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LVwG-AV-1224/001-2015•LVwG N LVwG-AV-1224/001-2015
LVwG-AV-1224/001-2015Landesverwaltungsgericht05.02.2016
Maßgeblicher Sachverhalt; ungeeignete Ermittlungsschritte; Anlageeigenschaft; wasserpolizeilicher Auftrag; Instandsetzung;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch Masser Partner Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 16. Mai 2008, Zl. ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und Bezahlung von Verfahrenskosten, beschlossen:
I.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 16. Mai 2008, ***, wird hinsichtlich seiner Spruchteile II (Abweisung bzw. Zurückweisung von Anträgen des ***) und III (Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Melk zurückverwiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Abs. 1 und 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§ 37 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 24, 27, 28 Abs. 2 und 3 sowie 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Begründung
Mit Bescheid vom 16. Mai 2008, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Melk *** und *** zur Durchführung zu Instandhaltungsmaßnahmen am *** Mühlbach (Spruchpunkt I), wies aber die weitergehenden Anträge des *** ab bzw. zurück (Spruchpunkt II) und verpflichtete sowohl *** und *** als auch *** Verfahrenskosten anteilig zu bezahlen(Spruchpunkt III).
Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft Melk unter anderem aus, dass die sogenannte *** Wehr (Postzahl *** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk Melk) eine gemeinsame Einrichtung für drei Nutzer darstellte. Linksufrig der Wehranlage würde der *** Mühlbach ausgeleitet, an dem sich die Wasserkraftanlagen von *** und *** (Postzahlen *** und ***) befänden. Diese seien „somit“ Wasserbenutzungsberechtigte am *** Mühlbach, der etwa 1892 errichtet worden sei. Die Wasserberechtigten *** und *** seien zur Erhaltung des Werkskanals verpflichtet. Es stehe auch fest, dass es im Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, des *** zu Ausschwemmungen, Unterspülungen und Uferanrissen durch den *** Mühlbach gekommen sei, was einer Sanierung bedürfe. Dementsprechend seien gemäß § 50 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 die Wasserberechtigten zu den Maßnahmen im Sinne des Spruchpunktes I zu verpflichten. Das gelte allerdings nicht für jenen Bereich des Werksbachufers, welcher an die Garage auf dem Grundstück ***, KG ***, angrenze (einschließlich einer dort befindlichen Stiege), da hier der baurechtlichen Verpflichtung des *** Vorrang zukäme, welche eine „rechtsgültige Verpflichtung anderer“ im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 darstellte. Deshalb sei insoweit der Antrag des *** abzuweisen bzw. soweit er sich nicht auf die Wasserberechtigten, sondern die Grundeigentümerin beziehe, mangels Passivlegitimation letzterer zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Bezug auf den Spruchteil I das Verschulden der Wasserberechtigten begründet sei, im Übrigen aber die Kostentragung durch den Antragsteller zu erfolgen habe, woraus eine geteilte Kostentragungsverpflichtung resultiere.
Hinsichtlich der Spruchpunkte II und III des genannten Bescheides erhob *** Berufung. Begründend führt er im Wesentlichen aus, dass die strittige Trockensteinmauer als Bestandteil des Werksbaches ca. 1892 errichtet worden sei und der Befestigung des Ufers im Außenbogen des Werksbaches diene. Die Mauer sei nicht Gegenstand der Baubewilligung für die Garage gewesen, welche durch ein eigenes Fundament abgesichert sei. Er beantrage die Errichtung einer Wurfsteinschlichtung am Grundstück Nr. ***, um weitere Beschädigungen an der vorhandenen Trockensteinmauer zu vermeiden.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihn kein Verschulden an den Beschädigungen der Uferanlagen treffe.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung traf der Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde Feststellungen zur örtlichen Situation bei Garage, Stufen und Ufermauer im Bereich des Grundstücks ***, KG ***.
Mit Berufungsentscheidung vom 17. Juni 2009, ***, wurde die Berufung hinsichtlich des Spruchteiles II völlig abgewiesen; hinsichtlich des Spruchteiles III wurden die Kosten zu Gunsten des Berufungswerbers geringfügig herabgesetzt; hinsichtlich des – nicht angefochtenen – Spruchpunktes I erfolgte eine Korrektur der Katastralgemeindenbezeichnung.
