LVwG N LVwG-S-226/001-2015

LVwG-S-226/001-2015Landesverwaltungsgericht24.02.2016

Regest

Verfall; Beschlagnahme; Sicherungszweck; Glücksspielgerät;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-226/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.226.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Finanzamtes Baden Mödling, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01. Dezember 2014, Zl. ***, betreffend Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der angefochtene Bescheid lautet wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hebt die mit Bescheid derselben Verwaltungsstrafbehörde vom 20. September 2011, ***, berichtigt mit Bescheid derselben vom 04. Oktober 2011, ***, und bestätigt mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21. Mai 2013, Senat-MD-11-1324, Ihnen gegenüber, vertreten durch Herrn ***

*** als unbeschränkt haftendem Gesellschafter, in Ihrer Eigenschaft als

Veranstalterin von Ausspielungen in den Räumen des Lokales mit der Bezeichnung

„***“ in ***, ***, verfügte Beschlagnahme des

nachstehend bezeichneten Glücksspielgerätes einschließlich zweier Geräteschlüssel

und einem Geldbetrag in Höhe von € 74,50 (im Weiteren Zugehör) auf.

Glücksspielgerät mit der Bezeichnung A-P E, Type Terminal Online 19“ Dual mit der Seriennummer ***, sowie der seitens der eingeschrittenen Kontrollorgane des Finanzamtes Baden Mödling angebrachten Versiegelungsplaketten-Nr *** bis ***

Rechtsgrundlagen:

§ 53 Abs 1 Z 1 lit a des Glücksspielgesetzes (GSpG) BGBl Nr 620/1989 in der Fassung BGBl I Nr 13/2014

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20. September 2011, ***, wurde Ihnen gegenüber die Beschlagnahme des oben detailliert bezeichneten Glücksspielgerätes nebst dem dort genannten Zugehör verfügt.

Begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde hierzu aus, es habe im damaligen

Zeitpunkt der Verdacht bestanden, die *** hätte - vertreten durch Herrn

*** als unbeschränkt haftendem Gesellschafter - in der Zeit vom 30. September 2010 bis zum 22. August 2011 in den Räumen des Lokales mit der Bezeichnung „***“ in ***, ***, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, das heißt als Veranstalterin, verbotene Ausspielungen durchgeführt. Das verfahrensgegenständliche Glücksspielgerät sei auf diese Weise als Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes und somit fortgesetzt

zu Verstößen gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit 2 Abs

2 und 4, 3 und 4 Abs 1 GSpG BGBl Nr 620/1989 in der Fassung BGBl I Nr 76/2011 verwendet worden.

Dieser Sachverhalt wurde durch Organe der Abgabenbehörde Finanzamt Baden Mödling (FA 16), ***, ***, Finanzpolizei, als Organe der

öffentlichen Aufsicht im Sinne des § 50 Abs 2 GSpG anlässlich einer Kontrolle in den

Räumen des oben genannten Lokales am 22. August 2011, 09:00 Uhr, dienstlich

wahrgenommen und wurde gemäß § 53 Abs 2 GSpG in der damaligen Fassung die

vorläufige Beschlagnahme der oben bezeichneten Gegenstände verfügt. Weiters

wurden mit Schreiben vom 06. September 2011, FA-GZ: ***, sowie

mit Schreiben vom 22. November 2011, FA-GZ *** Strafanträge

gegen Herrn *** in seiner Eigenschaft als handelsrechtlichem

Geschäftsführer der *** gestellt.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Mödling als zuständige

Verwaltungsstrafbehörde wurden hierauf wegen des Verdachtes von

Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 52 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit 2 Abs 2 und 4,

3 und 4 Abs 1 GSpG BGBI Nr 620/1989 idF BGBI I Nr 76/2011 unter den GZ *** sowie *** Verwaltungsstrafverfahren gegen den

Genannten eingeleitet.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom

21. Mai 2013, Senat-MD-11-1324, wurde Ihre, auf dem Wege Ihres

rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 06. Oktober 2011, GZ ***,

gegen den oben genannten Beschlagnahmebescheid eingebrachte Berufung als

unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 13. Juni

2013, B 422/2013, wonach - sinngemäß zusammengefasst - der Verdacht einer

gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 168 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) bereits

dann gegeben sei, wenn bei einem Glücksspielgerät die Möglichkeit bestehe,

Serienspiele bzw Spiele mit einem den Betrag von € 10,-- übersteigenden

Spieleinsatz durchzuführen und zugleich eine materielle Verdrängung einer allfälligen

Verwaltungsübertretung im Sinne des § 52 Abs 1 GSpG eintrete, wurden sowohl die

Sie betreffenden Verwaltungsstrafverfahren, als auch das gegenständliche

Beschlagnahmeverfahren einstweilen ruhend gestellt und die entsprechenden

Verfahrensakten mit Schreiben vom 14. November 2013, ***, an die zuständige Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, ***, ***, übermittelt.

