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LVwG-S-322/001-2016•LVwG N LVwG-S-322/001-2016
LVwG-S-322/001-2016Landesverwaltungsgericht08.03.2016
Tierarzneimittel; Verbot; Bereithaltung; Besitz; Lagerung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Hofbauer Wagner Rechtsanwälte KG, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 28.01.2016, ***, zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und die Geldstrafen zu
Pkt.1)von € 200,- auf € 100,-- und zu
Pkt.2) von € 200,- auf € 100,-
herabgesetzt.
Die Ersatzfreiheitsstrafen bleiben unverändert.
II.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der Behörde I. Instanz wird gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG mit € 20,-- neu festgesetzt.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis vom 28.01.2016, ***, erkannte der Magistrat der Stadt St. Pölten den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der §§ 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-AnwendungsVO 2010 iVm. § 5 Abs.1 iVm. §13 Abs.1 Z 4 Tierarzneimittelkontrollgesetz für schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit insgesamt 6 Stunden), weil er am 10.09.2013 und am 11.10.2013 die Tierarzneimittel Novasul, Rifen und Vanatyl von der Tierarztpraxis *** aus *** bezogen und somit in seinen Besitz gebracht hätte und diese Medikamente im Zeitraum vom 10.09.2013 bis 16.09.2013 und vom 11.10.2013 bis 18.10.2013 an Mastschweine verabreicht habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied im NÖ Tiergesundheitsdienst gewesen sei und ihm daher die Bereithaltung zur Anwendung, die Lagerung und der Besitz dieser verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel nicht gestattet sei.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer betreibe entgegen der Begründung im Strafekenntnis keinen landwirtschaftlichen Betrieb in ***, ***. Richtig sei, dass er die Medikamente bezogen habe, dies aber als Privatperson.
Nach der anzuwendenden Verordnung BGBl II NR.259/2010 sei die Einbindung des Tierhalters bei der Anwendung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt nur gemäß dem § 20 und § 21 des Tierärztegesetzes möglich.
Grundlage sei somit, dass ein „Tierhalter“ eingebunden sei.
Herr *** sei jedoch nicht mehr Betriebsinhaber.
Mit 31.12.2009 habe er seinen Betrieb dem Sohn übergeben, weshalb er selbst aus dem TGD ausgetreten sei.
Eine Zurechnung der Handlung an den Betriebsinhaber *** sei zwar „grundsätzlich rechtlich denkbar“, jedoch verjährt.
Der Magistrat der Stadt St. Pölten hat die Akten des Verfahrens vorgelegt und steht folgender Sachverhalt unbestritten fest:
Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum nicht mehr Betriebsinhaber des landwirtschaftlichen Betriebes in ***, ***. Demgemäß ist er auch kein Mitglied des NÖ Tiergesundheitsdienstes mehr, sondern mit Schreiben vom 09.12.2009 ausgetreten, weshalb er die im Spruch genannten verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel weder zur Anwendung bereithalten, noch lagern, noch besitzen darf.
Die Veterinärabteilung der Stadt St. Pölten hat den Betrieb am 28.02.2014 kontrolliert und wurden vom Beschwerdeführer Aufzeichnungen über die Anwendung/Verabreichung der gegenständlichen Tierarzneimittel durch den Beschwerdeführer an Mastschweine, vorgelegt. Diese Medikamente stammen aus der Tierarztpraxis des *** und hat er diese am 10.09.2013 und 11.10.2013 bezogen.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen gelangen zu Anwendung:
§ 5 Tierarzneimittelkontrollgesetz lautet:
Bereithalten zur Anwendung und Lagern
§ 5. (1) Das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen ist verboten, es sei denn,
diese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und
der Besitzer ist auf Grund der §§ 12 oder 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach § 7 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.
Die Ausnahmen gemäß Z 1 und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang II der RL 96/22/EG oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.
§ 13. (1) Tierarzneimittelkontrollgesetz lautet:
Wer ….
Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt oder
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
Unbestritten geblieben ist, dass die gegenständlichen Medikamente vom Beschwerdeführer bezogen und auch angewendet wurden.
Wenn der Beschwerdeführer nun seine Tätereigenschaft mit der Begründung bestreitet, er sei seit 31.12.2009 nicht mehr Betriebsinhaber, also nicht mehr Tierhalter, was aber Voraussetzung sei, um als Täter in Frage zu kommen, ist festzuhalten:
Nach der gegenständlichen Strafnorm des § 13 Abs.1 Z.4 TAKG ist Täter, wer die dort genannten Tierarzneimittel bereithält, lagert, oder besitzt.
Das Verbot richtet sich also an jedermann und nicht nur an den Betriebsinhaber oder Tierhalter.
Darüber hinaus ist sowohl nach der Definition in § 4 Z 1 TSchG als auch der entsprechenden Definition in der Richtlinie klar zu erkennen, dass der Halter eines Tieres nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sein muss. Halter ist vielmehr nach dem TSchG auch jemand, der die Tiere in seiner Obhut hat (nach der Richtlinie: '.... der die Tiere versorgt')."
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren im Betrieb seines Sohnes die gegenständlichen Medikamente bezog und anwendete, die Tiere also betreute, kann der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer die Tiere „in seiner Obhut“ hatte und daher auch als Halter im Sinne des § 4 Z 1 TSchG anzusehen war."
Das Vorliegen einer Haltereigenschaft hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch dann bejaht, wenn der Betreffende die Tiere täglich gefüttert und sich um diese gekümmert hat (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2009, Zl. 2008/02/0373). Haltereigenschaft liegt auch dann vor, wenn jemand Tiere überwiegend betreut, füttert und somit in seiner Obhut hat (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2009, Zl. 2008/02/0382).
Die Haltereigenschaft erfordert demnach eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Diese spezifische Nahebeziehung kann etwa aus Füttern, Ausmisten, Ausführen oder Ähnlichem bestehen; sie muss jedenfalls zum Tier selbst gegeben sein.
Da im vorliegenden Fall aber Feststellungen zur Haltereigenschaft aber nicht einmal erforderlich waren, weil nach der gegenständlichen Strafnorm ohnehin jedermann unabhängig von seiner Haltereigenschaft und Eigenschaft als Betriebsführer zu bestrafen ist, hat der Beschwerdeführer die Übertretungen sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht auch zu verantworten.
Zur Strafbemessung wurde erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernd konnte das Fehlen von Verwaltungsvormerkungen gewertet werden. Erschwerend war kein Umstand zu werten.
Der Strafrahmen des § 13 Abs.1 Z 4 Tierarzneimittelkontrollgesetz sieht eine Geldstrafe bis zu € 20.000,-- vor.
Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er die gegenständlichen Tierarzneimittel in seinen Besitz gebracht hat, obwohl er nicht mehr dazu berechtigt war, dem Schutzzweck des Tierarzneimittelkontrollgesetzes erheblich zuwidergehandelt. Im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers konnte jedoch mit Herabsetzung der gegenständlichen Geldstrafen vorgegangen werden.
Von einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde hinsichtlich des Strafausmaßes Folge gegeben wurde.
Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens I. Instanz binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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