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LVwG-AV-1244/001-2015•LVwG N LVwG-AV-1244/001-2015
LVwG-AV-1244/001-2015Landesverwaltungsgericht28.01.2016
Mangelnde Beschlussdeckung; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 27, 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 35 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 mit näherer Begründung den baupolizeilichen Auftrag, „das bestehende Objekt zwischen der Straßenfluchtlinie und dem Hauptgebäude in Form von Flugdächern in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***“ bis *** zu beseitigen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** im Wesentlichen mit der Begründung Berufung ein, dass die vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Objekte weder anzeige- noch bewilligungspflichtig im Sinne der Niederösterreichischen Bauordnung seien.
Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom *** behandelt. Im Sitzungsprotokoll wurde dazu unter „Pkt. 3 Beschlüsse des Vorstandes“ Folgendes festgehalten:
„Top 1: Berufung – Konsenslose Bauwerke, ***
Herr Bürgermeister *** übergibt den Vorsitz an Herrn Vizebürgermeister *** und verlässt den Sitzungssaal.
Sachverhalt: Herr *** hat am *** per E-Mail gegen den baupolizeilichen Auftrag, vorgeschrieben mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, GZ. *** vom ***, das ohne baubehördliche Bewilligung errichtete bestehende Objekt zwischen Straßenfluchtlinie und dem Hauptgebäude in Form von Flugdächern abzubrechen, berufen.
Antrag des Vizebürgermeisters: Der Gemeindevorstand möge entscheiden, dass die Berufung des Herrn *** abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wird. Der Spruch wird in der Weise präzisiert, dass er sich auf sämtliche zum Teil überdachten Regale bzw. regalähnliche bauliche Anlagen bezieht, die sich zwischen der Straßenfluchtlinie und dem Hauptgebäude auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** befinden.
Beschluss: Der Antrag wird […] angenommen.
Abstimmungsergebnis: […]
Der Bürgermeister kehrt in den Sitzungssaal zurück und übernimmt wieder den Vorsitz.“
Mit dem angefochtenen Bescheid vom *** zu Zl. ***, in welchem auf den Beschluss in der Gemeindevorstandssitzung vom *** Bezug genommen wurde, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrag vom *** abgewiesen.
Als Begründung wurde unter Hinweis auf § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Folgendes ausgeführt:
„Im Sinne dieser Bestimmung hat der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde Folgendes erwogen:
Der Berufungswerber ist als Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, Partei im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Seitens der Berufungsbehörde war daher zu prüfen, ob es sich um baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtige Bauwerke handelt, für die keine Bewilligung oder Anzeige vorliegt.
Im Zuge einer Besichtigung durch den bautechnischen Amtssachverständigen vom öffentlichen Gut her wurde festgestellt, dass straßenseitig im Westen auf dem bestehenden Betonsockel eine Holzwand aufgesetzt wurde. Hinter der Holzwand befinden sich Regale, welche als Witterungsschutz mit Flugdächern versehen wurden. Ein Teil ist mit einer Plane abgedeckt. Die Flugdächer sind in einer Höhe von ca. 2 m angebracht. Die Regale stehen längs der westlichen Außenwand und entlang der Straßenfluchtlinie. Diese Flugdächer wurden zum Schutz von Materialien, welche in den Regalen gelagert werden, hergestellt. Die Regale samt Dächern sind so zu montieren, dass sie standsicher sind und die Dächer nicht durch den Wind vertragen werden können und dadurch Personen oder Sachen zu Schaden kommen können. Es handelt sich daher um bauliche Anlagen, die gem. § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen.
Aus den Angaben des bautechnischen Amtssachverständigen geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass sämtliche Regale baubehördlich bewilligungspflichtig sind, da deren fachgerechte standsichere Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und bis dato liegt für die bestehenden Bauwerke keine entsprechende Bewilligung vor.
Der Abbruchauftrag war daher spruchgemäß zu bestätigen.“
Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit näherer Begründung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Wie oben unter 1. zum Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** dargestellt, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Aktenunterlagen festgestellt, dass in dem Protokoll zu dieser Sitzung, in welcher die Berufung des Beschwerdeführers behandelt wurde, nicht die im Sinne des Gesetzes erforderliche Begründung aufscheint.
Aus dem Gemeindevorstandssitzungsprotokoll ist nur ersichtlich, dass der Gemeindevorstand lediglich über den Spruch des bekämpften Bescheides entschieden hat. Gegenstand der abschließenden Abstimmung im Gemeindevorstand war nur diese Frage; über die Begründung der Entscheidung sagt das Sitzungsprotokoll nichts aus. Es kann dem Sitzungsprotokoll auch nicht entnommen werden, dass dieser Sitzung des Gemeindevorstandes ein Erledigungsentwurf vorlag bzw. dass der Gemeindevorstand auch eine Begründung für seine Erledigung beschlossen hat.
Es wäre jedoch nach Maßgabe des Gesetzes zwingend erforderlich gewesen, dass der Gemeindevorstand seine Entscheidung auch entsprechend begründet und die maßgebliche Begründung in das Sitzungsprotokoll aufgenommen hätte, zumal der angefochtene Berufungsbescheid vom ***, in welchem auf diesen Beschluss Bezug genommen wird und dem dieser Beschluss zugrunde liegt, sehr wohl eine Begründung enthält.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom 19. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Stadtrat der Stadtgemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH vom 12. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom 8. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom 29. Mai 1996, Zl. 93/13/0008).
Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Berufungsbescheid vom ***, der eine näher ausgeführte Begründung enthält, entspricht somit nicht dem Gemeindevorstandsbeschluss vom ***. Dieser umfasst in keinster Weise eine Begründung, sodass der angefochtene Berufungsbescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist.
Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom 23. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom 15. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß § 27 VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137) - selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.
Da im Gemeindevorstand nur über den Bescheidspruch abgestimmt wurde, eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung war und somit anlässlich der Abstimmung im Gemeindevorstand eine Begründung für die Berufungserledigung auch nicht beschlossen worden ist, erweist sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache näher einzugehen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Zudem steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die gegenständliche Entscheidung war aufgrund der Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (fehlende Beschlussdeckung durch die zuständige Behörde) ohne Einlassung in die Sache zu treffen. Der Gemeindevorstand wird in weiterer Folge über die wiederum unerledigte Berufung zu entscheiden haben.
Unpräjudiziell für ein allfälliges weiteres Beschwerdeverfahren ist die belangte Behörde für das fortgesetzte Verfahren aus gegebenem Anlass darauf hinzuweisen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Berufungsbehörde nicht über anderes entscheiden darf, als Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz war (z.B. VwGH vom 23.12.1991, Zl. 88/17/0010, vom 1.12.1992, Zl. 92/11/0202 oder vom 8.9.1994, Zl. 94/18/0013). Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (VwGH vom 28.4.1987, Zl. 86/07/0043). Zu verwaltungspolizeilichen Aufträgen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde nicht berechtigt ist, zusätzlich zu einem in erster Instanz erteilten Auftrag einen vom ersten Auftrag trennbaren weiteren Auftrag zu erteilen (VwGH vom 11.4.1991, Zl. 90/06/0008).
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