Begründend führt die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und des Ergebnisses der durchgeführten mündlichen Verhandlung aus, dass sie zum Ergebnis komme, dass die verfahrensgegenständliche Stiege mit Zwischenpodest und Traufenbereich neben der Garage Bestandteil der baurechtlichen Bewilligung „der Marktgemeinde ***“ aus 1976 sei; die Trockensteinschlichtung, der Betongang sowie Stiege und Garage stellten eine bauliche Einheit dar. Durch die Überbauung werde auch eine allenfalls schon früher bestehende Trockenstein-schlichtung zum Bestandteil des neuen Bauwerks.
Daraus ergebe sich, dass eine rechtsgültige Verpflichtung des Berufungswerbers als Inhaber einer Baubewilligung bestehe, den verfahrensgegenständlichen Bereich zu erhalten.
Der Berufung hinsichtlich der Verfahrenskosten sei insofern Folge zu geben, als dass Kosten für die Überprüfungen am 14. November 2006 und 02. Jänner 2007 vor Antragstellung angefallen seien, sodass sie dem Berufungswerber nicht auferlegt werden könnten.
Dagegen richtete sich eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des ***, welcher der Gerichtshof mit Entscheidung vom 25. Oktober 2012, 2009/07/0125, Folge gab und den angefochtenen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass rechtsgültige Verpflichtungen anderer im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 nur solche seien, die sich unmittelbar aus dem WRG 1959 oder aus anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie aus Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben, begründet würden.
§ 33 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 hingegen (sowie allenfalls darauf beruhende Bescheide) stellten keine vorrangige rechtsgültige Verpflichtung anderer im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 dar.
Allerdings wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass eine Erhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten nur dann bestünde, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Bereich um Anlagen im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 handelte.
Im fortgesetzten Verfahren ersuchte der Landeshauptmann von Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Melk um Erhebung, ob der verfahrensgegenständliche Bereich bei der Garage des Berufungswerbers eine Anlage im Sinne des § 50 WRG 1959 sei; die Behörde möge insbesondere erheben, ob der verfahrensgegenständliche Bereich vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die *** Wehr bzw. von allfälligen Änderungsbescheiden erfasst sei.
Die Bezirkshauptmannschaft Melk übermittelte der Berufungsbehörde in der Folge wiederum den Akt samt Unterlagen aus der Urkundensammlung des Wasserbuches und teilte eine Beschreibung der Stauanlage mit, welche auf dem Aktenstudium, „vor allem auf einem Protokoll der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27. Jänner 1904“ fuße; genauere Beschreibungen über diesen Bereich hinaus seien nicht aufgefunden worden; der Bereich der Garage *** komme „in diesem Wasserkraft-anlagenakt nicht vor“.
Im Zuge des Parteiengehörs äußerte sich der Berufungswerber und begehrte unter anderem die Aushebung der verschiedenen Aktenunterlagen, darunter auch jener für die unterliegende „***-Wehr“. Die Ausleitungskraftwerke der Wasserberechtigten *** und *** wären ohne den Werkskanal und die *** Wehr unvorstellbar, sodass dies als Einheit zu betrachten wäre, wofür die Wasserberechtigten einzustehen hätten. Bei Errichtung des Mühlbaches wären sowohl Bruchsteinschlichtungen als auch Holzschlachtungen verwendet worden, woraus auf eine einheitliche Errichtung der verschiedenen Anlagenteile zu schließen sei. Die wiedergegebene Anlagenbeschreibung sei offensichtlich eine später verfasste, verkürzte Beschreibung der schon bestehenden Anlage, auch zumal eine Inschrift aus 1953 zitiert würde.
Auch wenn die alten Bewilligungsbescheide nicht aufzufinden seien, ändere dies nichts an der Erhaltungsverpflichtung der beiden von der Behörde festgestellten Wasserberechtigten.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2013, ***, wies der Landes-hauptmann von Niederösterreich neuerlich die Berufung mit der Einschränkung hinsichtlich einer teilweisen Stattgabe bezüglich der Verfahrenskosten ab.
