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LVwG-AV-435/001-2014•LVwG N LVwG-AV-435/001-2014
LVwG-AV-435/001-2014Landesverwaltungsgericht03.05.2016
Drainage; Wegdrainage; Zusammenlegungsverfahren; Kostenbefreiungsantrag; Errichtung Weg;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch
1. den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde der Parteien FM und KM im Zusammenhang mit dem Vorlageantrag von BMa hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom 20. Oktober 2011, ABB-Z-138/0052, sowie
2. den Senatsvorsitzenden und Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die als Beschwerde zu wertende Berufung von LA und FA, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 15. Juli 2013, ABB-Z-138/0053,
jeweils nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Zu 1.:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Rückhaltebecken Nr. 1 des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teilplan 1, gegenüber dem angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass es, wie aus den angeschlossenen Beilagen ersichtlich, zu errichten ist.
Diese Beilagen (zwei Pläne, technische Beschreibung) sind wesentliche Bestandteile dieses Erkenntnisses und sind mit einer Bezugsklausel versehen.
Zu 2.:
Die Beschwerde wird auf der Basis der Errichtung des Rückhaltebeckens in der mit dem vorliegenden Erkenntnis vorgeschriebenen Form als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 2 Flurverfassungs-
Landesgesetz 1975 – FLG
§§ 15 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 28 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG
Art. 133 Abs. 4, 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz
B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Bescheid vom 20. Juli 2007, ABB-Z-138/0022, hatte die NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) im Zusammenlegungsverfahren *** den 1. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen. Darin enthalten war u. a. die Errichtung des Rückhaltebeckens 1. Dieser Bescheid wurde allen Parteien des Zusammenlegungsgebietes zugestellt und in der Folge für rechtskräftig erklärt.
Nach Durchführung der Bauarbeiten stellte sich heraus, dass der im ausgeschlossenen Gebiet gelegene Brunnen von FM und KM, welche bisher nicht Parteien des Verfahrens waren, durch „Versickerung von Oberflächenwässern im Rückhaltebecken“ verunreinigt worden ist/sein könnte. Zumindest konnte der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige einen ursächlichen Zusammenhang dieser zeitlich mit dem Rückhaltebeckenbau zusammenfallenden Verunreinigung nicht ausschließen.
Danach stellte die NÖ ABB den 1. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auch den zunächst übergangenen Parteien FM und KM zu. Diese erhoben schließlich Berufung gegen diesen Bescheid, welche die NÖ ABB im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung vom 20. Oktober 2011, ABBZ138/0052, insofern erledigte, als sie den bekämpften Bescheid ausschließlich hinsichtlich des Rückhaltebeckens aufhob. Diese Berufungsvorentscheidung stellte die Behörde allerdings nur den Parteien FM und KM zu.
Anschließend erließ die NÖ ABB am 15. Juli 2013 zur Zahl ABB-Z-138/0053, einen weiteren Teilplan zum Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, nämlich den 5. Teilplan, mit welchem die Errichtung einer Drainage mit anschließender Einleitung in das bereits im Jahr 2011 behobene Rückhaltebecken angeordnet wurde. Gegen diesen Bescheid wurde von den Parteien LA und FA Beschwerde erhoben.
Danach wurde die oben erwähnte Berufungsvorentscheidung an alle übrigen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens zugestellt und zwar in der ursprünglichen Textierung. Lediglich die Rechtsmittelbelehrung wurde der nunmehrigen Rechtslage angepasst.
Im Zusammenhang mit dieser Berufungsvorentscheidung wurden sowohl von der Zusammenlegungsgemeinschaft *** als auch von der Partei BMa Vorlageanträge gestellt, wobei sich allerdings im Rahmen der vom LVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung nur der zuletzt genannte Vorlageantrag als zulässig erwies.
