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LVwG-AV-201/001-2015•LVwG N LVwG-AV-201/001-2015
LVwG-AV-201/001-2015Landesverwaltungsgericht23.02.2016
Liegenschaftseigentümer; Rechtsnachfolger; Haftung; Duldung; Subsidiärverpflichteter;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, ***, ***, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. Oktober 2008, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. Oktober 2008, ***, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)
§§ 73 und 74 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. Oktober 2008, ***, wurde *** als Grundstückseigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zur Durchführung folgenden Maßnahmenauftrages auf dem Betriebsareal in ***, ***, verpflichtet:
„Der in Ballen gepresste Restmüll bestehend aus Kunststoffen und abbaufähigen Bestandteilen im östlichen und südlichen Bereich der vier Binderfelder im Ausmaß von ca. 2.800 m³ auf einer Fläche von ca. 570 m² ist bis längstens 30. November 2008 zu entfernen. Bis zu diesem Termin sind Nachweise über die ordnungsgemäße Entfernung, aus welchen hervorgeht, wohin der Restmüll verbracht worden ist, welches Unternehmen den Restmüll übernommen hat und wohin die Entfernung erfolgt ist, der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vorzulegen.“
Gestützt wurde die Entscheidung der Verwaltungsbehörde auf § 74 AWG 2002. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf ihre gegen die § 73 Abs 1 AWG 2002 Verpflichtete, die ***, gesetzten verwaltungspolizeilichen Anordnungen und die Tatsache, dass dieses Unternehmen dem an sie erteilten Maßnahmenauftrag Großteils nicht nachgekommen sei. Die Gesellschaft habe ihre gewerberechtliche Tätigkeit beendet und sei auf dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz nicht mehr erreichbar.
Zur Rechtfertigung des Verpflichteten im verwaltungsbehördlichen Verfahren führte die belangte Behörde aus, dass er zum Zeitpunkt der Ablagerungen Eigentümer des Grundstückes gewesen sei und er von den Ablagerungen gewusst habe, diese somit geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen habe.
In seiner rechtzeitig dagegen durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Berufung vom 29. Oktober 2008 bekämpfte der nunmehrige Beschwerdeführer den Bescheid in seinem vollen Umfang und brachte vor, dass die *** nach wie vor im Firmenbuch eingetragen sei und sich in Liquidation befinde. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, sich an den Liquidator der gemäß § 73 AWG-Verpflichteten zu wenden.
Die Behörde habe also nicht nachgewiesen, dass die *** zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande wäre oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden könnte. Die derzeit vorliegenden Umstände würden nicht ausreichen, um die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers gemäß
§ 74 AWG zu bewirken.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom05. August 2014, LVwG-AB-14-0562, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung des Maßnahmenauftrages, sowie für die Vorlage der Entsorgungsnachweise mit 31. Dezember 2014 festgelegt wurde. In ihrer Begründung verwies das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des § 74 AWG 2002 darauf, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich beizupflichten sei, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde rechtswidrig sei, die Voraussetzung für das Vorliegen der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung lediglich damit zu begründen, dass die Gewerbeberechtigung von der ***zurückgelegt worden und die Gesellschaft an dem im Firmenbuch angegebenen Sitz nicht erreichbar sei.
Es wurde festgestellt, dass Liegenschaftseigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, vom 29. März 1996 bis 17. Juni 2010 *** war. Diese Liegenschaft wurde im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens von der ***, FN ***, ***, ***, erworben, deren Geschäftsführer der Verpflichtete ist.
Die in § 74 Abs. 1 AWG 2002 normierte Liegenschaftseigentümerhaftung greife nicht erst dann, wenn eine zahlungsunfähige und zur Erfüllung eines Behandlungsauftrages verpflichtete juristische Person durch Löschung im Firmenbuch nicht mehr existent ist, sondern bereits dann, wenn auf Grund entsprechender Erhebungen festgestellt werde, dass der abfallrechtlich Verpflichtete wirtschaftlich nicht in der Lage sei, den Auftrag je zu erfüllen.
