LVwG N LVwG-AV-775/001-2015

LVwG-AV-775/001-2015Landesverwaltungsgericht17.03.2016

Regest

Nachbar; Parteistellung; Rechtsverletzungsmöglichkeit; Brandgefahr; Straßenbreite; Bauplatzfähigkeit; Bauverbot;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-775/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.775.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** und der Frau *** gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 26. Mai 2015, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** wird dahingehend abgeändert, dass die Berufung der beiden Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. März 2016 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 8. August 2014 beantragten Frau *** und Herr *** (im Folgenden Bauwerber) bei der Baubehörde der Stadt *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und straßenseitiger Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, ***.

Das Baugrundstück Nr. *** ist neben den anderen Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, aus dem ehemaligen Grundstück Nr. ***, KG ***, hervorgegangen.

Der Flächenwidmungsplan legt in diesem Bereich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, die öffentliche Verkehrsfläche *** im Ausmaß von 7,50 m fest, wobei ein Teil dieser Verkehrsfläche sowohl auf Teilen der Grundstücke Nrn. ***, ***, *** und *** als auch auf einen Teil des Grundstücks Nr. ***, KG ***, welches im Miteigentum des Herrn *** und der Frau *** (im Folgenden Beschwerdeführer) steht, fest, wobei die als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen Teilflächen der Grundstücke Nrn. ***, , *** und *** bereits an die Stadt *** abgetreten und mit dem Grundstück Nr. *** () vereinigt wurden, während die beiden Beschwerdeführer den als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Teil ihres Grundstückes Nr. *** noch nicht an die Stadt *** abgetreten haben.

Zwischen der südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes, die zugleich die Straßenfluchtlinie und die Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche *** (Grundstück Nr. ***) darstellt, und der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** der beiden Beschwerdeführer liegt somit die öffentliche Verkehrsfläche ***, welche in diesem Bereich rund 3,50 m auf dem Grundstück Nr. *** der beiden Beschwerdeführer festgelegt ist, und die in der Natur noch nicht hergestellt ist.

Der Abstand zwischen der südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes und der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes der beiden Beschwerdeführer beträgt derzeit somit 4 m.

Die beiden Beschwerdeführer sind jeweils Miteigentümer der Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, je KG , wobei auf dem Grundstück Nr. *** das Einfamilienhaus der beiden Beschwerdeführer und auf dem Grundstück Nr. *** eine Garage errichtet ist. Die beiden Grundstücke Nrn. *** und *** weisen zur südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes einen Abstand von rund 42 m auf, zumal die dazwischenliegenden Grundstücke Nrn. *** eine Länge von rund 38 m und *** () eine Länge von 4 m aufweisen. Das Grundstück Nr. , welches zur südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes einen Abstand von 4 m aufweist, ist lediglich mit einem gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 baubehördlich bewilligungs- und anzeigefreien Schwimmbad (unter 50 m³) sowie entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** () mit einer Einfriedung bebaut, wobei der Abstand der beantragten Einfriedung auf dem Baugrundstück entlang der *** zur Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** der beiden Beschwerdeführer entlang der *** in diesem Bereich 4 m beträgt.

Im Bereich dieser Grundstücke herrscht ebenes Gelände vor.

Das verfahrensgegenständliche Einfamilienhaus weist ein Flachdach und lediglich ein Erdgeschoss auf und wird nicht unterkellert. Es besitzt eine maximale Länge von 11,87 m und eine Breite von 17,62 m sowie eine maximale Höhe von 4,30 m. An der südlichen Gebäudefront zur öffentlichen Verkehrsfläche *** und zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer weist dieses eine Gebäudehöhe von 3,68 m auf und beträgt der Abstand der südlichen Gebäudefront zur südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes und somit zur öffentlichen Verkehrsfläche *** 12,50 m und zur nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** der beiden Beschwerdeführer 16,50 m.

Im nordwestlichen Bereich des Baugrundstückes wird direkt anschließend an das Einfamilienhaus ein Abstellraum im Ausmaß von 7,80 m x 9,00 m direkt an der westlichen Grundstücksgrenze angebaut.

Im nordöstlichen Bereich wird ein Carport im Ausmaß von 8,15 m x 9,32 m und einer Höhe von 3,00 m mit einem Abstand von 30 cm zum Abstellraum errichtet.

An der südlichen Grundstücksgrenze der Baugrundstückes entlang der Straßenfluchtlinie zur *** wird eine Einfriedung in frostfreier Tiefe in nicht brennbarer Bauweise (Stahlbeton und Metallgitterzaunfelder) errichtet, welche am Geländeniveau einen undurchlässigen Betonsockel in der Höhe von 30 cm und eine maximale Höhe von 1,50 m aufweist. Diese Einfriedung weist zur nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** der beiden Beschwerdeführer einen Abstand von mindestens 4 m auf.

Der Flächenwidmungsplan der Stadt *** legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Widmung Bauland-Wohngebiet fest.

Der Bebauungsplan legt für das Baugrundstück u.a. die wahlweise offene oder gekuppelte Bebauungsweise, die Bauklassen I/II und eine Bebauungsdichte von 35 % fest.

Zur Bauverhandlung am 9. Oktober 2014 wurden u.a. die beiden Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen und haben diese an der Verhandlung auch teilgenommen.

In dieser Bauverhandlung wurde zum beantragten Bauvorhaben im Wesentlichen festgehalten, dass ein Einfamilienhaus in Massivbauweise im Ausmaß von 17,62 m x 11,87 m unter Einhaltung einer Vorgartentiefe von 4 m und eines Abstandes von mindestens 4 m zu den Grundstücksgrenzen errichtet werden soll. Im nordwestlichen Bereich des Baugrundstückes bzw. direkt an das Wohngebäude anschließend werde ein Abstellraum im Ausmaß von 7,80 m x 9,00 m direkt an der Grundgrenze angebaut. Die Fußbodenoberkante des Erdgeschosses liege ca. 10 cm über dem zukünftigen Straßenniveau. Das bestehende Gartenniveau soll nicht abgeändert werden. Das Wohnhaus bestehe aus einem Erdgeschoß. Insgesamt sei eine selbständige Wohneinheit projektiert. Gegründet werde das Wohnhaus auf einer Stahlbetonfundamentplatte. Die aufgehenden Wände würden als Ziegelmauerwerk hergestellt. Die Decke werde als Betondecke projektiert. Der Zugang zum Wohngebäude erfolge aus nördlicher Richtung. Über einen internen Erschließungsgang gelange man in die Garderobe, ein Büro, ein Wohn/Esszimmer mit Küchenbereich und Speis, ein WC, einen Hauswirtschaftsraum, zwei Zimmer, ein Bad und ein Schlafzimmer. Durch den Hauswirtschaftsraum gelange man durch eine Brandschutztüre El2 30-C in den angebauten Abstellraum. An der nordwestlichen Grundgrenze werde die Außenwand des Abstellraumes als Brandwand ausgeführt und mit einer Steinwolldämmung (A2) verkleidet. Das Dach des Wohngebäudes sowie des angebauten Abstellraumes werde als Flachdachkonstruktion ausgeführt. Die oberste Lage des Flachdaches werde bekiest ausgeführt. Im südlichen Bereich würden Vordächer situiert. Über dem Wohn-Esszimmer, Bad und dem Zimmer würden Wände über Dach hochgezogen, um einen Innenbereich auf dem Flachdach zu erzeugen, in welchem eine Photovoltaik-Anlage mit einer Gesamtleistung von 5 kWp aufgeständert errichtet werde. Die anfallenden Schmutzwässer würden über die Grundleitung in den öffentlichen reduzierten Mischwasserkanal eingeleitet. Die Dachwässer würden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Eine Blitzschutzanlage sei nicht vorgesehen. Die Trinkwasserversorgung erfolge über einen Anschluss an das städtische Wasserleitungsnetz. Die Beheizung des Wohnhauses erfolge über eine Luft-Wärmepumpe. Die Bauwerber würden gemäß § 57 Abs. 2 der NÖ Bauordnung auf die Schaffung eines Schornsteins verzichten. Weiters soll eine kontrollierte Wohnraumlüftung ausgeführt werden.

Im nördlichen seitlichen Bauwich soll direkt an die Grundgrenze ein Carport im Ausmaß von 8,15 m x 9,32 m, mit einem Abstand von 30 cm zum Abstellraum, und einer Höhe 3,00 m (gemessen vom bestehenden Niveau des angrenzenden Nachbargrundstücks) unter Einhaltung eines vorderen Bauwiches von 4 m errichtet werden. Direkt an der Grundgrenze werde eine 1,30 m hohe Betonmauer über die gesamte Länge vom Abstellraum bis zur Straßengrenze hergestellt. In das Dach des Carports würden 2 Lichtkuppeln eingebaut. Die Dach- bzw. Niederschlagswässer des Garagenvorplatzes würden über eine Entwässerungsrinne auf Eigengrund zur Versickerung gebracht.

Straßenseitig soll eine Einfriedung mit einer Sockelhöhe von 30 cm und einer Gesamthöhe von 1,50 m errichtet werden. Im oberen Bereich sei die Montage eines Metallgitterzauns zwischen gemauerten Pfeilern beabsichtigt. Ein Fundament aus Stampfbeton, welches bis auf frostfreie Tiefe geführt werde, sei zur Gründung der Einfriedung vorgesehen. Im Bereich der Zufahrt zum Carport sei eine Gehtüre bzw. ein Einfahrtstor vorgesehen.

In dieser Verhandlung wendeten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass die Verkehrserschließung des Baugrundstückes nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen würde, weshalb für das Baugrundstück ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 bestehe. Des Weiteren werde die entstehende Verkehrsfläche den Anforderungen des § 71 der NÖ Bauordnung 1996 nicht entsprechen, sodass das Bauvorhaben auch nach § 49 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 nicht zulässig sei. Da auch die im Gesetz vorgesehenen Abstandsbestimmungen nicht eingehalten würden, würden sie in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verletzt. Zudem sei aus den Einreichunterlagen die Abwasserentsorgung und die Ableitung der Oberflächenwässer nicht ersichtlich und ob die Entwässerung und die Abwasserentsorgung dem Stand der Technik entsprechen würde, weshalb eine Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit ihrer Gebäude und Einfriedung nicht ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus seien die in den Einreichunterlagen eingezeichneten Straßen- und Baufluchtlinien ungenau oder falsch dargestellt und nicht nachvollziehbar und seien keinerlei Vorkehrungen zum Brandschutz ihrer Gebäude vorhanden.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014, Zl. ***, erteilte sodann der Magistrat der Stadt St. Pölten als Baubehörde I. Instanz den beiden Bauwerbern gemäß §§ 14 Z. 1 und 23 der NÖ Bauordnung 1996 die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bewilligte Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan und dem rechtskräftigen Bebauungsplan sowie mit den maßgeblichen gesetzlichen und baurechtlichen Bestimmungen in Einklang stehe. Es habe die Bewilligung im Hinblick auf das Ergebnis der Bauverhandlung unter Auflage jener Vorschreibungen des Sachverständigengutachtens, die zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, erteilt werden können.

Zu den Einwendungen der beiden Beschwerdeführer hielt die Baubehörde im Wesentlichen fest, dass der Verlauf der Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan sowie dem zugehörigen rechtskräftigen Bebauungsplan zu entnehmen sei. Die von ihren Einwendungen betroffene Straßenführung (Verlängerung der ***) sei bereits im Flächenwidmungsplan der Stadt *** aus dem Jahr 1976, mit Beschluss vom 24. Mai 1976 des Gemeinderates und Bescheid vom 7. Juli 1976, GZ.: ***, erstmals dargestellt worden. Im Flächenwidmungsplan vom 22. Februar 1993, GZ.: ***, finde sich die Darstellung der festgelegten Straßenführung unverändert. Dieser Plan mit Nr. *** vom 22. Februar 1993 sei mit Bescheid vom 23. Juni 1993, GZ.: ***, erlassen und in der Folge rechtskräftig geworden. Mit Bericht vom 2. März 2012 und Kundmachung vom 27. April 2012 sei die Überarbeitung und digitale Neudarstellung des Flächenwidmungsplanes im gesamten Gemeindegebiet gemäß § 21 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt gewesen. Im Zuge dessen sei von den beiden Beschwerdeführern und von Frau *** eine Stellungnahme, eingelangt am 22. Mai 2012, abgegeben worden und sei auf Basis dieser Stellungnahme der Flächenwidmungsplan der Stadt *** Nr. *** vom 29. Oktober 2012, GZ.: ***, mit Rechtskraft vom 14. Februar 2013, erlassen worden und sei der geplante Straßenverlauf derart abgeschwenkt worden, dass dieser zugunsten der beiden Beschwerdeführer ausfalle. Nachdem der ergänzende Bericht vom 24. September 2012, GZ.: ***, unter Bezugnahme auf die eingebrachte Stellungnahme der beiden Beschwerdeführer und der Frau *** im Zuge der Erstellung des auf Basis des Flächenwidmungsplans gehörenden Bebauungsplan abgegeben worden sei, sei der zugehörige Flächenwidmungsplan der Stadt *** erneut abgeändert worden und sei den beiden Beschwerdeführern ein weiteres Zugeständnis gemacht worden. Dies insofern, als anstelle der ursprünglich geplanten 8 m breiten Verlängerung nun eine an den Bestand angepasste 7,50 m breite Straße errichtet werden soll und werde dadurch das Ausmaß der Straßengrundabtretung für die beiden Beschwerdeführer verringert. Solange keiner der im § 12 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 enthaltenen Tatbestände zutreffe, sei für sie auch keine Grundabtretung in das öffentliche Gut an die Gemeinde zu leisten.