Zwischenzeitig erarbeitete die NÖ ABB einen weiteren Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, den 6. Teilplan, der auch schon verhandelt wurde und neuerlich die Errichtung des Rückhaltebeckens in leicht modifizierter Form vorsieht, wodurch eine Beeinträchtigung der Wasserqualität des Brunnens der Parteien M ausgeschlossen werden soll. Eine entsprechende Bescheiderlassung ist noch nicht erfolgt.
2. Zum Beschwerdevorbringen und dem Vorlageantrag:
Die Eingabe der Partei Ma lautet:
„Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde, Außenstelle Hollabrunn, ***, ***, vom 20. Oktober 2011, ABB-Z-138/0052, zugestellt am 9.12.2015
Ich ersuche um Aufhebung der an mich adressierten Berufungsvorentscheidung vom 20.10.2011, Zahl ABB-Z-138/0052‚ da ich keine Berufung eingebracht habe.
Weiters ist unklar, ob das Retentionsbecken nun zu Recht existiert und ob für dieses nun eine Bewilligung vorliegt.
Ebenso ist die Frage zu beurteilen, ob die Zustellung des Bescheides nach 4 Jahren mit einem formlosen Beiblatt als rechtmäßig anzusehen ist.
Durch die Langjährigkeit des Verfahrens sind die Grundstückseigentümer, deren Drainagen bislang nicht wie geplant in gegenständliches Retentionsbecken eingeleitet werden konnten, in ihren Rechten berührt, dies obwohl ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Becken und Verunreinigung des Hausbrunnens von KM und FM nicht festgestellt werden konnte.“
Die Beschwerde der Parteien A lautet:
„Wir, LA und FA erheben Einspruch gegen den 5. Teilplan (ABBZ138/005 3) und begründen es folgendermaßen.
1. Da bereits entlang des Weges (Parz.Nr.***) eine Drainage (100mm) im Zuge des Wegebaues auf unserem Grundstück (Parz. Nr. ***) errichtet wurde.
2. Zu den Kosten: Wir haben bereits 905,57 €/pro ha bezahlt!Nach diesen Ausbauprojekt sind weitere 165,0 €/pro ha zu bezahlen.“
Im Zug der verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein agrartechnisches Gutachten zu Berufung der Parteien A eingeholt, welches wie folgt lautet:
„1. Gerichtsauftrag
Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zu den nachstehend genannten Fragen zu erstatten.
Inwieweit beeinflusst die in der Beschwerde angesprochene Drainage den
Inhalt des 5. Teilplanes (verzichtbar, kein Bezug?)
Ist auf Grund der Stellungnahme des Operationsleiters dieser
Drainagestrang überhaupt bescheidmäßig abgedeckt?
Die Beschwerdeführer wenden ein, dass entlang des Weges an der Südseite ihres Abfindungsgrundstückes *** bereits eine Drainageleitung (100mm) errichtet worden sei.
Es wurden die vom LVwG übermittelten Unterlagen, in vorangegangenen Berufungsverfahren vor dem LAS vorgelegte, sowie zusätzlich von der NÖ Agrarbezirksbehörde angeforderte Unterlagen für die Bearbeitung herangezogen.
Laut Auskunft des Obmannes der Zusammenlegungsgemeinschaft besteht eine solche in der Berufung angesprochene Drainage tatsächlich. Diese wurde im Zuge des Wegausbaues als Wegsicherungsmaßnahme im in diesem Bereich vernässten Gelände verlegt.
Für den Anschluss der bescheidgegenständlichen Drainage liegt diese jedoch zu seicht.
Das in der nunmehr erlassenen Leitung abgeführte Wasser sei zur Speisung des im Bereich des bereits zu einem früheren Zeitpunkt erlassenen Rückhaltebeckens 1 liegenden Feuerlöschteiches sehr willkommen.
Die Aussagen des Obmannes sind aus agrartechnischer Sicht plausibel und nachvollziehbar, und decken sich mit der Stellungnahme des Operationsleiters.
Die aktuell erlassene Anlage wurde auf Grund eines zuvor ergangenen Erkenntnisses des Landesagrarsenates angeordnet.