Bis zum heutigen Tage ist diesbezüglich keine Stellungnahme der befassten

Staatsanwaltschaft bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingelangt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14. März 2014, ***, sowie vom 19. März 2014, ***, wurden die Herrn *** als handelsrechtlichen Geschäftsführer der *** betreffenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

Die Verwaltungsstrafbehörde begründete ihre Entscheidung jeweils dahingehend,

dass Herr *** die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht

begangen habe. Sie stützte sich diesbezüglich in erste Linie auf Stellungnahmen der

mitbeteiligten Abgabenbehörde vom 21. November 2012, FA-GZ ***

bzw FA-GZ ***, wonach spätere Recherchen ergaben, dass nicht

die ***, sondern ein anderes Unternehmen als Veranstalter der

verfahrensgegenständlichen Glücksspiele anzusehen sei.

Sowohl der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14. März 2014,

***, als auch jener derselben Verwaltungsstrafbehörde vom 19.

März 2014, ***, sind in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28. Oktober 2014, ***, wurde der Abgabenbehörde Finanzamt Baden Mödling (FA 16), ***, ***, als mitbeteiligter Partei des Verfahrens zur Kenntnis

gebracht, dass angesichts der Einstellung der gegen Herrn ***

geführten Verwaltungsstrafverfahren nunmehr beabsichtigt werde, die

Beschlagnahme des oben genannten Glücksspielgerätes nebst des mitumfassten

Zugehörs aufzuheben und wurde der Abgabenbehörde im Sinne der Bestimmung

des § 50 Abs 6 GSpG Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 05. November 2014, FA-GZ: ***, machte die

Abgabenbehörde von diesem Recht Gebrauch und brachte sinngemäß

zusammengefasst vor, dass der beabsichtigten Aufhebung der gegenständlichen

Beschlagnahme nicht zugestimmt werde.

Die mitbeteiligte Partei führte in der Folge aus, die rechtskräftig erfolgte Einstellung

der Verwaltungsstrafverfahren könne keine Auswirkungen auf das

Beschlagnahmeverfahren in dessen Eigenschaft als Sicherungsverfahren nach sich

ziehen, zumal der diesbezügliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling

vom 20. September 2011, ***, berichtigt mit Bescheid derselben vom

04. Oktober 2011, ***, mit Bescheid des Unabhängigen

Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21. Mai 2013, Senat-MD-11-

1324, bestätigt worden und damit in Rechtskraft erwachsen sei.

Die Voraussetzungen für eine Abänderung oder gar Aufhebung eines rechtskräftigen

Bescheides im Sinne der Bestimmungen der §§ 68 bis 73 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lägen indessen im

verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor.

Die bis zum Inkrafttreten der Novelle des GSpG, BGBl I Nr 13/2014, bestandene

(Schein-)Konkurrenz zwischen dem durch die Strafgerichte zu ahndenden Delikt

gemäß § 168 Abs 1 StGB und dem Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 1

GSpG respektive die hieraus resultierte Problematik der sachlichen Zuständigkeit

habe in keiner Weise auf das Beschlagnahmeverfahren durchgreifen können,

sondern sei ausschließlich im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens zu klären

gewesen. Würde man nämlich die für den letztgenannten Verfahrenstypus getätigten

Erwägungen unmittelbar auf das Beschlagnahmeverfahren umlegen, so hieße dies,

dass bereits die am 22. August 2011 im Rahmen der oben genannten Kontrolle

eingeschrittenen Organe des Finanzamtes Baden Mödling als Organe der

öffentlichen Aufsicht der Sache nach unzuständig gewesen wären. Eine Verletzung

des Doppelbestrafungsverbotes sei im Rahmen des Sicherungsverfahrens mangels

pönalisierender Wirkung respektive Intention der Beschlagnahme schlicht

denkunmöglich.

Es sei unabhängig von diesen Erwägungen bereits zweifelhaft, ob eine allfällige

Aufhebung einer Beschlagnahme wie im vorliegenden Fall mit Bescheid der

Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen habe, seien doch bereits mehrfach in ähnlichen

Fällen die betreffenden Gegenstände schlicht ausgefolgt und der Finanzpolizei

hierüber bloß formlose Mitteilungen übermittelt worden.

Das verfahrensgegenständliche Glücksspielgerät könne darüber hinaus nicht

ausgefolgt werden, da gemäß § 26 StGB immer noch die Verpflichtung des

zuständigen Strafgerichtes bestünde, die Einziehung derselben auszusprechen.

Die mitbeteiligte Partei legte weiters dar, gemäß § 1 Abs 2 VStG richte sich die für

eine Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafe nach dem zur Zeit ihrer Begehung

geltenden Recht, sofern nicht das zur Zeit der verwaltungsstrafbehördlichen

Entscheidung geltende in seiner Gesamtauswirkung für den Beschuldigten günstiger

wäre. Die durch die jüngsten Novelle des GSpG, BGBl I Nr 13/2014, in § 52 Abs 3

leg cit im Sinne einer Subsidiarität des gerichtlichen Strafrechts gegenüber dem

Verwaltungsstrafrecht erfolgte Neuregelung des Verhältnisses zwischen § 168 StGB

und § 52 Abs 1 GSpG, stelle sich demgegenüber für den Beschuldigten günstiger

dar, als der historische Vorrang der durch die Strafgerichte zu ahndenden

Deliktsnorm. Es sei somit für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen

Sachverhaltes die aktuelle Rechtslage und damit das Primat des

Verwaltungsstrafrechts maßgeblich, so dass die Beschlagnahme des oben

genannten Glücksspielgerätes unbedingt aufrechterhalten werden müsse.