Zum beanstandeten Mauerstück wurde festgehalten, dass der Baubeschreibung vom 6. August 2014 zu entnehmen sei, dass entlang der nordwestlichen Grundgrenze, zwischen dem Abstellraum und der straßenseitigen Grundgrenze, ein Mauerstück mit einer Höhe von 1,30 m errichtet werden soll. Dieses Mauerstück könne auch dem zugehörigen Einreichplan vom August 2014 aus den Darstellungen im Lageplan, im Grundriss und in der Ansicht Nord entnommen werden. Weiters werde der Verlauf der Mauer derart beschrieben, dass diese vom Carport bis zur straßenseitigen Grundgrenze verlaufe. Gemäß dem rechtskräftigem Flächenwidmungsplan sowie in Übereinstimmung mit dem Teilungsplan vom 23. Mai 2013, GZ. ***, ausgestellt durch ***, verlaufe die Straßenfluchtlinie entlang der beschriebenen und dargestellten straßenseitigen Grundgrenze. Es sei daher die Situierung der Mauer eindeutig nachvollziehbar.

Weiters wurde ausgeführt, dass die zukünftig entstehende Verkehrsfläche den Anforderungen entsprechen würde und stehe die im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt *** dargestellte öffentliche Verkehrsfläche im Eigentum der Stadt *** und sei diese durch den Straßenerhalter ordnungsgemäß herzustellen und zu erhalten.

Zu den einzelnen Absätzen des § 71 der NÖ Bauordnung 1996 wurde in Bezug auf den gegenständlichen Fall festgehalten, dass die Regelung durch die Festlegung von Straßenfluchtlinien und vorderen Baufluchtlinien im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan und im rechtskräftigen Bebauungsplan der Stadt *** erfolgt sei (Abs. 1), die Straßenfluchtlinien im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt *** festgelegt worden seien (Abs. 2), Abs. 3 nicht zutreffend sei, da keine Sackgasse vorhanden sei, Abs. 4 nicht zutreffend sei, da keine Straßenkreuzung festgelegt worden sei, dass der Abstand der Straßenfluchtlinien zueinander im gegenständlichen Fall mindestens 6 m betragen müsse (Wohnsiedlungsstraße) und dass der rechtskräftige Flächenwidmungsplan eine Breite der Straße von 7,50 m ausweise und dies daher der gesetzlichen Forderung von mindestens 6 m entsprechen würde (Abs. 5), Abs. 6 nicht zutreffend sei, da kein Wohnweg vorhanden sei, Abs. 7 nicht zutreffend sie, da nahezu ebenes Gelände bestehe, Abs. 8 nicht zutreffend sei, da kein angeführter Punkt für eine Abweichung zutreffe, Abs. 9 nicht zutreffend sei, da das Bauvorhaben keinen Verkehrserreger darstelle, Abs. 10 nicht zutreffend sei, da keine Fußgängerzone vorhanden sei, Abs. 11 nicht zutreffend sei, da keine Begleitstraße vorhanden sei, dass im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplans und somit der Festlegung der Straßenfluchtlinien von der gesetzlichen Bestimmung für die Verpflichtung zur Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12) im gleichen Ausmaß für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu Gunsten der beiden Beschwerdeführer abgewichen worden sei, Abs. 13 nicht zutreffend sei, da es sich um keine baulich abgegrenzte Wohnstraße handle und auch Abs. 14 nicht zutreffend sei, da es sich nicht um ein Bauwerk auf einer Flächenwidmung „Grünland“ handle. Es könne somit abschließend festgehalten werden, dass den Bestimmungen des § 71 der NÖ Bauordnung 1996 in vollem Umfang entsprochen worden sei.

Des Weiteren wurde begründend ausgeführt, dass das Vorhaben eine Bebauungsdichte von 29,91% aufweise und, nachdem bisher noch keine bestehenden Gebäude auf den betroffenen Grundstücken bestehen würden, vom Wahlrecht nach § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 Gebrauch gemacht und die offene Bebauungsweise gewählt worden sei und weise das verfahrensgegenständliche Gebäude eine maximale Gebäudehöhe von 4,30 m auf und falle dieses daher noch in die Bauklasse I.

Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück sei mit Bescheid des Fachbereiches Bau - Vermessung vom 20. März 2014, GZ.: ***, vom Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß Teilungsplan vom 23. Mai 2013, GZ. ***, ausgestellt durch ***, abgeteilt und in selbigem Bescheid zum Bauplatz erklärt worden. Die Aufschließungsabgabe sei ebenfalls bereits mit Bescheid vom 28. April 2014, GZ.: ****, des Fachbereich Bau - Vermessung, vorgeschrieben worden.

Ein Bauverbot gemäß § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 liege nicht vor, zumal die angrenzende, im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche eine Breite von 7,50 m aufweise und sei die Fläche zur Herstellung bereits an die Stadt *** abgetreten worden.

Die Höhe des Abstellraumes betrage maximal 3,00 m und weise die straßenseitige Einfriedung eine Sockelhöhe von 30 cm und eine Gesamthöhe von 1,50 m auf und seien die Zaunfelder als Metallgitterzaun projektiert, sodass der Forderung der blickdichten Ausführung (mehr als 50% offen) entsprochen werde.

Zur Einhaltung der Bauwiche werde auf § 50 Abs. 1 leg.cit. hingewiesen. Da es sich beim gegenständlichen Grundstück um eine Eckparzelle mit zwei angrenzenden Grundgrenzen an öffentlichen Verkehrsflächen handle (östliche und südliche Grundgrenze), weise das Baugrundstück zwei vordere und zwei seitliche Bauwiche auf. An der östlichen Grundgrenze (vorderer Bauwich) sei durch den rechtskräftigen Bebauungsplan eine Baufluchtlinie im Abstand von 3,00 m von der Straßenfluchtlinie, an der südlichen Grundgrenze (vorderer Bauwich) eine Baufluchtlinie von 5,00 m von der Straßenfluchtlinie, an der westlichen und nördlichen Grundgrenze (seitliche Bauwiche) sei ein Abstand von der halben Gebäudehöhe bzw. mindestens 3,00 m einzuhalten. Im gegenständlichen Fall weise das geplante Vorhaben eine maximale Gebäudehöhe von 4,30 m und eine Gebäudehöhe (mittlere Höhe der Gebäudefront) im Sinne des § 53 der NÖ Bauordnung 1996 von 4,15 m in der Ost- und West-Ansicht, 4,10 m in der Nordansicht und 3,68 m in der Südansicht auf. Es sei daher ein seitlicher Bauwich von 3,00 m einzuhalten, da die halben Gebäudehöhen von 4,15 m:2; 4,10 m:2 und 3,68 m:2 jeweils kleiner seien als 3,00 m. Die Abstände der Gebäudefronten würden 7,80 m von der nördlichen Grundgrenze (Grundstück Nr. ***), 4,00 m von der östlichen Grundgrenze (Grundstück Nr. ***), 12,50 m zur südlichen Grundgrenze (Grundstück Nr ***) und 5,05 m zur westlichen Grundgrenze (Grundstück Nr. ***) betragen. Direkt an der nördlichen Grundgrenze würden zum einen ein Carport, welches kein Gebäude im Sinne des § 4 der NÖ Bauordnung 1996 sei, da das Carport nur eine Wand besitze, und zum anderen ein Abstellraum mit einer Gebäudehöhe von 3 m errichtet. Gemäß § 51 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 dürften Nebengebäude und -teile im seitlichen Bauwich errichtet werden, wenn dies der Bebauungsplan nicht verbiete, die Grundrissfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht mehr als 100 m² und die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m betragen würden. Weiters genüge gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. ein geringerer Bauwich als 3 m bzw. als der halben Gebäudehöhe, wenn, wie im gegenständlichen Fall, der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen gewährleistet sei und keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen würden. Durch die Einhaltung der Forderung des § 10 der NÖ Bautechnikverordnung 1997, wonach Außenwände, die in einem geringeren Abstand als 3 m zur Grundstücksgrenze errichtet würden, als Brandwände gemäß § 6 leg.cit. auszuführen seien, und der gegenständlichen Planung (Brandwand samt nichtbrennbarer Wärmedämmung an der Außenseite) der Außenwand des Nebengebäudes bestünden keine brandschutztechnischen Bedenken. Ebenso könnten hygienische Bedenken ausgeschlossen werden. Betreffend der Forderung des freien Lichteinfalls unter 45° auf die Hauptfenster von zulässigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück werde auf die Gesetzesstellen bezüglich des einzuhaltenden Bauwichs verwiesen, welche gleichfalls auf Nachbarliegenschaften zutreffen würden.

Zur südlichen Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** der beiden Beschwerdeführer betrage der geringste Abstand des Gebäudes zur derzeit bestehenden Grundgrenze (bestehende Einfriedung) ca. 16,50 m und von der projektierten Einfriedung zur bestehenden Einfriedung verbleibe derzeit ein Abstand für die öffentliche Verkehrsfläche von 4 m. Zu den nächstgelegenen bestehenden Gebäuden auf dem Grundstück der beiden Beschwerdeführer betrage der Abstand von der Grundgrenze des Baugrundstückes ca. 48 m zum Wohngebäude bzw. ca. 36 m zum Nebengebäude hinter dem Schwimmbad. Es werde sohin festgehalten, dass die Abstände (Bauwiche) wie folgt projektiert worden seien:

Mindestabstand nördliche Grundgrenze = 3,00 m - projektiert = 7,97 m bzw. direkt gemäß § 50 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996;

Mindestabstand östliche Grundgrenze = 3,00 m – projektiert = 4,00 m

Mindestabstand südliche Grundgrenze = 5,00 m – projektiert = 12,50 m

Mindestabstand westliche Grundgrenze = 3,00 m – projektiert = 5,05 m

Zur Gebäudehöhe wurde festgehalten, dass gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan für das gegenständliche Baugrundstück die Bauklassen I und II festgelegt worden seien, was einer zulässigen Gebäudehöhe von 0 m bis 8 m entsprechen würde. Das Vorhaben weise eine maximale Gebäudehöhe von 4,15 m auf und liege daher unter der maximal zulässigen Gebäudehöhe von 8 m.

Weiters wurde festgehalten, dass Bauwerke, die direkt an der Grundgrenze errichtet würden, eine maximale Höhe von 3 m aufweisen könnten, sofern dies zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen, erhaltenswürdigen Altortgebieten und zusammenhängenden bebauten Ortsgebieten erforderlich sei, der freie Lichteinfall unter 45° auf bestehende und zulässige zukünftige Hauptfenster von Gebäuden auf den Nachbarbauplätzen gewährleistet sei und keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen würden. Gegenständlich würden sich die geringsten Abstände von Bauwerken beider betroffener Grundstücke im Norden der beiden Beschwerdeführer bzw. Süden der Bauwerber befinden. Die Bauwerke würden bauliche Anlagen darstellen (Einfriedungen) und würden einen Abstand von ca. 4 m aufweisen. Die Höhe der bewilligten Einfriedung betrage 1,50 m und erfolge die Ausführung in durchwegs nicht brennbarer Bauweise (Stahlbeton mit Metallgitterzaunfeldern). Anschließend an die straßenseitige Einfriedung verlaufe die im Flächenwidmungsplan festgelegte Verlängerung der öffentlichen Verkehrsfläche (***). Es sei daher der freie Lichteinfall unter 45° auf bestehende und zulässige mögliche Hauptfenster von Gebäuden jederzeit gewährleistet und würden aufgrund der projektierten Ausführung keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen. Aufgrund dieser Ausführungen würden die beiden Beschwerdeführer in ihren Rechten nach § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 nicht verletzt.

