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LVwG-S-127/001-2016•LVwG N LVwG-S-127/001-2016
LVwG-S-127/001-2016Landesverwaltungsgericht28.01.2016
Verspätung; Einspruchsfrist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Im Zentralen Melderegister ist hinsichtlich des Beschwerdeführers seit *** die Adresse *** in *** als Hauptwohnsitz vermerkt.
1.2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom *** wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zur Last gelegt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Einspruchs heißt es auszugsweise:
„Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.
Der Einspruch muss
binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, in jeder anderen technisch möglichen Weise oder mündlich (während der Parteienverkehrszeiten) bei uns eingebracht werden,
diese Strafverfügung bezeichnen (Bitte das Bescheidkennzeichen angeben)“
1.3. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer an seinen Hauptwohnsitz übermittelt, wobei ein Zustellversuch am *** erfolglos verlief. Der Zusteller hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und hat daher eine Verständigung über die Hinterlegung dieser Strafverfügung beim Postamt *** in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Strafverfügung wurde beim Postamt *** hinterlegt und ab dem *** zur Abholung bereitgehalten.
1.4. Am *** langte bei der belangten Behörde ein E-Mail des Beschwerdeführers mit folgendem Wortlaut (im Original) ein:
„Betreff: Einspruch oida
So ned, bei mir sicha ned. Ich mache Einspruch gegen lge in Papier was sein im anhang. Das korrekt von Gesetz und so.
Mfg und Hanga tschanga
Von meinem Samsung Galaxy Smartphone gesendet.“
Diesem E-Mail war eine Ablichtung der Strafverfügung vom *** beigefügt.
1.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass die Strafverfügung nach der Aktenlage am *** hinterlegt und damit zugestellt worden sei. Sofern kein Zustellmangel vorliege (zB Ortsabwesenheit) werde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
1.6. Mit E-Mail vom *** führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
„Bin nachweislich wegen Autounfall seit Dezember im krankenstand. Deshalb konnte ich es nicht frher holen
Von meinem Samsung Galaxy Smartphone gesendet.“
Diesem E-Mail war eine Ablichtung des Schreibens der belangten Behörde vom *** angefügt, auf welchem handschriftlich Folgendes vermerkt war:
„Bin im Krankenstand!
Kann nicht immer gehen nur wenn die Schmerzen nicht zu schlimm sind!
Liebe BH X! Ich liege seit meinem Unfall schmerzbedingt mehr als ich sitzen oder gehen kann. Bin seit 6 Monaten fast ein Pflegefall. Ich konnte wegen Schmerzen nicht früher abholen + schreiben“
1.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben im E-Mail vom *** ersucht, binnen zwei Wochen die „entsprechenden Beweismittel“ vorzulegen.
Eine Äußerung des Beschwerdeführers zu diesem Schreiben erfolgte nicht.
1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom *** wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom *** gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Einspruchsfrist am *** geendet habe und der Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung erst am *** per E-Mail eingebracht worden sei.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem auf Folgendes hingewiesen:
„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“
1.9. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid lautet wie folgt:
„Ich lege hiermit beschwerde, wiederspruch ein. Ich konnte krankheitsbedingt nicht frher antworten. Bin seit einem Unfall schon fast ein Jahr im krankenstand und immer NOCH oft nicht bei sinnen.
Von meinem Samsung Galaxy Smartphone gesendet.“
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde.
3.1. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 des Zustellgesetzes (ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Aufgrund des eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweises (vgl. VwGH 19. Dezember 2012, 2012/06/0094) ergibt sich, dass die Strafverfügung der belangten Behörde hinterlegt wurde und die Abholfrist am *** begonnen hat.
Einen Anhaltspunkt für eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers gibt es nicht. Vielmehr wird von ihm lediglich ausgeführt, er habe die Strafverfügung wegen Schmerzen nicht früher von der Post abholen können. Gerade damit gibt er aber zu erkennen, dass er sich im Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle aufgehalten hat.
Die Strafverfügung galt somit mit *** als zugestellt.
3.2. Gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben.
Gemäß § 32 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Die Strafverfügung galt mit *** als zugestellt. Die Einspruchsfrist endete daher am ***, um 24.00 Uhr.
Das mit „Einspruch oida“ betitelte E-Mail des Beschwerdeführers ist zweifellos als Einspruch iSd § 49 VStG zu werten. Dieses E-Mail langte jedoch erst am *** bei der belangten Behörde ein.
Angemerkt wird, dass für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich ist. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliegt, ist erst bei der Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (vgl. VwGH vom 28. April 1993, 93/02/0051; vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch VwGH vom 27. Februar 1989, 88/10/0120).
Die belangte Behörde hat den Einspruch daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
3.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, obwohl im angefochtenen Bescheid auf die Möglichkeit eines diesbezüglichen Antrages hingewiesen wurde.
3.4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung auf die zitierte, einheitliche und zweifellos auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt. Soweit keine Rechtsprechung zitiert wurde liegt hingegen schon aufgrund der insoweit eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen VwGH vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0032).
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