Abschließend hielt die befasste Abgabenbehörde zum wiederholten Male expressis

verbis fest, einer allfälligen Aufhebung der verfahrensgegenständlichen

Beschlagnahme und Ausfolgung des betreffenden Glücksspielgerätes nebst Zugehör

nicht zuzustimmen.

Rechtlich ist hierzu Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von

Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln

anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung

vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder

sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes

eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs

1 verstoßen wird.

Die Verwaltungsstrafbehörde hat hierzu erwogen:

Der hinsichtlich des vorliegenden Falles relevante Sachverhalt ist vor dem

Hintergrund der bisherigen Ausführungen als geklärt anzusehen, zumal sich dessen

wesentliche essentialia, so unter anderem die erfolgten Einstellungen der Herrn

*** betreffenden Verwaltungsstrafverfahren unter den behördlichen

Kennzeichen *** sowie ***, teils unmittelbar aus den

verfahrensrelevanten Akten ergeben, durch die erkennenden Stellen in verbindlicher

Weise festgestellt worden oder ex ante unbestritten geblieben sind.

Zusammenfassend bleiben somit lediglich die prinzipielle Zulässigkeit der Aufhebung

einer mit rechtskräftigem Bescheid nach § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG verfügten

Beschlagnahme sowie die Art derselben zu klären.

Aus dem Wortlaut der oben sinngemäß wiedergegebenen Bestimmung des § 53 Abs

1 Z 1 lit a GSpG, die im Übrigen sprachlich wie teleologisch im Wesentlichen jener

des § 39 Abs 1 VStG nachgebildet ist, ergibt sich zunächst, dass für die Verfügung

der Beschlagnahme in Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren zweierlei

Anforderungen zu erfüllen sind. Zum einen bedarf es des konkret-substanziellen

Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und muss sich die angestrebte

Sicherungsmaßnahme weiters auf Gegenstände beziehen, für die im jeweiligen

Materiengesetz dezidiert der Verfall als Strafe vorgesehen ist.

Die verwaltungsstrafbehördliche Beschlagnahme verfolgt hierbei den Zweck, die

genannten Verfallsgegenstände dem Zugriff Dritter, und im Besonderen des

Beschuldigten, zu entziehen, um auf diese Weise letztlich das

Verwaltungsstrafverfahren, durch die Verwahrung von Beweismitteln abzusichern

und den allfälligen Ausspruch des Verfalls zu gewährleisten.

Das Beschlagnahme- und das Verwaltungsstrafverfahren sind bei rein formeller

Betrachtung zwar als voneinander getrennt zu begreifen, stehen indessen unter

materiellen Gesichtspunkten in einem Verhältnis der wechselseitigen Bedingtheit,

indem das Verwaltungsstrafverfahren sich gleichsam als conditio sine qua non des

Beschlagnahmeverfahrens darstellt.

Im Ergebnis heißt dies nichts anderes, als dass bei rechtskonformer und

entsprechend -kräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens, bezogen auf

das Subjekt des Verfahrens (Beschuldigter) der Verdacht des Vorliegens einer

Verwaltungsübertretung in verbindlicher Weise normativ entkräftet wird und somit

eine essentielle Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ex nunc

entfällt. Wie bereits durch den VfGH, VfSlg 2046/1950, ausgesprochen, sind in

diesem Falle die beschlagnahmten Gegenstände zurückzustellen bzw ist, sofern in

der Zwischenzeit deren Veräußerung erfolgt ist, entsprechender Geldersatz zu

leisten.

Alternativ formuliert, handelt es sich beim Beschlagnahmeverfahren um eine reine

Absicherung des Verwaltungsstrafverfahrens. Wenn nun indessen der

Sicherungszweck, nämlich das Verwaltungsstrafverfahren entfällt, bleibt mangels

Objekt, auf welches sich jenes beziehen könnte, kein Raum mehr für deren

Aufrechterhaltung. Würde man die Beschlagnahme demgegenüber in Wirkung

belassen, so ergäbe sich zwingend ein Verstoß gegen das

bundesverfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums

gemäß Art 5 des Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

bzw Art 1 I. ZP EMRK idF BGBl III Nr 30/1998.

Wenn die mitbeteiligte Partei demgegenüber ausführt, die rechtskräftig erfolgte

Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren könne keine Auswirkungen auf das

Beschlagnahmeverfahren entfalten, so argumentiert sie hier in völliger Verkennung

des eben beschriebenen Zusammenspiels der beiden Verfahrensarten, was umso

mehr verwundert, als dass dieselbe Abgabenbehörde zuvor im Rahmen ihrer

Stellungnahmen vom 21. November 2012, FA-GZ *** bzw FA-GZ

***, vorbrachte, spätere Recherchen hätten ergeben, dass nicht die

***, sondern ein anderes Unternehmen als Veranstalter der

verfahrensgegenständlichen Glücksspiele anzusehen sei und im Weiteren die

Einstellung der gegen Herrn *** geführten Verwaltungsstrafverfahren

befürwortete. Aus welchen Gründen die mitbeteiligte Partei demgegenüber die

Aufhebung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20.

September 2011, ***, berichtigt mit Bescheid derselben vom 04.