Zum Vorwurf der mangelhaften Einreichpläne wurde festgehalten, dass gemäß

§ 19 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 in einem Lageplan die geringsten Abstände bei Neu- oder Zubauten von den Grundstücksgrenzen darzustellen seien. Im Einreichplan vom August 2014 würden sich 7,97 m zur nördlichen Grundgrenze, 4,00 m zur östlichen Grundgrenze und 5,05 m zur westlichen Grundgrenze finden. Offensichtlich sei der Abstand zur südlichen Grundgrenze nicht der geringste Abstand (ca. 12,50 m). Betreffend die Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks werde darauf verwiesen, dass den Einreichunterlagen ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis vom 8. August 2014 beigelegt worden sei, wodurch eine Überprüfung durch die Behörde, aufgrund der Übereinstimmung der Grundstücksnummern, eindeutig durchgeführt hätte werden können, weshalb von der Erteilung eines Verbesserungsauftrags im Sinne des § 13 AVG 1991 abgesehen hätte werden können, da die Behörde die Angelegenheit möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen habe. Die in den Einreichunterlagen dargestellten Straßenfluchtlinien und Baufluchtlinien würden mit dem ha. aufliegenden Teilungsplan vom 23. Mai 2013, GZ ***, ausgestellt von ***, übereinstimmen und seien die Vermessungspunkte in der Natur gekennzeichnet worden. Ebenso sei das fertige Straßenniveau aus den bestehenden Zufahrtsstraßen abzuleiten. Da eine Geländeveränderung nicht beabsichtigt sei, ergebe sich aufgrund der durchgeführten Vorprüfung eine Anpassung an die bereits gegebene Straßenniveaulage. Im Einreichplan werde im Bereich vor der Einfahrt die Höhenkote von -0,10 = 264,81 m.ü.A. projektiert. Generell werde hier im Zuge der Erteilung der Baubewilligung darauf hingewiesen, dass betreffend die Errichtung von Einfahrten, Einfriedungen, etc. das Einvernehmen mit der Gemeindestraßenverwaltung herzustellen sei.

Gemäß der Baubeschreibung und dem zugehörigen Einreichplan erfolge die Abwasserentsorgung über den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal. Im Zuge der Vorprüfung sei der Hinweis angemerkt worden, dass betreffend die genaue Lage und Tiefe das Einvernehmen mit dem Fachbereich Bau-, Ver- und Entsorgung und öffentliche Anlagen herzustellen sei. Zudem sei auch im Zuge der Verhandlung von Seiten des Verhandlungsleiters darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Schmutzwässer in das geplante, reduzierte Mischwasserkanalsystem eingeleitet würden. Die Dachwässer würden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Hierfür seien den Unterlagen die genauen Lagen der Sickerschächte zu entnehmen, jeweils im Osten und Westen des Gebäudes, in Lageplan und Grundriss dargestellt. Für die Ausführung der Abwasser- und Entwässerungsanlagen werde auf die zugehörigen ÖNORMEN und die Vorschreibung des Auflagepunktes 5.) der Verhandlungsschrift vom 8. Oktober 2014 verwiesen. Somit würden sie auch mit diesem Vorbringen keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten aufzeigen.

Weiters wurde festgehalten, dass die Errichtung von Wärmepumpen gemäß § 17 Abs. 1 Z. 8 der NÖ Bauordnung 1996 ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben sei.

Betreffend den Immissionsschutz gemäß § 48 leg.cit. werde auf § 6 Abs. 2 Z. 2 leg.cit. verwiesen; die Wärmepumpe sei für die Beheizung des Wohnhauses zuständig und daher für die Benützung des Gebäudes zu Wohnzwecken erforderlich. Die am Dach situierte Photovoltaikanlage sei derart geplant und situiert worden, dass sich eine Blendung auf Nachbargrundstücke nicht ergeben könne, da zur Verhinderung der Blendung eine Attikamauer (ca. 80 cm über Dach) um die Anlage errichtet werde.

Aufgrund dessen, dass sich in den Einreichunterlagen die Angaben hinsichtlich der Abwasserentsorgung sowie Ableitung der Oberflächenwässer finden würden und von Seiten der Behörde die Ausführung anhand der entsprechenden Normen gefordert worden sei und der Abstand des bestehenden Wohngebäudes der beiden Beschwerdeführer ca. 48 m zur Grundgrenze der Bauwerber bzw. ca. 36 m zum Nebengebäude der beiden Beschwerdeführer betrage, bestehe aus Sicht der Behörde ausreichend Abstand, sodass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit sowie der Trockenheit der Bauwerke der beiden Beschwerdeführer durch die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens ausgeschlossen werden könne. Auch in dieser Hinsicht hätten die beiden Beschwerdeführer keine Verletzung ihrer Nachbarrechte aufgezeigt.

Zum Vorwurf der mangelnden Vorkehrungen für den Brandschutz wurde festgehalten, dass gemäß § 8 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 Außenwände, tragende Innenwände und Wohnungstrennwände mindestens brandhemmend sein müssten. Gegenständlich würden die Außenwände aus 25 cm starken Hochlochziegeln mit innenseitigem Putz und außenseitigem 20 cm starken Wärmedämmverbundsystem versehen. Schon Hochlochziegel mit einer Stärke von 17 cm seien ausreichend, um dem gesetzlich geforderten Brandschutz zu entsprechen. Zudem betrage der Abstand des bewilligten Gebäudes zur Grundgrenze der beiden Beschwerdeführer ca. 16,50 m, sodass von einer Gefährdung durch Brandüberschlag nicht auszugehen sei, weshalb sie auch mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtsverletzung aufzuzeigen vermocht hätten.

In der dagegen erhobenen Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der verfahrensgegenständliche Bauplatz nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden sei. Keine der benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen, weder die *** noch die ***, sei im erforderlichen Ausmaß zum gegenständlichen Bauplatz aufgeschlossen. Der Bauplatz sei auch nicht mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 2 der NÖ Bauordnung oder mit einer im Privateigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entsprechen würde, verbunden. Insbesondere sei eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Aufschließung des Bauplatzes durch die *** im südlichen Teil des Baugrundstücks aufgrund der derzeitigen Eigentumsverhältnisse an den dafür benötigten Grundflächen auch gar nicht möglich. Gesetzt den Fall, dass die *** entgegen den tatsächlichen Verhältnissen ohne Beanspruchung zumindest ihrer Grundfläche im gesetzlichen Ausmaß für die Erschließung des Baugrundstücks ausgebaut bzw. verlängert würde, würden aufgrund des dann gegebenen Straßenverlaufes durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die in den § 49 ff der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehenen Bauwich- und Abstandsbestimmungen verletzt. Im Zusammenhang damit hätten sie bereits eingewandt, dass eine den Anforderungen des § 71 der NÖ Bauordnung 1996 genügende Verkehrserschließung des Bauplatzes eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung darstelle. Da sie ihren Grundstücksteil noch nicht in das öffentliche Gut abgetreten hätten und diesen auch zukünftig nicht abtreten würden, würde eine lediglich auf den Grundflächen des ehemaligen Grundstückes Nr. *** mögliche Verkehrserschließung keinesfalls den Erfordernissen einer dem Gesetz entsprechenden Aufschließung des Bauplatzes im Sinne der §§ 49 Abs. 3 und 71 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 genügen. Auf den derzeit im öffentlichen Gut befindlichen Grundflächen südlich des Baugrundstückes stehe nämlich unter Zugrundelegung der im Flächenwidmungsplan dafür ausgewiesenen Flächen zumindest im Bereich der Grundgrenze zu ihrem Grundstück lediglich eine Breite von maximal 4 m zur Verfügung. Damit wäre aber auch die von der Baubehörde angenommene Mindestbreite von 6 m nicht annähernd erreicht. Diese könnte nur unter Heranziehung weiterer Grundflächen, insbesondere jener, die im gültigen Flächenwidmungsplan auf ihrem Grundstück Nr. *** als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei, im geforderten Ausmaß errichtet werden. Dies wäre jedoch so lange nicht möglich, solange sie auf ihrem Grundstück keine eine Straßengrundabtretung auslösende Handlung im Sinne des § 12 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 setzen würden. Solange die für die Aufschließung des gegenständlichen Baugrundstücks erforderliche öffentliche Verkehrsfläche nicht hergestellt sei und den Verkehrserfordernissen entsprechen würde, gelte gemäß § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 ein Bauverbot, sodass die Behörde auch keine Baubewilligung erteilen dürfe, solange nicht die von der Baubehörde selbst herangezogene, im Flächenwidmungsplan mit einer Breite von 7,50 m ausgewiesene Verkehrsfläche *** den Verkehrserfordernissen entsprechend tatsächlich hergestellt sei. Da das Baugrundstück weder im südlichen Bereich noch anderswo mit öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen sei, die auch tatsächlich bereits hergestellt seien und auch den Verkehrserfordernissen entsprechen würden, sei die bekämpfte Baubewilligung zu Unrecht erteilt worden und leide diese schon deshalb an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Weiters behaupteten sie, dass auch die Bauwiche und Abstandsvorschriften nicht eingehalten würden. Unter der Annahme, dass eine den Bestimmungen der §§ 49 und 71 der NÖ Bauordnung 1996 genügende Erschließung des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes an eine öffentliche Verkehrsfläche in dessen südlichen Bereich ohne eine Inanspruchnahme zumindest ihres Grundstückes Nr. *** erfolge, könnte dies nur entgegen dem im aktuellen Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Straßenverlauf erfolgen. Dadurch würde das gegenständliche Bauvorhaben letztlich aber gegen die Bestimmungen der §§ 50 ff der NÖ Bauordnung 1996 verstoßen und damit ihre subjektiv-öffentlichen Rechte nach § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verletzen. Dies deshalb, weil dann der Straßenverlauf aufgrund der gesetzlich erforderlichen Breite der Straße von mindestens 6 m (§ 71 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996) um zumindest 2 m nach Norden auf das Baugrundstück verschwenkt werden müsste. Da das Bauprojekt jedoch bereits jetzt die in den Bestimmungen der §§ 50 ff der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehenen Bauwiche und sonstigen Höhen- und Abstandsgrenzen allenfalls gerade noch einhalte, wäre dies bei einer Verschwenkung des Straßenverlaufs um 2 m nach Norden auf das Baugrundstück keinesfalls mehr möglich. Damit würden sie aber in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verletzt und hätte das gegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligt werden dürfen. Diese Rechtswidrigkeit könnte ihrer Ansicht nach ganz einfach dadurch saniert werden, dass das Bauprojekt soweit abgeändert werde, dass die für die Aufschließung des Baugrundstücks erforderliche öffentliche Verkehrsfläche (***) so weit in Richtung des Baugrundstücks verschwenkt werden könne, dass diese auch ohne eine ohnehin derzeit rechtlich nicht zulässige Grundabtretung von ihrem Grundstück in der gesetzlich vorgesehenen Breite errichtet werden könne.

Auch die Ausführungen der Baubehörde zum Flächenwidmungsplan, dass im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplans und somit der Festlegung der Straßenfluchtlinien von der gesetzlichen Bestimmung für die Verpflichtung zur Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12) im gleichen Ausmaß für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu ihren Gunsten abgewichen worden sei, treffe keinesfalls zu. Gemäß § 71 der NÖ Bauordnung 1996 sei bei der Festlegung der Straßenfluchtlinie insbesondere auf die bereits verbauten Bauplätze Rücksicht zu nehmen und nach den in der Natur bestehenden Straßengrundgrenzen festzulegen. Da die südlich der zu planenden Straße gelegenen Grundstücke bereits bebaut seien bzw. auch lediglich als Gartenflächen genutzt würden und es lediglich um die Erschließung der nördlich der Straße gelegenen Bauplätze gehe, liege die Erschließung im ausschließlichen Interesse des Grundstückseigentümers des vormaligen Grundstückes Nr. ***. Aufgrund dieser eindeutigen Interessenlage sei die Verschiebung der Flächenwidmung, um eine Neufestlegung der Straßenführung zu ermöglichen, nach Norden bis an die Grundstücksgrenze der beiden Bauwerber durchzuführen. Die Straßenführung sei auch aus bautechnischen Gründen zur Gänze auf dem ehemaligen Grundstück Nr. *** bzw. dessen Nachfolgegrundstücken möglich, indem die Straßenführung entlang der bereits durch Einfriedung gegebenen Grundstücksgrenzen erfolgt sei. Die daraufhin durch die zuständige Planungsbehörde durchgeführte Abänderung des Flächenwidmungsplans sei somit nicht deshalb erfolgt, um sie zu begünstigen, sondern einzig und allein aus dem Grund, um den Vorgaben des § 71 der NÖ Bauordnung 1996 nicht gänzlich zu widersprechen. Dennoch sei der gegenständliche Flächenwidmungsplan ihrer Auffassung nach auch in seiner jetzigen Fassung in gleichheitswidriger Weise rechtswidrig, da die Behörde bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen im Flächenwidmungsplan keine den strengen Erfordernissen des Gesetzes entsprechende Interessenabwägung vorgenommen habe. Deshalb leide der gegenständliche Flächenwidmungsplan wegen mangelhafter Interessenabwägung an Rechtswidrigkeit, zumindest an den Mängeln der Abwägungsfehleinschätzung und Abwägungsdisproportionalität. Sie würden daher anregen, den gegenständlichen Flächenwidmungsplan allenfalls im Rahmen eines verfassungsgerichtlichen Verordnungsprüfungsverfahrens auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und allenfalls den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Sie würden sich vorbehalten, gegebenenfalls auch selbst ein diesbezügliches Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Mit Schreiben vom 16. März 2015 teilte die Gemeindestraßenverwaltung der Stadt *** der Baubehörde mit, dass die Straßenerstaufschließung für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Nr. *** in der *** von der *** Richtung Süden abgeschlossen worden sei. Da es sich um eine Erstaufschließung handeln würde, sei nach den Auskofferungsarbeiten eine ca. 30 cm starke Frostschutzschicht mit einer Kantkorngesteinsgröße von 0/63 hergestellt worden. Da nur der Kanal bereits verlegt worden sei und weitere Einbautenträger (Wasser, Strom, Kanalhausanschluss etc.) ihre Grabarbeiten tätigen würden, mache es keinen Sinn, den Straßenaufbau und den Belag bereits zum jetzigen Zeitpunkt endgültig fertig zu stellen. Die Fahrbahn sei befahrbar und werde nochmals am 17. März oder 18. März 2015 verdichtet.

