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LVwG-AV-600/001-2015•LVwG N LVwG-AV-600/001-2015
LVwG-AV-600/001-2015Landesverwaltungsgericht01.03.2016
Lenkberechtigung; Entziehung; Sachlage; Rechtslage; Entscheidungszeitpunkt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Mag. Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27. Mai 2015, ***, betreffend Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B bis 27. Juli 2016 und Vorschreibung von Auflagen und Beschränkungen zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die Revision wird für nicht zulässig erklärt.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Lenkberechtigung von Herrn *** bis 27. Juli 2016 befristet. Überdies wurde die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch diverse Auflagen und sachliche Beschränkungen eingeschränkt.
Dieser Entscheidung liegt ein vom Beschwerdeführer verursachter Verkehrsunfall mit Fahrerflucht vom 23.07.2014 zu Grunde, ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Unfallbericht am 25.07.2014 in alkoholisiertem Zustand von der Polizeiinspektion *** abgeholt und dabei von einem beruflichen Überlastungssyndrom erzählt hat. Des Weiteren wurde das Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung der bekämpften Entscheidung zu Grunde gelegt.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Behebung des bekämpften Bescheides.
Folgender Sachverhalt steht unbestritten fest:
Der Beschwerdeführer hat am 23.11.2015 und somit während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft 0,75 mg/l). Wegen dieser Verwaltungsübertretung hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ein mit 07.01.2016, ***, datiertes Straferkenntnis wegen Übertretung nach den §§ 5 Abs. 1, 99 Abs. 1a StVO 1960 gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dieses Straferkenntnis wurde am 13.01.2016 zugestellt, nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Auf Grund dieser neuerlichen Übertretung nach § 5 StVO 1960 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit weiterem Bescheid vom 27. November 2015, ***, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, A und B bis einschließlich 27.07.2016 (Befristung) entzogen und überdies ausgesprochen, dass bis einschließlich 23. November 2016 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Mit diesem Bescheid wurde auch eine Nachschulung vor Wiedererteilung vorgeschrieben, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A und B vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung. Dieser Bescheid wurde am 30.11.2015 zugestellt, nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer besitzt derzeit keine Lenkberechtigung auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.11.2015, ***.
Da das Landesverwaltungsgericht des Weiteren im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen hat, kann begrifflich auf Grund derzeit fehlender Lenkberechtigung auch nicht darüber abgesprochen werden, ob eine Befristung rechtens ist oder nicht. Ein derartiger Abspruch hat begrifflich das Vorliegen einer Lenkberechtigung zur Voraussetzung.
Bereits auf Grund dieser Überlegungen war mit Bescheidbehebung vorzugehen, ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig.
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