Begründend führt die Berufungsbehörde unter anderem aus, dass die Erhebungen keinen Hinweis auf den Bereich der Garage *** und damit eine Instandhaltungsverpflichtung der Wasserkraftanlagenbetreiber *** und *** ergeben hätten. Daraus sei abzuleiten, dass der strittige Bereich keinen Bestandteil einer Wasserkraftanlage im Sinne des § 50 WRG 1959 darstelle, sodass auch eine Instandhaltungsverpflichtung der Wasserberechtigten zu den Postzahlen *** und *** nicht in Betracht käme. Die strittige Trockensteinschlichtung befinde sich überdies auf dem Grundstück des Berufungswerbers, darauf sei ein Gang samt Stufen betoniert worden und im Einreichplan für die Garage verzeichnet. Der Berufungswerber sei daher für diesen Bereich des Mühlbaches nach der NÖ Bauordnung erhaltungspflichtig. Durch das Überbauen von baulichen Anlagen würden diese zum Bestandteil der Überbauung; auch wenn diese Anlagen nicht Bestandteil der baurechtlichen Bewilligung aus 1976 wären, träfe den Berufungswerber als Grundeigentümer die Erhaltungsverpflichtung für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwerke.
Zum Begehren auf Beischaffung von Akten werde bemerkt, dass die Erhebungen in den Akten keinen Hinweis auf den Bereich der Garage des Berufungswerbers ergeben hätten und aus dem Akt betreffend „***-Wehr“ nichts zu gewinnen wäre, da die potentiell zu Verpflichteten *** und *** nicht Wasserberechtigte dieser Wehranlage wären. Eine Erhaltungsverpflichtung der Wasserberechtigten der Kraftwerke und der Wehren für den gesamten *** Mühlbach sei „auf Grund dieser Ausführungen“ nicht gegeben. Auch der Umstand, dass der *** Mühlbach im Zusammenhang mit einer Straßenverlegung verlagert worden sei, ändere nichts daran, dass der Bereich neben der Garage nicht Anlagenteil im Sinne des § 50 Abs.1 WRG 1959 sei.
Hinsichtlich der Verfahrenskosten begründet die Behörde wie im vorangegangenen Verfahren.
Dagegen erhob der Berufungswerber neuerlich Beschwerde an den Verwaltungs-gerichtshof, welcher den angefochtenen Bescheid wiederum behob (29. Oktober 2015, 2013/07/0136). Die entscheidende Frage, ob der verfahrensgegenständliche Bereich eine Anlage im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 darstelle, könne aus den im Verfahren gewonnenen Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht beantwortet werden. Einzige Verfahrensergänzung nach dem ersten aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Melk betreffend eine Anlagenbeschreibung der *** Wehr. Diese offenbar lediglich demonstrative Beschreibung der Wehranlage lasse keine Rückschlüsse zu, ob der verfahrensgegenständliche Uferbereich Teil der Anlage der Wasserberechtigten *** und *** sei. Überdies sei nicht begründet, weshalb gerade der verfahrensgegenständliche Bereich nicht Anlagenteil im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 sein solle, während der unmittelbar anschließende Bereich der Ufermauer bzw. Uferbefestigung Gegenstand der Verpflichtung nach Spruchteil I des Bescheides vom 16. Mai 2008 sei. Ohne nähere Ermittlung zum Umfang der Anlage sei diese Trennung nicht nachvollziehbar. Aus den Ausführungen der Amtssachverständigen sei in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, da es sich dabei lediglich um Beschreibungen des Ist-Zustandes handle.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung über die nun als Beschwerde zu wertende Berufung des *** von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG
§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.
(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.
(5) Für uneinbringliche Leistungen nach den Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.
(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(7) Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.
(8) Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(…)
AVG
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (…)
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Art. 151. (…)
(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(…)
8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
(…)
Da gemäß § 42 Abs. 3 VwGG (alt) durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor dessen Erlassung befunden hatte (gleiches gilt nach der aktuellen Rechtslage in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts), obliegt es im Hinblick auf Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG nun dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, neuerlich über die nun als Beschwerde zu wertende Berufung des *** zu erkennen. Dabei ist die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsauffassung zu Grunde zu legen.
Entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in beiden im Verfahrensverlauf ergangenen Erkenntnissen ausgeführt hat, jene nach der „Anlageneigenschaft“ (im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959) der Uferbefesti-gungen am *** Mühlbach im Bereich der Garage des Beschwerdeführers auf Grundstück Nr. ***, KG ***.