Mit Schreiben vom 16. März 2015 ersuchte die Baubehörde den verkehrstechnischen Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Anlagentechnik, Herrn ***, um die Beurteilung, ob die gegenständlich hergestellte öffentliche Verkehrsfläche der *** den Verkehrserfordernissen im Sinne der NÖ Bauordnung entsprechen würde.

In seiner verkehrstechnischen Stellungnahme vom 27. März 2015, Zl. ***, hielt er nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 18. März 2015 im Wesentlichen fest, dass südlich im Anschluss an die asphaltierte Fahrbahn der Gemeindestraße Grundstück Nr. *** in einer Länge von ca. 32 m ab der südlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. *** eine mit Frostschutzschicht in einer Stärke von etwa 30 cm und in einer Breite von ca. 7,50 m gestaltete Oberfläche anschließe, welche verlaufend in das Niveau der asphaltierten Fläche verzogen werde. Das Niveau der Schachtabdeckungen entspreche dem Niveau dieser Schotteroberfläche. Über diese geschotterte Fläche sei ein Zugang bzw. eine Zufahrt zum Grundstück Nr. *** möglich. Darauf hinzuweisen sei, dass aus Gründen bevorstehender Einbautenverlegungsarbeiten eine endgültige staubfreie Befestigung der Oberfläche noch nicht erfolgt sei. Aus verkehrstechnischer Sicht sei im Zusammenhang mit der Fragestellung folgendes festzuhalten:

a)„Die in der Natur vorhandene geschotterte Verkehrsfläche grenzt an die Liegenschaft GStk. *** an, schließt an den bereits staubfrei befestigten Abschnitt der Gemeindestraße GStk. *** an und stellt offensichtlich ein Provisorium dar. Die Breite des Gesamtstraßenraumes zwischen den Grundstücksgrenzen beträgt ca. 8,5 m.

b)Die ggst. Verkehrsfläche hat Erschließungsfunktion und soll in dem o.a. Zustand der Verkehrsfläche (Provisorium) eine zusätzliche im Bauland liegende Parzelle mit Einfamilienhaus-Bebauung erschlossen werden.

c)Die Breite der nutzbaren Fahr-/Gehfläche beträgt mit ca. 7,0 - 7,5 m mehr als die nach § 35 NÖ Raumordnungsgesetz (bzw. § 71 der NÖ Bauordnung (alt), gültig bis 31.1.2015), geforderte Mindestbreite für Wohnsiedlungsstraßen von 6 m.

d)Wenn die geschotterte Fläche dem öffentlichen Verkehr eröffnet wird, ist sie in entsprechend verkehrssicher nutzbarem Zustand - d.h. fachgerecht gewalzt - und mit einer feineren Körnung der Oberfläche (z.B. Recyclingmaterial) zu versehen, sodass eine Befahrbarkeit ohne Einschränkungen und eine Begehbarkeit - auch ohne spezielles Schuhwerk - gegeben ist.

e)Unter den o.a. Voraussetzungen ist auch über das ggst. Provisorium eine ausreichende Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, für KFZ und andere Fahrzeuge sowie ein ausreichender Zugang zur Liegenschaft GStk. *** anzunehmen, sodass ein Bauverbot gem. § 13 (1) der NÖ Bauordnung aus Gründen einer unzureichenden Verkehrserschließung nicht vorliegt.“

Mit Schreiben vom 22. April 2015 brachte die Baubehörde den beiden Beschwerdeführern diese verkehrstechnische Stellungnahme zur Kenntnis und behaupteten diese in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2015 hiezu, dass die öffentliche Verkehrsfläche *** erst im Flächenwidmungsplan 2013 und nicht schon in jenem vom Jahr 1976 enthalten gewesen sei und hätten sie ihren Grundstücksteil, auf welchem die öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei, noch nicht abgetreten. Da diese ohne ihren Grundstücksteil nicht im gesetzlich erforderlichen Ausmaß ausgebaut werden könne und der Gesetzgeber gemäß § 13 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 verlange, dass alle im Flächenwidmungsplan vorgesehenen an einen Bauplatz angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zur Gänze derart errichtet bzw. ausgebaut sein müssten, dass diese den beabsichtigten Verkehrserfordernissen gänzlich entsprechen müssten, bestehe für das Baugrundstück ein Bauverbot. Für Eckbauplätze bedeute dies, dass alle beide angrenzenden im Flächenwidmungsplan vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen derart ausgebaut sein müssten, dass sie den beabsichtigten Verkehrserfordernissen entsprechen müssten. Da weder ein Teilausbau noch ein Provisorium als Zufahrt genüge, liege im gegenständlichen Fall ein Bauverbot gemäß § 13 der NÖ Bauordnung 2014 vor; dies auch deshalb, weil die südlich des Baugrundstückes im Flächenwidmungsplan vorgesehene Verkehrsfläche überhaupt noch nicht errichtet worden sei. Zum Begriff der Verkehrserfordernisse im Sinne des § 13 der NÖ Bauordnung 2014 führten sie aus, dass eine Verkehrsfläche nur dann den Verkehrserfordernissen im Sinne des § 13 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 entsprechen würde, wenn dadurch auch die übergeordneten Regelungen der Verkehrserschließung im Sinne des § 32 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 erfüllt würden. Für Sackgassen gelte dabei, dass am Ende von Sackgassen Umkehrplätze mit einer Mindestbreite von 12,50 m anzuordnen seien. Selbst für den Fall, dass nicht die gesamte angrenzende Verkehrsfläche errichtet hätte werden müssen, hätte am Ende der östlich an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz nunmehr als Sackgasse errichteten Zufahrt zumindest ein Umkehrplatz mit einer Mindestbreite von 12,50 m errichtet werden müssen. Zudem hätte die Aufschließung des Bauplatzes für den Verkehr derart erfolgen müssen, dass die Möglichkeit des schadlosen Abfließens der darauf anfallenden Niederschlagswässer gewährleistet sei. Nichts von alldem sei erfolgt und sei dies auch nicht in der gegenständlichen verkehrstechnischen Stellungnahme so festgestellt bzw. befundet worden.

Schließlich führten sie aus, dass der Umstand, dass der im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Straßenverlauf der öffentlichen Verkehrsfläche südlich des gegenständlichen Baugrundstücks teilweise über ihr Grundstück führe und derzeit kein gesetzlicher Grund für eine Abtretung dieses Grundstücksteils vorliege, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Verkehrsaufschließung des gegenständlichen Bauplatzes verhindere. Um einen bewilligungsfähigen Zustand für das gegenständliche Bauvorhaben zu erreichen, müsste der Flächenwidmungsplan lediglich dahingehend abgeändert werden, dass eine den Verkehrserfordernissen entsprechende tatsächliche Aufschließung auch ohne Inanspruchnahme ihres Grundstücks möglich sei. Sie hätten hiefür von der *** zwei Varianten erarbeiten lassen, die aufzeigen würden, dass eine Aufschließung des gegenständlichen Baugrundstücks auch auf der Südseite unter Einhaltung der Mindesterfordernisse des § 32 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 möglich sei. Beide Varianten würden zeigen, dass schon eine geringfügige Verschwenkung des Straßenverlaufs in Richtung des Grundstücks der beiden Bauwerber eine gesetzeskonforme Errichtung der erforderlichen Aufschließungsstraße auch ohne Inanspruchnahme ihres Grundstücks ermögliche. Diesem Schreiben legten die beiden Beschwerdeführer eine von ihnen in Auftrag gegebene Verlängerung der *** mit zwei Varianten bei, bei denen ihr Grundstück nicht in Anspruch genommen wird.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2015, Zl. ***, wies der Stadtsenat der Stadt *** als Baubehörde II. Instanz die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Nach Darlegung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass im Sinne der Vollständigkeit, zumal sich aus § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht des Nachbarn weder bei Fragen der Bauplatzfähigkeit eines Grundstückes noch zur Einhaltung des aus § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 resultierenden Bauverbotes ableiten lasse, dennoch festgehalten werde, dass nach der ständigen Rechtsprechung zu den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung jenen Sachverhalt zugrunde zu legen habe, der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vorliege. Für die Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz reiche es aus, wenn das Grundstück an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenze. Die tatsächliche Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche sei demnach nicht Voraussetzung für eine Bauplatzerklärung, sondern reiche es vielmehr aus, dass eine solche öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan vorgesehen sei. Die Verlängerung der *** sei seit dem Jahr 1976 im Flächenwidmungsplan vorgesehen. Auch gelte für das gegenständliche Baugrundstück kein wie von den beiden Beschwerdeführern behauptetes Bauverbot im Sinne des § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996. Am 16. März 2015 habe der hg. Fachbereich Bau-, Baudirektion- und Gemeindestraßenverwaltung mitgeteilt, dass die Straßenerstaufschließung für den gegenständlichen Bauplatz in der *** von der *** Richtung Süden inzwischen abgeschlossen worden sei. Die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Verkehrsfläche sei also bereits tatsächlich hergestellt worden. Gemäß § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 gelte auf einem Bauplatz, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenze, ein Bauverbot, solange diese Verkehrsfläche nicht den öffentlichen Verkehrserfordernissen entsprechen würde. Die zentrale relevante Frage für die Beurteilung, ob für den gegenständlichen Bauplatz ein Bauverbot im Sinne des § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 vorliege, sei daher, ob die tatsächlich hergestellte Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen entspreche. Jedoch beschreibe weder das Gesetz noch die Judikatur, was konkret unter einer Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspreche, zu verstehen sei. Zur Klärung dieser Frage sei von der Baubehörde zweiter Instanz eine entsprechende verkehrstechnische Stellungnahme vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Abteilung Bau- und Anlagentechnik, ***, eingeholt worden. ln der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 27. März 2015 sei zusammenfassend festgestellt worden, dass über die gegenständlich hergestellte Aufschließungsstraße eine ausreichende Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, KFZ und andere Fahrzeuge sowie ein ausreichender Zugang zum gegenständlichen Grundstück der beiden Bauwerber anzunehmen sei, sodass ein Bauverbot gemäß § 13 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 bzw. § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 aus Gründen einer unzureichenden Verkehrserschließung nicht vorliege. Festzustellen sei daher, dass die im gegenständlichen Fall hergestellte Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen im Sinne des § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 entspreche. Die beiden Beschwerdeführer hätten sodann am 13. Mai 2015 replizierend eine Stellungnahme eingebracht, worin den Ausführungen in der verkehrstechnischen Stellungnahme des Herrn *** nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet, sondern zum Bauverbot lediglich ausgeführt worden sei, dass § 13 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 so zu verstehen sei, dass die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche zur Gänze den Verkehrserfordernissen entsprechen müsse. Auch wenn der Gesetzestext des § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 und jener des § 13 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 weitgehend ident sei, werde an dieser Stelle auf die Übergangsbestimmungen in § 70 der NÖ Bauordnung 2014 verwiesen. Ihrer Behauptung, die Verkehrsfläche, die an das Baugrundstück angrenze, müsse zur Gänze den Verkehrserfordernissen entsprechen, werde entgegengehalten, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht verlange, dass die Verkehrsfläche das Baugrundstück zur Gänze umschließen müsse. Vielmehr sei es - auch nach Meinung des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Gemeinden - ausreichend, dass die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Verkehrsfläche insoweit tatsächlich hergestellt werde, als die Zu- und Einfahrt zum gegenständlichen Baugrundstück ermöglicht werde. Das betreffende Straßenstück sei auf einer Länge von ca. 32 m hergestellt worden, was eine Zu- und Abfahrt zum Baugrundstück jedenfalls gewährleiste. Es könne auch nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 dahingehend zu interpretieren, dass die an das Baugrundstück angrenzende Verkehrsfläche zur Gänze hergestellt werden müsste. Beim gegenständlichen Baugrundstück handle es sich um ein Eckgrundstück. Die westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke seien unbebaut und seien bis dato noch nicht zu Bauplätzen erklärt worden. Gemäß § 38 Abs. 8 der NÖ Bauordnung 1996 müsse die Gemeinde beispielsweise eine staubfrei befestigte Straße für eine neue öffentliche Verkehrsfläche erst herstellen, wenn bei einseitiger Bebauung für 70% und bei zweiseitiger Bebauung für 50% der Strecke zwischen ihrem Anschluss an das bestehende Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz die Aufschließungsabgabe fällig sei. Dies indiziere, dass § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 nicht dahingehend interpretiert werden könne, dass eine Gemeinde verpflichtet wäre, eine Verkehrsfläche herzustellen, die den Verkehrserfordernissen entspreche, die ein Baugrundstück gänzlich umfasse. Es wäre völlig sinnwidrig und würde einem Verschleudern von Steuergeld gleichkommen, wenn die Gemeinden dazu angehalten wären, Verkehrsflächen zu errichten, für die es keine Notwendigkeit gebe. Folglich sei abschließend festzustellen, dass ein Bauverbot im Sinne des § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 nicht bestehe.

