LVwG N LVwG-S-243/001-2016

LVwG-S-243/001-2016Landesverwaltungsgericht10.02.2017

Regest

Gewerbe; Sonstiges; Verwaltungsstrafe; Gesamtstrafe; Kumulationsprinzip;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-243/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.243.001.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MR, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 7. Jänner 2016, Zl. SBS2-V-15 9173/5, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der von der belangten Behörde festgesetzte Strafausspruch in der Höhe 1.350 Euro sowie der Ausspruch über den Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 135 Euro jeweils ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der beschwerdeführenden Partei Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:Zumindest am 22.10.2015

Ort: Betriebsanlage PWS GmbH, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der PWS GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:

Sie haben folgende gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 Gewerbeordnung 1994 im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 02.12.2013, Zahl SBW2-BA-1215/002 unter den Auflagenpunkten 1 bis 9 vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten:

1. Die Rohrbahn ist den statischen Erfordernissen entsprechend an den Massivdecken der Betriebsräume zu montieren. Ein Nachweis darüber ist im Betrieb zur Einsicht aufzubewahren.

2. Über den neu geplanten Kamin ist ein Bau- und Eignungsbefund zur Einsicht aufzubewahren.

3. Die Hebezeuge bzw. Rohrbahnkonstruktion selbst sind einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Ein Abnahmebefund ist im Betrieb zur Einsicht aufzulegen.

4. Im Bereich der Hebezeuge und Rohrbahnen ist die maximale Traglast deutlich sichtbar anzuschlagen.

5. Für die neuen Arbeitsmittel sind Konformitätserklärungen im Betrieb zur Einsicht aufzulegen.

6. Bei den Wasserauslässen ist die Aufschrift „Kein Trinkwasser“ deutlich sichtbar anzuschlagen.

7. Die Elektroinstallationen sind den diesbezüglich geltenden ÖNORMEN und ÖVE-Vorschriften entsprechend herzustellen. Ein Sicherheitsprotokoll ist im Betrieb zur Einsicht aufzulegen.

8. Frei sichtbare Kältemittelleitungen sind entsprechend zu kennzeichnen.

9. Über die Ausführung des rutschhemmenden Bodenbelags in R11 ist eine Bestätigung in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme aufzulegen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Auflagenpunkte 1 bis 9 des Bescheides der BH Scheibbs vom 02.12.2013, ZI. SBW2-BA-1215/002 iVm. § 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 eine (Gesamt)Geldstrafe in der Höhe von 1.350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 300 Stunden) verhängt und gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ein Kostenbeitrag in der Höhe von 135 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.

Eine Aufteilung dieser Gesamtgeldstrafe sowie des Kostenbeitrages auf die einzelnen, übertretenen Auflagen lässt sich weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses entnehmen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat ausschließlich der Beschwerdeführer Rechtsmittel erhoben. Die Beschwerde richtet sich – nach der dahingehenden Einschränkung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 31. Jänner 2017 – nur noch gegen die Strafhöhe.

1.3. Der Beschwerdeführer hat derzeit kein regelmäßiges monatliches Einkommen und ist für zwei Töchter und eine Ehefrau sorgepflichtig („persönliche Verhältnisse“); er wies – im Zeitpunkt der Begehung des verfahrensgegenständlichen Deliktes – zwei verwaltungsrechtliche Vorstrafen auf, die mittlerweile jedoch getilgt sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und Einvernahme des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

3.1.2. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

3.1.3. Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen ua. die Bestimmungen des VStG – mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen – und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 42 VwGVG darf in einem Erkenntnis aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

3.2. Zur Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde nur (noch) gegen die Strafhöhe richtet. Ist das Beschwerdevorbringen ausdrücklich auf Strafminderung beschränkt, so ist dem Landesverwaltungsgericht eine Überprüfung des Schuldspruchs verwehrt (VwGH vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0053).

Sache des Verfahrens ist somit ausschließlich die Überprüfung der Angemessenheit der von der belangten Behörde verhängten Strafe unter Zugrundlegung des unbekämpft gebliebenen Schuldspruchs.