Die Berufungsbehörde hat im vorangegangenen Verfahren offensichtlich auf Grund des Umstandes, dass sie (bzw. die Bezirkshauptmannschaft Melk) in den Aktenunterlagen keine expliziten Beschreibungen gerade dieses Werkskanalabschnittes (Uferbereiches) gefunden hat, die Schlussfolgerung gezogen, dass dieser nicht den in Rede stehenden Wasserberechtigten zuzurechnen sei. Eine derartige Vorgangsweise greift jedoch zu kurz.
Voraussetzung für die Instandhaltungsverpflichtung nach § 50 WRG 1959 ist in erster Linie das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Ein Instandhaltungsauftrag kommt nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurden. Liegt ein solcher nicht vor, kann niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandhaltung herangezogen werden. In diesem Fall stellt sich das errichtete Objekt als eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dar. Bei Vorliegen einer solchen Neuerung ist die Wasserrechtsbehörde zwar zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags berechtigt, der aber nur in der Beseitigung der vorgenommenen Neuerung, nicht aber im Auftrag zur Instandsetzung bestehen kann (VwGH 14.12.1993, 93/07/0118).
In erster Linie ist daher zu prüfen, ob für den *** Mühlbach überhaupt eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und diese die strittige Anlage umfasst; in einem zweiten Schritt, wie sich der konsensgemäße Zustand gegebenenfalls darstellt. Wenn zwar feststeht, dass eine Bewilligung vorliegt, der bewilligungsgemäße Zustand aber nicht mehr erweislich ist, hat die Erhaltung so zu erfolgen, dass keine Verletzung öffentlicher Rechte oder fremder Interessen stattfindet. Wenn man also zum Ergebnis kommt, dass für den *** Mühlbach (inklusive Uferbefestigungen) eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, jedoch konkrete Beschreibungen für die jeweilige bauliche Ausgestaltung fehlen, kommt die zuletzt genannte Regel zum Tragen. Die Schlussfolgerung, dass der Wasserberechtigte am Mühlbach eine Ufermauer deshalb nicht zu erhalten hätte, weil sich in den Aktenunterlagen keine ausdrückliche Erwähnung dieser Ufermauer findet (aber dennoch vom Vorliegen einer Bewilligung für den nicht näher beschriebenen Werkskanal ausgegangen wird), ist daher nicht nachvollziehbar (wobei mit dem Verwaltungsgerichtshof die Frage zu stellen ist, weshalb die im Spruchteil I des angefochtenen Bescheides enthaltene Verpflichtung hinsichtlich des unmittelbar angrenzenden Uferbereiches als gegeben angenommen wurde, scheint doch dieser Bereich doch genau so wenig „in den Aktenunterlagen erwähnt“ zu sein wie der strittige).
Zum im aufgehobenen Berufungsbescheid wiedergegebenen Beschreibungstext sei bemerkt, dass es sich dabei um die wörtliche Wiedergabe eines Wasserbuchauszuges handelt, der sich im Akt der Berufungsbehörde befindet, wobei ein Wasserbucheinlagenblatt vom 01.01.1954 angeführt ist (wobei das Datum als „fiktives Datum“ gekennzeichnet ist). Es scheint sich dabei um eine Beschreibung der Wehranlage aus späterer Zeit zu handeln, wobei – sofern es sich bei der Ziffer 1953 überhaupt um eine Jahreszahl handelt – dies mit dem Datum 01.01.1954 immerhin kompatibel wäre. Aus dieser Beschreibung ist aber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, für die Frage der Qualifikation der strittigen Anlagen nichts zu gewinnen.
Da den Aktenunterlagen zufolge somit überhaupt keine tauglichen Feststellungen vorliegen, die die Beantwortung der Frage erlaubten, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen um solche im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 handelt, der maßgebende Sachverhalt (§ 37 AVG) also nicht feststeht, bedarf es einer Ergänzung des Sachverhalts.
Dazu können im übrigen durchaus auch die Unterlagen betreffend die „***-Wehr“ beitragen. Aus dem Umstand, dass sich der genannte Akt auf eine Wasserbenutzungsanlage eines anderen bezieht, folgt nämlich im Hinblick auf den Zusammenhang nicht notwendigerweise, dass darin aussagekräftige Unterlagen betreffend den Werksbach im Allgemeinen und seine Anlagenbestandteile nicht vorhanden sein könnten.