Die beiden Beschwerdeführer würden weiters vorbringen, dass eine Herstellung der Straße in ausreichender Breite im südlichen Bereich des Baugrundstückes auch gar nicht möglich sei, da sie nicht zu einer Straßengrundabtretung bereit seien. Für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens seien ausschließlich der rechtskräftige Flächenwidmungs- sowie der Bebauungsplan sowie die sich im konkreten Einzelfall daraus ergebenden einzuhaltenden Bauwich- und Abstandsvorschriften maßgeblich. Zu beurteilen sei daher nicht der Fall, dass - nach einem Verordnungsprüfungsverfahren - im südlichen Bereich des Bauplatzes die Straße um 2 m Richtung Norden verschoben werden könnte. Auszugehen und zu beurteilen sei vielmehr das eingereichte Projekt anhand des derzeit gültigen und rechtskräftigen Bebauungsplanes. Wie im angefochtenen Bescheid bereits mehr als ausführlich behandelt, würden alle Bauwich- und Abstandsbestimmungen eingehalten und daher keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verletzt. Da sie kein konkretes Vorbringen dazu erstattet hätten, inwieweit welche Abstandsvorschriften nicht eingehalten würden, werde auf eine Wiederholung der zutreffenden Ausführungen der Baubehörde I. Instanz verzichtet und auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass, ginge man tatsächlich von einer Verschiebung der projektierten Straße aus - was aber, wie bereits ausgeführt, keine Auswirkungen auf die Beurteilung des gegenständlichen Projektes im Sinne der Erteilung einer Baubewilligung habe - das gegenständlich eingereichte Projekt immer noch alle Bauwiche, Höhen und Abstände zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer einhalten würde. Anzumerken sei auch, dass sie kein Recht auf Einhaltung der Regeln der Verkehrserschließung im Sinne des § 71 der NÖ Bauordnung 1996 hätten; dies stelle kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 dar. Sie selbst würden ausführen, dass der gegenständliche Flächenwidmungsplan gegebenenfalls in einem verfassungsrechtlichen Verordnungsprüfungsverfahren zu überprüfen wäre. Es sei bereits seitens der entscheidenden Behörde klargestellt worden, dass für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens der derzeit geltende Flächenwidmungs- sowie der Bebauungsplan maßgeblich seien. Für Diskussionen zur Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes bleibe im gegenständlichen Bauverfahren kein Raum.

In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass dem gegenständlichen Bauvorhaben schon aufgrund der nicht erfolgten Verkehrsaufschließung die Baubewilligung gemäß § 49 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 und aus § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 zu versagen gewesen wäre. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser beiden Bestimmungen seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt gewesen, zumal im Zeitpunkt der Bescheiderlassung I. Instanz das Baugrundstück sogar überhaupt noch mit keiner öffentlichen Verkehrsfläche verbunden gewesen sei, sodass die Baubewilligung schon aus diesem Grund gar nicht hätte ergehen dürfen und diese schon deshalb jedenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet gewesen sei. Erst im Frühjahr 2015, also weit nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, sei der östliche Teil des Baugrundstücks mit einer geschotterten Verkehrsfläche mit der Gemeindestraße Grundstück Nr. *** verbunden worden. Davon, dass diese Verkehrsfläche - wie sowohl von der Bestimmung des § 49 Abs. 3 als auch von § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 gefordert - den Verkehrserfordernissen entsprechen würde, könne entgegen der rechtswidrigen Auffassung der belangten Behörde aber nach wie vor keine Rede sein. Nach ihrer Ansicht entspreche eine Verkehrsfläche nur dann den Verkehrserfordernissen im Sinne des § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996, wenn dadurch auch die übergeordneten Regelungen der Verkehrserschließung im Sinne des § 32 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 erfüllt würden. Für Sackgassen gelte dabei, dass am Ende von Sackgassen Umkehrplätze mit einer Mindestbreite von 12,50 m anzuordnen seien. Selbst für den Fall, dass nicht die gesamte angrenzende Verkehrsfläche errichtet hätte werden müssen, hätte am Ende der östlich an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz nunmehr als Sackgasse ausgebildeten Zufahrt zumindest ein Umkehrplatz mit einer Mindestbreite von 12,50 m errichtet werden müssen. Das sei nicht geschehen.

Weiters behaupteten sie, dass den Regeln der Verkehrserschließung des § 71 der NÖ Bauordnung folgend die Aufschließung des gegenständlichen Baugrundstücks schon aus Gründen der Sicherheit der Anrainer und der umweltgerechten Abwicklung des Verkehrs zumindest den Erfordernissen einer Wohnsiedlungsstraße gemäß § 71 Abs. 5 Z. 4 der NÖ Bauordnung 1996 entsprechend, wenn nicht sogar als Aufschließungsstraße gemäß § 71 Abs. 5 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 erfolgen müsste. Eine Aufschließung nur durch einen Wohnweg mit 4 m Breite könne wohl keineswegs gesetzmäßig sein und schon gar nicht den Verkehrserfordernissen im Sinne der §§ 11 und 49 der NÖ Bauordnung 1996 entsprechen. Zumal aber zumindest im südlichen Bereich des Baugrundstücks derzeit bloß eine Fläche von 4 m Breite zur Verkehrserschließung zur Verfügung stehe, sei eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Aufschließung des Baugrundstücks durch eine Wohnsiedlungsstraße oder Aufschließungsstraße schon faktisch gar nicht möglich und hätte die bekämpfte Baubewilligung daher nie erteilt werden dürfen. Somit sei ein Ausbau der *** (Grundstück Nr. ***) und damit die für die Zulässigkeit einer Bauführung auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück erforderliche Aufschließung, so wie im Flächenwidmungsplan vorgesehen, ohne die Inanspruchnahme auch ihres betreffenden Grundstücksteiles (Grundstück Nr. ***) im gesetzlich erforderlichen Ausmaß gar nicht möglich. Damit sei jedoch gleichzeitig auch eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Aufschließung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes denkunmöglich, zumal die NÖ Bauordnung u.a. verlange, dass an einen Bauplatz angrenzende öffentliche Verkehrsflächen zur Gänze derart errichtet bzw. ausgebaut sein müssten, dass diese Verkehrsflächen den Verkehrserfordernissen entsprechen würden. Solange diese Verkehrsflächen jedoch nicht gänzlich den Verkehrserfordernissen entsprechen würden, dürfe eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Zudem hätte die Aufschließung des Bauplatzes für den Verkehr derart erfolgen müssen, dass die Möglichkeit des schadlosen Abfließens der darauf anfallenden Niederschlagswässer gewährleistet sei. Nichts von alldem sei erfolgt und hätte daher die belangte Behörde auch aus diesem Grund die gegenständliche Baubewilligung versagen müssen. Das Erfordernis, dass alle im Flächenwidmungsplan vorgesehenen an einen Bauplatz angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zur Gänze den Verkehrserfordernissen entsprechend errichtet sein müssten, folge aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996. Gemeint sei die gesamte angrenzende Verkehrsfläche, denn wäre für den Gesetzgeber auch eine nur teilweise Errichtung dieser Verkehrsflächen hinreichend, so hätte er dies im Gesetzestext so einschränkend festgelegt. Ein Bauverbot im Sinne des § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 bestehe somit solange, als diese gesamte angrenzende Verkehrsfläche nicht den Verkehrserfordernissen entspreche. Für Eckbauplätze, wie den verfahrensgegenständlichen Bauplatz, folge daraus, dass alle beide angrenzenden, im Flächenwidmungsplan vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen derart ausgebaut sein müssten, dass sie den Verkehrserfordernissen entsprechen würden. Da der Gesetzgeber aber nicht normiert habe, dass auch ein Teilausbau der öffentlichen Verkehrsfläche genüge, damit kein Bauverbot vorliege, gelte für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz trotz der teilweisen Errichtung der vom Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung in seiner Stellungnahme vom 27. März 2015 als Provisorium bezeichneten Zufahrt zum Baugrundstück weiterhin das Bauverbot gemäß § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996. Dies schon deshalb, weil die südlich des Baugrundstücks im Flächenwidmungsplan vorgesehene Verkehrsfläche noch gar nicht errichtet worden sei.

Des Weiteren behaupteten sie, dass sie zur verkehrstechnischen Stellungnahme vom 27. März 2015 rechtzeitig eine Stellungnahme abgegeben hätten und hätten sie den Teil ihres Grundstückes Nr. ***, für den der Flächenwidmungsplan die öffentliche Verkehrsfläche festlege, noch nicht in das öffentliche Gut abgetreten. Einerseits würden keine Abtretungsanlässe nach § 12 leg.cit. vorliegen und andererseits würden sie diese Fläche auch niemals freiwillig abtreten. Eine lediglich auf den Grundflächen des ehemaligen Grundstückes Nr. *** mögliche Verkehrserschließung würde aber keinesfalls den Erfordernissen einer dem Gesetz entsprechenden Aufschließung des Bauplatzes im Sinne der §§ 49 Abs. 3 und 71 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 genügen. Auf den derzeit im öffentlichen Gut befindlichen Grundflächen südlich des Baugrundstücks - unter Zugrundelegung der im Flächenwidmungsplan dafür ausgewiesenen Flächen - stehe nämlich zumindest im Bereich der Grundgrenze zu ihrem Grundstück Nr. *** lediglich eine Breite von maximal 4 m zur Verfügung. Damit wäre aber auch die von der Behörde angenommene erforderliche Mindestbreite von 6 m nicht annähernd erreicht. Diese könnte nur unter Heranziehung weiterer Grundflächen, insbesondere jener, die im gültigen Flächenwidmungsplan auf ihrem Grundstück Nr. *** als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei, im geforderten Ausmaß errichtet werden. Solange die für die Aufschließung des gegenständlichen Baugrundstücks erforderliche öffentliche Verkehrsfläche nicht hergestellt sei und den Verkehrserfordernissen entspreche, gelte gemäß § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 ein Bauverbot. Solange also die von der Baubehörde selbst herangezogene im Flächenwidmungsplan mit einer Breite von 7,50 m ausgewiesene Verkehrsfläche südlich des Baugrundstücks nicht den Verkehrserfordernissen entsprechend tatsächlich hergestellt sei, dürfe die Behörde keine Baubewilligung erlassen.