Da diese Drainage das Wasser aus dem östlich der Abfindung des Beschwerdeführers gelegenen Gebiet abführen soll, kommt sie im Bereich des Grundstücks der Partei A bedingt durch entsprechende Überdeckung und Gefälle bereits tiefer zu liegen als die bestehende Leitung.
Im Wegebauprojekt findet sich ein Ansatz über Drainageleitungen DN 100mm im Ausmaß von 170 Metern. Dies ist zwar nicht ausdrücklich dem gegenständlichen Weg Nr. *** zugeordnet, grundsätzlich können jedoch durch bauzeitlich auftretende Umstände Maßnahmen solcher Art im Sinne einer sachgemäßen Bauausführung auch kurzfristig notwendig werden.
Im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs gab der rechtsfreundliche Vertreter der Parteien A folgende Stellungnahme ab:
„Die bisher erstatteten Einwendungen bleiben vollinhaltlich aufrecht.
Der Amtssachverständige DI FS hat per 23.4.2014 ein Gutachten erstattet. Vom nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgericht wurden an den Sachverständigen zwei konkrete Fragen gerichtet. Soweit erkennbar wurden diese Fragen im vorliegenden Gutachten jedoch nicht (zumindest nicht unmittelbar) beantwortet. Das vorliegende Gutachten ist daher aus diesem Grund nicht nachvollziehbar bzw. unvollständig.
Es erscheint u.a. aus diesem Grund zweckdienlich zu sein, die sachlichen Anliegen der nunmehrigen Beschwerdeführer nochmals darzulegen bzw. zu konkretisieren. Aus der Sicht der Beschwerdeführer ist die geplante Drainagierung über deren Grundstück Nr. *** sinnwidrig, dieses Grundstück ist ohnedies ausreichend drainagiert. Aus diesem Grund wäre auch eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführer bei der geplanten Drainagierung keinesfalls angemessen.
Die geplante Drainagierung könnte darüber hinaus die bereits vorhandenen Drainagen auf dem Grundstück Nr. *** beeinträchtigen. Weiters besteht die Gefahr, dass das bereits vorhandene Rückhaltebecken keine ausreichende Kapazität für die geplante (zusätzliche) Drainage aufweist.
Letztlich gibt es Alternativen zur geplanten Drainagierung, die ökonomischer und wirksamer wären, insbesondere eine Ableitung zu der südlich angrenzenden Wegparzelle.
Soweit sich der Sachverständige im Übrigen auf „Aussagen des Obmannes“ bezieht, ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Beschwerdeführer über diese Aussagen (sofern sie nicht dem Akt schriftlich zu entnehmen sind) keine Kenntnis haben. Es wird daher diesbezüglich auch ausdrücklich ersucht, allfällige Aussagen der Beteiligten auch den Beschwerdeführern zur Kenntnis zu bringen.
B e w e i s: allenfalls Ergänzung des vorliegenden Gutachtens.
Die Beschwerdeführer halten ihre bisherigen Anträge vollinhaltlich aufrecht.“
Die von der NÖ ABB erarbeiteten Unterlagen zum beabsichtigten neuen Rückhaltebeckenbau, RHB 1 Planung 2015 und Wasserrückhalt *** RHB 1 Planung 2015 wurden auch den Parteien A im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs zugestellt.
In einer weiteren Stellungnahme wendeten die Parteien A ein:
„Das bisherige Vorbringen samt den erstatteten Einwendungen bleibt vollinhaltlich aufrecht. Vorweg kann festgehalten werden, dass sich am Standpunkt der Beschwerdeführer nichts geändert hat.
Insbesondere sind nach wie vor folgende Fragen offen:
1. lst das Grundstück Nr. *** ausreichend drainagiert oder bedarf dieses einer ergänzenden Drainagierung (bejahendenfalls warum)?
2. Kann durch das geplante Projekt die bestehende Drainagierung des Grundstückes Nr. *** beeinträchtigt werden bzw. kann eine solche Beeinträchtigung dezidiert ausgeschlossen werden?