Oktober 2011, ***, und bestätigt mit Bescheid des Unabhängigen

Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21. Mai 2013, Senat-MD-11-

1324, verfügten Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen

Glücksspielgerätes ablehnt, wobei sie selbst bereits ex ante das Vorliegen einer

Verwaltungsübertretung verneinte, ist nicht nachvollziehbar.

Dass der verfahrensgegenständliche Beschlagnahmebescheid der

Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20. September 2011, ***,

berichtigt mit Bescheid derselben vom 04. Oktober 2011, ***, mit

Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21.

Mai 2013, Senat-MD-11-1323, bestätigt worden ist, vermag an diesem Umstand

nichts zu ändern, konnte die erkennende Behörde in ihrer Entscheidungsfindung

doch nur von der im damaligen Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage

ausgehen und war im relevanten Moment der Verdacht des Vorliegens einer

Verwaltungsübertretung in legitimer Weise gegeben.

Das Argument, wonach die Voraussetzungen für eine Abänderung oder gar

Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne der Bestimmungen der §§ 68

bis 73 AVG im gegebenen Zusammenhang nicht vorlägen, geht ebenso ins Leere, ist

doch zum einen § 68 Abs 2 AVG gemäß der Bestimmung des § 24 VStG im

Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar und handelt es sich bei der vorliegenden

Konstellation nicht um ein Problem der Wiederaufnahme eines rechtskräftig

abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens, der Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand oder der Verletzung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidungspflicht,

sondern um das Phänomen des nachträglichen Wegfalles der tatbestandsmäßigen

Voraussetzungen eines Bescheides.

Dasselbe gilt für das Vorbringen, eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes sei

im Rahmen des Sicherungsverfahrens mangels pönalisierender Wirkung respektive

Intention der Beschlagnahme schlicht denkunmöglich, geht doch auch dieser

Gedankengang an der Sache dem Grunde nach vorbei.

Zu den weiteren Argumenten der mitbeteiligten Partei, insbesondere zur Frage, ob

die Organe der Abgabenbehörden als Organe der öffentlichen Aufsicht - bei Umlegen der auf das (Verwaltungs-)Strafverfahren bezogenen formellen wie materiellen Trennung der Kompetenzen der Verwaltungsstrafbehörde und der Strafgerichte auf das Beschlagnahmeverfahren - überhaupt zu einem Einschreiten wie im Rahmen der verfahrenseinleitenden Amtshandlung vom 22. August 2011 berechtigt gewesen wären, kann entgegnet werden, dass die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG durch die befassten Organe der öffentlichen Aufsicht, ebenso wie die seitens der Verwaltungsstrafbehörde zu verhängende Sicherungsmaßnahme dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nach lediglich den Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 52 Abs 1 GSpG voraussetzt. Liegen somit Umstände vor, aus denen der jeweilige Einschreiter in objektiv nachvollziehbarer Weise das Vorliegen eines relevanten Rechtsverstoßes annehmen kann, so ist er auch zum Ausspruch der vorläufigen Beschlagnahme berechtigt und verpflichtet.

Bringt die mitbeteiligte Partei weiters vor, es sei zweifelhaft, ob eine allfällige

Aufhebung einer Beschlagnahme wie im vorliegenden Fall mit Bescheid der

Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen habe und verweist sie diesbezüglich auf eine

allenfalls formlose Verwaltungspraxis, so ist dem zunächst die Bestimmung des § 50

Abs 5 GSpG entgegenzuhalten, wonach der Abgabenbehörde in

Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 GSpG Parteistellung zukommt, sofern

zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt und sie

darüber hinaus berechtigt ist, gegen entsprechende Bescheide der befassten

Verwaltungsstrafbehörde ein Rechtsmittel an das zuständige LVwG zu erheben.

Weiters ist die Verwaltungsstrafbehörde gemäß § 50 Abs 6 GSpG verpflichtet, wenn

sie unter denselben Voraussetzungen die Aufhebung einer Beschlagnahme

beabsichtigt, dies der Abgabenbehörde mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur

Stellungnahme einzuräumen.

Aus den hier sinngemäß wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen lässt sich

klar und eindeutig das Postulat einer bescheidmäßigen Aufhebung einer obsolet

gewordenen Beschlagnahme ableiten, wäre die Abgabenbehörde als mitbeteiligte

Partei des Verwaltungsstraf- wie Beschlagnahmeverfahrens doch ansonsten

gehindert, ihre Parteirechte auszuüben.

Was die Erklärung der mitbeteiligten Partei betrifft, wonach das

verfahrensgegenständliche Glücksspielgerät nicht ausgefolgt werden könne, da

gemäß § 26 StGB immer noch die Verpflichtung des zuständigen Strafgerichtes

bestünde, die Einziehung desselben auszusprechen, so ist anzumerken, dass die

betreffenden Verfahrensakten mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling

vom 14. November 2013, *** an die zuständige Staatsanwaltschaft

Wiener Neustadt, ***, ***, übermittelt worden

sind. Bis zum heutigen Tage ist indessen keinerlei Beantwortung oder Reaktion

derselben bzw des zuständigen Strafgerichtes erfolgt und wäre ein allfälliges

Vergehen gemäß § 168 Abs 1 StGB mittlerweile verjährt wäre. Aus welchen Gründen

nunmehr seitens des zuständigen Strafgerichtes eine Einziehung des

verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerätes ausgesprochen werden sollte, ist

aus Sicht der Verwaltungsstrafbehörde nicht nachvollziehbar.

