9.2016 nicht nachgekommen bin.
Richtig ist, dass mich die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Bescheid-
vom 18.7.2016 GDS2-V-16 6244/5 verpflichtet hat. Ich habe bereits im
Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens eingewendet, dass aus dem genannten Bescheid sich nicht ergeben hat, ob es sich um einen Borkenkäfer-
befall oder um Trockenschäden gehandelt hat. Es ist grundsätzlich richtig,
dass ich dem Auftrag nicht unverzüglich nachgekommen bin. Andererseits
stellt sich die Frage, ob und in wie weit es sich nunmehr um einen Borkenkäferbefall oder um Trockenschäden handelt, für die Frage der Gefährlichkeit für den restlichen Waldbestand einen entscheidungswesentlichen Unterschied dar. Tatsächlich hat es sich um Trockenschäden und nicht um Borkenkäferbefall gehandelt. Aufgrund von Trockenschäden allein bestand keinesfalls die Gefahr und die Begünstigung der Borkenkäfervermehrung indem Ausmaß wie ‚es bei einem Borkenkäferbefall gewesen wäre. Mit dieser Hinwendung hat sich die belangte Behörde in keinster Weise beschäftigt.
Dazu kommt noch, dass ich im Tatzeitraum mit Lohndruscharbeiten beschäftigt war und somit nicht unverzüglich dem Auftrag nachkommen konnte. Alle diese Umstände, aber insbesondere der Umstand, dass es sich letzten Endes herausgestellt hat, dass es sich lediglich um Trockenschäden und
nicht um einen Borkenkäferbefall gehandelt hat, spielen für die Frage des
Verschuldens ein entscheidende Rolle. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen
und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich gestützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die
Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß § 45 Abs. 1
letzter Satz VStG kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, dem
Beschuldigten im Fall des Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines
Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten er-
scheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen jedenfalls vor. Zu ergänzen ist
noch, dass nach Zustellung des Bescheides vom 18.7.2016, ich eine Kontrolle des beschädigten Waldbestandes durchgeführt habe und wie bereits
angeführt, festgestellt habe, dass es sich ledig um Trockenschäden und nicht
um einen Borkenkäferbefall handelt.
III. Anträge
Ich, der Beschwerdeführer stelle somit nachstehende
ANTRÄGE.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge
a)eine mündliche Verhandlung durchführen.
b)das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21.11.2016, GDS2-V-16 6244/5ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einstellenin eventu
c) das angefochtene Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21.11.2016, GDS2-V-16 6244/5 dahingehend abändern, dass mir eine schriftliche Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 erteilt wird.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG am 08.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen Bezirksförster Ing. G
und ein Amtssachverständiger aus dem Gebiete des Forstwesens einvernommen wurden.
Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des gegenständlichen Grundstückes Nr. *** der KG *** im Bezirk Gmünd. Am 6 Juli 2016 wurde vom Bezirksförster ca 5 fm Schadholz teilweise mit Käferbefall und teilweise mit Trockenschäden festgestellt.
Die belangte Behörde erließ daraufhin folgenden Bescheid am 18.06.2016, Zl.GDL1-V-078/664:
„Bescheid
Der Amtssachverständige für Forstwesen bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd hat am 6. Juli 2016 festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Fichtenbäume im Ausmaß von ca. 5 fm aktuellen Borkenkäferbefall (Buchdrucker, Kupferstecher) bzw. Trockenschäden aufweisen. Der Befall ist an Kronenverfärbungen und abgefallenen Nadeln erkennbar.
Das Belassen dieser Bäume, bzw. des Holzes im Wald stellt eine Begünstigung der Borkenkäfervermehrung und somit eine Gefahr für die nachbarlichen Fichtenbestände dar.
Der Bereich der Käferbefallstelle ist im beiliegenden Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet, dargestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd beauftragt Sie daher, die nachstehenden Forstschutzmaßnahmen zu treffen:
1. Aufarbeitung des vom Amtssachverständigen festgestellten und allenfalls neu hinzugekommenen Schadholzes (stockende Hölzer müssen vor einer solchen Behandlung gefällt werden), und
2. dessen Abfuhr aus dem Wald bzw. Gefährdungsbereich, soweit es nicht bekämpfungstechnisch behandelt wurde.