3.3. Zum Verstoß gegen das Kumulationsprinzip und seinen Folgen für den Beschwerdefall:

3.3.1. Verstößt der Betreiber einer Betriebsanlage gegen mehrere Auflagen, so ist ihm jede Übertretung gesondert zur Last zu legen (vgl. zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, § 367 GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).

Da somit nicht eine, sondern insgesamt neun Verwaltungsübertretungen vorliegen, wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, anstatt einer Gesamtstrafe in der Höhe von 1.350 Euro, neun – jeweils nach den Kriterien des § 19 VStG gewichtete (Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat) – Geldstrafen zu verhängen.

Die Behörde hat durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für die neun zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG verstoßen (vgl. VwGH vom 31. August 2016, 2013/17/0811).

3.3.2. Die Berufungsbehörde (nunmehr: das Verwaltungsgericht) hat bei – rechtswidriger – Verhängung einer „Gesamtstrafe“ durch die erstinstanzliche Behörde in Abänderung des Straferkenntnisses für mehrere Verwaltungsübertretungen richtigerweise entsprechend mehrere Strafen statt einer „Gesamtstrafe“ zu verhängen, soferne die Summe der Strafen die Höhe der „Gesamtstrafe“ nicht übersteigt (vgl. die, auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zweifellos, übertragbare Rechtsprechung des VwGH zB vom 16. Dezember 2011, 2010/02/0105). Dies deshalb, da durch die Verhängung einer Gesamtstrafe nicht erkennbar ist, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob die Behörde – bzw. das Verwaltungsgericht – von dem bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 7. Oktober 2013, 2013/17/0274).

3.3.3. Bei der „Aufteilung“ der von der belangten Behörde verhängten „Gesamtstrafe“ hat das Verwaltungsgericht jedoch – aufgrund einer ausschließlich vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde – das Verbot der Verhängung einer höheren Strafe gemäß § 42 VwGVG zu beachten (vgl. mutatis mutandis abermals VwGH vom 31. August 2016, 2013/17/0811, mit Hinweis auf VwGH vom 30. Juni 1994, 94/09/0049).

3.3.4. Aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis lässt sich aber nicht entnehmen (auch nicht in Verbindung mit seiner Begründung), wie die verhängte Gesamtstrafe auf die neun zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufzuteilen ist. Die übertretenen Auflagen unterscheiden sich jedoch von ihrer Art her teilweise erheblich, zumal die (allfällige) Errichtung einer Rohrbahn ohne Einhaltung der statischen Erfordernisse oder die fehlende Vorlage eines Sicherheitsprotokolls betreffend die ordnungsgemäße Elektroinstallation eine höhere Beeinträchtigung von Schutzinteressen bedingt als etwa die bloße Nichtanbringung eines Schildes „Kein Trinkwasser“ oder die Nichtkennzeichnung von sichtbaren Kältemittelleitungen. Eine gleichmäßige Aufteilung der Gesamtstrafe – im vorliegenden Fall: 150 Euro pro missachteter Auflage – kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Es gäbe keinen Maßstab, an Hand dessen sich zweifelsfrei beurteilen ließe, ob das Verwaltungsgericht für die aufgeteilte Strafen eine höhere Strafe (iSd § 42 VwGVG) verhängt hätte oder nicht. Diese Folge dieser Fehlleistung der belangten Behörde kann bei der im Beschwerdefall vorliegenden Fallkonstellation vom Verwaltungsgericht nicht mehr korrigiert werden, weshalb der Strafausspruch ersatzlos aufzuheben ist (vgl. abermals VwGH vom 30. Juni 1994, 94/09/0049).

3.3.5. Das soeben Gesagte gilt auch für den von der belangten Behörde vorgeschriebenen Kostenbeitrag (vgl. abermals VwGH vom 31. August 2016, 2013/17/0811).

3.4. Ergebnis:

Somit ist sowohl die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe wie auch der von ihr auferlegte Kostenbeitrag ersatzlos (und endgültig) aufzuheben. Eine neuerliche Entscheidung der belangten Behörde diesbezüglich ist unzulässig.

Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, zumal der Beschwerde Folge gegeben wurde.

3.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095).

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