Wenn seitens der Abgabenbehörde zuletzt unter Bezug auf § 1 Abs 2 VStG,

respektive das hieraus abzuleitende Günstigkeitsprinzip Ihre Bestrafung im Sinne des Verwaltungsstrafrechts gefordert wird, da sich dieses in der Gesamtheit seiner

Auswirkungen als weniger schwerwiegend als das gerichtliche Strafrecht auswirke,

so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine Frage des

Verwaltungsstraf- und nicht des Beschlagnahmeverfahrens handelt. Für die Klärung

der aufgeworfenen Problemstellung verbleibt im gegebenen Zusammenhang somit

kein Raum.

Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass sich die angesprochene Bestimmung ihrem

Wortlaut nach nur auf die „Strafe“ bezieht und nicht die Strafbarkeit an sich erfasst.

Der Günstigkeitsvergleich ist somit nur zwischen zwei Strafdrohungen möglich und

auch dies nur innerhalb des Verwaltungsstrafrechts, was sich wiederum systematisch

wie teleologisch aus der übergeordneten Bestimmung des § 1 Abs 1 VStG ergibt

(„Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur

bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war“).

Im vorliegenden Fall hat sich indessen im Laufe der Verfahren nicht die Strafdrohung

geändert, sondern ist die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde in toto entfallen

und anschließend neu statuiert worden.

Eine Wiederinanspruchnahme einer allfälligen verwaltungsstrafbehördlichen

Zuständigkeit im Sinne einer Restauration käme demgegenüber funktionell einer

rückwirkenden Sanktion gleich und würde dies eindeutig eine Verletzung des

bundesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes gemäß Art 7 Abs 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Beschlagnahme des oben genannten,

verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerätes nebst dessen Zugehörs durch die

mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14. März 2014, ***, sowie vom 19. März 2014, ***, rechtskräftig erfolgte

Einstellung der korrespondierenden Verwaltungsstrafverfahren ihren

Sicherungszweck eingebüßt hat, da nunmehr in verbindlicher Weise feststeht, dass

in der verfahrensgegenständlichen Sache nicht einmal der Verdacht einer

Verwaltungsübertretung vorliegt.

Die Konsequenz kann nur darin bestehen, die verwaltungsstrafbehördliche

Sicherungsmaßnahme aufzuheben und die betroffenen Objekte zurückzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dagegen erhob das Finanzamt Baden Mödling Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen folgendes vor:

Als Beschwerdegrund wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens namhaft gemacht.

Rechtskräftig beschlagnahmte Geräte sind nicht wieder auszufolgen, wie nachstehend dargelegt wird.

Die Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren, aus welchen Gründen auch immer, kann keinesfalls Einfluss auf die Sicherungsmaßnahmen der Beschlagnahme und der Einziehung ausüben.

Über das in den Geräten enthaltene Geld ist im Zuge der Einziehung nach § 54 Abs 1 GSpG entsprechend den Bestimmungen des § 55 Abs 3 GSpG, oder nach § 26 Abs 1 StGB zu entscheiden.

Die Ausfolgung rechtskräftig beschlagnahmter Geräte würde jedenfalls die Aufhebung des Beschlagnahmebescheides und (aufgrund der Judikatur des VwGH) der vorläufigen Beschlagnahme voraussetzen.

Gemäß § 50 Abs 6 GSpG ist eine von der bescheiderlassenden Behörde beabsichtigte Aufhebung eines Beschlagnahmebescheides zuvor der anzeigelegenden Abgabenbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

Die vorläufige und die behördliche Beschlagnahme sind aufgrund des bloßen Verdachtes eines objektiven Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes durch fortgesetzten Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG zweifelsfrei zulässig! Das ergibt sich auch aus der in der aktuellen Judikatur des VwGH zitierten Entscheidung des VfGH vom 14.06.2012, G4/12, (arg.: „solange […] als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststeht“) sowie dessen ausdrücklichen Verweis auf die Gesetzesmaterialien, „…denen zu Folge durch die Einfügung des Verweises auf § 53 in § 52 Abs 2 GSpG klargestellt werden

sollte, …“.

Ferner kennzeichnet das Wesen eines Bescheides, unter anderem die Tatsache, dass er – unbekämpft – nach drei Jahren in Rechtskraft erwächst, selbst wenn er von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde! Damit wird die erhebliche Bedeutung eines Bescheides zweifelsfrei unterstrichen.

Die wenigen, für die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides

notwendigen Voraussetzungen (§§ 68 bis 73 AVG) liegen, nach Ansicht der Finanzpolizei, nicht vor.

Schließlich sollte bedacht werden, dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls auch an den Eigentümer der Geräte ergangen sein müsste. Wenn der Eigentümer bloß als unternehmerisch Beteiligter zu qualifizieren ist, und nicht gleichzeitig auch als Veranstalter oder Zugänglichmacher, dann bleiben die Bestimmungen des § 168 StGB - im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den unternehmerisch Beteiligten – jedenfalls unbeachtlich, somit jedenfalls auch im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren gegen den Geräteeigentümer.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 07.10.2013, 2012/17/0507-7, festgestellt, „…der Täter verwirklicht im Rechtssinn allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand…“, geht aber davon aus, dass „…ein Tatbestand nur dann anwendbar sein soll, wenn die Handlung nicht schon nach einem anderen Straftatbestand mit Strafe bedroht ist…“. Der vom Täter verwirklichte Tatbestand kann somit nur im Zusammenhang mit der Strafandrohung von Bedeutung sein, nicht jedoch im Zusammenhang mit einer Sicherungsmaßnahme.