Zumal aufgrund der momentanen Ausgangslage eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Aufschließung des Bauplatzes durch die *** im südlichen Teil des Baugrundstückes aufgrund der derzeitigen Eigentumsverhältnisse an den dafür benötigten Grundflächen nicht möglich sei, könnte eine Zulässigkeit der Bebauung des Baugrundstückes nur über eine Verschwenkung der Aufschließungsstraße südlich des Baugrundstücks in Richtung Baugrundstück erreicht werden. Gesetzt den Fall, dass die *** entgegen den tatsächlichen Verhältnissen ohne Beanspruchung zumindest ihrer Grundfläche im gesetzlichen Ausmaß für die Erschließung des Baugrundstücks tatsächlich ausgebaut/verlängert werde, könnte dies nur entgegen dem im aktuellen Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Straßenverlauf erfolgen. Dadurch würde aber aufgrund des dann gegebenen Straßenverlaufs durch das gegenständliche Bauvorhaben gegen die in den § 50 ff der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehenen Bauwich- und Abstandsbestimmungen verstoßen und damit ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verletzt. Dies deshalb, weil dann der Straßenverlauf aufgrund der gesetzlich erforderlichen Breite der Straße von mindestens 6 m gemäß § 71 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 um zumindest 2 m nach Norden auf das Baugrundstück verschwenkt werden müsste. Da durch das Bauprojekt jedoch bereits jetzt die in den Bestimmungen der §§ 50 ff der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehenen Bauwiche und sonstigen Höhenabstandsgrenzen allenfalls gerade noch eingehalten werden könnten, wäre dies bei einer Verschwenkung des Straßenverlaufs um 2 m nach Norden auf das Baugrundstück keinesfalls mehr möglich. Damit würden sie aber in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verletzt und hätte das gegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligt werden dürfen. Diese Rechtswidrigkeit könnte ihrer Ansicht nach ganz einfach dadurch saniert werden, dass das Bauprojekt soweit abgeändert werde, dass die für die Aufschließung des Baugrundstücks erforderliche öffentliche Verkehrsfläche (***) soweit in Richtung des Baugrundstücks verschwenkt werden könne, dass diese auch ohne eine ohnehin derzeit rechtlich nicht zulässige Grundabtretung in der gesetzlich vorgesehenen Breite errichtet werden könne. Ihrer Ansicht nach bestehe somit keine Bewilligungsfähigkeit des tatsächlich bewilligten Projektes.

Zum Flächenwidmungsplan führten sie aus, dass die behördliche Behauptung, dass im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplans und somit der Festlegung der Straßenfluchtlinien von der gesetzlichen Bestimmung für die Verpflichtung zur Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12) im gleichen Ausmaß für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu ihren Gunsten abgewichen worden sei, falsch sei. Wie sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2012 im Rahmen des Flächenwidmungsplanungsverfahrens vorgebracht hätten, sei gemäß § 71 der NÖ Bauordnung 1996 bei der Festlegung der Straßenfluchtlinie insbesondere auf die bereits verbauten Bauplätze Rücksicht zu nehmen und nach den in der Natur bestehenden Straßengrundgrenzen festzulegen. Da die südlich der zu planenden Straße gelegenen Grundstücke bereits bebaut seien bzw. auch lediglich als Gartenflächen genutzt würden und es lediglich um die Erschließung der nördlich der Straße gelegenen Bauplätze gehe, liege die Erschließung im ausschließlichen Interesse des Grundstückseigentümers des vormaligen Grundstückes Nr. ***. Aufgrund dieser eindeutigen Interessenlage sei die Verschiebung der Flächenwidmung, um eine Neufestlegung der Straßenführung zu ermöglichen, nach Norden bis an die Grundstücksgrenze der beiden Bauwerber durchzuführen. Die Straßenführung sei auch aus bautechnischen Gründen zur Gänze auf dem ehemaligen Grundstück Nr. *** bzw. dessen Nachfolgegrundstücken möglich, indem die Straßenführung entlang der bereits durch Einfriedung gegebenen Grundstücksgrenzen erfolge. Die daraufhin durch die zuständige Planungsbehörde durchgeführte Abänderung des Flächenwidmungsplanes sei somit nicht deshalb erfolgt, um sie zu begünstigen, sondern einzig und allein aus dem Grund, um den Vorgaben des § 71 der NÖ Bauordnung 1996 nicht gänzlich zu widersprechen. Dennoch sei der gegenständliche Flächenwidmungsplan ihrer Auffassung nach auch in seiner jetzigen Fassung in gleichheitswidriger Weise rechtswidrig, da die Behörde bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen im Flächenwidmungsplan keine den strengen Erfordernissen des Gesetzes entsprechende Interessenabwägung vorgenommen habe. Deshalb leide der gegenständliche Flächenwidmungsplan wegen mangelhafter Interessenabwägung an Rechtswidrigkeit, zumindest an den Mängeln der Abwägungsfehleinschätzung und Abwägungsdisproportionalität. Zumal der gegenständliche Flächenwidmungsplan und der darauf beruhende Bebauungsplan für den bekämpften Bescheid auch präjudiziell seien, würden sie anregen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes wegen Gesetzwidrigkeit stelle. Schließlich beantragten sie auch, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Am 8. März 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, die beiden Bauwerber mit ihrem Rechtsvertreter als auch zwei Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

In dieser Verhandlung wiederholten die Parteien im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und ihre Standpunkte und brachten die beiden Beschwerdeführer weiters vor, dass aus den Unterlagen bezüglich des Flächenwidmungsplans zu ersehen sei, dass die ursprünglich angedachte Variante des Flächenwidmungsplanes dazu geführt hätte, dass sie die Hauptlast der Abtretung für die *** getragen hätten. Die nunmehrige Festlegung der *** im geltenden Flächenwidmungsplan sei ebenso gesetzwidrig, zumal der Verlauf der *** den eindeutigen Zielen des Raumordnungsgesetzes widerspreche, ebenso das Ausmaß, zumal das NÖ Raumordnungsgesetz die schonende Verwendung der natürlichen Ressourcen, den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel, die nachhaltige Nutzbarkeit und insbesondere die Bedachtnahme der Verkehrsauswirkungen aller Maßnahmen gegen das Gebot des möglichst geringen Verkehrsaufkommens beinhalte. Des Weiteren verstoße die festgelegte öffentliche Verkehrsfläche gegen die Planungsgrundsätze, zumal der Verordnungsgeber bei der Festlegung der öffentlichen Verkehrsfläche auf den vorhandenen Bestand Rücksicht hätte nehmen müssen. Dies habe er im gegenständlichen Fall nicht getan, zumal ihr Grundstück in der Natur durch einen bestehenden Zaun bereits abgegrenzt sei und sich entlang der Grundstücksgrenze Bäume, die ungefähr 30 Jahre alt seien, befinden würden. Schließlich gebe es keinen Bedarf über eine geplante Straße im Ausmaß von 7,50 m. Des Weiteren habe der Verordnungsgeber insofern gesetzwidrig gehandelt, als die Aufteilung zwischen den einzelnen Grundstückseigentümern an der linken und an der rechten Seite der öffentlichen Verkehrsfläche zu ihren Lasten und ohne Interessenabwägung ergangen sei, zumal die Aufschließung lediglich im Interesse des Eigentümers des ehemaligen Grundstückes Nr. *** erfolgt sei und sie diese öffentliche Verkehrsfläche für eine Aufschließung nicht benötigen würden. Es sei daher kein öffentliches Interesse an dieser öffentlichen Verkehrsfläche erkennbar. Da die Festlegung der öffentlichen Verkehrsfläche auf einem Teil ihres Grundstückes eine Enteignung darstelle, hätte die Festlegung der öffentlichen Verkehrsfläche auf ihrem Grundstück eigentlich im geringsten Ausmaß erfolgen müssen und müsse diese Enteignung geeignet sein, dem öffentlichen Interesse zu genügen und hätte es unmöglich sein müssen, den Bedarf anders zu decken. Eine Aufschließung der Grundstücke Nrn. ***, ***, *** und *** wäre auch durch Bildung von Fahnengrundstücken möglich gewesen, sodass die öffentliche Verkehrsfläche *** nicht in seiner jetzigen Form gewidmet hätte werden müssen. Somit wäre eine andere Form der Deckung des öffentlichen Interesses an der Aufschließung dieser Grundstücke ohne Inanspruchnahme ihres Grundstücksteils möglich gewesen; eine solche Aufschließung sei östlich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes aus dem Flächenwidmungsplan bereits ersichtlich.

Die belangte Behörde verwies wiederum darauf, dass sich die Baubehörden im Bauverfahren an die geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne zu halten hätten; dies hätten sie auch getan und sei ihnen ein Abweichen davon nicht möglich gewesen. Zur Einwendung des Bauverbotes verwies sie darauf, dass im Zuge des Berufungsverfahrens ein Provisorium der öffentlichen Verkehrsfläche hergestellt und zu diesem Provisorium eine verkehrstechnische Stellungnahme eingeholt worden sei und dass der verkehrstechnische Amtssachverständige der NÖ Landesregierung ausgeführt habe, dass dieses Provisorium für die Aufschließung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes dienlich sei, weshalb aus ihrer Sicht daher die Baubewilligung zu Recht erteilt worden sei.

Die beiden Bauwerber brachten vor, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß eingereicht worden sei und den baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften entsprechen würde. Des Weiteren würden die Grundstücke Nrn. ***, ***, *** und *** verschiedene Eigentümer aufweisen und stehe das Grundstück Nr. *** in ihrem Eigentum und könne die Festlegung einer Fahne auf ihrem Grundstück nicht zu ihrem Nachteil erfolgen. Auch dies wäre bei der Festlegung einer öffentlichen Verkehrsfläche zu berücksichtigen gewesen.

Die Beschwerdeführer verwiesen darauf, dass die Herstellung von Fahnengrundstücken nur eine der Möglichkeiten sei. Eine weitere Möglichkeit sei, die Verkehrsfläche *** auf eine Breite von 4 m zu reduzieren; diesbezüglich verwiesen sie auf die von ihnen in Auftrag gegebene Darstellung des Herrn ***, in welchem er die Darstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche ohne Inanspruchnahme des Grundstückteils der beiden Beschwerdeführer darstellt. Es hätte daher die Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche und die Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche im geringeren Ausmaß beziehungsweise ohne Inanspruchnahme ihres Grundstücksteils hergestellt bzw. festgelegt werden können.

Des Weiteren hielten sei fest, dass sie ihren Grundstücksteil, auf dem die öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei, noch nicht an die Stadtgemeinde *** abgetreten hätten.

Auf die Frage des Gerichtes, inwiefern das Bauvorhaben sie in ihrem Recht auf die Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz ihrer Bauwerke auf ihrem Grundstück Nr. *** beeinträchtigen könnte , gaben die Beschwerdeführer an, dass die Oberflächenwässer auf ihr Grundstück Nr. *** fließen könnten.

Auf die Frage des Gerichts, wie das möglich sei, wenn eine Einfriedung mit einem Sockel von 30 cm Höhe errichtet werde, der keine Niederschlagswässer auf die öffentliche Verkehrsfläche durchlassen würde, gaben sie an, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass bei Starkregenereignissen über den Sockel Niederschlagswässer auf die öffentliche Verkehrsfläche und sodann auf ihr Grundstück Nr. *** fließen könnten.

Hinsichtlich der Standsicherheit und Brandschutz gab der Beschwerdeführervertreter an, dass damals, als die Einwendungen erhoben worden seien, aus dem Einreichplan noch nicht klar gewesen sei, was eigentlich beantragt worden sei und seien diese Einwendungen aus Gründen der Vorsicht erhoben worden.

Hinsichtlich der Frage des Gerichtes, ob sie weiterhin eine Beeinträchtigung hinsichtlich der Standsicherheit und des Brandschutzes sehen würden, gab der Beschwerdeführervertreter an, dass hinsichtlich des Brandschutzes keine Beeinträchtigung mehr gesehen werde. Hinsichtlich der Standsicherheit werde auf die Beeinträchtigung auf die Oberflächenentwässerung hingewiesen.

Sie verweisen auch darauf, dass auch die Niederschlagswässer von der Zufahrt über die Zufahrt auf ihr Grundstück Nr. *** rinnen könnten und daher eine Beeinträchtigung gegeben sein könnte. Das erkennende Gericht verwies darauf, dass die Zufahrt und somit die öffentliche Verkehrsfläche im Eigentum der Stadt *** stehe und daher vom Bauprojekt nicht umfasst sei.

Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung nach § 6 Abs. 2 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 auf Blendung und Spiegelung durch die Photovoltaikanlage verwies das erkennende Gericht darauf, dass diesbezüglich eine Attikamauer in einer Höhe von 80 cm errichtet werde und diese nicht sichtbar sei und diese sie daher nicht beeinträchtigen könne. Daraufhin gab der Beschwerdeführervertreter an, dass aus den ihnen damals vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich gewesen sei, dass eine Attikamauer 80 cm hoch gezogen werde und sei dieser Einwand aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht erhoben worden.

Hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verwies das erkennende Gericht darauf, dass dieser Einwand von den beiden Beschwerdeführern dahingehend erhoben worden sei, dass die Abstände und Höhen gerade noch eingehalten würden, würde dann die öffentliche Verkehrsfläche verlegt, so würden die Abstandsvorschriften nicht mehr eingehalten und würden sie dadurch in ihren Rechten verletzt. Auf die Fragen des erkennenden Gerichts, inwieweit sie bei einer Verlegung der öffentlichen Verkehrsfläche durch die Abstandsvorschriften verletzt werden sollen, zumal der Abstand der südlichen Gebäudefront zur südlichen Grundstücksgrenze 12,50 m betrage, wobei der vom Gesetz geforderte Abstand nur 3 m betragen müsse - würde somit die Verkehrsfläche z.B. um 6 m verschwenkt, so verbliebe immer noch ein Abstand von 6,50 m und würden die Abstandsvorschriften dabei somit nochmals ums doppelte überschritten – und inwiefern eine Beeinträchtigung hinsichtlich der Belichtung ohne Verschwenkung vorliegen könnte, zumal bei einer Gebäudehöhe von 3,68 m, wie bei der südlichen Gebäudefront, ein Mindestabstand von lediglich 3 m einzuhalten sei, während der derzeitige Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze 12,50 m betrage, gab der Beschwerdeführervertreter an, dass hinsichtlich der Beeinträchtigung der Belichtung niemals etwas vorgebracht worden sei; vielmehr gehe es darum, dass die gesetzlichen Abstandsvorschriften eingehalten würden.

