LVwG N LVwG-AV-812/001-2015

LVwG-AV-812/001-2015Landesverwaltungsgericht25.01.2016

Regest

Immissionen; Müllcontainer;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-812/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.812.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Rechtsanwältin ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, AZ: ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom ***, AZ: ***, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.

Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Mit Schreiben vom *** stellte die Marktgemeinde *** ein Bauansuchen gemäß § 14 NÖ Bauordnung um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Müllstation mit Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, EZ: ***, in der KG ***. In den Einreichunterlagen ist die Aufstellung von sechs Rollcontainer aus Kunststoff (vier für Papier, zwei für Kunststoffe), zwei Metallcontainer für Altglas, zwei Behälter für Alu und ein Behälter für Batterien auf einer Fundamentplatte dargestellt. Direkt an der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin ist ein 50 cm hoher Betonsockel mit einem Maschendrahtzaun vorgesehen.

Das zu bebauende Grundstück weist die geschlossene Bebauungsweise sowie die Widmung „Bauland – Agrargebiet“ auf.

1.2.

Mit Schreiben vom *** verständigte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung über das verfahrensgegenständliche Bauprojekt.

1.3.

Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einwendungen und führte aus, dass aufgrund der extrem beengten Verhältnisse im Bereich der Müllsammelinsel beim Betrieb der Entsorgung mit unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen zu rechnen sei.

1.4.

Aufgrund dieser Einwendungen führte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz am *** eine Bauverhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin sämtliche Einwendungen aufrecht hielt.

1.5.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom ***, AZ: ***, wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Entsorgung der Abfälle wurde auf den Zeitraum 07.00 Uhr – 20.00 Uhr beschränkt, welcher durch die Anbringung einer entsprechenden Hinweistafel kundzumachen ist. Begründend führte die Behörde aus, dass sich die gegenständliche Grundstücksfläche in der Widmung „Bauland-Agrargebiet“ befinde und daher erhöhte Lärmwerte nach der NÖ Lärmschutzverordnung möglich seien. Aufgrund des Umstandes, dass die sechs Rollcontainer bzw. zwei Metallcontainer so ausgestattet seien, dass sowohl Lärm bei der Entsorgung als auch eine Geruchsbelästigung durch einen entsprechenden Verschluss bestmöglich verhindert werden, sei eine Beeinträchtigung gemäß § 48 NÖ Bauordnung hintangehalten. Durch die Festlegung von Entsorgungszeiten sei sichergestellt, dass die Nachtruhe nicht gestört werde.

1.6.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom *** fristgerecht Berufung und führte begründend aus, dass die Identität von Bauwerber und Baubehörde rechtsstaatlich absolut inakzeptabel sei. Sie habe keine Möglichkeit, ihre Einwendungen unmittelbar und ausreichend einer Aufsichtsbehörde vorzutragen. Die Aussage des Bausachverständigen, das zu bebauende Grundstück liege im „Bauland-Agrargebiet“, sei theoretisch richtig, entspräche aber schon lange nicht mehr den tatsächlichen Nutzungen. Tatsächlich werde der betreffende Ortsteil nur mehr als „Bauland-Wohngebiet“ genutzt. Wenn der Bausachverständige somit von einem höheren zulässigen Emissionspotential ausgehe, sei das unzulässig, da die verbindliche Grundlage der Emissionen nur die derzeitige Nutzung als „Bauland-Wohnland“ sein könne. Die Feuermauer an der Grundstücksgrenze sei kein Schutz gegen Geruchsbelästigungen bei einer unmittelbar anschließend errichteten Müllstation. Die Auflage in der Form einer Benutzungsbeschränkung von 07.00 Uhr – 20.00 Uhr sei völlig wirkungslos, da diese nicht durchlaufend kontrollierbar sei. Diese sei als reine Alibiaktion zu werten.