Es kann weder vom Gesetzgeber, noch von den Höchstgerichten beabsichtigt gewesen sein, dass – entsprechend dem VfGH und den Gesetzesmaterialien, aber auch entsprechend der Judikatur des VwGH – zunächst eine Beschlagnahme durch die Behörde aufgrund des hinreichend substantiiert vorliegenden Verdachtes eines Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes zu Recht erfolgte, die Behörde jedoch, aufgrund der im Berufungsverfahren vom Beschuldigten bloß behaupteten, oder auch aufgrund der bei der Kontrolle tatsächlich festgestellten (nach der damals aktuellen Rechtslage unbeachtlichen) Einsatzmöglichkeit von mehr als 10 Euro pro Spiel, plötzlich als unzuständig zu qualifizieren, und der Beschlagnahmebescheid als nichtig aufzuheben wäre.

Es ist – nach Kenntnis der Finanzpolizei – bislang ein Beschlagnahmebescheid auch nicht als „nichtig“ aufgehoben worden. Vielmehr wurden – mangels Strafbarkeit des Beschuldigten, unabhängig von seiner jeweiligen Rolle - Geräte mehrfach einfach ohne Bescheid ausgefolgt und der Finanzpolizei bloß eine entsprechende Mitteilung zugestellt.

Aufgrund der Tatsache, dass die Beschlagnahme, aber auch die Einziehung, bloß

Sicherungsmaßnahmen, keinesfalls aber Strafen darstellen, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund der allfälligen Subsidiarität des Verwaltungsstrafverfahrens, durch eine Beschlagnahme oder Einziehung eine Verletzung des Doppelverfolgungs- und/oder Doppelbestrafungsverbotes gegeben sein sollte. Ein solcher Verstoß ist im Zusammenhang mit einer Sicherungsmaßnahme nicht denkmöglich.

Zudem ist zu bedenken, dass im Beschlagnahme- und im Einziehungsverfahren ausschließlich die objektiv verwirklichte Tat beurteilungsrelevant ist. Objektiv liegt aber – selbst wenn ausschließlich Einsätze von mehr als 10 Euro pro Spiel bedungen werden sollten – stets ein von einem Unternehmer konsenslos veranstaltetes oder zugänglich gemachtes Glücksspiel vor, bei dem für die Teilnahme von den Spielern vermögenswerte Leistungen zu erbringen sind, und bei denen vom Veranstalter vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt werden, also eine konsenslos veranstaltete oder zugänglich gemachte Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG vor.

Konsenslos veranstaltete oder zugänglich gemachte Ausspielungen werden nach § 2 Abs 4 GSpG als verbotene Ausspielungen bezeichnet.

Objektiv liegt also der nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG strafbare Sachverhalt der Veranstaltung oder des Zugänglichmachens einer verbotenen Ausspielung vor, deren Strafbarkeit – nach der aktuellen Judikatur - bloß bei Vorliegen einer Einsatzmöglichkeit von mehr als 10 Euro pro Spiel hinter die Strafbarkeit nach dem StGB zurücktritt. Sicherungsmaßnahmen hingegen, bleiben von dieser Subsidiarität zweifelsfrei unberührt.

Mit dem zurücktreten der Strafbarkeit ist nämlich, nach den aktuellen Bestimmungen des GSpG, nach der Judikatur des VfGH und des VwGH und nach den Gesetzesmaterialien, also immerhin nach dem Willen des Gesetzgebers, eine Änderung in der Kompetenz für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen zweifelsfrei nicht (mehr) verbunden!

Eine wesentliche Grundlage für die Neufassung des GSpG war nämlich die Absicht, die Sicherungsmaßnahmen von allfälligen Strafverfahren strikt in allen Verfahrensschritten zu trennen und auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt zu gründen sowie ausschließlich bloß auf das Spiel abzustellen, nicht mehr aber auf den Betrieb von Geräten mit bestimmten Eigenschaften.

Wurde nun ein Glücksspielgerät nach dem 13.06.2013, also nach der diesbezüglichen Entscheidung des VfGH behördlich beschlagnahmt, obwohl mögliche Einsätze von mehr als 10 Euro pro Spiel bereits bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei festgestellt und dokumentiert worden waren, dann hat die Behörde – ausgenommen im Zusammenhang mit dem unternehmerisch Beteiligten, oder im Falle das Gericht seine Unzuständigkeit feststellt - eine ihr nicht zukommende Kompetenz wahrgenommen.

Ist der Beschlagnahmebescheid jedoch in Rechtskraft erwachsen, erscheint eine Rückgabe der Geräte schon deshalb nicht möglich, weil Gründe für eine Aufhebung des rechtskräftigen Beschlagnahmebescheides nicht vorliegen können. Wurden Beschlagnahmebescheide gegen den Veranstalter, gegen den Inhaber und gegen den Eigentümer erlassen, müssten vor einer Rückgabe von Geräten zudem sämtliche Beschlagnahmebescheide aufgehoben werden.

