LVwG N LVwG-AV-1403/001-2015

LVwG-AV-1403/001-2015Landesverwaltungsgericht10.02.2016

Regest

Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe; Fertigstellungsanzeige;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1403/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1403.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** vom 18. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4. Dezember 2015, Zl. ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 12. Oktober 2015, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe, keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid des Stadtrates wird dahingehend abgeändert, dass der Abgabenbescheid der Bürgermeisterin vom 12. Oktober 2015, Zl. ***, aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft *** in *** (EZ. ***, Grst.Nr. ***, KG ***) befindet sich je zur Hälfte im grundbücherlichen Eigentum von Herrn *** und Herrn ***.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8. September 2005, Zahl ***, wurde der damalige Liegenschaftseigentümer zum Anschluss dieser Liegenschaft an den öffentlichen Kanal verpflichtet.

Herr *** (in der Folge: der Beschwerdeführer) brachte als früherer Eigentümer der Liegenschaft am 23. Juni 2015 bei der Baubehörde einen Antrag auf Bewilligung der auf der Liegenschaft vorhandenen, bisher nicht baubehördlich bewilligten Zubauten mit Zustimmung der Grundeigentümer und unter Vorlage eines Bestandsplanes ein.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2015, Aktenzeichen ***, bewilligte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** unter Bezugnahme auf § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 aufgrund dieses Ansuchens „die auf dem vorliegenden Bestandsplan eingetragenen Gebäude“. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit einem Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 12. Oktober 2015, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 1.040,58 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben.

Aus der Begründung ergibt sich, dass der Vorschreibung ein Einheitssatz von € 9,40, eine Berechnungsfläche von 290,69 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 143,79 m² bebauter Fläche und 2 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² als Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 179,99 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 69,99 m² bebauter Fläche und 2 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt wurden. Anlass der Vorschreibung sei der am 9. Juli 2015 erlassene Feststellungsbescheid.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Es seien alle Abgabenschuldner im Bescheid anzuführen, was nicht erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld mit dem Feststellungsbescheid am 9. Juli 2015 sei er nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft und damit auch nicht Abgabenschuldner.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4. Dezember 2015 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr Liegenschaftseigentümer sei, jedoch als Antragsteller des Ansuchens gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 bzw. als Bauwerber gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 auch Abgabenpflichtiger sei.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 brachte Herr *** fristgerecht die Beschwerde gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4. Dezember 2015 ein. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Bauwerber bei einmaligen Abgaben nicht als Abgabenschuldner in Betracht komme, sondern nur der Liegenschaftseigentümer. Der am 9. Juli 2015 erlassene Feststellungsbescheid stelle keine Fertigstellungsanzeige dar, weshalb ein Abgabenanspruch jedenfalls nicht gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz entstanden sei.

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der belangten Behörde am 30. Dezember 2015 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 18. Jänner 2016 wurden seitens der Gemeinde die bezughabenden Verwaltungsakten (Kanalakt und Bauakt im Original) vorgelegt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977:

§ 2 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe

(1) Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

(5) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.

§ 3

(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.

§ 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

2.3. NÖ Bauordnung 2014:

§ 30 Fertigstellung

(1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. (…)

(4) Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.

§ 70 Übergangsbestimmungen

(…)

(6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. (…)

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe gemäß § 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 vorgeschrieben.

Die Vorschreibung bzw. bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe bzw. einer Abgabenschuld des zur Zahlung Verpflichteten, dh. das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses voraus.

Die Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe aufgrund von erfolgten Zubauten zum bestehenden Wohngebäude entstanden sei.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann im gegenständlichen Fall überhaupt eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist.

Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben hängt vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zudem auch die anzuwendende Rechtslage (Hebesatz) bzw. auch die Beurteilung der Person des Abgabenschuldners ab.

Gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.

Das Entstehen der Abgabenschuld im Falle einer Bauführung knüpft also an das „Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde“. Hier verweist das NÖ Kanalgesetz 1977 inhaltlich auf § 30 NÖ Bauordnung. Dieser Gesetzesstelle kann entnommen werden, dass es sich bei der Fertigstellungsanzeige um eine Parteienerklärung handelt, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen.

Nur eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet erst das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens.

Die Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung bezieht sich auf ein bewilligtes Bauvorhaben.

Im gegenständlichen Fall wurde eine baubehördliche Bewilligung für die Zubauten ursprünglich nicht erteilt, weshalb der Beschwerdeführer auch an die Baubehörde unter Bezugnahme auf § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sein „Ansuchen um Bewilligung“ der auf der Liegenschaft vorhandenen, bisher nicht baubehördlich bewilligten Zubauten richtete.

