LVwG N LVwG-AV-201/001-2016

LVwG-AV-201/001-2016Landesverwaltungsgericht08.03.2016

Regest

Siedlungsabfälle; Vorschreibung Abfallwirtschaftsgebühr; Abgabenanspruch;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-201/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.201.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, ***, ***, vom 5. Februar 2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. Dezember 2015, ohne Zahl, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Oktober 2015 betreffend die Vorschreibung von Abfallwirtschaftsgebühren und –abgaben als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Oktober 2015, Kunden-Nr. ***, wurde Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) für das in Ihrem Eigentum befindliche, mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter neu festgesetzt, als mit Wirkung ab 1. November 2015 vier 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Abfuhren zugeteilt wurden. Begründend wird unter Verweis auf § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde dargelegt, dass die Eigentümer von im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet seien , den Müll und die aufgrund der Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde in die Müllabfuhr einbezogenen Stoffe in den aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehältern zu lagern und durch die Einrichtungen abführen zu lassen, deren sich die Gemeinde zur Durchführung der Müllabfuhr bedient. Da das gegenständliche Grundstück in dem in der Abfallwirtschaftsverordnung bestimmten Abfuhrbereich gelegen sei, wäre die Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr auszusprechen gewesen. Die Art und Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter sei dem Bedarf und dem erfahrungsgemäß Innerhalb eines Abfuhrzeitraumes anfallenden Müll entsprechend festgesetzt worden. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft (vgl. dazu die Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Zl. LVwG-AV-39/001-2016).

1.2.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Oktober 2015, Kunden-Nr. ***, wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2015 für die im o.a. Bescheid zugewiesenen vier 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Abfuhren gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 jährliche Abfallwirtschaftsgebühren und –abgaben in der Höhe von € 552,50 vorgeschrieben:

Anzahl u. Art Behälter Abfuhren Abfallwirtschaftsgeb. Abfallwirtschaftsabg. Gesamt

4 x 120 l Restmülltonne 13 je Abfuhr 8,5000 € 442,- 25 % € 110,50 552,50 €

Begründend wird ausgeführt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** der Eigentümer des obengenannten Grundstückes verpflichtet worden sei, an der öffentlichen Müllabfuhr teilzunehmen. Für die Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr wären eine Abfallwirtschaftsgebühr und eine Abfallwirtschaftsabgabe in der sich im Spruch ergebenden Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsabgabe gemäß § 25 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz sei gemäß Verordnung des Gemeinderates mit dem im Spruch angeführten Prozentausmaß der Abfallwirtschaftsgebühr festgelegt. Mit der Rechtskraft des vorangegangenen Verpflichtungsbescheides sei der Anspruch auf die Abfallwirtschaftsgebühr entstanden.

1.3.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. November 2015 rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie als Eigentümerin des Hauses ***, *** die Verpflichtung habe, an der Müllbeseitigung teilzunehmen. In diesem Haus gebe es 4 Wohnungen. Ein Mieter habe eine Mülltonne. Die Mieter von 2 Wohnungen seien sehr selten (monatelang gar nicht) hier, da sie beruflich und privat viel unterwegs wären. Diese Personen besäßen jeweils ein eigenes Haus und hätten dort eine Mülltonne. Und eine Wohnung sei seit jeher leerstehend und unbewohnt. Es könne für diese leerstehende Wohnung jederzeit der Nachweis gebracht werden, dass hier weder Strom noch Gas verbraucht würden und auch kein Abfall anfalle.Es sei laut NÖ Abfallwirtschaftsgesetz nicht vorgeschrieben, dass man pro Wohnung eine Tonne nehmen "müsse", sondern nur pro Liegenschaft. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid der Mülltonnen entsprechend zu reduzieren.

1.4.

Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. Dezember 2015, ohne Zl., wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als wesentlich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass gemäß § 11 Abs. 6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem mit Bescheid so festzusetzen wären, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden könne. Da mit Verpflichtungsbescheid vom 27. Oktober 2015, Zl. ***, vier 120 Liter Restmülltonnen vorgeschrieben worden wären, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.4. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 05. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie Eigentümerin zweier nebeneinanderliegender Häuser (auf 2 Grundstücken) sei. Im verfahrensgegenständlichen Haus mit der Anschrift *** gebe es 4 Wohnungen, von denen 3 zu Vermietung gelangten. Diese 3 Wohnungen hätten eine Restmülltonne. Eine Wohnung habe sie nicht vermietet, da sie diese privat für sich behalten wolle. Gegen diese eine (zusätzliche) Restmülltonne erhebe sie Einspruch. In dieser leerstehenden Wohnung habe noch nie jemand gewohnt (nachweislich kein Gas- und Stromverbrauch) und existiere auch kein Haushalt. Es gebe hier somit auch keinen Restmüll. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid der Anzahl der Restmülltonnen für das Objekt *** auf 3 Restmülltonnen abzuändern. Bei der erfahrungsgemäß anfallenden Müllmenge könne mit 3 Restmülltonnen das Auslangen gefunden werden.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. 8240-6:

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2. a) Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.Nr. L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen. …

§ 9. (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.

