LVwG N LVwG-AV-962/001-2015

LVwG-AV-962/001-2015Landesverwaltungsgericht08.03.2016

Regest

Subjektiver Abfallbegriff; Abfallbesitzer; Besitzwille; Sachherrschaft; Verursacher; maßgebliche Sach- und Rechtslage; Behandlungsauftrag;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-962/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.962.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 04. August 2015, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als *** zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der Ablagerung a) von Betonbrocken im Ausmaß von ca. 2 m³,

b)von einer Betonplatte mit Holzabdeckung samt darauf befindlicher leiterförmiger Baurestmassen,

c)von diversen Blechteilen, sowie

d)von Holzabfällen im Ausmaß von ca. 2 m³

wie auf dem nachfolgendem Foto vom 28. Jänner 2016 samt Beschreibung ersichtlich im südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, bis 15. April 2016 verpflichtet wird.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 73 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 04. August 2015, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung Herrn *** zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der Ablagerungen von Betonbrocken ca. 2 m³, wie auf dem beiliegenden Foto ersichtlich, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis 30. September 2015.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das Überprüfungsergebnis der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 19. Juni 2015. Im Zuge einer neuerlichen Überprüfung der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 19. Juni 2015 sei festgestellt worden, dass die gegenständlichen Ablagerungen noch so, wie im Erhebungsbericht vom 25. Juni 2015 beschrieben, vorhanden seien. Im Zuge der Erhebung habe Herr *** erklärt, dass er die Ablagerungen erst nach Klärung der Situation entfernen könne.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Rechtsmittelwerber den Bescheid ersatzlos zu beheben und an alle Miteigentümer ergehen zu lassen.

Begründet wurde diese Beschwerde wie folgt:

„Mit diesem Bescheid wurde ich verpflichtet, die auf ***, KG *** abgelagerten „Betonbrocken bis 30. September zu entfernen.

Dazu kurz zur rechtlichen Problematik, der zu Folge ich nicht berechtigt bin, diesen bescheidmäßigen Auftrag zu erfüllen:

Meine Enkeltochter ***, welche ich vertrete, ist zwar zu 15/26 Miteigentümerin des Grundstückes *** mit den vertraglich festgelegten Rechten und Pflichten, bei dem weitere 14 Wohnklosettbesitzer mit ihren je 42 m² Nutzfläche, einen 11/26 Anteil dieses Grundstückes besitzen. Und genau zwei dieser Besitzer, nämlich *** und ***, haben mich beim BG Schwechat auf Besitzstörung wegen der Abgrabung dieser Betonbrocken geklagt.

Dazu nur: *** Vater war ein Leerer, der sich einst als Nichtmiteigentümer entgegen der Satzungen der WG KII, von der NÖ. LR. zum Obmann der WG KII küren ließ und mir gegenüber sein sog. nachträglich rechtlich gedecktes Unwesen trieb.

Ich kann daher diese Betonbrocken nicht entfernen, da dabei, das einklagbare Miteigentum der oben Genannten betroffen ist. Und dies selbst dann, wenn die Behörden und Richter mit den diesbezüglichen Gesetzen und Verordnungen, rechtlich total überfordert sind und grundsätzlich Bescheide und Urteile fällen, über die ich mich, der dafür erfordernden Zeitverschwendung, in rechtlicher Hinsicht nicht weiter äußern will.

Somit ist der Bescheid an alle, im Grundbuch ausgewiesenen Miteigentümer zu erlassen, da ich nicht gewillt bin, mich aus diesem Anlass wieder mit einem gewissen Ge ….. bei Gericht zu treffen. Wenn ich nämlich beim Abbruch alle Miteigentümer um deren Zustimmung zu fragen hab, haben Sie auch Ihnen allen die entsprechenden Bescheide zu erlassen.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Über die Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung am 18. Februar 2016 abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der Zeugin ***, sowie durch die Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit der GZ ***, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit derZl. LVwG-AV-962-2015.

Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

4. Feststellungen:

***, geb. ***, Stiefenkelin des ***, geb. am ***, ist Miteigentümerin des Grundstückes ***, KG ***, mit einem Anteil von 15/26. Dieser Grundstücksanteil wurde ihr von *** mit Schenkungsvertrag vom 28. Mai 2014 übertragen und wird von diesem verwaltet.

Im Zuge von Nachbarschaftsstreitigkeiten wurde von *** von jenem Parzellenteil, welcher seiner Stiefenkelin gehört, ein Teil der auf diesem Grundstücksbereich bestehenden Betonmauer mit einem Bagger abgerissen, und wurden diese Betonbrocken samt Schlammanteilen ins Wasser geworfen. In weiterer Folge wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung aufgefordert, diese Betonbrocken aus dem Gewässer zu entfernen. Diese Räumungsarbeiten wurden zum Teil von der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung beaufsichtigt.

