LVwG N LVwG-AV-793/001-2014

LVwG-AV-793/001-2014Landesverwaltungsgericht22.01.2016

Regest

Unzulässigkeit; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-793/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.793.001.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HofratDr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde der *** in ***, vertreten durch die ***, ***, ***, ***, gegen den anlässlich der örtlichen Amtshandlung am *** gemäß § 360 Abs. 4 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO) erlassenen Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft X, Zl. ***, den

BESCHLUSS

gefasst:

I.

Gemäß § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Im Zuge der kommissionellen gewerberechtlichen Überprüfung der von der *** betriebenen Betriebsanlage zur Ausübung des Baumeistergewerbes im Standort ***, ***, ***, Grst. Nr. ***, ist von der Bezirkshauptmannschaft X als zuständige Gewerbebehörde am *** mündlich folgender Bescheid verkündet worden:

„Die Bezirkshauptmannschaft X verfügt gemäß § 360 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 folgende Sicherheitsmaßnahmen:

  1. Es sind die Gasflaschen im Außenbereich unverzüglich zu entfernen. Über die Entfernung ist spätestens bis *** ein Nachweis, zum Beispiel in Form einer Fotodokumentation der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen.

  2. Das KFZ (weißer Mercedes) aus dem Manipulationsbereich (Raum Nr. *** Erdgeschoss) sowie die selbstfahrenden Arbeitsgeräte und brennbaren Flüssigkeiten im Abstellraum (Raum Nr. *** Erdgeschoss) sind unverzüglich zu entfernen. Über die Entfernung ist spätestens bis *** ein Nachweis, zum Beispiel in Form einer Fotodokumentation der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen.

  3. Die kompletten Elektroinstallationen der Betriebsanlage sind unverzüglich stillzulegen. Ein Nachweis hierüber, ausgestellt von einem hierzu Befugten ist bis spätestens *** der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen.

  4. Die gewerbliche Nutzung der gesamten Betriebsanlage ist unverzüglich einzustellen.

  5. Die gewerbliche Nutzung der schimmelbefallenen Betriebsbereiche ist unverzüglich einzustellen.

Hinweis:

Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar und tritt, wenn er nicht kürzer befristet ist, mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Die Sperre kann auf Antrag widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.

Rechtsgrundlagen

für die Sachentscheidung

§ 360 Abs. 4 und 5 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994

Begründung

Der gegenständliche mündliche erlassene Bescheid stützt sich auf § 360 Abs. 4 GewO 1994 und die im Zuge der heutigen Verhandlung getroffenen, zweifelsfreie und schlüssige Feststellung der bau- und maschinenbautechnischen Amtssachverständigen. Die vorgeschriebenen Maßnahmen stellen das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zur Hintanhaltung der im Gutachten beschriebene Gefahren dar.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Die Gebühr für die Beschwerde beträgt € 14,30.“

Gegen diesen mündlich verkündeten Bescheid richtet sich die Beschwerde der *** vom ***, wobei ausschließlich nur die Punkte 3., 4. und 5. des Bescheides bekämpft werden.

Inhaltlich wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde offenkundig, möglicherweise im Bestreben vieljährige Versäumnisse auszugleichen, weit über das Ziel schieße, wenn die Stilllegung der Elektroinstallationen bzw. eine sofortige Betriebsschließung gefordert werde. Eine tatsächliche Notwendigkeit für eine Betriebseinstellung könne aus den dargestellten Sicherheitsbedenken nicht erblickt werden, da vorhandene Mängel erforderlichenfalls durch technische Sofortmaßnahmen beseitigt werden können. Die Beschwerdeführerin behalte sich daher die Vorlage entsprechender Bescheinigungen und Gutachten vor, wie sie sich auch für den Fall einer notwendigen Betriebseinstellung Ersatzforderungen im Wege der Amtshaftung vorbehält.

Zusätzlich zum Beschwerdeantrag, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und die Behörde zum Kostenersatz für die entstandenen Kosten dieses Verfahrens an die Beschwerdeführerin zu verpflichten, hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Oktober 2014, LVwG-AB-14-4166, wurde der Antrag, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Rechtsmittels der Beschwerde gegen den oben angeführten und am *** mündlich verkündeten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X sind nunmehr folgende rechtliche Überlegungen maßgeblich:

Gemäß § 360 Abs. 4 GewO hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

Gemäß § 360 Abs. 5 GewO sind Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Wie sich aus der Bestimmung des § 360 Abs. 5 GewO ergibt, ist ein Bescheid gemäß Abs. 4 (wie im vorliegenden Fall) sofort vollstreckbar und tritt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Grund für die Unzulässigkeit einer Beschwerde und damit Anlass für das Verwaltungsgericht, einen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, kann insbesondere sein, wenn es sich bei der angefochtenen Erledigung um keinen Bescheid handelt. Ebenso ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH 5.7.1999, 99/16/0151, sowie Slg. 2699/77).

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom *** nach zwischenzeitigem Verstreichen der Frist von einem Jahr ex lege außer Kraft getreten und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Es war daher mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.

Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da mit Blick auf die klare Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und die Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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