Im Beschwerdeverfahren sei wesentlich, dass die *** am 24. Jänner 2009 im Firmenbuch gelöscht wurde. Diese entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung sei vom erkennenden Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, sodass dem Berufungsvorbringen, die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hätte den Liquidator der *** in die Pflicht nehmen müssen, letztlich kein Erfolg beschieden sei.
Durch die Löschung der Verursacherin könne diese zur Durchführung eines entsprechenden Maßnahmenauftrages nicht mehr verpflichtet werden. Die Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung sei im konkreten Fall nunmehr deshalb gegeben, weil zwischenzeitlich die 2. Variante der Haftung nach § 74 AWG 2002 vorliege.
Liegenschaftseigentümer gemäß § 74 AWG 2002 sei derjenige, dem die Liegenschaft zur Zeit des haftungsbegründeten Ereignisses gehört habe. Aus den §§ 73 und 74 AWG 2002 ergebe sich, dass unmittelbar nach dem Verursacher der Liegenschaftseigentümer der Zweite in der Kette der Haftenden sein soll (so VwGH vom 21.11.2012, 2009/07/0118).
Anders als gemäß § 31 Abs 4 WRG 1959 endet die abfallrechtliche Haftung des Liegenschaftseigentümers im Ablagerungszeitpunkt nicht mit dem Übergang des Liegenschaftseigentums auf einen Rechtsnachfolger. Der Grundstückseigentümer könne sich somit bei Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, als er die Liegenschaft einem anderen zivilrechtlich übertrage.
Dieser Rechtslage folgend sei es im zu entscheidenden Fall sekundär, ob der Beschwerdeführer vor dem Zeitpunkt der Ablagerungen die Liegenschaft veräußern wollte bzw. während des anhängigen Berufungsverfahrens nun das Eigentumsrecht verloren habe. Wesentlich sei, dass der Einschreiter im Zeitraum des abfallrechts-widrigen Handelns der Verursacherin Grundstückseigentümer war.
§ 74 Abs 2 AWG 2002 normiere als weitere Voraussetzung für die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers die Zustimmung oder Duldung zu den Lagerungen/Ablagerungen und die Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen als unabhängig nebeneinander bestehende Tatbestandselemente, die kumulativ vorliegen müssen.
Der Gesetzgeber habe in dieser Norm zwei Haftungsvarianten determiniert, und zwar eine der Duldung und eine der Zustimmung zu den Abfall(ab)lagerungen. Da der Beschwerdeführer den Lagerungen nicht zugestimmt habe, sei zu prüfen ist, ob er die rechtswidrigen Handlungen der *** geduldet habe.
Die Materialien zur Regierungsvorlage 984 BlgNR XXI. GP, 104 führen zwar aus, dass eine Duldung des Liegenschaftseigentümers "aus den Begleitumständen, zB aus der Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen" zu schließen sei. Diese Erläuterungen bezogen sich auf einen vom letztlich kundgemachten Gesetzestext in diesem entscheidungswesentlichen Umstand unterschiedlichen Text der Regierungsvorlage, weil in diesem die Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen als eigenes Tatbestandselement in § 74 Abs 2 AWG 2002 aufgenommen wurde.
Eine historische Interpretation des Begriffes „Duldung“ ergebe aber den klaren Willen des Gesetzgebers, dass unter diesem Begriff keine konkludente Zustimmung zu verstehen und eine Duldung "aus den Begleitumständen" zu schließen sei. Die Legislative bekräftige diese Auslegung in ihren Erläuterungen dadurch, als den Liegenschaftseigentümer eine Überwachungspflicht für seine Liegenschaft treffe. Demnach könne der Tatbestand der Duldung nicht nur dann vorliegen, wenn sich aus dem Verhalten des Grundstückseigentümers schlüssig ableiten lasse, dass er den Handlungen zugestimmt habe, weil sonst die Pflicht zur Überwachung seines Grundstückes gegenstandslos wäre.
