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LVwG-AV-142/001-2016•LVwG N LVwG-AV-142/001-2016
LVwG-AV-142/001-2016Landesverwaltungsgericht22.03.2016
Subsidiarität; Bedarf; Mindeststandard; Anrechnung; Einkommen; Arbeitslosengeld; Schulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 30.12.2015, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 30.12.2015, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 4.11.2015, bei der Behörde eingegangen am 6.11.2015, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs ab.
Der Beschwerdeführer bewohne alleinstehend ein Eigenheim an der Adresse ***, er sei Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft, EZ ***, KG ***. Monatliche Betriebskosten seien nicht bekannt gegeben worden. Er beziehe als Einkommen ein Arbeitslosengeld in der Höhe von € 26,74 täglich, also € 802,20 monatlich. Dieses Einkommen liege über dem für den Beschwerdeführer maßgeblichen Mindeststandard in Höhe von € 724,35. Da keine Hilfsbedürftigkeit vorliege, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.1.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.1.2016, rechtzeitig Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, ihm sei zum Stellen eines Antrages auf Mindestsicherung geraten worden, von welcher Stelle wisse er nicht mehr. Wie in der Stellungnahme an die belangte Behörde vom 13.12.2015 bereits dargelegt, sei der Beschwerdeführer verschuldet. Es handle sich dabei um Schulden, die die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gemacht habe und auf denen er nun sitzen bleiben würde. Das Arbeitslosengeld müsse er daher zur Abdeckung diverser Inkassoforderungen und Kreditraten heranziehen, ohne dass ihm etwas für den Lebensunterhalt bliebe.
Herr ***, geb. am ***, österreichsicher Staatsbürger, lebt alleinstehend an der Adresse ***, ***. Er ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft KG ***, EZ ***, zusammen mit Frau ***, geb. am. ***. Die Höhe der tatsächlichen Wohnkosten kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer erhält keinen Wohnzuschuss.
Der Beschwerdeführer ist seit 16.10.2015 als arbeitslos gemeldet. Er bezieht ein Arbeitslosengeld in der Höhe von € 26,74 täglich, das sind € 802,20 monatlich, zuerkannt vom 17.10.2015 bis 13.5.2016.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend der Antrag des Beschwerdeführers und ein Auszug aus dem AMS Behördenportal zum Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks KG ***, EZ ***, ergeben sich aus dem Grundbuch, Auszug vom 16.3.2016.
5.1. Art. 130 Abs.1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:
„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
[…]“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:
„§ 17
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) […]
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) […]
§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise:
„§ 2
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2) – (5) […]
§ 4
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich […] nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
(2) […]
§ 6
(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a) – (6) […]
§ 10
(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) […]
(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
§ 11
(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
(2) […]
(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4) – (5) […]“
5.4. § 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lautet auszugsweise:
„(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 628,32 Euro;
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 209,43 Euro;
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.“
6.1. Wie sich aus § 2 Abs. 1 NÖ MSG ergibt, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) subsidiär, das heißt, sie sind der hilfsbedürftigen Person nur so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Hilfsbedürftig im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG ist denn auch, wer den „auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12“ für sich nicht oder nicht ausreichend decken kann.
Für die Höhe des jeweiligen Bedarfs sind daher auf Grund des Verweises in
§ 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG die in § 11 NÖ MSG normierten Mindeststandards maßgeblich. So beträgt für den Beschwerdeführer der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG iVm
§ 1 Abs. 1 Z 1 NÖ MSV € 628,32 monatlich. Da der Beschwerdeführer ein Eigenheim bewohnt, beträgt der auf ihn anwendbare Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 11 Abs. 3 iVm § 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 NÖ MSV bis zu € 104,72 monatlich. Der für den Beschwerdeführer maßgebliche Mindeststandard beträgt daher € 733,04 monatlich.
6.2. Bei der Bemessung von Leistungen der BMS ist gem. § 6 Abs. 1 allerdings u.a. ein etwaiges Einkommen zu berücksichtigen. Als Einkommen im Sinne des § 6 NÖ MSG gelten dabei gem. Abs. 2 leg. cit. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
Wie festgestellt, erhält der Beschwerdeführer eine Leistung des AMS (Arbeitslosengeld) in der Höhe von € 26,74 täglich, das sind € 802,20 monatlich. Diese Leistung stellt ein Einkommen im Sinne des § 6 NÖ MSG dar, welches bei der Berechnung von Leistungen der BMS zu berücksichtigen ist. Das Arbeitslosengeld übersteigt den für den Beschwerdeführer maßgeblichen Mindeststandard in der Höhe von € 733,04. Dies selbst unter der Berücksichtigung des höchstmöglichen Wohnbedarfs in der Höhe von € 104,72 monatlich, obwohl der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinem tatsächlichen Wohnaufwand gemacht hat. Der Bedarf des Beschwerdeführers ist daher bereits durch das Arbeitslosengeld gedeckt. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mangels Bedarfs zu Recht abgewiesen.
6.3. Zu der in der Beschwerde anführten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die BMS zwar eine Deckung der Grundbedürfnisse zu ermöglichen hat; Sie ist allerdings nicht dafür gedacht, Zahlungsverpflichtungen, denen eine Hilfe suchende Person nicht mehr nachzukommen vermag, auf die öffentliche Hand überzuwälzen. Die BMS ist kein Instrument der Schuldenregulierung, mögen die angesprochenen Zahlungsverpflichtungen vom Beschwerdeführer nun freiwillig übernommen worden sein oder nicht.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei „gerne bereit, vorher genannte Angaben zu beweisen“, was als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewertet werden kann, zumal der Beschwerdeführer nicht vertreten ist.
Die mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 4 VwGVG dennoch entfallen, weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt war und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes orientiert.
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