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LVwG-S-287/001-2016•LVwG N LVwG-S-287/001-2016
LVwG-S-287/001-2016Landesverwaltungsgericht12.02.2016
Tatbild; Tätereigenschaft; Sondereigenschaft; Tatanlastung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 15.01.2016, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierseuchengesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am 24. April 2015 in ***, ***, insoweit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwider gehandelt zu haben, als er näher konkretisierte EU-Heimtierausweise ausgestellt habe, ohne dass in diesen die nach Art. 21 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) 576/2013 erforderlichen Angaben eingetragen gewesen seien und der Tierhalter den Ausweis zuvor unterschrieben habe. Gleichermaßen seien die nach Anhang III. Teil 2 der Durchführungsverordnung (EG) 577/2013 enthaltenen Sicherheitsmerkmale nicht eingehalten worden.
Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Amtstierärztin vom 26. Mai 2015, der zufolge die Ausstellung der Ausweise am 24. April 2015 auf dem Anwesen des Zeugen *** erfolgt sei. Die im Spruch wiedergegebenen Umstände lassen sich dabei auf den unter einem vorgelegten Lichtbildern zweifelsfrei erkennen.
Im Verwaltungsverfahren hielt der Beschwerdeführer fest, grundsätzlich die Ausweise vor der Unterschrift ordnungsgemäß auszufüllen. Er könne sich nur vorstellen, dass während des Ausfüllens etwas dazwischen gekommen sei. In seiner Beschwerde führte er demgegenüber aus, er sei damals durch einen Anruf zu einer dringenden Geburtshilfe mit einem Rind gerufen worden. Er habe die Ausfertigung der Ausweise unterbrochen und sie in einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 8. Mai 2015 fortgesetzt. Es sei daher nicht möglich, dass die Heimtierausweise in Verkehr gelangt seien.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).
Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, gegen Art. 22 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) 576/2013, verstoßen zu haben. Hiebei handelt es sich um ein Sonderdelikt, als dessen Täter ausschließlich ein „ermächtigter Tierarzt“ i.S.d. Art. 3 lit.g leg.cit. in Betracht kommt. Die besondere Tätereigenschaft stellt ein Tatbildmerkmal dar, das zum einen gemäß § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Strafbescheides aufzunehmen, zum anderen aber auch zum Gegenstand der Verfolgungshandlung zu machen ist (z.B. VwGH 23.4.1986, 85/18/0180; 22.11.1988, 88/04/0108).
Zumal dem Beschwerdeführer im konkreten Fall die Übertretung nicht in seiner besonderen Tätereigenschaft angelastet wurde, entspricht der Spruch sohin nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG. Ist dies der Fall, hat das Verwaltungsgericht im Fall einer auch dieses Tatbildmerkmal umfassenden Verfolgungshandlung des Spruch auszubessern; fehlt es demgegenüber – wie hier – auch an einer das fehlende Tatbildmerkmal umfassenden Verfolgungshandlung, ist ihm dies verwehrt und hat es mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen. Ist die Verfolgungsverjährungsfrist in derartigen Fällen offen, hat es jedoch – mangels Einstellungsgrundes nach § 45 VStG – von der Einstellung des Strafverfahrens Abstand zu nehmen und steht es der belangten Behörde offen, durch eine neuerliche Verfolgungshandlung eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung sicher zu stellen.
Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Anhang III Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 577/2013 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 576/2013 zur Last legt, übersieht sie, dass zum einen die letztgenannte Bestimmung lediglich eine an die Kommission gerichtete Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsrechtsakten enthält und sich schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht an den ermächtigten Tierarzt richtet. Dieser ist aber auch nicht Adressat des Anhangs III Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 577/2013. Enthalten aber beide Bestimmungen keine den Beschwerdeführer treffende Verpflichtungen, so scheidet auch ein – nach § 64 TSG verwaltungsstrafbewehrter – Verstoß dagegen notwendig aus. Vielmehr sind die den ermächtigten Tierarzt treffenden Verpflichtungen in Art. 22 bzw. 26 der Verordnung (EU) 576/2013 abschließend geregelt. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2 war daher ebenso Erfolg beschieden und diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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