Auch eine Wortinterpretation des Begriffes „Duldung“ führe dazu, dass darunter ein Zulassen und ein Fortbestehenlassen zu verstehen sei. Jedenfalls sei dem Begriff immanent, dass keine aktiven Handlungen zu setzen seien.
Nach Prüfung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes kam das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die konsenswidrigen Lagerungen geduldet hat.
Angesichts dessen, dass der Einschreiter zumindest zwischen Februar und März 2006 die Liegenschaft nicht überprüft habe, obwohl er bereits bei einem Besuch vor diesem Zeitraum einen nicht dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Lagerzustand der Altreifen festgestellt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die ihn treffenden Überwachungspflichten erfüllt habe. Dieser Schluss sei insbesondere damit begründet, dass er mit der *** keine vertragliche Beziehung hatte und der Liegenschaftsverkauf mit der *** schon im Herbst 2005 mangels Kaufpreiszahlung scheiterte.
Gerade wegen dieser unsicheren rechtlichen Position des Rechtsmittelwerbers in der Beziehung zur *** seien seine telefonischen Kontaktversuche als nicht adäquates Mittel zum Schutz seiner Liegenschaft zu werten.
Das Gewährenlassen der *** auf der ihn gehörigen Liegenschaft in dieser prekären Situation führe zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Lagerungen geduldet und diese billigend in Kauf genommen habe.
Durch die mangelhafte Überwachung seiner Liegenschaft hätte der Beschwerdeführer erst im Nachhinein vom rechtswidrigen Lagerbetrieb Kenntnis erlangen können, sodass er zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen habe, um die verfahrensgegenständlichen Lagerungen auf seinem Grundstück zu verhindern.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2015,Ro 2014/07/01 05-3, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 05. August 2014, LVwG-AB-14-0562, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und diese Entscheidung wie folgt begründet:
„Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die Revision deshalb als zulässig, weil sie - wie zu zeigen sein wird - von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 74 Abs. 1, 2 und 4 AWG 2002 haben folgenden Wortlaut:
"Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge
§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
(3) .....
(4) Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4. Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt."
Das Landesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Es hat daher zutreffend der Prüfung des abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Demnach war der Revisionswerber zwar im Zeitpunkt der Ablagerungen, aber nicht mehr im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, und damit im hier entscheidungswesentlichen Zeitpunkt, Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes.
Daraus ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:
Angesichts der Löschung der nach § 73 AWG 2002 verpflichteten *** aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit begegnet es - entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers - keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, die Voraussetzungen für den Eintritt der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung seien gegeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, 2009/07/0117).
Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob der Eigentümer der Liegenschaft im Zeitpunkt der Kontamination oder der aktuelle Liegenschaftseigentümer als Adressat des Auftrages heranzuziehen ist. In diesem Zusammenhang ist auf das in der Revision zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, 2013/07/0164, zu verweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dort zur gleichen Fragestellung folgende Rechtsansicht:
"§ 74 Abs. 1 AWG 2002 verweist auf den 'Eigentümer der Liegenschaft' und dessen Beauftragung nach Maßgabe der folgenden Absätze. § 74 Abs. 2 AWG 2002 regelt nun die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Liegenschaftseigentümers im Zeitpunkt der Kontamination (erster Satz) zum einen und die der Rechtsnachfolger dieses Liegenschaftseigentümers zum anderen.
Daraus ist aber - ... - nicht zu folgern, dass der
Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Kontamination auch dann heranzuziehen ist, wenn er nicht mehr Eigentümer des Grundstückes ist. § 74 Abs. 1 AWG 2002 verweist auf den aktuellen Eigentümer des Grundstückes; je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um seinen Rechtsnachfolger, gelten für seine Heranziehung unterschiedliche Voraussetzungen.