3. Besteht generell für das Grundstück Nr. *** durch das geplante Projekt die Gefahr einer Beeinträchtigung oder kann eine solche Beeinträchtigung dezidiert ausgeschlossen werden?
4. Gibt es Alternativen zum geplanten Projekt, die ökonomischer oder wirksamer wären bzw. die zumindest von ihrer Sinnhaftigkeit “vergleichbar wirksam und zweckmäßig wären?
Eine Beantwortung dieser nach. wie vor offenen Fragen durch eine Ergänzung des vorliegenden Gutachtens wird ausdrücklich beantragt.
Weiters wird ausdrücklich die Erörterung des Gutachtens bzw. des dann vorliegenden Ergänzungsgutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.“
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG erklärte der Vertreter der NÖ ABB, dass er zwecks besseren Verständnisses der nunmehr an alle Verfahrensparteien adressierten Berufungsvorentscheidung ein Informationsblatt angeschlossen habe. Die Berufungsvorentscheidung wäre in der alten Form zugestellt worden, lediglich die Rechtsmittelbelehrung wäre aktualisiert worden. Da der wasserbautechnische Amtssachverständige nicht ausschließen habe können, dass das Brunnenwasser der Parteien M durch das wie im ersten Teilplan vorgesehen ausgebaute Becken nachteilig beeinflusst werden könne, sei ein 6. Teilplan erarbeitet worden, in welchem das Becken wasserdicht ausgestaltet und das Grundniveau angehoben werden sollte. Dieser Teilplan sei von der Agrarbezirksbehörde verhandelt, bescheidmäßig aber noch nicht umgesetzt worden. Dieser Entwurf habe auch die Zustimmung aller betroffenen Parteien gefunden.
Nach eingehender Diskussion, ob die Drainageeinleitung wie im 5. Teilplan enthalten ausgeführt werden oder alternativ in einen anderen, alten Drainagestrang eingeleitet werden solle, erfolgt seitens des Ausschusses die Erklärung, dass das Projekt wie geplant umgesetzt werden sollte.
Anschließend erläuterte der agrartechnische Amtssachverständige sein Gutachten.
Herr LA erklärte, dass er nach wie vor eine Kostenbefreiung hinsichtlich der Drainageerrichtung anstrebe, da er dadurch keinerlei Vorteil habe. Die Problematik hätte anders geregelt werden können, wobei auch eine mögliche Beeinträchtigung seiner drei alten Drainagestränge verhindert werden hätte können.
Die restlichen Beschwerdeargumente hielt Herr LA weiterhin aufrecht.
4. Zu beurteilender Sachverhalt:
Aus rechtlicher Sicht ist derzeit weder das Becken in seiner ursprünglich geplanten noch in der beabsichtigten neu zu erlassenden Form existent. Durch den jüngst eingebrachten Vorlageantrag der Partei Ma bietet sich die Möglichkeit, nochmals inhaltlich auf die Prüfung aller Errichtungsfragen dieses Rückhaltebeckens einzugehen. Für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Berufungsvorentscheidung wäre dies nicht mehr möglich gewesen, da unveränderter Sachverhalt und unveränderte Rechtslage vorliegen wäre der Umstand der entschiedenen Sache dem entgegengestanden, was eine endgültige Nichterrichtung dieses Beckens zur Folge gehabt hätte.
Fakt ist, dass einerseits ein Wasserrückhalt, eine Einleitung von Drainagewässern und eine gesicherte Wasserabfuhr an der gegenständliche Stelle aus Sicht des Zusammenlegungsverfahrens unverzichtbar ist, andererseits die Wasserqualität des Brunnens der Parteien M nicht negativ beeinflusst werden darf. Durch den Bau des Rückhaltebeckens in der nunmehr beabsichtigten Form wäre das möglich, wobei auch die Einwände der Parteien A (Kapazitätsfrage) – abgestellt auf dieses neue Projekt – zu beurteilen sind.