Angesichts des Fehlens von Sachverhaltsfeststellung im entscheidenden Punkt hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.
Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Letzteres liegt im gegenständlichen Fall vor, hat doch die belangte Behörde, wie oben bereits näher dargelegt, keine geeigneten bzw. bestenfalls nur ansatzweise Feststellungen zur Anlageneigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 getroffen.
Der angefochten Bescheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dies betrifft auch die von der Entscheidung in der Hauptsache abhängige Kostenentscheidung.
Die belangte Behörde wird daher festzustellen haben,
-ob für den in Rede stehenden *** Mühlbach eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt;
-ob die in Rede stehenden Anlagenteile als Bestandteile des Mühlbaches zu werten sind;
-wer gegebenenfalls als Wasserberechtigter zur Instandhaltung verpflichtet ist;
-was gegebenenfalls konkret der bewilligungsgemäße Zustand wäre und welche Maßnahmen daher zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich sind.
Unvorgreiflich der noch zu treffenden Sachverhaltsermittlung sei bemerkt, dass das Ufer bzw. allenfalls vorhandene Uferschutzmauern grundsätzlich Bestandteile von Werkskanälen sind, da ein Bach ohne Ufer nicht denkbar ist. Dementsprechend folgt aus der Beurteilung eines Baches als zu einer Wasserbenutzungsanlage gehörendes künstliches Gerinne die Pflicht des Nutzungsberechtigten sowohl zur Erhaltung des Bachbettes als auch zur Instandhaltung der Ufer (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049). Die Instandhaltung der Uferschutzwände eines künstlichen Gerinnes obliegt grundsätzlich dem Wasserberechtigten, es sei denn, es lägen rechtsgültige Verpflichtungen anderer vor (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049), wobei letzteres im vorliegenden Fall in Bezug auf eine baurechtliche Bewilligung schon ausgeschlossen wurde. Auch der Umstand, dass eine Uferbefestigung dem Schutz des anrainenden Grundstückes vor Erosion bzw. einer Beschädigung eines dort befindlichen Gebäudes dient, ändert an der Zuordnung des Uferbauwerks zur Wasseranlage nichts. Die Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die Erhaltung der Uferschutzwände eine künstlichen Gerinnes zum Schutz eines fremden Grundstücks (VwGH 1.2.1937, Slg 1172). Da sich Bestandteile von Wasseranlagen auch auf fremden Grund befinden können, kann aufgrund des Grenzverlaufes allein nicht die fragliche Anlageneigenschaft verneint werden. Maßgeblich für die Zurechnung einer Anlage ist vielmehr, ob sie von einer Bewilligung umfasst ist (VwGH 21.2.2008, 2007/07/0010).
Allerdings ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich die Erhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten nur auf die Erhaltung des konsensmäßigen Zustandes (bzw. wenn dieser nicht erweislich ist, die Herstellung eines Zustandes, sodass öffentliche Interessen und fremde Rechte nicht verletzt werden) beschränkt; der betroffene Anrainer hat weder einen Anspruch darauf, dass im Zuge der Instandhaltungs-arbeiten eine Anpassung an den Stand der Technik erfolgt, noch darauf, dass eine Veränderung der Situierung von Anlagen, etwa weg vom Grundstück des Beschwerdeführers, erfolgt. Ersteres ergibt sich auch aus dem Grundsatz, dass die Anpassung von Anlagen an den Stand der Technik gemäß § 21a WRG 1959 nur aus öffentlichem Interesse angeordnet werden kann, sodass in diesem Zusammenhang Dritten weder eine Parteistellung noch eine Antragslegitimation zukommt (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 11.03.1999, 98/07/0186). Zweiteres folgt schon aus dem Wesen der Instandhaltung und daraus, dass bei konsensmäßigem Bestand einer Anlage auf fremden Grund fremde Rechte schon begriffsnotwendig nicht verletzt sein können. Wenn es sich also bei den strittigen Uferbefestigungen um Anlagen im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 handelt, ist der betroffene Anrainer nur berechtigt, die Erhaltung bzw. Wiederinstandsetzung im ursprünglichen Zustand und an der bewilligten Position zu begehren. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass im Fall eines 100-jährlichen Bestandes auch die Ersitzung einer entsprechenden Dienstbarkeit eingetreten wäre.
Da der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist, erübrigt sich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht.
Da der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.
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