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LVwG-AV-4/001-2016•LVwG N LVwG-AV-4/001-2016
LVwG-AV-4/001-2016Landesverwaltungsgericht06.04.2016
Lenkberechtigung; Entziehung; Suchtgift; Verurteilung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Mag. Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch Mag. Gottfried Hudl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 01. Dezember 2015, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Vorschreibung begleitender Maßnahmen, zu Recht:
1. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides (Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von sechs Monaten bis 03.06.2016) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Entzugsdauer bis 20. April 2016 festgelegt. Im Übrigen wird der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt keine Folge gegeben.
2. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides (Vorschreibung von begleitenden Maßnahmen) wird der Beschwerde keine Folge gegeben. Es erfolgt jedoch eine Spruchberichtigung dahingehend, dass an Stelle der „Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B unter Mitnahme einer nervenfachärztlichen Begutachtung und von Harnbefunden innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit“ die Verpflichtung ausgesprochen wird, dass sich der Beschwerdeführer einer amtsärztlichen Untersuchung zur Erstellung eines Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B unter Mitnahme eines nervenfachärztlichen Gutachtens und von Harnbefunden innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit zu unterziehen hat.
3. Die Revision wird für nicht zulässig erklärt.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Herrn *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides (03.12.2015) entzogen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 25.03.2015, ***, für schuldig befunden worden sei, zum Suchtgifthandel des *** beigetragen zu haben, indem er ihm Geld zum Sichtgiftankauf gab und Teile des angekauften Amphetamins bis zum Verkauf verwahrt habe. Weiters habe er im Zeitraum Sommer 2014 bis 26. November 2014 in mehreren Angriffen eine nicht mehr feststellbare geringe Menge an Suchtgift (Heroin, Cannabiskraut und Amphetamin) an *** unentgeltlich überlassen. Er habe hiedurch das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, 15 StGB als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB begangen. Unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB wurde der Beschwerdeführer nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, diese Strafe wurde gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Unter Heranziehung der §§ 3, 7, 24 und 25 FSG gelangte die Behörde zur Ansicht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer verkehrsunzuverlässig sei und die ausgesprochene Entzugsdauer von sechs Monaten rechtmäßig wäre.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Hinweis, dass der bekämpfte Bescheid nicht nur rechtswidrig sondern schlichtweg unvertretbar sei. Zunächst müsse berücksichtigt werden, dass die vom Landesgericht St. Pölten verhängte Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen worden sei. Bis zum Zeitpunkt der Verurteilung wäre der Beschwerdeführer auch vollkommen unbescholten gewesen. Seit der polizeilichen Betretung habe auch keinerlei Kontakt mehr zu illegalen Drogen bestanden. Es werde regelmäßig und erfolgreich eine drogentherapeutische Beratung absolviert. Diesbezüglich wird auch auf eine Therapiebestätigung der *** verwiesen, wonach der Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen und sehr verlässlich zu den vereinbarten Beratungsterminen komme. Der Beschwerdeführer führe ein strukturiertes Leben und habe nunmehr nach seiner Umschulung eine Vollzeitbeschäftigung. Er lebe in einer Beziehung und sei dabei ein Eigenheim zu gründen. Der Beschwerdeführer sei auch bereit, sich mit seiner Situation auseinanderzusetzen und zeige sich problembewusst und einsichtsfähig. In dem bisherigen Betreuungsverlauf könne nur Positives berichtet werden.
In beruflicher Hinsicht wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit August 2015 einer Beschäftigung als Angestellter auf Vollzeitbasis bei der Firma *** in *** nachgehe, das Dienstverhältnis sei mittlerweile unbefristet.
Privat befände sich der Beschwerdeführer nunmehr in einer glücklichen Beziehung und sei auch im Begriffe, ein Eigenheim zu erwerben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens verletzt. Weiters erachtet er sich verletzt im Recht auf Unterbleiben einer rechtlich nicht vorgesehenen Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung.
Des Weiteren werden Ausführungen zur Thematik der Verkehrsunzuverlässigkeit und der Wertung nach § 7 FSG getätigt.
Ebenso verweist der Beschwerdeführer zur Frage der Zulässigkeit der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens auf diverse Judikatur.