Dies ergibt sich zum einen aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (984 BlgNR XXI. GP, 104), wo es zu § 74 heißt: 'Die Verantwortung des 'Rechtsnachfolgers' ist nicht abgeleiteter Natur und setzt daher auch nicht voraus, dass der Eigentümer, während dessen Eigentumsperiode die Abfälle abgelagert wurden, kraft Zustimmung oder Duldung haftbar geworden wäre. Vielmehr genügt die Kenntnis der Ablagerung, ja sogar die fahrlässige Unkenntnis des Nacheigentümers. Die Zahl der 'Zwischeneigentümer' und die (zivilrechtliche) Art des Eigentumserwerbes sind nicht relevant.'
Die §§ 31 Abs. 4 und 138 Abs. 4 WRG 1959 weisen in Bezug auf die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung eine dem § 74 AWG 2002 vergleichbare gesetzliche Regelung auf. Zu § 31 Abs. 4 WRG 1959 führen Oberleitner/Berger, WRG3, aus, dass die subsidiäre Haftung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers nach Abs. 4 dann endet, wenn das Liegenschaftseigentum an einen Rechtsnachfolger übergeht (Rz 37 zu § 31). Auch Bumberger/Hinterwirth, WRG2, vertreten die Ansicht, dass mit dem Übergang des Liegenschaftseigentums auf einen Rechtsnachfolger die subsidiäre Haftung des Voreigentümers endet und die Haftung des aktuellen Eigentümers beginnt (vgl. in diesem Sinn K 16 und K 20 zu § 31).
Gegen die Heranziehung der Beschwerdeführerin als aktuelle Eigentümerin der kontaminierten Liegenschaft bestehen daher keine Bedenken."
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Revisionswerber als historischer, nicht mehr aktueller Eigentümer der kontaminierten Liegenschaft auf Grundlage des § 74 AWG 2002 nicht als Verpflichteter herangezogen werden konnte. Die im angefochtenen Erkenntnis diesbezüglich vertretene gegenteilige Rechtsansicht widerspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.“
Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Landeshauptmann von NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die verfahrensrelevanten Absätze des § 74 AWG 2002 lauten wie folgt:
(1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
Auf Grund der Bindung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im konkreten Beschwerdeverfahren an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der aktuelle Liegenschaftseigentümer als Adressat des Maßnahmenauftrages heranzuziehen, auch wenn die vom Höchstgericht als gesetzlich determinierte Haftungskette, wonach als erstes Glied der Verursacher, als zweites der Liegenschaftseigentümer und als drittes der Rechtsnachfolger zu verpflichten ist, dadurch konterkariert wird (vgl. VwGH vom 21.11.2012, 2009/07/0118).
Es wäre der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, wonach die subsidiäre Haftung des Voreigentümers bei Übergang auf den Rechtsnachfolger endet, dem Liegenschaftseigentümer als gesetzlich Subsidiärverpflichteten trotz Zustimmung oder Duldung zu den Abfall(ab)Lagerungen überlassen, sich seiner gesetzlich determinierten Haftung durch Eigentumsaufgabe, nötigenfalls durch Dereliktion, willentlich zu entziehen, da auch die Möglichkeit der Preisgabe für unbewegliche Sachen besteht (so OGH vom 20.09.2013, 5 Ob 100/13m mwN). Wie der konkrete Fall zeigt, bietet auch das Unternehmensrecht genügend Möglichkeiten, sich von ursprünglich bestehenden Haftungen, nötigenfalls auch im laufenden Beschwerdeverfahren, zu entziehen.
Von der belangten Behörde ist nunmehr im konkreten Fall der aktuelle Liegenschaftseigentümer zu eruieren und ein Verfahren gemäß § 74 AWG 2002 gegen diesen zu führen. Für die Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens gegen den aktuellen Liegenschaftseigentümer ist gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, zumal der aktuelle Grundstückseigentümer nicht Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zur Unzuverlässlichkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis beantwortet wurde und nach Ansicht des Höchstgerichtes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine einheitliche Rechtsprechung vorliegt.
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