Die Einleitung der im 5. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Errichtung vorgesehenen Drainage ist in das in seiner neuen Form auszugestaltende Rückhaltebecken geplant.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 leg. cit. wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. (2) hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
Gemäß § 24 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 13 Abs. 1 FLG muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die
-notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder
-sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.
Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit.: ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
Gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. muss die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):
-dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft,
den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden,
-dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird,
den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen,
-Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten.
Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.
Zu 1.:
Zur Eingabe der Partei Ma ist zunächst festzuhalten, dass die alleine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als „Beschwerde“ dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0152). Unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsmittel als Beschwerde ist im vorliegenden Fall aus allen Einzelheiten und der Gesamtintention jedenfalls eindeutig erkennbar, dass nichts anderes als das Begehren nach Bekämpfung der Berufungs-/Beschwerdevorentscheidung der NÖ ABB durch das LVwG aus den darin genannten Gründen begehrt wird. Daher wird das durch die Partei Ma erhobene Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten sein (vgl. VwGH vom 18. 03. 2013, 2011/16/0200).
Ob im konkreten Fall von der nunmehrigen Vorlageantragstellerin selbst oder von einer anderen Verfahrenspartei Berufung gegen den zu Grunde liegenden Bescheid erhoben wurde, die zur nunmehr erlassenen Berufungsvorentscheidung der NÖ ABB führte, ist rechtlich irrelevant. Daher scheidet auch die von der Partei Ma aus dem Grund der Nichteinbringung einer Berufung durch sie selbst geforderte Aufhebung der Berufungsvorentscheidung aus.
Tatsächlich wurde die vorliegende Entscheidung der NÖ ABB durch eine Berufung der Parteien M ausgelöst und ist auch auf Grund des Vorlageantrags auch über diese zu entscheiden.
Aus dem zeitlichen Auseinanderklaffen der Zustellung der Berufungsvorentscheidung an die Parteien M und die restlichen Verfahrensparteien des Zusammenlegungsverfahrens ist für die Partei Ma aus rechtlicher Sicht nichts zu gewinnen, wenngleich ihr insofern Recht zu geben ist, als eine (eigentlich rechtlich gebotene) gleichzeitige Zustellung der Berufungsvorentscheidung an sämtliche Verfahrensparteien einige Missverständnisse bzw. Unklarheiten verhindert hätte.
Zutrifft das Argument der Partei Ma, als zahlreiche Verfahrensparteien durch die derzeit nicht mögliche Einleitung von Drainagen in das augenblicklich rechtlich nicht existente Rückhaltebecken in ihren Rechten berührt sind. Allerdings wird das durch das nun vorliegende Erkenntnis saniert. Wie oben stehend ausgeführt wird das Becken gegenüber der im 1. Teilplan vorgesehenen Form leicht modifiziert – nämlich abgedichtet und mit angehobenem Grundniveau - ausgebaut, wodurch eine nachteilige Beeinträchtigung der Brunnenwasserqualität der Parteien M ausgeschlossen wird. Eine solche wäre bei Umsetzung der ursprünglich angedachten Beckenvariante dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen folgend nicht auszuschließen gewesen. Durch das Zusammenlegungsverfahren bedingt ist das Becken jedenfalls zur Einleitung von Drainagewässern und weiteren schadlosen Wasserabfuhr erforderlich.
Zu 2:
Zur von der Parteien A in ihrer Beschwerde relevierten Kostenfrage ist festzustellen, dass die Frage der Kostentragung nicht Inhalt des bekämpften Bescheides ist. In diesem wird vielmehr lediglich die Errichtung und Einleitung einer Drainage in das gegenständliche Rückhaltebecken angeordnet, wobei die Drainageherstellung, die sich aus Gründen der Entwässerung eines Abfindungsgrundstücks als notwendig erwies, auf eine entsprechende Entscheidung des NÖ Landesagrarsenats zurückgeht. Kosten für die Herstellung gemeinsamer Anlagen sind auf Grund gesetzlicher Bestimmung grundsätzlich von allen Verfahrensparteien nach dem Wert der jeweiligen Grundabfindung zu übernehmen. Eine Kostenbefreiung setzt einerseits einen Antrag der betreffenden Partei, andererseits einen Befreiungsbescheid der NÖ ABB voraus, der dann zu erlassen ist, wenn eine Partei keine oder nur geringfügige Vorteile aus dem Verfahren zieht.
Inhaltlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdebegründung mit der genannten Argumentation nicht die grundsätzliche Notwendigkeit der Herstellung der einer weiteren Verfahrenspartei dienenden Drainage in Frage stellt, wiewohl dieses Faktum auf Grund des erwähnten rechtskräftigen Erkenntnisses des NÖ Landesagrarsenates ohnehin nicht mit der Aussicht auf inhaltlichen Erfolg neuerlich aufgerollt werden könnte, sondern nicht zu den Kosten für deren Errichtung beitragen wollen. Mit diesem Argumentationspunkt ist aber für die Beschwerdeführer auf den gegenständlichen Bescheid bezogen nichts zu gewinnen. Vielmehr ist die Prüfung der Frage der Kostenbefreiung wie zuvor erwähnt auf Grund des Stufenbaus des Zusammenlegungsverfahrens einem anderen Verfahrensabschnitt vorbehalten (vgl. VwGH vom 13. März 1990, Zl. 86/07/0187 bzw. vom 18. März 2010, Zl. 2009/07/0008).
Sollten die Parteien A daher tatsächlich eine – wenn auch nur teilweise - Kostenbefreiung anstreben, müsste daher durch sie ein separater Kostenbefreiungsantrag an die NÖ ABB gestellt werden.
Somit muss der Schluss gezogen werden, dass diese Beschwerdebegründung insofern am Inhalt des bekämpften Bescheides bzw. an den Voraussetzungen zu dessen Erlassung vorbeigeht und mit diesem in keinerlei Zusammenhang steht. Unter dieser Prämisse musste der Beschwerde, die zwar eine Beschwerdebegründung enthält und somit zulässig, aber nicht stichhaltig ist, hinsichtlich dieses Teils ein Erfolg versagt bleiben (siehe VwGH vom 11. Oktober 2000, Zl. 99/01/0130, VwGH vom 30.06.2011 u. a.).
Auch der Hinweis auf eine weitere bereits im Zug des Wegebaus errichtete Drainage, welche der Wegsicherung dient, kann der Beschwerde nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen. Wie der agrartechnische Amtssachverständige feststellte, verläuft die genannte Drainage niveaumäßig viel zu flach, um die im 5. Teilplan zur Errichtung vorgesehene Drainage zu ersetzten bzw. eine Einleitung der von dieser aufzunehmenden Wässer in die Wegdrainage vorzusehen. Rechtliche Grundlage für die Herstellung der Wegdrainage bildete ein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, mit welchem auch die Errichtung des Weges selbst angeordnet wurde. Dies wurde vom Obmann bestätigt. Darüber hinaus wurden vom Obmann keinerlei Aussagen getätigt, die der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt worden wären. Aus rechtlicher Sicht ist daher kein Umstand erkennbar, diese Bestätigung separat den Beschwerdeführern zur Kenntnis bringen zu müssen. Eine in diese Richtung zielende Ergänzung bzw. Mitteilung des Ergebnisses dieses „Beweisverfahrens“ ist daher nicht erforderlich, sind diese Fakten doch schon im agrartechnischen Gutachten, welches dem Parteiengehör unterzogen wurde, explizit aufgelistet. Außerdem wurden die Beschwerdeführer von der Auflage des betreffenden Bescheides, mit welchem sowohl Weg- als auch Drainageherstellung angeordnet worden waren, ohnehin verständigt und erwuchs dieser Bescheid zwischenzeitig in Rechtskraft, sodass ihnen dieser Umstand ohnehin bekannt sein musste. Zusätzlich wurde, sofern man nicht ohnehin von einer offenkundigen Tatsache im Sinn des § 45 Abs. 1 AVG ausgeht und sich somit ein Beweis erübrigt, in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG dieses Faktum den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Die Möglichkeit des Beweises der Unrichtigkeit hat daher bestanden (vgl. VwGH vom 20.02.1990, 89/01/0361, VwSlgNF 357A).