Hinweis: Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen der Holzgewächse oder des Holzes sind insbesondere das Entrinden, das Einwässern oder Beregnen, das Zerkleinern, das Verbrennen, die künstliche Trocknung, der Einsatz von forstlichen Pflanzenschutzmitteln (nach Maßgabe der Vorschreibungen des Zulassungsbescheides) oder das Begasen.
Diese Maßnahmen sind innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, durchzuführen.
Rechtsgrundlagen §§ 43 bis 45, 172 Abs. 6 lit. c Forstgesetz 1975, i. d. g. F. §§ 1 bis 5 Forstschutzverordnung, i. d. g. F. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, i. d. g. F. “
In weiterer Folge wurde in mehreren Kontrollen festgestellt, dass die Schlägerungsarbeiten bis zumindest 12.09.2016 nicht erledigt wurden.
Sodann erließ die belangte Behörde das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis am 21.11.2016.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Bezirksförster als Zeuge seine mehrfachen Kontrollen zwischen Juli und September 2016, im Rahmen derer er unverändert 5 fm Nadelholz mit Trockenschäden und/oder Käferbefall festgestellt hätte. Er habe die Bäume nicht gekennzeichnet.
Der forstfachliche Amtssachverständige Herr OFR DI Gr führte zur Frage, ob das gegenständliche Holz eindeutig vom Käfer befallen war, sodass mit einer raschen Vermehrung zu rechnen war, Folgendes aus:
„Auf Grund der heutigen Sachverhaltsdarstellung durch den Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ist es aus forstfachlicher Sicht nicht eindeutig nachweisbar, dass sich von den geschädigten Bäumen die Gefahr einer Vermehrung des Borkenkäfers ausgegangen ist. Zumal sich der Zustand der geschädigten Bäume und deren Anzahl über den gesamten Sommer hinweg nicht nachweisbar geändert bzw. verschlechtert hatte.“
In rechtlicher Hinsicht stellt das Landesverwaltungsgericht für NÖ fest:
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Gemäß § 44 Abs.1 Forstgesetz 1975 hat der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weise
a) einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und
b) Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.
Gemäß § 44 Abs 1 Forstgesetz besteht die besondere Pflicht des Waldeigentümers Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.
Soweit der Beschwerdeführer die Dringlichkeit bzw die Notwendigkeit an sich der aufgetragenen Schädlingsbekämpfung bezweifelt, ist er damit im Recht. Aus den Aussagen des Zeugen ergibt sich, dass er die angeblich befallenen Bäume weder gekennzeichnet hat, noch selbst eindeutig als solche identifiziert hat. Insofern ist auch der oben angeführte forstpolizeiliche Auftrag der Behörde im Spruch zu unbestimmt, da dem Beschwerdeführer nicht einmal klar sein konnte, um welche Bäume es sich handelt, die er bis zum 02.08.2016 hätte entfernen sollen. Darüber hinaus hat sich der Schädlingsbefall zwischen den einzelnen Kontrollen nicht vermehrt, sondern waren immer nur 5 fm der Bäume betroffen, sodass nach den Feststellungen des forstfachlichen Amtssachverständigen nicht mit Sicherheit festzustellen war, ob tatsächlich Käferbefall und nicht nur Trockenschäden vorlagen. Wenngleich das Vorliegen von Trockenschäden zweifelsfrei den Borkenkäferbefall begünstigt, muss ein solcher im Sinne des § 44 Abs. 1 des Forstgesetzes dem Beschwerdeführer jedoch konkret angelastet werden. Nur, wenn mit einer weiteren Vermehrung der Käfer durch Schwärmen gerechnet werden muss, ist der forstpolizeiliche Auftrag zu erteilen und bei Nichterfüllung das Strafverfahren einzuleiten.
Das Gericht ist zu einer – im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen – Modifizierung der Tatumschreibung nur dann berechtigt, wenn jenes konkrete, dem Beschuldigten im Strafbescheid erster Instanz zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens war. (VwGH vom 27.02.1995, Zl. 90/10/0092).
Mangels konkreter Tatanlastung war das angefochtene Straferkenntnis daher zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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