Diese Betonbrocken wurden in weiterer Folge im Uferbereich dieses Parzellenteiles zwischengelagert. Auf Aufforderung der Behörde, diese Betonbrocken ordnungsgemäß zu entfernen, wurden sie in weiterer Folge im nordwestlichen Bereich dieser Teilparzelle abgelagert. Am 19. Juni 2015 lagerten nach wie vor Betonsteine im Ausmaß von ca. 2 m³ in diesem Grundstücksbereich. Südlich davon wurden Blechteile vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber abgelagert.

Am 28. Jänner 2016 lagerten die am 19. Juni 2015 festgestellten Abfalllagerungen nach wie vor im verfahrensinkriminierten Liegenschaftsbereich. Weiters wurden von *** westlich von den Betonbrockenlagerungen eine Betonplatte mit Holzabdeckung samt darauf befindlicher leiterförmiger Baurestmassen abgelagert. Südlich von diesen Abfalllagerungen wurden Holzabfälle im Ausmaß von ca. 2 m³ vom Beschwerdeführer abgelagert.

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht auf Grund der zweifelsfreien und glaubwürdigen Aussagen der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, welche sich mit der im behördlichen Akt enthaltenen Fotodokumentation, sowie mit der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotodokumentation vom 28. Jänner 2016 widerspruchsfrei decken.

Dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht nur Verursacher der Betonbrockenablagerungen ist, sondern von sämtlichen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren festgestellten Abfalllagerungen, ergibt sich aus der Verantwortung des Verpflichteten im gerichtlichen Verfahren. Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, wonach er die Betonbrocken nicht entfernen könne, da „das einklagbare Miteigentum der oben Genannten betroffen sei“ erweisen sich lediglich als Schutzbehauptung. Aus der am 19. Juni 2015 erstellten Fotodokumentation, auf welchem die Betonbrockenlagerungen sowie Blechteile ersichtlich sind, kann geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer von von ihm nicht mehr verwendeten Materialien lediglich dadurch entledigt, als er diese auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstücksteil ablagert, ohne sie einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Der unordentliche und verwahrloste Zustand dieses Grundstücksbereiches ist auf den Fotodokumentationen eindeutig erkennbar.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung stützt sich auf § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:

Wenn Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EGPOP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn anderenfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Aus dem verwahrlosten, unordentlichen Zustand des vom Beschwerdeführer verwalteten Grundstücksbereiches kann geschlossen werden, dass sich der Verpflichtete von den verfahrensgegenständlichen Materialien entledigen wollte, weshalb der subjektive Abfallbegriff im konkreten Fall erfüllt ist.

Die Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Den ErläutRV 1005 GP XXIV zu BGBl I Nr. 9/2011 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, wenn sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen.

Die auf dem verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsbereich gelagerten Abfälle, welche vom Beschwerdeführer auf diesen gebracht wurden, stehen zweifelsfrei im Abfallbesitz des Rechtsmittelwerbers. Für die Eigenschaft als „Verpflichteten“ iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Für die Stellung als Verpflichteter ist es nicht erforderlich, dass er hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd § 309 ABGB hat (VwGH vom 28.11.2013, 2010/07/0109). Da der Beschwerdeführer wie festgestellt alleiniger Verursacher der verfahrensgegenständlichen Abfälle ist, geht sein Vorbringen, auch die Miteigentümer der Liegenschaft zu verpflichten, ins Leere.

Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, dass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

„Sache des Verwaltungsverfahrens“ – und somit des Beschwerdeverfahrens – ist somit die Frage der Notwendigkeit von Maßnahmenaufträgen gemäß § 73 AWG 2002 betreffend die verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen. Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dem Verpflichteten die „erforderlichen Maßnahmen“ gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 auftragen. Welche Maßnahme „erforderlich“ ist, muss der gebrochenen abfallrechtlichen Norm entnommen werden.

Durch die Verpflichtung des § 17 VwGVG, wonach die Verwaltungsgerichte jene Bestimmungen anzuwenden haben, welche die belangte Behörde anzuwenden gehabt hätte, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seine Entscheidung auf Grund der bis zur Erlassung seines Erkenntnisses verwirklichten Sachlage zu treffen, weshalb im gegenständlichen Verfahren somit wesentlich ist, dass der Rechtsmittelwerber nach Erlassung des angefochtenen Bescheides weitere Abfalllagerungen getätigt hat.

Die verfahrensrelevanten Behandlungspflichten sind in § 15 AWG 2002 wie folgt definiert:

Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von 1. hierfür genehmigten Anlagen oder 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

Nach § 15 Abs. 5 AWG 2002 hat der Abfallbesitzer die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wenn er zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

§ 15 Abs. 5a AWG regelt Folgendes:

Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann gemäß § 15 Abs 5b leg cit bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

Aus der Forderung der technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde und deren Fachkunde ist zu schließen, dass die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen zum Schutz von Boden und Gewässer notwendig sind.

An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen, kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 garantiert ist. Die Frist für die Durchführung des Maßnahmenauftrages wurde entsprechend der Dauer des Rechtsmittelverfahrens angepasst, wobei jahreszeitbedingte geringe Unsicherheiten im Monat März 2016 berücksichtigt wurden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.

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