LVwG N LVwG-AV-786/001-2015

LVwG-AV-786/001-2015Landesverwaltungsgericht24.02.2016

Regest

Parteistellung; Brandschutz; Bauwerke der Nachbarn;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-786/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.786.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des *** und der ***, beide vertreten durch die gpls Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 24. Juni 2015, ***, betreffend Parteistellung im baubehördlichen Verfahren zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 26. November 2014 beantragten *** und *** (im Folgenden Beschwerdeführer) bei der belangten Behörde als Eigentümer des Grundstücks Nummer ***, KG , unter Berufung auf „§ 27 Abs. 1 NÖ Bauordnung“ eine Überprüfung der „“ auf den Grundstücken Nummer ***, KG *** und ***, KG ***. Begründend führen die Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen aus, dass für die *** weder eine baubehördliche noch eine gewerbebehördliche Genehmigung vorliege. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergebe sich aus der die Grenzen der betroffenen Gemeinden überragenden Bebauung. Die belangte Behörde möge sodann als Baubehörde einen Abbruchbescheid sowie ein Benützungsverbot der *** erlassen.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit, dass deren Grundstück im Grünland liege und keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen bestehe, weshalb gemäß § 6 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 keine Parteistellung der Beschwerdeführer bestehe.

Mit Antwortschreiben vom 8. Mai 2015 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bestimmung nicht die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn erfasse, wobei die Standsicherheit der *** nicht gegeben sei. Die im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Parzelle sei daher gegen die aufgrund der Hanglage bestehende Rutschungsgefahr der *** zu schützen. Dasselbe gelte für den Brandschutz hinsichtlich des auf dem Grundstück der Beschwerdeführer bestehenden Waldgebietes. Die Beschwerdeführer seien daher berechtigt, aufgrund der nicht gewährleisteten Standsicherheit und des nicht gewährleisteten Brandschutzes der *** einen Abbruchantrag zu stellen, da sie Parteistellung nach § 6 Abs. 2 Z. 1 der NÖ Bauordnung 2014 hätten. Es werde daher die bescheidmäßige Verfügung eines Abbruchs der *** beantragt. Das bisherige Verfahren habe ergeben, dass eine Baubewilligung für dieses Objekt nicht vorliege. Es werde daher zusätzlich beantragt unverzüglich die Benützung der *** zu verbieten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die zitierten Anträge der Beschwerdeführer vom 26. November 2014 und vom 8. Mai 2015 mangels Parteistellung zurück und begründete diese Entscheidung wie bereits mit dem zitierten Schreiben vom 6. Mai 2015 im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück um ein solches im Grünland ohne Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen handle, weshalb gemäß § 6 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 keine Parteistellung bestehe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bereits im Verwaltungsverfahren gestützt auf § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 vor, dass sich ihre Parteistellung aus der nicht gewährleisteten Standsicherheit sowie aus dem nicht gewährleisteten Brandschutz der *** ergebe. Ergänzend wird dazu vorgebracht, dass der als Zeuge vor dem Landesgericht St. Pölten vernommene Pächter der *** über deren bestehende Brandgefahr berichtet habe. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos behoben werde und wolle vielmehr der Behörde 1. Instanz aufgetragen werden, über die Anträge der Beschwerdeführer inhaltlich zu entscheiden und wolle gleichzeitig die Parteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden.

3. Rechtslage:

§ 6 NÖ Bauordnung 2014, NÖ LGBl. Nr. 1/2015 i.d.g.F. lautet:

„§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.

(5) Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.

(6) Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.

(7) Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.“

4. Erwägungen:

Soweit die Beschwerdeführer ihre ausschließliche Rechtsrüge erkennbar auf den Standpunkt stützen, dass sich ihre Parteistellung aus der behaupteten Gefährdung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes der *** ableiten lasse, übersehen sie, dass § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 ausschließlich dem Schutz allfälliger bestehender, bewilligter oder angezeigter Bauwerke der Beschwerdeführer dient (VwGH 25.02.2005, 2003/05/0099), deren Existenz jedoch weder behauptet wurde noch sonst indiziert ist.

Vielmehr kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei ihrer Beurteilung zutreffend davon ausging, dass das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück im Grünland liegt und unbebaut ist. Daran, dass diese unbestrittene Tatsache eine baurechtlich relevante Betroffenheit der Beschwerdeführer im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 ausschließt, ändert auch ihr berechtigtes Vorbringen nichts, dass ihnen hinsichtlich dieser Bestimmung § 6 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 nicht entgegengehalten werden kann.

Soweit die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes die vermeintliche Gefährdung des Waldes auf ihrem Grundstück ins Treffen führen, werden damit keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht (VwGH 12.10.2010, 2009/05/0201).

Der Beschwerde ist damit schon aus diesen Gründen der Erfolg zu versagen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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