Auf die Frage des erkennenden Gerichts, welche Abstandsvorschriften gemeint seien, zumal bei einer Gebäudehöhe von 3,68 m ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten sei und dieser mit 12,50 m bei weitem eingehalten werde, verwies der Beschwerdeführervertreter auf sein bisheriges Vorbringen.

Das Gericht verwies sodann darauf, dass bei einem Abstand von 12,50 m und einer Verlegung der öffentlichen Verkehrsfläche von 3,50 m, sodass die Beschwerdeführer von ihrem Grundstück nichts mehr abtreten müssten, noch immer ein Abstand von 9 m verbleiben würde, sodass eine Beeinträchtigung nicht in Betracht kommen könne.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Seit dem 1. Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren u.a. weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, anzuwenden sind.

Die beiden Beschwerdeführer erachten sich durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt und haben sie diesbezüglich Einwendungen erhoben, wobei die beiden Baubehörden der Stadt *** die beiden Beschwerdeführer als Partei des Baubewilligungsverfahrens angesehen und ihre Einwendungen als unbegründet abgewiesen haben, da sie in ihren geltend gemachten Nachbarrechten nicht verletzt würden.

Hiezu ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 6 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

Die beiden Beschwerdeführer besitzen hinsichtlich ihrer beiden Grundstücke Nrn. *** und *** keine Nachbarstellung, da diese beiden Grundstücke rund 42 m, und somit mehr als 14 m, vom verfahrensgegenständlichen Baugrundstück entfernt liegen, zumal die beiden zwischen diesen Grundstücken liegenden Grundstücke Nrn. *** eine Länge von rund 38 m und *** eine Länge von 4 m besitzen.

Sehr wohl besitzen die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall jedoch hinsichtlich ihres Grundstückes Nr. *** zweifellos die Nachbarstellung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 leg.cit., da dieses Grundstück vom Baugrundstück 4 m, und somit weniger als 14 m, entfernt ist. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses und auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt worden ist, ist dieses Grundstück Nr. *** lediglich mit einem gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 baubehördlich bewilligungs- und anzeigefreien Schwimmbad (unter 50 m³) sowie entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** (***) mit einer Einfriedung bebaut, wobei der Abstand der beantragten Einfriedung auf dem Baugrundstück entlang der *** zur Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** der beiden Beschwerdeführer entlang der *** in diesem Bereich 4 m beträgt.

Die Nachbarstellung alleine gewährt jedoch noch keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren, zumal es nach § 6 Abs. 1 vorletzter Satz der NÖ Bauordnung 1996 vielmehr zusätzlich noch einer möglichen Beeinträchtigung in subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 Abs. 2 leg.cit. bedarf, wobei die Wortfolge „berührt sind“ im Sinne von „verletzt sein (werden) können“, also so zu verstehen ist, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0294, sowie VwGH vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/1238, sowie VwGH vom 23. Juli 2009, Zl. 2008/05/0112, sowie VwGH vom 16. September 2009, Zl. 2006/05/0080, sowie VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2011/05/0082). Bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn kommt es auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes an; dass eine solche dann nicht eintritt, ist Zweck des Baubewilligungsverfahrens (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0240); die tatsächliche Verletzung von Rechten der Nachbarn kann also nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (vgl. u.a. VwGH vom 31. Juli 2006, Zl. 2005/05/0146).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die im Katalog des § 6 Abs. 2 leg.cit. enthaltene Aufzählung der möglichen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ ist (vgl. u.a. VwGH vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0047, sowie VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346).

Gemäß § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch jene Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

Aus dieser Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Umfang der konkreten Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes. Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs schlechthin durch alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften in seinen Rechten verletzt werden. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, die dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht gewähren. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 10.317 A/1980, sowie VwGH vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0026, sowie VwGH vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden; Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu (vgl. u.a. VwGH vom 31. Jänner 1995, Zl. 92/05/0230, sowie VwGH vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181).

Entgegen der Ansicht der beiden Beschwerdeführer hat der Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren somit kein über die in § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinausgehendes Mitspracherecht und hat dieser somit auch nur einen Anspruch darauf, dass diese Rechte eingehalten werden, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzendes Bauvorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte oder müsste (vgl. u.a. VwGH vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0365, sowie VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0025, sowie VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0080), sodass sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Recht auf Mitsprache bei jeglicher möglicher Rechtsverletzung der gesamten Rechtsordnung durch das Bauvorhaben besitzen; dasselbe gilt auch hinsichtlich der Verfahrensmängel, da solche nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dadurch die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigt werden, zumal die prozessualen Rechte eines Nachbarn nie weiter gehen können als seine materiellen Rechte (vgl. u.a. VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0025).

Damit wird aber auch der Prüfungsumfang der Behörden dieses Baubewilligungsverfahrens für die Parteistellung der beiden Beschwerdeführer in diesem Baubewilligungsverfahren festgelegt, zumal auch die Behörden bei der Prüfung, ob den beiden Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren eine Parteistellung zukommt, nur die ihnen zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Umfang des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 zu berücksichtigen haben und nicht eine darüber hinausgehende mögliche Verletzung ihrer Rechte (z.B. Servitutsrechte etc.) oder anderer baurechtlicher Vorschriften.

Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses festgehalten worden ist, handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein ebenerdiges, nicht unterkellertes und mit einem Flachdach ausgestattetes Einfamilienhaus, welches eine maximale Gebäudehöhe von 4,30 m und an der südlichen Gebäudefront zur öffentlichen Verkehrsfläche *** eine Gebäudehöhe von 3,68 m aufweist und welches von der südlichen Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche *** einen Abstand von 12,50 m und von der Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** der beiden Beschwerdeführer einen Abstand von 16,50 m aufweist.

Der Abstellraum und das Carport, welche eine maximale Höhe von jeweils 3 m besitzen, werden nördlich des Einfamilienhauses errichtet und weisen noch größere Abstände zum Grundstück Nr. *** der beiden Beschwerdeführer auf.

Die Einfriedung, welche am Geländeniveau einen undurchlässigen Betonsockel in der Höhe von 30 cm und eine maximale Höhe von 1,50 m aufweist, wird in frostfreier Tiefe an der festgelegten Straßenfluchtlinie in nicht brennbarer Bauweise (Stahlbeton und Metallgitterzaunfelder) errichtet und weist diese Einfriedung zur Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** der beiden Beschwerdeführer einen Abstand von mindestens 4 m auf.

Aufgrund dieser Abstände und der Ausführung der Bauwerke kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die beiden Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nach § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 aus folgenden Gründen im Sinne des § 6 Abs. 1 vorletzter Satz der NÖ Bauordnung 1996 nicht berührt werden bzw. nicht verletzt werden können:

Das dem Grundstück Nr. *** der beiden Beschwerdeführer am nächsten zu errichtende Bauwerk, nämlich die 1,50 m hohe Einfriedung entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes, weist einen undurchlässigen Betonsockel von 30 cm auf und schließt damit aus, dass die auf dem Baugrundstück anfallenden Oberflächenwässer, die gemäß dem eingereichten Projekt ohnehin bereits ordnungsgemäß auf dem Baugrundstück versickert werden, nicht auf die öffentliche Verkehrsfläche *** (Grundstück Nr. ***), geschweige denn auf das Grundstück der beiden Beschwerdeführer fließen können. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung um eine solche handelt, die es massenhaft auch in Großstädten (z.B. St. Pölten oder in Wien) entlang der Gehsteige gibt und werden durch solche Einfriedungen bei Regen in diesen Städten weder die Gehsteige und Straßen überschwemmt noch schränken diese die Benützung der Gehsteige bei Regen für die Fußgänger in irgendeiner Weise ein, sodass eine Beeinträchtigung der Einfriedung der beiden Beschwerdeführer in Bezug auf die Trockenheit von vorneherein ausgeschlossen werden kann.

Aufgrund der Entfernung des Einfamilienhauses, des Abstellraumes und des Carports von 12,50 m und mehr kann ebenfalls ausgeschlossen werden, dass im Bereich des Grundstückes Nr. *** der beiden Beschwerdeführer irgendwelche Wässer von diesen Bauwerken auf die *** fließen werden, geschweige denn auf ihr Grundstück.

Dazu kommt, dass die auf dem Baugrundstück anfallenden Schmutzwässer in den öffentlichen Mischwasserkanal ordnungsgemäß entsorgt werden.

Nachdem die verfahrensgegenständliche Einfriedung somit selbst keine Immissionen zu produzieren vermag, die die Trockenheit der Einfriedung der beiden Beschwerdeführer zu beeinträchtigen vermögen, gilt dies auch für die Standsicherheit ihrer Einfriedung, zumal auch nicht erkennbar ist, inwieweit diese durch die beantragte Einfriedung in dieser Hinsicht beeinträchtigt werden könnte. Dasselbe gilt auch für den Bereich des Brandschutzes, den die beantragte Einfriedung ebenso nicht beeinträchtigen kann, zumal von dieser aufgrund ihrer Materialien (Stahlbeton und Metallgitter), aufgrund ihrer Höhe (1,50 m) und aufgrund ihres Abstandes von 4 m keine entsprechende Gefahr ausgeht. Dasselbe gilt auch für die anderen beantragten Bauwerke der beiden Bauwerber, die schon aufgrund ihrer Entfernung zur eigenen südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes im Ausmaß von 12,50 m und mehr und zur nächstgelegenen nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** der beiden Beschwerdeführer im Ausmaß von 16,50 m keine solche möglichen Beeinträchtigungen in Bezug auf die Standsicherheit und den Brandschutz mit sich bringen können. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Nachbar keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. ableiten kann (vgl. u.a. VwGH vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171) und gilt es auch zu bedenken, dass das Einfamilienhaus der beiden Bauwerber lediglich das Erdgeschoss aufweist und nicht unterkellert wird und dass zwischen dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück der beiden Beschwerdeführer eine öffentliche Verkehrsfläche liegt, sodass beide Grundstücke nicht einmal direkt aneinander angrenzen. Weiters wird das Einfamilienhaus mit Materialien errichtet, die den Brandschutzvorschriften entsprechen, und fordern die baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften lediglich an der Grundstücksgrenze die Errichtung einer öffnungslosen Brandwand; bei einem geringeren Abstand zur Grundstücksgrenze ist eine solche nicht mehr zwingend vorgesehen und bei einem Gebäudemindestabstand von 3 m von der Grundstücksgrenze darf jedes Wohnhaus in der Außenwand öffenbare Fenster zum Nachbargrundstück aufweisen, sodass nach Ansicht des Gesetzgebers ab einem Abstand von 3 m eine Brandgefahr für die Nachbarbauwerke nicht mehr bestehen kann. Dass das Einfamilienhaus, der Abstellraum und das Carport einen Mindestabstand von 16,50 m von der Einfriedung der beiden Beschwerdeführer aufweisen und zwischen diesen beiden Grundstücken noch die öffentliche Verkehrsfläche *** mit einer Breite von 4 m liegt, schließt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Bauwerke der beiden Beschwerdeführer, im konkreten eine Beeinträchtigung ihrer Einfriedung und ihres Schwimmbeckens, von vorneherein aus. Weder kann somit durch die Ausgestaltung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke selbst eine Brandbelastung angenommen werden noch werden durch die zulässige Benützung dieser Bauwerke die Standsicherheit und der Brandschutz der beiden Bauwerke der beiden Beschwerdeführer berührt.

Somit werden die beiden Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nach § 6 Abs. 2 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996 im Sinne des vorletzten Satzes des § 6 Abs. 1 leg.cit. nicht berührt.

Darauf hinzuweisen ist noch, dass sich die Rechte des § 6 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. nur auf bereits rechtmäßig bestehende Bauwerke, nicht aber zukünftig zu errichtende Bauwerke beziehen (vgl. u.a. VwGH vom 12. Oktober 2004, Zl. 2004/05/0142, sowie VwGH vom 6. Juli 2010, Zl. 2009/05/0016).