1.7.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass keine Identität von Bauwerber und Baubehörde vorliege, zumal Bauwerber die Gebietskörperschaft „Gemeinde ***“ und Baubehörde erster Instanz die Bürgermeisterin sei. Das rechtsstaatliche Prinzip sei durch die Möglichkeit der Ergreifung entsprechender Rechtsmittel gewahrt. Hinsichtlich der Widmung des zu bebauenden Grundstückes als „Bauland-Agrargebiet“ sei auf die eindeutige Gesetzeslage zu verweisen, wonach es auf die festgelegte Widmungsart ankomme. Im Übrigen solle die festgelegte Widmung die Errichtung sowohl von Wohngebäuden als auch von landwirtschaftlichen Gebäuden bzw. deren Nutzung ermöglichen. Ca. 14 Meter vom Grundstück der Beschwerdeführerin entfernt sei ein landwirtschaftlicher Betrieb. Hinsichtlich der festgelegten Betriebszeiten führte die Behörde aus, dass diese insofern nicht wirkungslos seien, zumal diese der Behörde die Möglichkeit geben, Strafen auszusprechen bzw. andere geeignete Maßnahmen wie eine Überwachung (Kontrollen, Versperren der Sammelstelle ab einem gewissen Zeitpunkt, Videoüberwachung, Polizeikontrollen) vorzusehen. Hinsichtlich der behaupteten Belästigungen durch Emissionen von Lärm, Geruch und Staub sei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die mit der Widmungsart typischerweise verbundenen Emissionen von Nachbarn in der festgelegten Widmungskategorie hinzunehmen seien. Warum bei der Entsorgung von Altpapier, Kunststoff, Altglas bzw. Batterien eine örtlich unzumutbare Belästigung entstehen solle, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass im unmittelbaren Nahbereich (ca. 24 m östlich) der geplanten Müllstation derzeit eine andere Müllstation, welche ebenfalls unmittelbar an das unbebaute Grundstück der Beschwerdeführerin angrenze, betrieben und lediglich um 24 Meter verlegt werde.

1.8.

Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst begründend aus, dass bei den festgelegten Entsorgungszeiten von 07.00 Uhr – 20.00 Uhr keine Einschränkung hinsichtlich der Wochentage vorgenommen werde. Somit sei auch an Wochenenden von Lärmemissionen auszugehen, wo auch im Widmungsgebiet „Bauland-Agrargebiet“ die übliche Wochenendruhe greife. Gerade am Wochenende herrsche in der Ortsstraße reduziertes Verkehrsaufkommen, weshalb das Entsorgen von Abfällen besonders hörbar und daher ortsunüblich sei. Weites sei es möglich, die Müllstation außerhalb der Betriebszeiten durch entsprechende bauliche Maßnahme unzugänglich zu machen, wodurch eine Entsorgung nicht möglich wäre. Da die auferlegten eingeschränkten Betriebszeiten wohl kaum exekutierbar bzw. kontrollierbar seien, hätten entsprechende erweiterte Auflagen erteilt werden müssen. Die Behörde hätte im Ermittlungsverfahren nachzuweisen gehabt, wie sie den Kontrollfunktionen am Wochenende nachzukommen gedenke. Hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsemissionen sei die Argumentation der Behörde, dass speziell Metallbehälter vor der Entsorgung ausgespült werden, viel eher ein Wunschgedanke als Lebenserfahrung. Die Behörde habe keine stichhaltige Argumentation geliefert, warum durch die Entsorgung von Altmetall keine ortsunüblichen Emissionen durch Geruch zu erwarten sei. Übel riechendes Fleisch sei auch im Widmungsgebiet „Bauland-Agrargebiet“ nicht üblich, ebenso wenig wie eine kontinuierliche Lärmbelästigung durch das Zuschlagen der Deckel auf Container. Die Thematik der Anlockung von Ungeziefer sei durch die geplante Müllstation nicht berücksichtigt worden. Bei der Widmung „Bauland-Agrargebiet“ hätte auf die tatsächliche Nutzung Rücksicht genommen werden müssen, zumal gegenständlich nur landwirtschaftliche Betriebe vorhanden seien, welche sich nicht mit der Fleischverarbeitung beschäftigen und daher auch keine Fleischabfälle produzieren, die mit den Abfallgerüchen, die mit dem Bauprojekt einhergehen werden, vergleichbar wären.

Aus all diesen Gründen beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden bzw. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zweiter Instanz zurückverweisen.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 17 VwGVG bestimmt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG bestimmt:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 bestimmt:

„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“

§48 NÖ Bauordnung 2014 bestimmt:

„Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

§ 16 Abs. 1 Z. 1 und 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 bestimmt:

Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen;

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich erwogen:

3.1.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist ausschließlich die Entscheidung über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde samt Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen den oben angeführten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***.