Nun ist zunächst festzuhalten, dass es sich hier um ein Feststellungsverfahren und nicht um ein Baubewilligungsverfahren handelt, weshalb dem Antragsteller auch nicht die Stellung als Bauwerber (Bewilligungswerber) zukommt.

Mit dem Bescheid vom 9. Juli 2015, Aktenzeichen ***, wurde seitens der Baubehörde diesem Ansuchen entsprochen.

Nun hat ein Feststellungsbescheid der Baubehörde gemäß § 70 Abs.6 NÖ Bauordnung 2014 im Hinblick auf die bisher fehlende Baubewilligung insofern konstitutive Wirkung, als mit diesem Bescheid die bislang fehlende Bewilligung als erteilt gilt und entspricht in seiner Wirkung auch der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für konsenslos errichtete Bauführungen.

Darüber hinaus wird damit nicht – wie in einem Baubewilligungsverfahren – ein Projekt genehmigt, sondern für einen in der Natur vorhandenen Bestand festgestellt, dass dieser als bewilligt gilt. Diese Feststellung umfasst auch das Benützungsrecht für diesen bereits fertiggestellten Bestand.

Es ist in diesem speziellen Fall eine gesonderte Fertigstellungsanzeige somit nicht mehr erforderlich, weshalb ein Abgabenanspruch nach § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 nun nicht mehr eintreten kann.

Festzuhalten ist allerdings, dass vor dem Feststellungsbescheid vom 9. Juli 2015, mit welchem der bis dahin konsenslose Zustand saniert wurde, eine Baubewilligung und damit auch eine Fertigstellungsanzeige erforderlich gewesen wären, sodass mangels Vorliegen der erforderlichen Fertigstellungsanzeige bis dahin ein Anspruch nach § 12 Abs. 1 lit. c NÖ Kanalgesetz 1977 nicht eintreten hätte können.

Es zeigt sich, dass § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 für diesen speziellen Fall der nachträglichen Sanierung konsensloser Bauführungen keine Regelung trifft.

Hilfsweise ist daher auf die subsidiär anzuwendende Bestimmung des § 4 Abs. 1 BAO zurückzugreifen, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Die Verwirklichung des Abgabentatbestandes ist ohnehin Voraussetzung für das Entstehen eines Abgabenschuldverhältnisses.

Tatbestand der Ergänzungsabgabe ist gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 idgF. eine spätere Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand höhere Abgabe ergibt.

Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (VwGH 24.6.1988, 85/17/0172).

Tatbestand einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe kann lediglich eine tatsächliche Veränderung der Berechnungsfläche sein.

Nur Veränderungen gegenüber einem tatsächlichen früheren Bestand führen zu einer Ergänzungsabgabe, nicht aber bloße Abweichungen vom Inhalt eines früheren Bescheides.

Nun ist für die gegenständliche Liegenschaft die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe mit Rechtskraft des gemäß § 17 NÖ Kanalgesetz 1977 gegenüber dem damaligen Liegenschaftseigentümer erlassenen Anschlussverpflichtungsbescheides vom 8. September 2005, Zahl ***, eingetreten.

Dass die nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauführungen bereits vorher bestanden haben, ergibt sich schon aus dem Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014, welche die nachträgliche Sanierung von konsenslosen Abweichungen von der ursprünglichen Baubewilligung nur dann ermöglicht, wenn diese Bauführungen vor mehr als 30 Jahren erfolgt ist.

Die gegenständlichen Zubauten wären daher bei der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe, für welche der Abgabenanspruch der Gemeinde (die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers) bereits 2005 entstanden ist, bereits zu berücksichtigen gewesen, da sie schon damals tatsächlich bestanden haben.

Zur Ermittlung der Berechnungsflächen ist hier festzuhalten, dass es für die Abgabenberechnung ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt, die Übereinstimmung einer Bauausführung mit den im Bauverfahren vorgelegten Plandarstellungen ist ausschließlich im Bauverfahren sicherzustellen, aber nicht Gegenstand eines Abgabenverfahrens.

Eine tatsächliche Änderung der Berechnungsflächen gegenüber dem damaligen Bestand hat sich daher ganz offensichtlich nicht ergeben, weshalb auch der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe nicht verwirklicht werden konnte.

Dementsprechend ist eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe schon aus diesem Grunde nicht entstanden. Die bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgabe gegenüber dem Beschwerdeführer erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Rechtsfrage, wann im Falle einer Feststellung gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe, liegt zwar bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Da aber im gegenständlichen Fall schon der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe nicht vorliegt, war die Beantwortung dieser Frage auch nicht entscheidungswesentlich. Im Übrigen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sonst zu lösenden Rechtsfragen vor.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision auszuschließen.

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