(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland- Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.

(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.

§ 11. (1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.

(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.

(3) Müll kann nach dem Hol- oder Bringsystem erfaßt werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.

(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung mit Bescheid zu bestimmen.

(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.

(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.

(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen mit Bescheid zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

§ 28. (1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:

1. der Pflichtbereich,

2. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,

3. der Abfuhrplan,

4. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,

5. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen

2.2. Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** idF vom 9. Dezember 2010:

Pflichtbereich

§ 2. Der Pflichtbereich umfasst alle Haushalte der Marktgemeinde *** in den Katastralgemeinden …und ***.

Abfuhrplan

§ 5. Im Pflichtbereich werden jährlich

13 Einsammlungen von Restmüll

31 Einsammlungen von kompostierbaren Abfällen

9 Einsammlungen von Altstoffen (im gelben Sack)

6 Einsammlungen von Altstoffen (Papier)

durchgeführt.

Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

§6. (1) Die Abfallwirtschaftsgebühr errechnet sich aus einem Behandlungsanteil.

(2) Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt nach der Anzahl der Abfuhrtermine.

(3) Die Grundgebühr zur Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr beträgt:

I.) Für die Abfuhr von nicht verwertbaren Müll:

1. Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr

a) für einen Müllbehälter von 120 Liter € 8,5000

b) für einen Müllbehälter von 240 Liter € 13,0000

c) für einen Müllbehälter von 1100 Liter € 50,0000

2. Bei Müllbehältern für eine nur einmalige Benützung (Müllsäcke) pro Müllbehälter und eine Abfuhr € 3,64

II.) Für die Abfuhr von verwertbaren Müll:

1. Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr

a) für einen Müllbehälter von 120 Liter € 2,5000

b) für einen Müllbehälter von 240 Liter € 5,0000

2. Die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 25 % der Abfallwirtschaftsgebühr.

3. Die Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

2.3. Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.

(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines

Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines

Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,

gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.

(5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Mit Bescheid der Marktgemeinde ***, vom 27. Oktober 2015, Kunden-Nr. ***, wurde der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, vier 120 Liter Restmülltonnen bei 13Entleerungen zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft (vgl. dazu die Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Zl. LVwG-AV-39/001-2016).

Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin (durch Vermietung dreier Wohnungen) genutzt wird. Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen der Gemeinde entsorgen zu lassen. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin auch dem Grunde nach nicht bestritten

3.1.2.

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens betreffend die erfolgte Vorschreibung von jährlichen Abfallwirtschaftsgebühren und –abgaben (ein vom Verpflichtungsverfahren abgeleitetes Verfahren nach dem Regime der BAO) ist somit nur mehr das Bestehen des Abgabenanspruches bzw. die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe.

Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).

3.1.3.

Wenn nun von der Beschwerdeführerin im Zuge der Bekämpfung des - abgeleiteten -Abgabenbescheides vorgebracht wird, dass die Liegenschaft nicht bzw. nur kaum bewohnt werde, ist dem zu entgegnen, dass diese Umstände nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens sind, da in diesem Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht – also auf Basis des NÖ AWG 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes nach dem Verfahrensregime der BAO – erfolgt ist. Ist nämlich ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen, so können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine in Frage gestellt werden (vgl. VwGH vom 24. November 1995, Zl. 95/17/0425).

3.1.4.

Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war.

3.1.5.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.1.6. Ergänzende Anmerkungen:

Im vorliegenden Fall ist der dieser Abgabenschreibung zugrunde liegende Zuteilungsbescheid, der dem Verfahrensregime des AVG unterliegt, im Instanzenzug bekämpft worden. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts zu Zl. LVwG-AV-39/001-2016 ist der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurückverwiesen worden. Sollte es im Zuge des vor dem Gemeindevorstand fortzusetzenden Verfahrens zu einer Änderung der Zahl und Größe der zugeteilten Müllbehälter kommen, wird von den Abgabenbehörden der Gemeinde gemäß § 295 BAO vorzugehen sein. § 295 Abs. 1 BAO soll gewährleisten, dass abgeleitete Bescheide dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid (und der materiellen Rechtslage) entsprechen. Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 9. Juli 1997, Zl. 95/13/0044 und 0045, und vom 26. Februar 2015, Zl. 2012/15/0127).

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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