Weshalb der Gutachter die an ihn gestellten Fragen wie von den Beschwerdeführern behauptet nicht zur Gänze beantwortet haben soll, kann nicht nachvollzogen werden und ist eine bloße Behauptung. Das Gutachten ist vielmehr erschöpfend und nachvollziehbar.
Sofern die Beschwerdeführer befürchten, auf ihrem Abfindungsgrundstück bereits vorhandene Drainagen könnten durch die Herstellung der im 5. Teilplan vorgesehenen Drainage im Zug der Bauarbeiten in ihrer Funktion beeinträchtigt werden, sind sie auf die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzes zu verweisen. Sämtliche allfällige Beschädigungen sind daher vom Verursacher zu beseitigen, die Kosten hiefür gehen somit nicht zu ihren Lasten, es können auch sonst keinerlei Nachteile für sie für sie daraus erwachsen.
Der Einwand der möglicherweise nicht ausreichenden Kapazität des Rückhaltebeckens, in welches das Drainagewasser eingeleitet werden soll und der alternativen Ableitungsmöglichkeit dieses Wassers zu der südlich angrenzenden Wegparzelle wurde erstmalig außerhalb von Beschwerde und Beschwerdefrist vom erst nachträglich beigezogenen Parteienvertreter im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs zum agrartechnischen Gutachten vorgebracht. Durch die im Rahmen der Entscheidung über den Vorlageantrag der Partei Mader beabsichtigte abgeänderte Ausbauart des Rückhaltebeckens wurde allerdings den Parteien A auch zu dieser beabsichtigten Änderung und der damit gleichzeitig erstellten hydraulischen Berechnung für die neue Form des Beckens Parteiengehör eingeräumt, sodass, wenngleich ausschließlich zu einem früheren Zeitpunkt erhoben, diese Einwendungen inhaltlich behandelt werden.
Die ins Spiel gebrachte Ableitung in der zuvor erwähnten Variante scheitert schon daran, dass die hievon betroffenen Grundstücke zur Zeit nicht in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen sind und demnach aus rechtlichen Gründen nicht beansprucht werden dürfen. Aber selbst für den Fall einer nachträglichen Einbeziehung würde die Ableitung dieser Wässer daran scheitern, dass dadurch in bestehende Rechte privater Grundeigentümer eingegriffen werden müsste. Ein „Auslaufenlassen“ von Drainagewässern über Privatgrundstücke – ein geeigneter Vorfluter ist nicht vorhanden - würde einen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Tatbestand bilden und unbeschadet einer Prüfung des Erreichens eines entsprechenden Bewilligungsbescheides das Problem nicht lösen, sondern bestenfalls lagemäßig verschieben und tatsächlich sowie rechtlich verkomplizieren. Bei der nunmehr umzusetzenden Variante wird lediglich ein Abfindungsgrundstück der Parteien A partiell durch die Verlegung eines Drainagestrangs beansprucht, in weiterer Folge mündet die Drainage in ein Rückhaltebecken, für das ein geeigneter Vorfluter vorhanden ist. Auch die Zustimmung für die beabsichtigte Ein- bzw. Weiterleitung ist bereits vorhanden.
Die übermittelte hydraulische Berechnung des kulturtechnischen Amtssachverständigen, aus welcher nachvollziehbar hervorgeht, dass die Kapazität des Rückhaltebeckens für die Aufnahme des zu erwartenden Drainagewassers ausreicht, blieb unwidersprochen. Es blieb bei der ansatzweisen Infragestellung seitens der Beschwerdeführer, dem Gutachten wurde nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten, weshalb das LVwG diesem folgt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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