Werden aber sämtliche Beschlagnahmebescheide und die vorläufige Beschlagnahme aufgehoben, weil vermeintlich eine unzuständige Behörde entschieden hat, dann waren auch die Organe der öffentlichen Aufsicht für die Kontrolle der Geräte nach dem GSpG nicht zuständig.

Das von den Kontrollorganen, bzw. der Abgabenbehörde, also unzuständiger Weise zur Verfügung gestellte Testspielgeld ist somit ebenfalls rückzuerstatten.

Behörden, welche beschlagnahmte Geräte zurückzugeben beabsichtigen, deren Gerätekassen nicht schon im Zuge der Kontrolle nach dem GSpG entleert wurden, wären aufzufordern, die allfällige Ausfolgung der beschlagnahmten Eingriffsgegenstände von der Beibringung der Schlüssel zu den Gerätekassen und der Rückerstattung des eingegebenen Testspielgeldes gemäß Dokumentation mittels GSp26 abhängig zu machen. Wurden die Geräte bei der Kontrolle nicht entleert, Schlüssel zu den Gerätekassen der Behörde aber übergeben oder nachgereicht, wären die Gerätekassen von der Behörde in Anwesenheit eines Vertreters der

Finanzpolizei zu öffnen, der Inhalt zu dokumentieren und das von der Abgabenbehörde aufgewendete Testspielgeld rückzuerstatten.

Die Öffnung der Gerätekassen vor Ausfolgung ist in jedem Falle schon deshalb erforderlich, weil sich die Behörde – zur eigenen Absicherung - die Übernahme der Geräte im Zustand laut Besichtigung, aber auch die Höhe der allenfalls dem Antragsteller rückerstatteten Beträge wohl bestätigen lassen muss.

Eine derartige Rückgabe von beschlagnahmten Eingriffsgegenständen, etwa weil die

Berufungsbehörde den Beschlagnahmebescheid für nichtig erklärt haben sollte, ist jedoch auch nur denkmöglich, wenn das Gericht ausdrücklich entschieden hat, dass es den Gegenständen an den für die Einziehung erforderlichen Eigenschaften mangelt.

Im § 26 StGB wird nämlich bestimmt:

1. (1)Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung

verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.

2. (3) Liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor, so sind die Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.

Die Voraussetzungen des Abs 1, letzter Satzteil, treffen auf elektronische Glücksspielgeräte oder sonstige Eingriffsgegenstände stets zweifelsfrei zu. Wenn nun die Sicherungsmaßnahme der Beschlagnahme – entgegen der in der Entscheidung vom 14.06.2012 geäußerten Ansicht des VfGH – für nichtig erklärt werden sollte, wäre das Gericht gehalten, die zwingend vorgesehene Einziehung auszusprechen (arg.: „sind einzuziehen“). Dabei bleibt es unerheblich, ob die Tat allenfalls hinsichtlich der Strafbarkeit bereits verjährt sein sollte.

Über das allenfalls in den Geräten enthaltene, von der Abgabenbehörde zur Verfügung gestellte Testspielgeld sollte das Gericht informiert werden.

Erklärt jedoch das Gericht, grundsätzlich für den gegenständlichen Sachverhalt gar nicht zuständig zu sein – nur dann könnte vom Gericht entschieden werden, die

Eingriffsgegenstände nicht einzuziehen - liegt gerade nicht „ausschließliche

Gerichtszuständigkeit“ vor, und die Beschlagnahme wurde zweifelsfrei von der zuständigen Behörde angeordnet.

Demnach ist die Einziehung entweder als Folge der rechtskräftigen Beschlagnahme nach § 53 Abs 1 GSpG von der Verwaltungsbehörde anzuordnen, oder auf der Grundlage des § 26 Abs 1 StGB vom Gericht auszusprechen.

Eine Rückgabe von rechtskräftig beschlagnahmten Eingriffsgegenständen ist somit aus Sicht der Finanzpolizei nicht denkmöglich, schon gar nicht aufgrund

eingestellter Verwaltungsstrafverfahren.

Hinweis auf das Günstigkeitsprinzip:

Es wird darauf hingewiesen, dass mit 01.03.2014 die neuen Bestimmungen des GspG im Abgabenänderungsgesetz 2014, AbgÄG 2014, BGBl. I. Nr. 13/2014, in Kraft traten.

§ 52 Abs.3 GSpG besagt nun, dass wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der

Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht ist, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

Die Abgrenzung der Zuständigkeiten nach dem GspG und der Strafgerichte nach § 168 StGB erfolgte im Sinne einer grundsätzlich zulässigen Subsidiarität des Strafrechts gegenüber dem Verwaltungsstrafrecht (§ 22 Abs. 1 VStG).

Gemäß § 1 Abs.2 VStG idgF richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

§ 1 Abs 2 VStG ordnet im Ergebnis die Anwendung der für den Täter günstigeren Rechtslage an; dies bis zur Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses (dazu auch Erläuterungen zu § 1 Abs.2 VStG).

Für den Günstigkeitsvergleich wird dabei auf das jeweils „geltende Recht“ abgestellt. Nach der Rsp des VwGH soll es allerdings verengend bloß auf die Gesamtauswirkungen der tatbestandlich vorgesehenen Strafe für den Täter ankommen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 1 Rz11 ff).

