LVwG N LVwG-AV-58/001-2016

LVwG-AV-58/001-2016Landesverwaltungsgericht29.01.2016

Regest

Rechtsmittelfrist; Verspätung; Beschwerde; Werktag; Feiertag;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-58/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.58.001.2016

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07. Dezember 2015, Zl. ***, betreffend Änderung eines Wasserbenutzungsrechtes, beschlossen:

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 7 Abs. 4, 9 Abs. 1, 24 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§§ 32 und 33 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,

BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§ 101 Abs. 5 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Begründung

1. Sachverhalt

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07. Dezember 2015, Zl. ***, verfügte die Wasserrechtsbehörde im Spruchteil I. eine Abänderung des Wasserbenutzungsrechtes des *** für die Nutzwasserentnahme zur Bewässerung des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Außerdem wurde *** zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet.

Im Spruchteil II. wurde das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes der *** und des *** zur Bewässerung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, festgestellt.

Der genannte Bescheid wurde gemäß der im Akt der Bezirkshauptmannschaft X befindlichen Übernahmebestätigung von *** persönlich am 10. Dezember 2015 übernommen.

2. Beschwerde

Dagegen erhob *** mit Schreiben vom 10. Jänner 2016 Beschwerde, wobei im Betreff dieses Schreibens der genannte Bescheid mit Datum und Geschäftszahl bezeichnet ist.

Angaben zur Rechtzeitigkeit enthält der Schriftsatz nicht, jedoch ist er mit 10. Jänner 2016 datiert und langte das Schreiben laut Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft X bei dieser am 13. Jänner 2016 ein. Der Beschwerdeschriftsatz wurde mittels eingeschriebenen Briefes aufgegeben; das Kuvert weist allerdings keinen Poststempel auf, jedoch ergab eine Nachfrage des Gerichts über das Postamt *** ein Aufgabedatum 11. Jänner 2016.

Die Beschwerde wurde dem Landesveraltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 101 Abs. 5 WRG 1959 wurde in der Folge das Einvernehmen zwischen den Landesverwaltungsgerichten Oberösterreich und Niederösterreich hergestellt, wonach letzterem die Zuständigkeit zur Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache zukommt.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

VwGVG

§ 3. (1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

(2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat;

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.

(3) Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.

§ 7. (…)

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,(…)

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 24. (…)

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(…)

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

AVG

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

WRG

§ 101. (…)

(5) Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel der qualitativ und quantitativ größere Anteil der Wassernutzung oder Einwirkung stattfindet; bei Wasserbauten richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Feststellungen und rechtliche Beurteilung

3.2.1. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, erfolgt die Wasserentnahme im Rahmen des vom vorliegenden Anpassungsauftrag betroffenen Wasserbenutzungsrechtes aus einem Gerinne, welches die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Niederösterreich bildet. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 101 Abs. 5 WRG 1959 wurde das Einvernehmen zwischen den Landesverwaltungsgerichten Oberösterreich und Niederösterreich hergestellt, wonach letzterem die Zuständigkeit zur Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache zukommt.

3.2.2. Bereits aus den Aktenunterlagen ergibt sich, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am Donnerstag, den 10. Dezember 2015 erfolgte und dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel am Sonntag, den 10. Jänner 2016 verfasst hat. Da bereits daraus, wie noch darzulegen sein wird, folgt, dass die Beschwerde verspätet ist, erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer (hinsichtlich des Fehlens der Angaben nach § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG) bzw. eine Konfrontation des selben mit den die Verspätung begründenden Tatsachen, sind diese doch aus vom Beschwerdeführer zweifellos persönlich unterfertigten Schriftstücken bereits ableitbar.

3.2.3. Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden sind gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG binnen vier Wochen einzubringen. Fristauslösender Tag war im gegenständlichen Fall Donnerstag, der 10. Dezember 2015, an dem der Bescheid vom 07. Dezember 2015 dem nunmehrigen Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden ist. Letzter Tag der Beschwerdefrist war unter Anwendung des § 32 Abs. 2 AVG Donnerstag, der 07. Jänner 2016. Es handelte sich dabei um einen Werktag. Der Umstand, dass während des Laufes der Frist mehrere Feiertage stattfanden, ist gemäß § 33 Abs. 1 AVG nicht erheblich.

Damit die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht angesehen werden könnte, hätte der Schriftsatz bereits (spätestens) am 07. Jänner 2016 um 24:00 Uhr zur Post gegeben werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch das Schreiben seiner Datierung zufolge, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, noch nicht einmal verfasst.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als verspätet und ist daher gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht.

Da die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist, wäre dem Gericht eine inhaltliche Prüfung einschließlich der Überprüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde verwehrt.

Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, sondern lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde im konkreten Einzelfall beantwortet werden musste, ist die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4

BVG) gegen diesen Beschluss nicht zulässig.

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