Zu den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nach § 6 Abs. 2 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Wohngebäude, welches in der Widmung Bauland Wohngebiet errichtet wird, handelt, sodass den beiden Beschwerdeführern kein Schutz vor Immissionen zukommt, die sich aus der Benützung dieses Wohngebäudes ergeben, wobei zur „Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken“ im Sinne dieser Gesetzesstelle fraglos auch das Zubehör zum Wohngebäude wie die Heizung (im gegenständlichen Fall die nach § 17 Abs. 1 Z. 8 der NÖ Bauordnung 1996 baubehördlich bewilligungs- und anzeigefreie Wärmepumpe), die Küche, der Aufzug, der Hauskanal und auch die Müllbehälter gehören (vgl. u.a. VwGH vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127, sowie VwGH vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205). Das Carport mit seiner Stellfläche weist zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer einen Abstand von mehr als 20 m auf und wird zwischen dem Carport und dem Grundstück der beiden Beschwerdeführer das Einfamilienhaus errichtet, sodass sie auch in dieser Hinsicht bezüglich des zweiten Stellplatzes in ihrem diesbezüglichen Recht nicht berührt werden.

Zu der beantragten Photovoltaikanlage ist festzuhalten, dass bereits im beantragten Projekt Vorsorge getroffen wurde, dass die beiden Beschwerdeführer von dieser in keiner Weise beeinträchtigt werden können, zumal in diesem Bereich eine Attikamauer von 80 cm hochgezogen wird, sodass diese Anlage von außen nicht sichtbar ist und wodurch jegliche Beeinträchtigung durch Blendung oder Spiegelung etc. im Sinne des § 48 der NÖ Bauordnung 1996 von vorneherein ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerdeführer selbst haben in der öffentlichen mündlichen Bauverhandlung bestätigt, dass eine diesbezügliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist und dass sie ihre Einwendung nur aufgrund der Unkenntnis des genauen Projektes und aus anwaltlicher Vorsicht erhoben haben.

Für das erkennende Gericht ist nicht erkennbar, welche Immissionen von der Einfriedung, vom Einfamilienhaus, vom Abstellraum und vom Carport ausgehen sollen, die die beiden Beschwerdeführer in dieser Hinsicht beeinträchtigen können, sodass das erkennende Gericht zur Auffassung kommt, dass die beiden Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nach § 6 Abs. 2 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 im Sinne des vorletzten Satzes des § 6 Abs. 1 leg.cit. nicht berührt werden.

Zu den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nach § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass den beiden Beschwerdeführern nur ein Recht darauf zukommt, dass die ihnen zugekehrte südliche Gebäudefront des Bauvorhabens die zulässige Gebäudehöhe und den zulässigen Abstand einhalten (vgl. u.a. VwSlg. 9.338 A/1977, sowie VwGH vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0037, sowie VwGH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259) und kommt ihnen – entgegen ihrer Ansicht - hinsichtlich der Gebäudehöhe und des Abstandes allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster (vgl. u.a. VwGH vom 31. Juli 2007, Zl. 2005/05/0101); dies bedeutet, dass sie in Bezug auf eine unzulässige Gebäudehöhe und/oder einen unzulässigen Abstand nur dann ein Mitspracherecht haben können, wenn die Gebäudehöhe und/oder der Abstand eine Verletzung der ausreichenden Belichtung ihrer zulässigen Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung ihrer Hauptfenster von der Gebäudehöhe und vom Abstand nicht beeinträchtigt, so können sie auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe oder durch einen unzulässigen Abstand in ihrem diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe oder einen unzulässigen Abstand demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen. Weiters ist zu beachten, dass mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in § 6 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist (vgl. u.a. VwGH vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0020).

Wie bereits vorhin ausgeführt, weist das verfahrensgegenständliche, mit einem Flachdach versehene Einfamilienhaus bei einer maximalen Gebäudehöhe von 4,30 m und bei einer Höhe der südlichen Gebäudefront von 3,68 m zur Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** der beiden Beschwerdeführer einen geringsten Abstand von 16,50 m auf. Schon allein daraus ergibt sich unter Zugrundelegung eines Lichteinfallswinkels von 45° und der geltenden Grundsätze und Grundprinzipien der Mathematik, dass die beiden Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ausreichende Belichtung ihrer zulässigen Hauptfenster nicht einmal ansatzweise im Sinne des § 6 Abs. 1 vorletzter Satz berührt werden bzw. verletzt werden können, zumal bei einer Gebäudehöhe von 3,68 m die Belichtungstangente von 45°in einem Abstand von 3,68 m auf das umliegende Geländeniveau trifft bzw. dieses schneidet. Dieser Schnittpunkt liegt auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück und weit weg vom Grundstück Nr. *** der beiden Beschwerdeführer. Da der Abstellraum und das Carport lediglich eine Höhe von jeweils 3 m aufweisen und einen noch größeren Abstand zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer aufweisen als die südliche Gebäudefront, können die beiden Beschwerdeführer auch durch diese beiden Bauwerke in ihrem Belichtungsrecht nicht berührt werden. Auch durch die an der Straßenfluchtlinie zu errichtende Einfriedung werden die beiden Beschwerdeführer in ihrem Belichtungsrecht nicht berührt, zumal diese lediglich eine Höhe von 1,50 m, aber einen Abstand zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer von 4 m aufweist, sodass die Belichtungstangente von 45° in einem Abstand von 1,50 m - von der beantragten Einfriedung - auf die öffentlichen Verkehrsfläche - und somit weit weg vom Grundstück der beiden Beschwerdeführer – auftrifft. Erst bei einer Höhe von 4 m würde die Belichtungstangente von 45° auf die Grundstücksgrenze des Grundstückes der beiden Beschwerdeführer treffen.

Dazu kommt, dass alle Bauwerke die erforderlichen Mindestabstände (3 m beim Einfamilienhaus, die Einfriedung, der Abstellraum und das Carport dürfen im Bauwich errichtet werden) einhalten und auch die zulässigen Gebäudehöhen – der Bebauungsplan legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Bauklassen I und II und somit eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 8 m fest – bei weitem unterschritten werden.

Die Beschwerdeführer selbst haben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugegeben, dass ein Möglichkeit der Beeinträchtigung ihrer Belichtung ihrer zulässigen Hauptfenster nicht möglich ist.

Somit werden die beiden Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auch in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 im Sinne des vorletzten Satzes des § 6 Abs. 1 leg.cit. nicht berührt.

Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Behörden in diesem Baubewilligungsverfahren bei der Prüfung der Parteistellung der beiden Beschwerdeführer auch zu berücksichtigen haben bzw. hatten, dass die beiden Beschwerdeführer nach der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. kein Recht auf Einhaltung eines Mindestabstandes der Straßenfluchtlinien voneinander haben (vgl. u.a. VwGH vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0025), zumal dies nur dann gelten mag, wenn durch eine zu geringe Straßenbreite eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn nicht gewährleistet wäre. Davon kann aber im gegenständlichen Fall – auch aufgrund der Ausführungen zu § 6 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. – durch das beantragte Bauvorhaben keine Rede sein und ist keinesfalls ein davon losgelöstes Recht der beiden Beschwerdeführer auf Einhaltung der im § 71 der NÖ Bauordnung 1996 aufgezählten Straßenbreiten unter § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 subsumierbar, so der Verwaltungsgerichtshof.

Darüber hinaus ist die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche *** derzeit nicht vorgesehen und auch nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens – was nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist, kann auch nicht Gegenstand der Möglichkeit der Verletzung eines Rechtes des Nachbarn im Baubewilligungsverfahrens sein (vgl. u.a. VwGH vom 31. Oktober 1979, Zl. 609/79).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0025) besitzen die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ebenso weder ein Mitspracherecht bei Fragen der Bauplatzfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes oder der Konfiguration des Bauplatzes noch zur Einhaltung des aus § 11 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 resultierenden Bauverbotes; dies gilt auch hinsichtlich eines aus § 49 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 resultierenden Bauverbotes.

Des Weiteren kommt es bei der Prüfung, ob die beiden Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten berührt werden und somit Parteistellung erlangen, darauf an, dass die Nachbarrechte durch den konsensgemäßen Bestand der Bauwerke und deren Verwendung nicht berührt werden, weshalb bei der Prüfung ihrer Parteistellung die Frage, ob im Katastrophenfall, wie z.B. bei Starkregenereignissen und Überschwemmungen, Auswirkungen eintreten könnten, aus der Sicht der Nachbarrechte nicht zu berücksichtigen ist (vgl. u.a. VwGH vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171, sowie VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2010/05/0201).

Zu berücksichtigen ist auch, dass die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht mit Erfolg die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines anderen Nachbarn geltend machen können (vgl. u.a. VwGH vom 18. November 2003, Zl. 2003/05/0115), sodass die Behörden im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren hinsichtlich ihrer Parteistellung auch nicht zu prüfen bzw. berücksichtigen hatten, ob durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben andere Nachbarn in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten berührt bzw. verletzt würden.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren kein subjektiv-öffentliches Recht auf die korrekte Anwendung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 außerhalb seines Mitsprachrechtes zukommt und wird durch Verletzungen von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, die keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betreffen, auch kein Mitsprachrecht und somit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht für die beiden Beschwerdeführer geschaffen (vgl. u.a. VwGH vom 13. Dezember 2011, Zl. 2010/05/0081).

Schließlich soll hier noch einmal festgehalten werden, dass sich aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Umfang der konkreten Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ergibt. Sie haben in diesem Baubewilligungsverfahren also keineswegs schlechthin bei allen tatsächlichen oder vermeintlichen Verstößen gegen die Bauvorschriften ein Mitspracherecht und haben die Behörden die Erlangung ihrer Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur im Rahmen ihrer ihnen aus § 6 Abs. 2 leg.cit. zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu prüfen.

In Anbetracht dieser Darlegungen und Überlegungen, der Ausführung der einzelnen Bauwerke hinsichtlich ihrer Materialien, ihrer Abstände zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer, ihrer Höhen und der Bebauung des Grundstückes Nr. *** der beiden Beschwerdeführer mit einer Einfriedung und einem Schwimmbecken kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung besitzen, sodass sie im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörden der Stadt *** die beiden Beschwerdeführer diesem Baubewilligungsverfahren beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt haben, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden (vgl. u.a. VwGH vom 21. Dezember 1993, Zl. 91/04/0200, sowie VwGH vom 28. Juni 1994, Zl. 93/04/0077, sowie VwGH vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0032). Aus diesen Gründen vermochte die Beiziehung der beiden Beschwerdeführer zu diesem Baubewilligungsverfahren an ihrer mangelnden Parteistellung ebenso nichts zu ändern (vgl. u.a. VfSlg. 4.371/1963; VfSlg. 7.941/1976; VfSlg. 12.478/1990; VfSlg. 12.773/1991; sowie VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl. 94/07/0047, sowie VwGH vom 31. Mai 1994, Zl. 94/05/0006, sowie VwGH vom 29. Juni 1995, Zl. 92/07/0195) wie die inhaltliche Entscheidung über ihre Einwendungen (vgl. u.a. VwSlg. 7.488 A/1969, sowie VwGH vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0171) und die Zustellung der Baubewilligung (vgl. u.a. VwGH vom 26. September 1991, Zl. 91/06/0134, sowie VwGH vom 29. Juni 1995, Zl. 92/07/0195; VfSlg. 12.773/1991). Diese mangelnde Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern auch vom erkennenden Gericht zu beachten (vgl. u.a. VwGH vom 20. April 2004, Zl. 2001/05/1083, sowie VwGH vom 16. Mai 2006, Zl. 2005/05/0345, sowie VwGH vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0241).

Da den beiden Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit keine Parteistellung zukommt und niemals zugekommen ist, konnten sie schon aus diesem Grund das Rechtsmittel der Berufung nicht erheben, sodass ihre Berufung von der belangten Behörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hätte werden müssen. Da das erkennende Gericht in der Sache zu entscheiden hat, weil der maßgebliche Sachverhalt feststeht, war die Abweisung ihrer Berufung in eine Zurückweisung der Berufung abzuändern und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da die beiden Beschwerdeführer somit niemals Parteien des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens waren, waren auch ihre Einwendungen nicht näher zu prüfen und näher darauf einzugehen, da ein Nachbar, der keine Partei ist, keine zulässigen Einwendungen erheben kann.

Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag der beiden Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Abschließend wird der Vollständigkeit halber ergänzend noch festgehalten, dass den beiden Beschwerdeführern durch diese Entscheidung das Recht, die ihrer Meinung nach gesetzwidrigen Verordnungen, nämlich den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, anzufechten, nicht genommen wird, zumal ihnen diesbezüglich andere Verfahren (z.B. Baubewilligungsverfahren für ihr Grundstück Nr. *** oder Grundabtretungsverfahren nach § 12 der NÖ Bauordnung 2014) weiterhin zur Verfügung stehen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarn Parteistellung erlangt haben, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist.

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