3.2.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062).

Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2009/05/0346).

3.3.

Sowohl das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführerin als auch jenes der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Bauland-Agrargebiet“ gewidmet. Diese Widmung erlaubt insbesondere Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie bspw. die Errichtung eines Schweinestalles für die Nutztierhaltung, die Errichtung einer Düngerstation etc., aber auch Einfamilienhäuser und Kleinwohnhäuser. Der Gesetzgeber hat bei dieser Widmungsart festgelegt, dass die Bevölkerung den von einem Agrargebiet ausgehenden Immissionen zulässigerweise ausgesetzt ist und diese auch hinzunehmen hat. Wird der Rahmen des im „Bauland-Agrargebiet“ Zulässigen eingehalten, darf auf Grund von Einwendungen der Eigentümer benachbarter Wohnhäuser gegen Emissionen die Baubewilligung für einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht versagt werden (vgl. VfGH vom 3.3.1997, VfSlg 14.777). Die örtliche Zumutbarkeit der von einem landwirtschaftlichen Betrieb im „Bauland-Agrargebiet“ ausgehenden Emissionen richtet sich stets nach der Widmung „Bauland-Agrargebiet“ (vgl. VwGH vom 25.02.2005, 2003/05/0110).

3.4.

Die gegenständliche Müllsammelstation mit Containern für Papier, Glas, Kunststoffe Alu bzw. Batterien ist sowohl hinsichtlich der Größe als auch hinsichtlich der Art der aufgestellten Behälter mit jenen vergleichbar, welche selbst in Wohnhausanlagen bzw. Siedlungen mit der Widmung „Bauland-Wohngebiet“ zwingend vorgeschrieben werden und für das Zusammenleben von Menschen notwendig sind. Dass es sich bei den im gegenständlichen Projekt vorgesehenen gesammelten Abfällen um Rohstoffe handelt, welche einer Wiederverwertung zugeführt werden und welche in der Regel – im Gegensatz zu Bioabfällen bzw. Abfällen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb – gerucharm sind, ist im diesem Zusammenhang ausdrücklich festzuhalten.

Bezüglich der eingewendeten Geruchs- und Lärmbelästigungen durch die Aufstellung der Müllcontainer stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass im Grunde des § 48 Abs. 2 NÖ Bauordnung die mit der festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenen zulässigen Auswirkung eines Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen typischerweise verbundenen Immissionen – wozu auch die Geruchs- und Lärmentwicklung im Zusammenhang mit Müllbehältern gehört – von den Nachbarn hinzunehmen sind (vgl. VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130, VwGH vom 10.09.2008, 2007/05/0302).

Wenn somit selbst bei der Widmung „Bauland-Wohngebiet“ Immissionen von vorgeschriebenen Müllbehältern durch Nachbarn hinzunehmen sind, ist bei der Widmung „Bauland-Agrargebiet“, wo jedenfalls von einem höheren Ausmaß an Lärm- und Geruchsimmissionen auszugehen ist, bei der Sammlung von wiederverwertbaren Stoffen wie im gegenständlichen Fall von einer Ortsüblichkeit auszugehen.

3.5.

Die Betriebszeiten wurden in der gegenständlichen Bewilligung durch die belangte Behörde mit 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt und der Bauwerberin vorgeschrieben, diese Betriebszeiten mit einer Hinweistafel kundzumachen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, die Einschränkung der Betriebszeiten auf diesen Zeitraum sei völlig wirkungslos, da die Einhaltung nicht durchgehend kontrollierbar sei, und sich dritte Personen nicht daran halten würden, zeigen keine Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides auf.

Sollten Benützer der Müllstation tatsächlich die Betriebszeiten nicht einhalten oder auch andere Abfälle, welche zu erhöhten Immissionen führen, entsorgen, so hat die Behörde sehr wohl die Möglichkeit, diesen Verfehlungen durch die Einleitung von Strafverfahren, zivilrechtlichen Verfahren bzw. die Vorschreibung weiterer Maßnahmen entgegenzuwirken.

3.6.

Da die durch die Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.7.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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