Bei der Prüfung im Sinne des § 1 Abs.2 betreffend das von der Behörde anzuwendende Recht kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wird, sondern vielmehr auf die Strafdrohung, somit also, ob das zur Zeit der Tat geltende Recht den Täter mit einer geringeren Strafe bedroht als das zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende (VwGH 13.9.1982 Slg 10801 A). Der Vergleich ist nicht bloß auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafe abzustellen. Bei Verschiedenheiten der Strafdrohungen kommt es auf die Bewertung der „Gesamtauswirkung“ an. Beim Vergleich der Strafdrohungen ist in

erster Linie die Strafart in Betracht zu ziehen und davon auszugehen, dass die Androhung einer Geldstrafe günstiger ist als die einer Freiheitsstrafe. Wird in einer Strafbestimmung als primäre Strafe nur Geldstrafe und in einer anderen Strafbestimmung neben einer Geldstrafe primär Arrest angedroht, so ist letztere Strafbestimmung die strengere und die erstere für den Täter günstiger (VwGH 24.4.1995, 94/10/0154, 23.4.1996, 95/11/0362, 0364, sowie das Urteil des OGH vom 4.12.1973, SSt 44/34). IdS auch VwGH 27.4.2000, 2000/10/0009. (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6.Aufl. 2003, S.1192)

Gemäß § 52 Abs.1 GSpG ist von der Behörde in den Fällen der Z1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro […] zu bestrafen, die Strafdrohung des § 168 StGB liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass nach der Abstimmung der Strafrechtssysteme aufeinander das gravierendere Unrecht durch die Strafgerichte, das gelindere durch die Verwaltungsstrafbehörden zu ahnden ist. Daraus ergibt sich, dass die strengeren

Strafdrohungen daher auch im gerichtlichen Strafrecht angedroht werden.

Dazu auch Lewisch (in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 22, Rz 4 f):

Dem Vorrang des Kriminalstrafrechts liegt die wertungsmäßige Überlegung zugrunde, dass das Kriminalstrafrecht wegen seiner spezifischen Tadelsfunktion den Unwert eines parallel begangenen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestands regelmäßig mit abdeckt; und zwar auch dann, wenn die unmittelbaren Auswirkungen der auferlegten Sanktion (etwa eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe) gegenüber der verwaltungsrechtlichen Sanktionierung (Verhängung einer Geldstrafe) weniger spürbar sein sollten.

Nach alter Rechtslage war der Verwaltungsstraftatbestand gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand subsidiär, mit Änderung des GSpG und Einführung des § 52 Abs.3 GspG tritt der gerichtliche hinter den Verwaltungsstraftatbestand zurück, die Subsidiarität ist nunmehr gegenläufig geregelt.

Die Bestimmung des § 52 Abs.3 GspG, wonach nun eine Tat, die auch in den Tatbestand des § 52 VStG fällt, nur mehr nach dieser Verwaltungsbestimmung zu bestrafen ist, stellt gegenüber der früheren Rechtslage somit die für den Täter günstigere dar. Eine Anwendung des § 1 Abs.2 VStG führt daher zu dem Ergebnis, dass (bis zur Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) die neue Rechtslage anzuwenden ist. Dem Strafensystem des GSpG/VStG ist für den Täter im Günstigkeitsvergleich der Vorzug zu geben.

Da somit nach der hier zugrunde gelegten Rechtsansicht von allen Varianten die für den Täter günstigsten für die Festsetzung der Strafen ausgewählt werden sollten, ist den Erfordernissen des § 1 Abs. 2 VStG jedenfalls Genüge getan.

Antrag:

Auf Grund der vorangegangenen Ausführungen beantragt die Finanzpolizei der

Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid zu beheben sowie die

Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenstandes

anzuordnen.

In eventu möge das Landesverwaltungsgericht als Beschwerdebehörde den

bekämpften Bescheid aufheben und in der Sache selbst strafantragsgemäß

entscheiden.“

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Bezüglich des maßgeblichen und zur Beurteilung stehenden Sachverhaltes kann auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Bescheid verwiesen werden, da dieser nicht strittig ist und in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen werden.

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird.

Gemäß § 50 Abs. 6 Glücksspielgesetz ist eine von der Bezirksverwaltungsbehörde beabsichtige Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Beschlagnahme aufrecht zu halten ist, ist letztlich die Frage, ob die Aufrechterhaltung des Sicherungszweckes geboten ist.

Im gegenständlichen Fall wurde das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren gemäß 3 45 VStG eingestellt, ebenso das gerichtliche Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 StPO. Weder wurde ein Verfall noch eine Einziehung verfügt. Somit liegt zweifellos keinerlei Sicherungszweck vor, der noch aufrechterhalten werden müsste. Da die Beschlagnahme jedenfalls diesem Sicherungszweck unterzuordnen ist, ist auch die rechtliche und sachliche Begründung für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme weggefallen.

Das Verwaltungsgericht kann auch nicht finden, dass es hiefür auch einer Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme bedürfe, da es sich bei der vorläufigen Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz lediglich um eine vorläufige Maßnahme handelt, welche in weiterer Folge durch den Beschlagnahmebescheid der Behörde nach § 53 Abs. 1 und 3 Glücksspielgesetz abgelöst wird.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zur ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

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