Beantragt wird letztendlich die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides und Wiedererteilung der Lenkberechtigung im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung, in eventu die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt ersatzloser Behebung und Wiedererteilung der Lenkberechtigung, in eventu die festgesetzte Entzugsdauer von sechs Monaten auf drei Monate zu reduzieren.
Während des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer überdies einen aktuellen Nachweis über das aufrechte Dienstverhältnis vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt. Von folgendem unbestrittenen Sachverhalt ist auszugehen:
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 25.03.2015, ***, wurde Herr *** (im folgenden Beschwerdeführer) gemäß § 28 Abs. 1 StGB und § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei die gesamte Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Einräumung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang für schuldig erkannt, dass er zum Suchtgifthandel des *** dadurch beigetragen habe, indem er ihm Geld zum Suchtgifthandel gab und Teile des gekauften Amphetamins bis zum Verkauf durch *** verwahrte. Weiters wurde er schuldig erkannt, im Zeitraum Sommer 2014 bis 26. November 2014 eine nicht mehr feststellbare geringe Menge an Suchtgift an eine weitere Person unentgeltlich überlassen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, 15 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB begangen.
Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet, ebenso das Geständnis. Erschwerend war kein Umstand.
Der Beschwerdeführer nimmt die Suchtberatung der *** der *** in Anspruch und hat diesbezüglich eine Bestätigung mit Datum 30.11.2015 vorgelegt. Danach besucht der Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen die Suchtberatung und ist sehr verlässlich und hält jeden der vereinbarten Beratungstermine ein. Weiters führt nach dieser Bestätigung der Beschwerdeführer ein strukturiertes Leben, hat eine Vollzeitbeschäftigung nach einer Umschulung, lebt in einer Beziehung und ist im Begriff ein neues Eigenheim zu gründen. Der Beschwerdeführer ist weiters bereit, sich mit seiner Situation auseinanderzusetzen, zeigt sich problembewusst und einsichtsfähig. Aus fachlicher Sicht könne über den bisherigen Betreuungsverlauf nur Positives berichtet werden.
Weiters wurde vorgelegt ein Dienstvertrag der *** in ***, wonach der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis mit Vollzeitbeschäftigung seit 01. August 2015 steht. Dieses Dienstverhältnis ist nach wie vor aufrecht.
Weiters hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin mittlerweile eine Immobilie (Eigenheim) käuflich erworben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
Nach § 3 Abs. 1 Z 2 bildet die in § 7 FSG geregelte Verkehrszuverlässigkeit eine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.
Gemäß § 7 Abs. 1 leg.cit. gilt als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass die Person wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schweren strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Die im gegenständlichen Fall vorliegende Verurteilung durch das Strafgericht stellt jedenfalls eine derartige Tatsache dar (§ 7 Abs. 3 Z 11 FSG).
Hinsichtlich des Wertungskriteriums „Verwerflichkeit“ ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall dieses zumindest als durchschnittlich einzustufen ist. Hinweise auf einen geringen Verwerflichkeitsgrad liegen jedenfalls nicht vor. Gleiches gilt für die Gefährlichkeit der Verhältnisse. Seit der polizeilichen Betretung des Beschwerdeführers hat sich dieser wohl verhalten, Hinweise auf weitere strafbare Handlungen liegen nicht vor.
Gemäß § 25 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Entzugsdauer von sechs Monaten festgelegt. Grundsätzlich erscheint diese Entzugsdauer unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht überhöht, die vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur vermag die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsverfassung nicht zu stützen.
Dennoch ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass auf Grund der besonders positiven Verhaltensweise des Beschwerdeführers die von der belangten Behörde vorgenommene Bestimmung der Entzugsdauer im nunmehr spruchgemäßen Ausmaß unterschritten werden kann. Demnach wird die Lenkberechtigung bis einschließlich 20. April 2016 entzogen.
Hinsichtlich der begleitenden Maßnahmen ist nach der derzeit aktuellen Fassung des FSG und der diesbezüglichen Judikatur es sehr wohl zulässig die Verpflichtung auszusprechen, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Demnach war in diesem Umfang der Beschwerde nicht Folge zu geben und zur sprachlichen Präzisierung die Spruchänderung vorzunehmen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig.
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